Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1994, Az.: IX ZR 25/94
Vollmacht; Schriftform; Unterschrift; Bürge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1994
- Aktenzeichen
- IX ZR 25/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1995, 11-12 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1995, 283 (amtl. Leitsatz)
- DB 1995, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1995, 29-30 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1995, 19-20 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- GmbHR 1995, 377 (amtl. Leitsatz)
- JuS 1995, 456-457 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1995, 275 (Kurzinformation)
- MDR 1995, 347-348 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 43-45 (Volltext mit amtl. LS)
- VuR 1995, 196-197 (amtl. Leitsatz)
- WM 1994, 2233-2236 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1995, 80
- ZIP 1994, A137 (Kurzinformation)
- ZIP 1994, 1860-1863 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine rechtsgültige Unterschrift - im Gegensatz zur "Oberschrift" - kann auch dann vorliegen, wenn die Erklärung räumlich am Ende der Urkunde auf einer dafür vorgedruckten Linie unterzeichnet wird, aber ein erst im unmittelbaren Anschluß unter dieser Linie vorgedruckter Text ergibt, in welcher rechtlichen Eigenschaft (hier: als Bürge) der Erklärende gehandelt hat.
2. Wer eine Willenserklärung im eigenen Namen abgegeben hat und sich darauf beruft, sie sei unternehmensbezogen und wirke deshalb gegen den mit ihm nicht personengleichen Unternehmensinhaber, hat die Unternehmensbezogenheit zu beweisen. Zweifel gehen zu Lasten des Erklärenden.
Tatbestand:
Der Beklagte war Geschäftsführer der T.-C. GmbH (im folgenden: T.). Diese verwies Interessenten, die Ware im Wege des Leasing zu übernehmen suchten, an die A.-L. GmbH & Co. OHG in K. Dadurch kam es im Mai 1989 auch zum Abschluß zweier Leasingverträge zwischen dieser Gesellschaft und der E. R. GmbH in F. (nachfolgend: E.). Die auf vorgedruckten Formularen ausgefüllten Verträge nannten im Kopf die A.-L. GmbH & Co. OHG und lauteten sodann im wesentlichen wie folgt:
(folgt Grafik)
Nach dem auf der Rückseite abgedruckten § 12 hatten die Verträge kalkulierte Laufzeiten von je 60 Monaten.
E. beantragte etwa zum Jahresende 1990 die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen und entrichtete die Leasingrate für Januar 1991 nicht. Die Leasinggeberin kündigte beide Verträge fristlos. Die klagende A-L. GmbH, die behauptet, Rechtsnachfolgerin der GmbH & Co. KG gleichen Namens zu sein, nimmt den Beklagten als Bürgen für die abgezinsten restlichen Leasingraten in Anspruch. Die auf Zahlung von insgesamt 57.924,97 DM gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist begründet.
I. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage in erster Linie mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe die Bürgschaftserklärung nicht für sich, sondern für die T. abgegeben. Es handele sich um ein Geschäft, das auf das Unternehmen der Lieferfirma bezogen sei. Die Klägerin bestreite "zu Unrecht, daß die Unternehmensbezogenheit des Handelns des Beklagten für die von ihm vertretene Firma T. in den Formularverträgen ... - wenn auch nicht zweifelsfrei - zum Ausdruck gekommen" sei. Aus dem Umstand allein, daß sich neben dem Aufdruck "selbstschuldnerische Bürgschaft" der Eigenname des Beklagten in Maschinenschrift befindet, müsse nicht gefolgert werden, der Beklagte habe sich persönlich verpflichten sollen und wollen. Soweit die Klägerin meine, etwaige Zweifel an der Person des Bürgen seien hier deshalb nicht angebracht, weil mit dem Beklagten ausdrücklich vereinbart worden sei, daß er sich persönlich verbürge, sei sie für die zugrundeliegenden Tatsachen beweisfällig geblieben.
