Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1984, Az.: VIII ZR 65/83
Vorzeitige Beendigung eines Finanzierungs-Leasingvertrages; Haftung eines Leasingnehmers für Schadensersatzleistungen; Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Anforderungen an die Darlegungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1984
- Aktenzeichen
- VIII ZR 65/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12562
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 14.01.1983
- LG Aachen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 316-317 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 1114-1118
Prozessführer
Firma L. M. GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Jean B. und Jan B., K. - allee ... in D.,
Prozessgegner
Firma Heinrich Arthur H. Feinpapierfabrik GmbH & Co. KG, persönlich haftende Gesellschafterin, die B. Papierverwatungs-GmbH,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Klaus B. und Alfred D., F. in K.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Wird ein bis dahin vertragsgemäß erfüllter Finanzierungs-Leasingvertrag nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Leasingnehmers vom Konkursverwalter mit gesetzlicher Frist gekündigt, sodann jedoch durch fristlose Kündigung des Leasinggebers zu einem früheren Zeitpunkt beendet, steht dem Leasinggeber ein Schadensersatzanspruch nach § 19 KO nicht zu.
- b)
Zur Schadensberechnung bei einem vorzeitig beendeten Leasingvertrag.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier
und die Richter Wolf, Treier, Dr. Brunotte und Dr. Zülch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Januar 1983 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, als Mithaftende für die Folgen der vorzeitigen Beendigung eines Finanzierungs-Leasingvertrages einzustehen. Diesen Vertrag schloß die Klägerin am 27. Oktober 1980/27. Januar 1981 mit der Firma B. Papier-Fabrikations- und Vertriebs GmbH & Co. KG (im folgenden: Leasingnehmer in) über eine bei dieser aufzustellende Computer-Anlage NCR System 8430, Standardprogramm (Lohn) und 11 Platten. Der Kaufpreis war mit insgesamt 308.730 DM (ohne Mehrwertsteuer) angegeben. Bei einer unkündbaren Grundmietzeit von 30 Monaten und einer Gesamtlaufzeit von 72 Monaten sollten eine Leasingrate von 15 % des Kaufpreises (46.309,50 DM) und - aufgrund einer Vertragsänderung - 69 Monatsraten von je 1,9 % (5.865,90 DM) sowie zwei weitere herabgesetzte Raten gezahlt werden. In den auf der Vertragsurkunde abgedruckten Formularbedingungen der Klägerin heißt es u.a.:
"27.1
Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag fristlos kündigen:...
d)
wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Leasingnehmers eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gerichtliche oder außergerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet werden....
e)
...Der Leasingnehmer kann eine fristlose Kündigung nach lit. d), e) abwenden, indem er innerhalb einer Woche nach Erhalt der Kündigung Sicherheit entsprechend Ziffer 26 Absatz 1 leistet.
27.2
Im Falle der fristlosen Kündigung durch den Leasinggeber werden die noch nicht gezahlten monatlichen Leasinggebühren für die restliche Leasingdauer sofort fällig. Der Leasinggegenstand ist unverzüglich zurückzugeben. Nach Verwertung (Verkauf, Abschluß eines neuen Leasingvertrages, Verschrottung) des Leasinggegenstandes wird der Leasinggeber dem Leasingnehmer den Überschuß erstatten, der nach Abzug seiner sämtlichen Aufwendungen, eines eventuell in die Kalkulation einbezogenen Restwertes und eines angemessenen Unternehmergewinnes nach seinem billigen Ermessen (§ 315 BGB) verbleibt."
Am Ende des Vertrages befindet sich unter den Unterschriften folgende vorgedruckte und handschriftlich unterzeichnete Erklärung der Beklagten:
Hierdurch übernehmen wir neben dem Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber die gesamtschuldnerische Mithaftung für alle Verpflichtungen des Leasingnehmers aus dem vorstehenden Leasingvertrag. Die Bestimmungen des Leasingvertrages werden anerkannt.
