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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1990, Az.: VIII ZR 296/89

Anspruch des Leasinggebers auf Schadensersatz nach fristloser Kündigung eines Leasingvertrages; Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines selbstschuldnerischen Bürgen; Anforderungen an die Auslegung eines Formularleasingvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1990
Aktenzeichen
VIII ZR 296/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 29.08.1989
LG Ulm

Fundstellen

  • BB 1990, 2359-2362 (Volltext mit amtl. LS)
  • CR 1991, 28 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1990, 2463-2465 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1991, 195-198 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JurBüro 1991, 178 (Kurzinformation)
  • MDR 1991, 430-431 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 46-47 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1991, 221-224 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 310 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1990, 2043-2047 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1990, 1582-1586

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Veranlaßt der Leasingnehmer durch Zahlungsverzug die fristlose Kündigung des Leasingvertrages, so umfaßt der von ihm zu leistende Schadensersatz den vollen entgangenen Gewinn, den der Leasinggeber bis zum Zeitpunkt einer nach dem Vertrag zulässigen ordentlichen Kündigung hätte beanspruchen können (Fortführung von BGHZ 95, 39 [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84] und BGH WM 1986, 673).

  2. b)

    Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers, die ihm für den Fall vorzeitiger ordentlicher Kündigung den vollen kalkulierten Gewinn zubilligt, benachteiligt den Leasingnehmer unangemessen und ist unwirksam. Eine solche Regelung kann deshalb für die Schadensberechnung nach fristloser Kündigung nicht herangezogen werden.

  3. c)

    Der Leasinggeber genügt seiner nach fristloser Kündigung entstehenden Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggutes nicht ausnahmslos durch eine Veräußerung an einen Händler zu dessen unter dem Verkehrswert liegenden Einkaufspreis. Die Außerachtlassung sonstiger Verwertungsmöglichkeiten begründet aber jedenfalls dann keinen Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers, wenn der erzielte Erlös weniger als 10 % unter dem Verkehrswert liegt (Ergänzung von BGHZ 94, 195 [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84] und 95, 39).

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Außerachtlassung sonstiger Verwertungsmöglichkeiten (statt Veräußerung des Händlers) begründet jedenfalls dann keinen Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers, wenn der erzielte Erlös weniger als 10 % unter dem Verkehrswert liegt (Ergänzung zu BGHZ 94, 195 [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84] = NJW 1985, 1539 und BGHZ 95, 39 [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84] = NJW 1985, 2253).

  2. 2.

    Der Leasinggeber genügt seiner nach fristloser Kündigung entstehenden Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggutes nicht ausnahmslos durch eine Veräußerung an einen Händler zu dessen unter dem Verkehrswert liegenden Einkaufspreis.

  3. 3.

    Eine Klausel in AGB eines Leasinggebers, die ihm für den Fall vorzeitiger ordentlicher Kündigung den vollen kalkulierten Gewinn zubilligt, benachteiligt den Leasingnehmer unangemessen und ist unwirksam. Eine solche Regelung kann deshalb für die Schadensberechnung nach fristloser Kündigung nicht herangezogen werden.

  4. 4.

    Veranlaßt der Leasingnehmer durch Zahlungsverzug die fristlose Kündigung des Leasingvertrags, so umfaßt der von ihm zu leistende Schadensersatz den vollen entgangenen Gewinn, den der Leasinggeber bis zum Zeitpunkt einer nach dem Vertrag zulässigen ordentlichen Kündigung hätte beanspruchen können (Fortführung von BGHZ 95, 39 [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84] = NJW 1985, 2253; NJW 86, 1746).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Groß und Dr. Beyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. August 1989 wird festgestellt, daß der Rechtsstreit, soweit er in die Revisionsinstanz gelangt ist, in Höhe von 5.563,38 DM nebst darauf seit dem 17. September 1987 entfallenden 4 % Zinsen (insoweit zwecks Klarstellung unter Aufhebung des angefochtenen Urteils) in der Hauptsache erledigt ist.

Von den Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Höhe eines Schadensersatzanspruches, den die Klägerin als Leasinggeberin nach fristloser Kündigung eines Leasingvertrages geltend macht und für den sie die Beklagten als selbstschuldnerische Bürgen in Anspruch nimmt.