2. Das ist, wie die Revision zutreffend rügt, rechtsfehlerhaft.
Die Bürgschaftserklärung (§ 765 BGB) lautet ohne jeden Zusatz auf den Namen des Beklagten. Gemäß § 164 Abs. 2 BGB kommt, wenn der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt, der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht. In Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung bedeutet das, daß eine Erklärung als im eigenen Namen abgegeben gilt, wenn nicht wenigstens die Umstände ergeben, daß sie in fremdem Namen abgegeben sein soll.
Zwar geht bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, daß der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (RGZ 67, 148, 149; BGHZ 91, 148, 152 [BGH 07.05.1984 - II ZR 276/83]; 92, 259, 268). Das gilt aber nur, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht (BGH, Urt. v. 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678 unter II 1). Der Inhalt des Rechtsgeschäfts muß - gegebenenfalls in Verbindung mit dessen Umständen - die eindeutige Auslegung zulassen, daß ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll. Dies ist bisher nur angenommen worden, wenn entweder der Ort des Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urt. v. 12. Dezember 1983 - II ZR 238/82, NJW 1984, 1347, 1348; OLG Köln MDR 1993, 852, 853) [OLG Köln 05.05.1993 - 11 U 306/92] oder hinreichende Zusätze in Zusammenhang mit der Unterschrift (vgl. BGHZ 64, 11, 14 f; BGH, Urt. v. 1. Juni 1981 - II ZR 1/81, NJW 1981, 2569; v. 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, aaO.; v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90, WM 1991, 1505) auf das betreffende Unternehmen hinwiesen, oder wenn die Leistung vertraglich für den Betrieb des Unternehmens bestimmt war (vgl. RGZ 30, 77, 78; RG JW 1921, 1309, 1310; BGHZ 62, 216, 219; OLG Stuttgart NJW 1973, 629, 630) [OLG Stuttgart 28.12.1972 - 13 U 95/72]. Bleiben dagegen ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäfts, so greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der gesetzliche Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen ein. Dann geht es nicht nur um die Frage, wer Inhaber des übereinstimmend gewollten Vertragspartners ist, sondern um die Vorfrage, wer überhaupt Vertragspartner sein soll; dafür gilt § 164 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 64, 11, 15). Anderenfalls würde der Geschäftspartner Gefahr laufen, mit Klagen sowohl gegen den bevollmächtigten Vertreter als auch gegen den möglichen Vertretenen erfolglos zu bleiben (vgl. BGHZ 85, 252, 257 f), obwohl mit Sicherheit einer von ihnen verpflichtet sein muß. Gerade dieses Aufklärungsrisiko soll § 164 Abs. 1 und 2 BGB demjenigen, der mit einem möglichen Vertreter verhandelt, abnehmen.
Das Berufungsgericht geht hier selbst - zutreffend - von einer jedenfalls nicht zweifelsfreien Rechtslage aus. Als Geschäftsführer der T. hätte der Beklagte gemäß § 35 Abs. 3 GmbHG seiner Unterschrift die Firma der Gesellschaft wenigstens handschriftlich beifügen müssen. Statt dessen ist der Bürgschaftserklärung maschinenschriftlich sein eigener Name beigefügt. Der Vertragstext ließ nicht einmal einen Bezug zur Lieferfirma erkennen. Die Klägerin wußte zwar, daß der Beklagte Geschäftsführer der T. war, forderte aber nach ihrer Darstellung gerade seine persönliche Verpflichtung. Der Inhalt der vom Beklagten übernommenen Leistung deutet nicht ausreichend auf eine Unternehmensbezogenheit hin. Sogar wenn es - nach der Annahme des Berufungsgerichts - häufig vorkommt, daß der Lieferant des Leasingguts gegenüber dem Leasinggeber für den Leasingnehmer bürgt, sagt dies nicht eindeutig etwas darüber aus, ob dann, wenn der Lieferant eine beschränkt haftende Gesellschaft ist, diese selbst oder ihr Geschäftsführer bürgt. Im Gegenteil hat der Leasinggeber unter dieser Voraussetzung oft ein schutzwürdiges Interesse daran, den Geschäftsführer persönlich in die Verantwortung zu nehmen, um so darauf hinzuwirken, daß möglichst solvente Leasingnehmer vermittelt werden. Das Berufungsgericht stellt jedenfalls keinerlei Lebenserfahrung dagegen fest, daß der Geschäftsführer einer Lieferfirma persönlich bürgt, damit ein Umsatzgeschäft zu ihren Gunsten zustande kommt.