Die Leasinggegenstände wurden der Leasingnehmer in vertragsgemäß geliefert und von ihr genutzt.
Am 17. November 1981 wurde über das Vermögen der Leasingnehmerin, die bis dahin die fälligen Leasingraten bezahlt hatte, das Konkursverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1981, das der Klägerin am selben Tage durch Boten überbracht wurde, kündigte der Konkursverwalter den Leasingvertrag zum Ablauf des 7. Dezember 1981. Daraufhin kündigte die Klägerin ihrerseits den Vertrag gemäß Nr. 27.1 d ihrer Formularbedingungen mit sofortiger Wirkung durch ein Schreiben vom 4. Dezember 1981, das dem Konkursverwalter am folgenden Tage zugestellt wurde. Anschließende Verhandlungen mit der Beklagten über die Bestellung einer Sicherheit gemäß Nr. 27.1 der Vertragsbedingungen aufgrund eines Telefongesprächs vom 4. und eines Schreibens der Klägerin vom 7. Dezember 1981 scheiterten.
In der Folgezeit schloß der Konkursverwalter mit der Klägerin einen neuen, kurzzeitigen Leasingvertrag ab, aufgrund dessen er die Leasinggegenstände bis zum 31. März 1982 nutzte und für diese Zeit die Leasingraten in der Höhe der ursprünglich vereinbarten zahlte. Die Klägerin veräußerte sodann die Anlage an die Betriebsnachfolgegesellschaft der Leasingnehmer in und schrieb den dabei erzielten Erlös von 70.000 DM nach Klageerhebung zum 26. März 1982 gut.
Im ersten Rechtszug hat die Klägerin von der Beklagten aufgrund der Mithaftungserklärung im Leasingvertrag entsprechend Nr. 27.2 der Vertragsbedingungen die Zahlung der vertraglich ab 1. April 1982 zu leistenden Leasingraten in Höhe von 342.010,40 DM nebst 1,2 % Zinsen pro Monat seit dem 8. Dezember 1981, abzüglich am 1. April 1982 gezahlter 70.000 DM, gefordert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin geltend gemacht, die Regelung in Nr. 27.2 der Vertragsbedingungen sei jedenfalls als Schadenspauschalierung oder Vertragsstrafenbestimmung wirksam. Hilfsweise hat sie ihren Anspruch auf den ihr durch die Kündigung entstandenen konkreten Schaden gestützt, den sie - nach Abzug einer ihr zugeflossenen Versicherungsentschädigung für beschädigte Platten von 3.936,80 DM und unter Außerachtlassung der in Teil III des Vertrages für das "Standardprogramm Lohn" vereinbarten Raten - in einer "Alternative A" ohne Abzinsung auf 251.186,80 DM und hilfsweise in einer "Alternative B" unter Berücksichtigung einer Abzinsung auf 178.278,46 DM beziffert hat.
Die in Höhe von 342.010,40 DM abzüglich am 26. März 1982 gutgeschriebener 70.000 DM und am 16. Juli 1982 gutgeschriebener 3.936,80 DM nebst 1,2 % Zinsen pro Monat seit 1. April 1982 durchgeführte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nicht mehr darüber, daß die Beklagte für alle Verpflichtungen der Leasingnehmer in aus dem Leasingvertrag, also auch für etwaige Schadensersatzleistungen, zu haften hat. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob in der Verpflichtungserklärung der Beklagten eine Schuldübernahme oder eine Bürgschaft zu sehen ist.
Unzutreffend ist allerdings die Ansicht der Revision, die Klägerin könne außer dem Mithaftungs- oder Bürgschaftsanspruch auch einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte haben, weil sich diese geweigert habe, den ihr gegenüber nicht gekündigten, also fortbestehenden Vertrag zu erfüllen. Der Wortlaut der Verpflichtungserklärung läßt eindeutig erkennen, daß die Beklagte allenfalls Mithaftende und nicht etwa Vertragspartnerin war. Hatten der Konkursverwalter oder die Klägerin am 4. Dezember 1981 gegenüber dem anderen Vertragspartner gekündigt, so war der Vertrag auch im Verhältnis zur Beklagten beendet.