2

Die Klägerin schloß mit der Firma H... und Partner GmbH (künftig: Leasingnehmerin) am 27. Juni 1985 einen Formularleasingvertrag über eine Werkzeugfräsmaschine im Wert von 133.000 DM netto. Die monatliche Leasingrate betrug netto 2.952,60 DM. Dem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag war von der Klägerin eine kalkulatorische Laufzeit von 63 Monaten zugrundegelegt (§ 16.1 des Vertrages). Der Leasingnehmerin war das Recht eingeräumt, den Vertrag unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist - erstmals zum Ablauf des 54. Monats - zu kündigen (§ 16.2 des Vertrages). Für die Folgen einer solchen Kündigung bestimmte der Vertrag:

"Der Leasingnehmer hat zur Deckung der Anschaffungs-, Finanzierungs- und aller Nebenkosten des Leasinggebers bei der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages eine Aufwandsentschädigung zu leisten, die zum Beendigungszeitpunkt fällig und zahlbar ist. Die Aufwandsentschädigung beträgt zum Ablauf des 54. Monats neun monatliche Leasinggebühren, des 60. Monats drei monatliche Leasinggebühren, danach null monatliche Leasinggebühren. Die jeweilige Aufwandsentschädigung wird angemessen abgezinst. Wird die Aufwandsentschädigung nicht fristgerecht geleistet, ist der Leasinggeber berechtigt, an dem Leasingvertrag festzuhalten oder Schadensersatz zu verlangen. Bei Vertragsbeendigung vor Ende der kalkulatorischen Laufzeit wird dem Leasingnehmer auf die Aufwandsentschädigung der Nettoverwertungserlös des Leasingobjekts abzüglich der Kosten der Verwertung angerechnet. Übersteigt ein vom Leasinggeber aus der Veräußerung des Leasingobjekts erzielter Erlös abzüglich der Veräußerungskosten die Aufwandsentschädigung, so erhält der Leasinggeber 25 % des übersteigenden Betrages, dem Leasingnehmer werden 75 % hiervon vergütet."

3

Für den Fall einer fristlosen Kündigung durch den Leasinggeber sah § 11 des Vertrages vor:

"Im Falle der fristlosen Kündigung werden - nach Wahl des Leasinggebers - entweder die gesamten noch ausstehenden Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers mit fünf v.H. abgezinst auf den Zahlungszeitpunkt, als Schadensersatz wegen Nichterfüllung sofort fällig oder die Zahlungen haben ratierlich, ohne Abzinsung, entsprechend den jeweiligen Fälligkeitsdaten der Leasingraten in der ursprünglich vereinbarten Höhe zu erfolgen. Hierzu zählen insbesondere die zum jeweiligen Aufhebungstermin gemäß § 16 zu leistenden Aufwandsentschädigungen. Ein etwaiger Verwertungserlös des Leasingobjekts wird unter Abzug der Verwertungskosten auf den Schadensersatzbetrag bzw. auf die letzt fälligen der zukünftigen Raten angerechnet. Wird der gesamte Betrag vom Leasingnehmer binnen 14 Tagen nach Kündigung gezahlt, so ist er berechtigt, das Leasingobjekt bis zum vereinbarten Ende des Leasingvertrages weiter zu nutzen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für einen nicht gekündigten Vertrag. Dem Leasinggeber bleibt es vorbehalten, weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen."

4

Mit Schreiben vom 15. Juli 1987 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag fristlos, nachdem die Leasingnehmerin in Konkurs gefallen war und die Leasingrate für Juli 1987 nicht mehr bezahlt hatte. Die Klägerin veräußerte die Fräsmaschine für netto 82.333 DM an die Lieferantin, mit der sie schon bei Abschluß des Leasingvertrages eine Rückkaufsvereinbarung mit einem festgelegten, vom Zeitpunkt der Rückgabe abhängigen Preis getroffen hatte.

5

Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung von 18.556,03 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Ihrer Forderung liegen die bei der Kündigung noch ausstehenden Leasingraten von insgesamt 109.246,20 DM zugrunde. Hiervon hat sie einen mit dem, ihrem Refinanzierungszinssatz entsprechenden Abzinsungszinssatz von 7,75 % errechneten Abzinsungsbetrag in Höhe von 11.723,13 DM und den Verwertungserlös von 82.333 DM abgezogen. Ferner verlangt die Klägerin die bei der Kündigung schon fällige, aber noch nicht gezahlte Leasingrate für den Monat Juli 1987, die einschließlich Mehrwertsteuer 3.365,96 DM beträgt. Die Beklagten haben gegen die Klagforderung in den Tatsacheninstanzen lediglich eingewandt, der Verkehrswert der Maschine sei höher gewesen als der von der Klägerin erzielte Erlös.