Die Beweislast für die Betriebsbezogenheit des Geschäfts trägt, wer eine Erklärung abgegeben hat und sie nicht für seine Person gelten lassen will, hier also der Beklagte. Das steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß derjenige die Beweislast trägt, der trotz eines objektiv betriebsbezogenen Geschäfts behauptet, die Verpflichtung des persönlich Handelnden sei gewollt gewesen (BGH, Urt. v. 12. Dezember 1983 - II ZR 283/82 und v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90, jeweils aaO.). Im vorliegenden Falle fehlt gerade die Voraussetzung für jene Beweisregel. Deshalb ist von der persönlichen Verpflichtung des Beklagten auszugehen. Eine Anfechtungserklärung hat er nicht abgegeben (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB).
II. 1. Hilfsweise meint das Berufungsgericht, eine vom Beklagten persönlich erklärte Bürgschaftsübernahme genüge nicht der Form des § 766 BGB, weil sich aus dem unterschriebenen Formularvertrag nicht ergebe, daß er der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegenüber als Bürge für die Verbindlichkeiten der E. hätte einstehen wollen. Die von § 766 BGB bezweckte Warnfunktion sei nur erfüllt, wenn die Urkunde die schriftliche Erklärung des Bürgen enthalte, für.eine fremde Schuld einstehen zu wollen, und wenn ihm das zu übernehmende Risiko unter Bezeichnung von Hauptschuldner und Hauptschuld vor Abgabe der Bürgschaftserklärung vor Augen geführt werde. Im vorliegenden Falle sei die Unterschrift des Beklagten oberhalb des Vordrucks "selbstschuldnerische Bürgschaft" nicht geeignet, seinen angeblichen Willen, für die Verbindlichkeiten der E. haften zu wollen, hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen; denn eine Unterschrift beziehe sich auf den Text, der sich oberhalb des Namenszuges befindet. Das folge nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus ihrer Funktion, den vorstehenden Text räumlich abzuschließen und billigend abzudecken. Die in der Unterschrift zum Ausdruck kommende Willenserklärung umfasse dagegen nicht den nachfolgenden oder räumlich darunter befindlichen Text. Wenngleich bei der Gestaltung des vorliegenden Formularvertrages die Gefahr, daß nachträglich hinter der Unterschrift noch weiterer Text eingefügt werde, eher fernliege, so komme hier doch die Erwägung zum Tragen, daß der Unterzeichnende zwar den vorstehenden Text lesen und durch seine Unterschrift zum Gegenstand seiner Willenserklärung machen, den nachfolgenden Text aber möglicherweise gar nicht zur Kenntnis nehmen werde.
2. Diese Ausführungen halten ebenfalls dem Revisionsangriff nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Auslegungsgrundsätze für eine Bürgschaft und § 766 BGB rechtsfehlerhaft angewendet.
a) Auch bei einer Bürgschaft ist - unabhängig vom Schriftformerfordernis - zunächst gemäß §§ 133, 157 BGB der Inhalt des Vertrages auszulegen (vgl. BGHZ 26, 142, 146; Senatsurt. v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, WM 1992, 177, 178 [BGH 14.11.1991 - IX ZR 20/91] unter II 1). Dies ist - entgegen einem verbreiteten Mißverständnis (MünchKomm-BGB/Pecher, 2. Aufl. § 766 Rdn. 3; P. Bydlinski in Anm. WuB I F 1 a - 14.93 unter 2) - im Ergebnis schon immer die tragende Grundlage für die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gewesen, auch wenn in Entscheidungen nicht stets nach außen hin klar unterschieden wurde zwischen der Bedeutung der Urkunde für den im jeweiligen Einzelfall dem Gegner erkennbaren objektiven Erklärungswert einerseits und für das gesetzliche Schriftformerfordernis andererseits.