II.
1.
Das Berufungsgericht hält die Regelung in Nr. 27.2 der Formularbedingungen für unwirksam (§ 9 AGB-Gesetz) und verneint jeden darauf zu stützenden Anspruch der Klägerin, weil die Verpflichtung zur Rückgabe der Leasingsache und zugleich zur sofortigen Zahlung aller Raten für die Gesamtmietzeit den Leasingnehmer unangemessen benachteilige; die Unangemessenheit werde durch die eingeräumte Möglichkeit, die Kündigungsfolgen durch Sicherheitsleistung abzuwenden, in aller Regel jedenfalls bei einem insolventen Leasingnehmer nicht hinreichend beseitigt, selbst wenn im Einzelfall ein Mithaftender zur Leistung der Sicherheit imstande sei; schließlich sei die Vertragsklausel nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur als Verfallklausel und nicht als Schadenspauschalierung oder Vertragsstrafenregelung zu würdigen.
2.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 71, 196 [BGH 05.04.1978 - VIII ZR 49/77]; 82, 121 [BGH 28.10.1981 - VIII ZR 302/80]; Senatsurteile vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 175/80 = WM 1982, 7, vom 31. März 1982 - VIII ZR 125/81 = NJW 1982, 1747 [BGH 31.03.1982 - VIII ZR 125/81] = WM 1982, 666, vom 29. Juni 1983 - VIII ZR 141/82 = LM BGB § 554 Nr. 11 = WM 1983, 931 = ZIP 1983, 1084 mit Besprechung Graf von Westphalen S. 1025 und vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 = WM 1984, 933).
Anlaß für eine abweichende Beurteilung besteht im vorliegenden Falle nicht. Der Wortlaut der Klausel ist auch hier so eindeutig, daß eine andere Würdigung als die einer Verfallklausel nicht in Betracht kommt, soll nicht die von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu fordernde Eindeutigkeit gefährdet oder aufgegeben werden. Daß die Leasingnehmer in anders als in den bisher entschiedenen Fällen bis zur Konkurseröffnung und Kündigung nicht in Zahlungsrückstand war, könnte die Unangemessenheit der Regelung eher verstärken, keinesfalls aber mildern. Die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung ist für einen insolventen Leasingnehmer in der Regel kein realisierbarer Ausweg; eine wirksame Klausel müßte aber gerade für die Masse der Fälle eine angemessene Lösung bieten. Daran ändert sich auch nichts durch die Beteiligung eines Mithaftenden. Wenn dieser in der Lage ist, die einzelnen Raten pünktlich zu entrichten, braucht dasselbe nicht für eine Sicherheitsleistung in Höhe aller Restraten zu gelten. Im übrigen hängt es ganz vom Einzelfall ab, ob der insolvente Leasingnehmer den Mithaftenden notfalls zur Stellung der Sicherheit zwingen kann. Hier jedenfalls enthält der Leasingvertrag eine Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht.
Auf Nr. 27.2 der Vertragsbedingungen kann die Klägerin ihren Anspruch daher nicht stützen.
III.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Klägerin angesichts der von ihr selbst ausgesprochenen Kündigung ein Ersatzanspruch dem Grunde nach zusteht. Es meint, der Anspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die Klägerin einen konkreten Schaden nicht schlüssig dargelegt habe. Diese Begründung greift die Revision teilweise mit Recht an.
1.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Schadensberechnung in der "Alternative A" nicht verständlich vorgetragen. In der "Alternative B" fehle eine Erläuterung des Abzinsungssatzes von 12 % sowie die Darlegung ersparter Verwaltungsaufwendungen und eines möglicherweise entgangenen Reinverdienstes. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 30. Dezember 1982 mit der dort beigefügten Schadensberechnung habe keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.