6

Nach Einholung eines Gutachtens, in dem der Sachverständige den Verkehrswert der Maschine auf 91.000 DM (netto) geschätzt, aber hinzugefügt hatte, daß der Handel von diesem Wert beim Einkauf 30 bis 50 % abzuziehen pflege, hat das Landgericht unter Zugrundelegung des höheren Händlerverkaufswertes der Klage in Höhe von 9.889,03 DM nebst einem Teil der Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.

7

Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie sich gegen die Klagabweisung gewandt hat, hat ihr das Oberlandesgericht weitere 5.563,38 DM - insgesamt 15.452,41 DM - zugesprochen und die weitergehende Berufung in Höhe von 3.103,59 DM zurückgewiesen. Es hat dabei nur den tatsächlich erzielten Verwertungserlös berücksichtigt, jedoch die Forderung der Klägerin um einen - gegenüber den Angaben der Klägerin - um 625,80 DM höheren Abzinsungsbetrag sowie um weitere 2.477,83 DM für nicht verbrauchten Gewinn und für nicht verbrauchte Verwaltungskosten vermindert.

8

Mit ihren - zugelassenen - Revisionen haben sich beide Parteien gegen das Berufungsurteil gewandt, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist. Die Klägerin hat, nachdem sie durch einen anderen Bürgen vollständig befriedigt worden ist, hinsichtlich des in der Revisionsinstanz noch streitigen Anspruchsteils die Erledigung der Hauptsache erklärt. Die Beklagten sind der Erledigungserklärung entgegengetreten, weil die Klage von vornherein unbegründet gewesen sei.

Entscheidungsgründe

9

I.

Nach der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch in der Revisionsinstanz zulässig ist, wenn - wie hier - das erledigende Ereignis außer Streit ist (zuletzt BGH Urteile vom 11. März 1982 - III ZR 171/80 = WM 1982, 619 unter I undvom 29. Oktober 1985 - KVR 1/84 = WM 1986, 533 unter I 1 für die Rechtsbeschwerdeinstanz) ist nunmehr darüber zu befinden, inwieweit die Klage von vornherein begründet oder unbegründet war. Diese Prüfung erfaßt jedoch nur den Teil des Klaganspruches, der Gegenstand des Berufungs- und des Revisionsverfahrens geworden ist (vgl. BGH Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 = WM 1976, 481 vor A), so daß die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.889,03 DM, die die Beklagten hingenommen haben, nicht mehr zu der "Hauptsache" gehört, um deren Erledigung es hier geht. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages von 8.667 DM war im Umfang der - weiteren - Verurteilung der Beklagten durch das OLG (5.563,38 DM) die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen; die im übrigen unbegründete Klage führt mangels Erledigung zur Zurückweisung der Revision der Klägerin.

10

II.

In der Sache hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Nachprüfung stand.

11

1.

In Übereinstimmung mit den Parteien geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagten aus ihrer Bürgschaft verpflichtet sind, für begründete Ansprüche der Klägerin gegen die Leasingnehmerin aufzukommen. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, daß der Klägerin wegen der - in ihrer Wirksamkeit nicht umstrittenen - fristlosen Kündigung des Leasingvertrages ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegen die Leasingnehmerin zusteht (BGHZ 82, 121, 129 [BGH 28.10.1981 - VIII ZR 302/80]; BGH Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 = WM 1984, 933 unter 4).