Eine Bürgschaftserklärung muß den Verbürgungswillen ausdrücken und die Person des Gläubigers und des Hauptschuldners sowie die fremde Schuld, für die gebürgt werden soll, in einer wenigstens individuell bestimmbaren Weise bezeichnen (Senatsurt. v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, aaO., m.w.N.). Der Beklagte hat unmittelbar über dem Wort "selbstschuldnerische Bürgschaft" auf einer dafür vorgesehenen Linie unterschrieben und damit nach seinem eigenen Vorbringen seinen Verbürgungswillen sogar bewußt ausgedrückt. Er bestreitet nicht, daß er mit der Unterschrift eine Bürgschaftspflicht für die Leasingschuld begründen wollte, allerdings nach seiner Behauptung zu Lasten der T. Diese Abweichung hat er aber gegenüber dem Erklärungsempfänger nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht (s.o. I). Der Beklagte behauptet ferner nicht, daß er von einer Bürgschaft für eine andere Person als die Leasingnehmerin ausgegangen sei. Damit sollte die Leasinggeberin, an welche die T. die Erwerbsinteressenten vermittelte, zweifelsfrei als Gläubigerin berechtigt sein.
Ob die vorgedruckten Worte "selbstschuldnerische Bürgschaft" allein einen Verbürgungswillen auch dann hinreichend deutlich erkennen ließen, wenn die Parteien sich vorher nicht über die Begründung einer derartigen Verpflichtung (von der Person des Bürgen abgesehen) verständigt hätten, braucht hier nicht entschieden zu werden.
b) Die Bürgschaftserklärung des festgestellten Inhalts wahrt auch die nach §§ 766 Satz 1, 126 Abs. 1 BGB erforderliche Schriftform. Dieses Erfordernis gilt für alle wesentlichen Teile einer Bürgschaftserklärung. Die Person des Gläubigers wie des Hauptschuldners, der Verbürgungswille und die Schuld, für die gebürgt werden soll, müssen aus der Urkunde zu erkennen sein. Unklarheiten können durch Auslegung behoben werden, bei der auch Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, berücksichtigt werden dürfen, sofern für den Willen in seinem erforderlichen Umfang wenigstens irgendein Anhalt in der Urkunde zu finden ist (BGHZ 26, 142, 146; Senatsurt. v. 2. Februar 1989 - IX ZR 99/88, WM 1989, 559, 560, jeweils m.w.N.).
Im vorliegenden Falle hat der - unstreitig vorhandene - Verbürgungswille des Beklagten durch die Worte "selbstschuldnerische Bürgschaft" in der Urkunde selbst einen, wenngleich unvollkommenen, Ausdruck gefunden. Diese erfüllte ihre Warnfunktion insbesondere in dem einzigen Punkt, über den der Beklagte sich geirrt haben will: Für ihn war offensichtlich, daß er die Erklärung ohne jeden Zusatz im eigenen Namen abgab. Dadurch, daß die Unterschrift unmittelbar unter einen inhaltlich voll niedergelegten Leasingvertrag geleistet wurde, wird hinreichend deutlich, daß für Erfüllungspflichten aus diesem Vertrage gebürgt werden sollte (§ 767 BGB). Die Hauptschuldnerin, für die der Beklagte sich verbürgte, ergab sich aus der räumlichen Aufteilung der Urkunde: Auf deren rechter Hälfte war die Bürgschaftserklärung unmittelbar unter die Annahmeerklärung der Leasingnehmerin gesetzt; dem waren links die Erklärungen der Leasinggeberin gegenübergestellt.