2.
Diesen Ausführungen kann nicht in vollem Umfang gefolgt werden.
a)
Ob die Berechnung in der "Alternative A" als "unverständlich" behandelt und deshalb zurückgewiesen werden kann, mag dahingestellt bleiben. Unvertretbar ist sie schon deshalb, weil sie keine Abzinsung der als Ausfall geforderten restlichen Leasingraten enthält.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich der Leasinggeber, der bei Erfüllung des Vertrages Zahlungen in monatlichen Raten zu beanspruchen hätte, vorzeitigen Ersatz dafür nur unter Berücksichtigung seines Zinsgewinnes fordern, d.h. also in Höhe der abgezinsten Summe aller Restraten (BGHZ 82, 121, 128, 132 [BGH 28.10.1981 - VIII ZR 302/80]; Senatsurteile vom 29. Juni 1983 a.a.O. zu II 3 a und vom 4. April 1984 a.a.O. zu I 6 b bb; vgl. auch BGHZ 67, 312, 318 f; 71, 196, 205) [BGH 05.04.1978 - VIII ZR 49/77]. Die Berechnung in der "Alternative A" wird dem nicht gerecht und ist daher im Ergebnis mit Recht vom Berufungsgericht als ungenügende Schadensdarlegung behandelt worden. Insbesondere enthält die für einen Teil der Raten angerechnete Zinsgutschrift ersichtlich keine Abzinsung für die gesamten Restraten.
b)
Grundlage einer schlüssigen Berechnung kann aber die "Alternative B" sein. Darin hat die Klägerin nach ihren Angaben die Ratensumme auf der Grundlage einer 12 %igen Abzinsung eingesetzt und ist zu einem um nahezu 73.000 DM geringeren Betrag als in der "Alternative A" gekommen.
Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an die Darlegungspflicht der Klägerin, wenn es ohne einen rechtzeitigen Hinweis auf die von ihm für notwendig gehaltene Ergänzung des Sachvortrags (§ 139 ZPO) zu Lasten der Klägerin entscheidet. Zur Zeit der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 26. November 1982 war die Art und Weise der Schadensberechnung bei Leasingverträgen im einzelnen noch wenig geklärt. Der Bundesgerichtshof hatte in seinen beiden Urteilen vom 28. Oktober 1981 und in dem weiteren vom 31. März 1982 (aaO) nur erste Hinweise allgemeiner Natur gegeben. In der übrigen Rechtsprechung hatte sich eine klare Linie für die Berechnungsmethodik noch nicht herausgebildet. Zu berücksichtigen war ferner, daß es für die Ermittlung der Abzinsung keine allgemein gültige Formel gibt (vgl. zu den unterschiedlichen Berechnungsmethoden z.B. Grass, Teilzahlungswirtschaft 1977, 3/21 ff; zur Berechnung ferner das Tabellenwerk von Scholz, Die Zinsrückvergütung beim Ratenkredit, 1979). Letztlich führt jede Berechnung nur zu einem Annäherungswert, dessen Maßgeblichkeit im Einzelfall der Tatrichter wie bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu beurteilen und auszusprechen hat.
Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht der Klägerin einen konkreten Hinweis geben müssen, in welcher Weise sie die von der Beklagten als ungenügend gerügten vorgetragenen Tatsachen ergänzen solle, um dem Gericht die nach dessen Auffassung erforderlichen Grundlagen für die Schlüssigkeitsprüfung und ggf. Beweisanordnung zu verschaffen (etwa durch Abgabe des ursprünglichen Kreditbetrages, der dafür zugrunde gelegten Verzinsung und der angewandten Abzinsungsmethode).