12

Das Berufungsgericht berechnet den Schadensersatzanspruch konkret anhand der von der Klägerin im Rechtsstreit offengelegten Kalkulation. Es ist offensichtlich davon ausgegangen, daß § 11 des Leasingvertrages, der die Ansprüche der Klägerin für den Fall einer fristlosen Kündigung regelt, insgesamt unwirksam ist, obgleich es dies ausdrücklich nur für den dort festgelegten, pauschalen Abzinsungssatz ausgesprochen hat. Die auch von der Revision der Klägerin nicht bekämpfte Auffassung, § 11 des Leasingvertrages verstoße gegen § 9 AGBG, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Formularbestimmung benachteiligt den Leasingnehmer deswegen unangemessen, weil sie, abgesehen von der unzulässigen Festlegung eines nicht am Refinanzierungszins orientierten Abzinsungssatzes (BGH Urteil vom 29. Januar 1986 - VIII ZR 49/85 = WM 1986, 480 unter III 2 a), laufzeitabhängige und damit ersparte Aufwendungen nicht berücksichtigt. Denn der vertragliche, an eine Kündigung nach § 554 BGB geknüpfte Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung umfaßt bei dem hier gegebenen Teilamortisationsleasing zwar grundsätzlich die volle Amortisation des eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns, muß aber andererseits wegen des vorzeitigen Kapitalrückflusses jedenfalls um einen Abzinsungsbetrag und um ersparte laufzeitabhängige Aufwendungen vermindert werden (BGHZ 95, 39, 52 ff [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84]; BGH Urteile vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85 = WM 1986, 673 unter III 3 und 4 undvom 16. Mai 1990 - VIII ZR 108/89 = WM 1990, 1244 unter II 2 b - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

13

2.

Das Berufungsgericht berechnet die danach erforderliche Abzinsung anhand der - im Urteil dargestellten - Barwertformel für nachschüssige Renten und gelangt auf der Grundlage des zwischen den Parteien unstreitigen Abzinsungszinssatzes von 7,75 % zu einem Betrag von 12.348,93 DM. Dagegen wendet die Revision der Klägerin ein, die von ihr benutzte und zu einem für sie günstigeren Ergebnis (11.723,13 DM) führende Zinsstaffelmethode sei für derartige Berechnungen geeigneter. Damit kann sie keinen Erfolg haben.

14

Für die Berechnung der Abzinsung in Fällen der vorliegenden Art gibt es keine allgemein gültige Formel. Jede Berechnung eines Abzinsungsbetrages führt nur zu einem Annäherungswert, dessen Maßgeblichkeit der Tatrichter wie bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu beurteilen und auszusprechen hat (BGH Urteil vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 65/83 = WM 1984, 1217 unter III 2 b). Das dem Tatrichter bei einer Schätzung nach § 287 ZPO eingeräumte Ermessen hat das Berufungsgericht, wie schon die verhältnismäßig geringfügige Differenz der Ergebnisse zeigt, nicht überschritten. Daß die vom Berufungsgericht angewandte Methode für die hier vorzunehmende Berechnung generell ungeeignet sei, macht die Revision der Klägerin ebensowenig geltend wie eine - im Ansatz - größere Genauigkeit der von ihr benutzten, aber nicht im einzelnen dargelegten Berechnungsart. Gegen eine größere Genauigkeit der von der Klägerin verwandten Methode spricht überdies, daß bei dem vergleichbaren Problem der Rückrechnung von Zinsen bei vorzeitig fälliggestellten Ratenkrediten der Renten- oder Annuitätenmethode eine größere Genauigkeit zugebilligt wird als den auch dort verwandten Zinsstaffelmethoden (Staudinger/K. Schmidt, BGB, 12. Aufl., § 246 Rdnr. 171 ff, insbesondere 180).

15

3.

Das Berufungsgericht meint weiter, der in die Leasingraten einkalkulierte und der Höhe nach unstreitige Gewinn stehe der Klägerin anteilig bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem der Leasingvertrag erstmalig von der Leasingnehmerin ordentlich hätte gekündigt werden können, mithin bis zum Ablauf des 54. Monats der Vertragslaufzeit. Für den Fall der ordentlichen Kündigung eines Teilamortisationsvertrages durch den Leasingnehmer habe der Bundesgerichtshof bereits in diesem Sinn entschieden. Nichts anderes gelte bei einer fristlosen Kündigung durch den Leasinggeber. Den "nicht verbrauchten" Gewinn berechnet das Berufungsgericht mit 1.368,70 DM.

16

Das hält den Angriffen beider Parteien, die sich lediglich gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsurteils richten, stand.