Damit unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen, über den im Senatsurteil vom 2. Februar 1989 (IX ZR 99/88, aaO. = BB 1989, 654, 655) - auf welches das Berufungsgericht sich bezieht - zu befinden war: Dort fehlten hinreichende Anhaltspunkte für eine eindeutige Bestimmung der verbürgten Hauptschuld und ihres Schuldners.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte nicht eine - im Rahmen des § 126 Abs. 1 BGB möglicherweise unzureichende (vgl. BGHZ 113, 48, 53 f) [BGH 20.11.1990 - XI ZR 107/89] - "Oberschrift" geleistet. Er hat am untersten rechten Rand der Vorderseite des Formulars unterzeichnet. Seine Unterschrift schloß den individuellen Inhalt der Urkunde räumlich ab. Der Umstand, daß die Worte "selbstschuldnerische Bürgschaft" unmittelbar unter statt über der für seine Unterschrift vorgedruckten Linie stehen, schadet im Hinblick auf den gesetzlichen Schutzzweck der Formvorschrift nicht. Die höchstens bis zu 3 mm entfernten Worte sind bei der Unterschriftsleistung auf denselben Blick zu erkennen. Daß der Beklagte diesen Text möglicherweise nicht zur Kenntnis nehmen könnte, war hier von vornherein ausgeschlossen, weil das der einzige Bestandteil des Vertrages war, der ihn und die T. inhaltlich betraf und dessentwegen seine Unterschrift verlangt wurde. Für vertragliche Erklärungen darunter bleibt kein Platz, so daß jedes Mißbrauchsrisiko ausgeschlossen ist. Die für eine unzulässige "Oberschrift" vorausgesetzte Aufteilung zwischen dem Namenszug und einer nachfolgenden, selbständigen Erklärung liegt bei der hier zu beurteilenden Textgestaltung nicht vor. Zudem steht der maschinenschriftlich eingefügte Name des Beklagten auf derselben Höhe wie die Worte "selbstschuldnerische Bürgschaft" und direkt neben diesen. Bei lebensnaher Betrachtung gehört dieser Text noch einheitlich zur Unterschrift selbst.
Endlich ist der Rechtsgedanke des § 11 Nr. 14 a AGBG, anders als das Berufungsgericht meint, nicht anwendbar. Die Schuld des Beklagten beruht auf einer individuellen Erklärung (§ 8 AGBG), nicht auf einer ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingung.
III. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Die Klägerin hat dargetan, daß sie Rechtsnachfolgerin der A.-L. GmbH & Co. OHG ist. Nach einem von ihr vorlegten Handelsregisterauszug sind die drei natürlichen Personen, die neben der Verwaltungs-GmbH persönlich haftende Gesellschafter waren, ausgeschieden. Dann ist das Gesellschaftsvermögen nach § 142 HGB, § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB der GmbH zugewachsen. Die Klägerin behauptet auch, mit dieser GmbH identisch zu sein.
IV. Das Revisionsgericht kann in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO), weil die Höhe des eingeklagten Anspruchs aufklärungsbedürftig ist. Der Beklagte hat einen Refinanzierungssatz von 9 % p.a. - statt, wie von der Klägerin zugrunde gelegt, von 0,3 % p.M. - als angemessen bezeichnet; ferner hat er behauptet, das Leasinggut habe entgegen dem Vertragswortlaut auch Hardware umfaßt, welche von der Klägerin zu verwerten sei. Das Berufungsgericht wird über diese Einwendungen befinden müssen. Dabei ist von den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1990 (VIII ZR 296/89, WM 1990, 2043, 2045 f) dargestellten Rechtsgrundsätzen auszugehen.