17

a)

Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung umfaßt grundsätzlich den vollständigen Gewinn, den der Gläubiger bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung erzielt hätte (§ 252 BGB). Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, daß der fristlos kündigende Leasinggeber den vollständigen kalkulierten Gewinn auch für den Zeitraum nach einem vertraglich eingeräumten Kündigungszeitpunkt beanspruchen kann (so aber von Westphalen, Der Leasingvertrag, 3. Aufl. Rdnr. 461; Lieb, DB 1986, 2167, 2171). Bei einem Mietvertrag, nach dessen Regeln der Leasingvertrag in erster Linie zu beurteilen ist, kann der Vermieter Schadensersatz nur für die ihm während der unkündbaren Mietzeit entgehenden Leistungen fordern, weil es an der Kausalität zwischen seiner fristlosen Kündigung und dem Ausfall fehlt, der ihm nach dem dem Mieter eingeräumten ordentlichen Kündigungzeitpunkt entsteht (BGHZ 95, 39, 49 [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84] und 60 m.w.Nachw.). Die strikte Anwendung dieses Grundsatzes wird zwar der Interessenlage beim Finanzierungsleasing, das typischerweise auf volle Amortisation des Aufwands des Leasinggebers gerichtet ist, hinsichtlich der diesem entstehenden Kosten nicht gerecht (BGHZ aaO). Für den Fall einer vor Erreichen der Vollamortisation vom Leasingnehmer erklärten vertragsgemäßen Kündigung hat der Bundesgerichtshof aber bereits ausgesprochen, daß der auf den nachfolgenden Zeitraum anteilig entfallende Gewinn dem Leasinggeber nicht mehr zusteht (BGH, Urteil vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85 - WM 1986, 673 unter III 3 b). Die zitierte Entscheidung betraf entgegen der Ansicht von Lieb (aaO) nicht die Rechtsfolgen nach fristloser Kündigung durch den Leasinggeber. Ihrer Begründung ist jedoch zu entnehmen, daß auch in einem solchen Fall die Kausalität der fristlosen Kündigung für einen Gewinn verneint werden muß, den der Leasinggeber bei vertragsgemäßem Verhalten des Leasingnehmers nicht hätte beanspruchen können. Der Einwand von Lieb (aaO), diese Rechtsprechung beruhe auf der Vorstellung, der Vermieter könne die Mietsache nach der (unterstellten) ordentlichen Kündigung des Mieters anderweitig gewinnbringend nutzen, und dieser Gedanke sei für Leasingverträge nicht tragfähig, ist nicht stichhaltig. Maßgebend war für den Bundesgerichtshof die Erwägung, dem Leasingnehmer könne keine Gegenleistung für den Zeitraum angelastet werden, in dem ihm der Gebrauch des Leasingobjekts nicht mehr möglich sei und der Leasinggeber das zurückfließende Kapital - nicht nur die Leasingsache selbst - anderweitig gewinnbringend nutzen könne (BGH aaO).

18

Auch die Revision der Klägerin zieht nicht in Zweifel, daß ihr Gewinnanspruch auf den Zeitraum bis zur möglichen ordentlichen Vertragskündigung durch die Leasingnehmerin begrenzt ist. Sie meint aber, auch in diesem Fall hätte sie ihren vollen Gewinnanspruch realisieren können, weil die Leasingnehmerin bei ordentlicher Kündigung nach § 16 des Leasingvertrages Ausgleichszahlungen in Höhe der bis zur Vollamortisation noch ausstehenden und den gesamten Gewinn umfassenden Leasingraten hätte erbringen müssen. Dabei verkennt sie, daß die angeführten Gründe, die dem vertragstypischen Anspruch des Leasinggebers auf den vollen Gewinn entgegenstehen, dazu führen, daß eine formularvertragliche Vereinbarung, die dem Leasinggeber einen derartigen Anspruch zubilligt, den Leasingnehmer unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG) und deshalb unwirksam ist. Denn die Berücksichtigung des durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstehenden Vorteils der anderweitigen Kapitalnutzungsmöglichkeit ist ein wesentlicher Teil des leasingtypischen Amortisationsprinzips (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob § 16 des Leasingvertrages auch deshalb nach § 9 AGBG unwirksam ist, weil der festgelegte Anspruch der Klägerin auf alle noch ausstehenden Leasingraten ersparte laufzeitabhängige Aufwendungen ebenso wie § 11 des Leasingvertrages nicht berücksichtigt, mögen die Aufwendungen auch wegen der nur neunmonatigen Differenz zwischen ordentlicher Kündigungsmöglichkeit und kalkulierter Vollamortisation nicht erheblich ins Gewicht fallen. Im Rahmen der hier nach § 252 BGB anzustellenden hypothetischen Betrachtung, was die Klägerin bei normalem Vertragsablauf jedenfalls hätte beanspruchen können, müssen diejenigen Beträge ausgeschlossen werden, die der Klägerin aus Rechtsgründen nicht zustehen würden.

19

Keinen Erfolg hat die Klägerin auch mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht hätte auf den Zeitpunkt der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit als Obergrenze für den Gewinnanspruch hinweisen müssen, weil die Klägerin dann vorgetragen hätte, daß nach ihrer Kalkulation der vollständige Gewinn bereits durch die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Leasingraten erwirtschaftet sei. Aus diesem Vortrag hätte die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten können. Sollen innerhalb eines im Leasingvertrag festgelegten Zeitraumes alle Aufwendungen gedeckt und ein bestimmter Gewinn erzielt werden, so kann dies günstigstenfalls "pro rata" geschehen. Tatsächlich erwirtschaftet der Leasinggeber einen Gewinn - d.h. einen Überschuß - erst, nachdem die Aufwendungen durch die Leasingraten ausgeglichen sind. Was die Klägerin über die zeitliche Verrechnung des Gewinns vortragen will, ist mit Begriff, Zweck und Inhalt einer sachgerechten Kalkulation nicht vereinbar.

20

b)

Demgegenüber machen die Beklagten mit ihrer Revision geltend, die für die Gewinnbegrenzung bis zum Zeitpunkt der Kündigung im Urteil vom 19. März 1986 (aaO) genannten Gründe griffen bei jeder Beendigung des Leasingvertrages ein und müßten auch im Fall einer fristlosen Kündigung dazu führen, daß bereits mit ihrer Wirksamkeit ein Anspruch des Leasinggebers auf weiteren Gewinn ausgeschlossen sei. Die Beklagten übersehen dabei, daß der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung einen rechtfertigenden Grund, dem Leasinggeber den kalkulierten Gewinn über den Kündigungszeitpunkt hinaus zu belassen, ausdrücklich für den Fall einer vertragsgemäßen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages verneint und bereits in BGHZ 95, 39, 49 [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84] und 60 ausgeführt hat, für die unkündbare Vertragsdauer unterscheide sich der Leasingvertrag hinsichtlich der Berechnung des Erfüllungsinteresses und des Nichterfüllungsschadens nicht vom reinen Mietvertrag. Insoweit können die für die ordentliche Vertragsbeendigung angestellten, auf dem Äquivalenzgedanken von Leistung und Gegenleistung beruhenden Erwägungen keine Anwendung finden. Vielmehr hat der Leasinggeber bis zum Zeitpunkt der zulässigen ordentlichen Kündigung Anspruch auf den vollen anteiligen Gewinn, weil die vom Leasingnehmer durch den Kündigungsgrund in Gang gesetzte Kausalität für den dem Leasinggeber entstehenden Schaden bis zu diesem Zeitpunkt fortwirkt. Die von den Beklagten vertretene Ansicht, schon vom Zeitpunkt der fristlosen Kündigung an entfalle der Anspruch auf entgangenen Gewinn, ist mit § 252 BGB nicht vereinbar.

21

4.

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des Abzugsbetrages für ersparte laufzeitabhängige Aufwendungen der Klägerin wird von den Parteien nicht angegriffen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ermittlung dieses Betrages entspricht unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin über ihre Kalkulation den im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. März 1986 (aaO unter III 4) aufgestellten Grundsätzen und führt zu dem - den nicht verbrauchten Gewinn (oben 3) einschließenden - Abzugsbetrag von 2.477,33 DM zugunsten der Beklagten.

22

5.

Auf die danach sich ergebende Forderung der Klägerin ist der Verwertungserlös des Leasingobjekts anzurechnen. Das Berufungsgericht meint, maßgebend hierfür sei der Händlereinkaufswert der Leasingsache und nicht der vom Sachverständigen mit 91.000 DM geschätzte Händlerverkaufswert. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Leasinggeber - wie hier - weder eine eigene Verwertungsabteilung unterhalte noch Abwicklungskosten in seine Kalkulation eingestellt habe. Da die Klägerin mehr erzielt habe als den Händlereinkaufswert, sei der tatsächliche Erlös anzurechnen. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg.

23

Der Bundesgerichtshof hat zur Veräußerung der Leasingsache nach beendetem Vertrag den Grundsatz aufgestellt, der Leasinggeber müsse sich mit zumutbarer Sorgfalt um die bestmögliche Verwertung des Leasingobjekts bemühen (BGHZ 95, 39, 54 [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84] und 61). Diese Pflicht zur bestmöglichen Verwertung erfüllt der Leasinggeber nicht ausnahmslos schon durch die Veräußerung an einen Händler zu dessen Einkaufspreis (a.A. OLG Karlsruhe IuR 1987, 188 und - für die Verwertung von Sicherungseigentum - OLG Düsseldorf WM 1990, 1062 [OLG Düsseldorf 08.02.1990 - 6 U 151/89]). Anderen Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses muß der Leasinggeber nachgehen. Das gilt insbesondere dann, wenn ihm vom Leasingnehmer weitere Interessenten genannt werden. Inwieweit sich der Leasinggeber selbst um solche Interessenten bemühen muß, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere von der Marktgängigkeit des Leasingobjekts ab. Auf der anderen Seite kann dem Leasinggeber nicht allein deshalb die Mißachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt vorgeworfen werden, weil er an einen Händler veräußert und weniger als den Händlerwiederverkaufswert erzielt hat. Die Suche nach einem anderen Abnehmer als einem Händler kann sich als zeitraubend und aufwendig erweisen, aber gleichwohl erfolglos bleiben und dann dem Leasinggeber sowohl den Vorwurf der Verletzung der ihm zur Schadensminderung obliegenden Pflicht zur Veräußerung in angemessener Zeit (BGHZ 94, 195, 216) [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84] eintragen als auch ihn dem Einwand aussetzen, er habe unnötige Kosten verursacht. Solche Kosten gingen trotz der in der Kalkulation der Klägerin fehlenden Abwicklungskosten hier als Verwertungskosten zu Lasten der Leasingnehmerin (§ 11 des Leasingvertrages). Ob unter solchen Umständen die Suche nach weiteren Interessenten aussichtsreich ist, muß vom Standpunkt eines mit zumutbarer Sorgfalt handelnden Leasinggebers und unter Berücksichtigung der ihm zum Zeitpunkt der Verwertung offenen Erkenntnismöglichkeiten beurteilt werden. Allerdings macht die Revision geltend, die Klägerin hätte einen Endabnehmer mittels einschlägiger Fachzeitschriften finden können, die nach den Angaben des Sachverständigen regelmäßig entsprechende Inserate veröffentlichen.

24

Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Der Klägerin kann eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung jedenfalls deshalb nicht angelastet werden, weil der erzielte Erlös trotz des Verkaufs an einen Händler weniger als 10 % unter dem vom Sachverständigen ermittelten Händlerverkaufswert liegt, bei dem ohnehin nicht außer acht gelassen werden darf, daß er lediglich auf einer - wenn auch sachverständigen - Schätzung beruht. Eine solche Abweichung vom Händlerverkaufswert, die erheblich unter den vom Sachverständigen genannten Händlerabschlägen von 30 % bis 50 % liegt, hält sich noch in dem Rahmen, den der Leasingnehmer - und damit auch der Bürge für dessen Verpflichtungen - im Hinblick auf die mit der Verwertung des Leasingobjekts notwendig verbundenen Unsicherheiten hinnehmen muß.

25

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann deshalb allein aus dem Umstand, daß der Leasinggeber von der vorab vereinbarten Möglichkeit des Rückverkaufs an den Lieferanten Gebrauch gemacht hat, nichts zu Lasten des Leasinggebers hergeleitet werden.

26

6.

Zu Recht und ohne Beanstandung durch die Beklagte hat das Berufungsgericht der Klägerin weiter die zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung noch ausstehende Leasingrate in Höhe von 3.365,96 DM zuerkannt.

27

7.

Soweit das Berufungsgericht die Klagforderung für begründet erachtet hat, hat es der Klägerin auch Zinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) mit Recht zugesprochen. Auch hinsichtlich dieser Zinsen hat sich der Rechtsstreit sonach in der Hauptsache erledigt.