Ähnliches gilt hinsichtlich der möglicherweise ersparten Aufwendungen. Ob durch vorzeitige Auflösung eines Leasingvertrages Verwaltungskosten erspart werden, kann durchaus zweifelhaft sein, weil die Rückabwicklung auch zusätzlichen Aufwand mit sich bringen kann. Was die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24. November 1982 ausdrücklich geltend gemacht hatte. Die dabei entstehenden Kosten oder Einsparungen werden sich, weil sie nicht in einem isolierten Teil des Geschäftsapparates entstehen, kaum objektiv und exakt feststellen lassen. Der Tatrichter wird also in der Regel auf eine Schätzung nach § 287 ZPO oder auf ein Sachverständigengutachten angewiesen sein. Welche Angaben dafür über die von der Klägerin bereits vorgetragenen hinaus benötigt wurden, hätte das Berufungsgericht rechtzeitig klarstellen müssen. Entsprechendes gilt für etwa ersparten Refinanzierungsaufwand. Angaben zu einem entgangenen Reinverdienst - die das Berufungsgericht offenbar vermißt - brauchte die Klägerin in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zu machen, wenn sie einen dadurch begründeten Schaden nicht geltend machen wollte. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 28. Oktober 1981 (BGHZ 82, 121, 132) [BGH 28.10.1981 - VIII ZR 302/80] auf notwendige Angaben zum Reinverdienst hingewiesen hat, handelte es sich dort um einen anderen Sachverhalt; denn in jenem Fall mußten durch ergänzende Vertragsauslegung die Leistungen ermittelt werden, die der Leasingnehmer nach vertragsmäßiger Kündigung noch hätte erbringen müssen (sog. Abschlußzahlung).
Der Geltendmachung der Verfahrensrüge aus § 139 ZPO steht nicht entgegen, daß die Klägerin auch in der Revisionsinstanz nicht im einzelnen dargelegt hat, was die bei einem Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen hätte. Denn der Inhalt dieses Vortrags ist, wie oben ausgeführt, von den dem Tatrichter obliegenden Hinweisen und Fragen abhängig.
IV.
Obwohl demnach die Ausführungen des Berufungsgerichts zur "Alternative B" von Rechtsfehlern beeinflußt sind, kann die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil der Klägerin schon dem Grunde nach ein Ersatzanspruch nicht zusteht und sich die angefochtene Entscheidung deshalb als zutreffend erweist (§ 563 ZPO).
1.
Die Klägerin hat sich für ihren Schadensersatzanspruch in erster Linie auf Nr. 27.2 der Vertragsbedingungen und damit auf eine vertragliche Grundlage berufen. Da diese Vertragsbestimmung unwirksam ist (vgl. oben II) und Nr. 27.1 sich auf die Zubilligung von Kündigungsrechten beschränkt, könnte sich ein Schadensersatzanspruch für die Klägerin nur unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
2.
Als Anspruchsnorm kommt § 19 Satz 3 KO in Betracht. Jedoch kann die Klägerin den dort dem Vermieter gewährten Anspruch nicht geltend machen, weil der Leasingvertrag durch ihre eigene und nicht durch die Kündigung des Konkursverwalters beendet worden ist.
a)
Wird über das Vermögen eines (Finanzierungs-) Leasingnehmers, der die Leasingsache bereits in Benutzung hat, das Konkursverfahren eröffnet, so ist für den Fortbestand oder die vorzeitige Auflösung des Vertrages nicht § 17, sondern § 19 KO maßgebend (BGHZ 71, 189 [BGH 05.04.1978 - VIII ZR 42/77]). Es bedarf also einer Kündigung entweder des Konkursverwalters oder des Leasinggebers, wenn der Vertrag nicht fortgeführt werden soll.
b)
Mit seinem Schreiben vom 4. Dezember 1981 hat der Konkursverwalter als erster die Kündigung erklärt, jedoch entsprechend § 565 Abs. 4 BGB erst mit Wirkung zum Ablauf des 7. Dezember 1981. Am 5. Dezember ist dem Konkursverwalter die mit sofortiger Wirkung ausgesprochene Kündigung der Klägerin zugegangen. War sie wirksam, wurde der Vertrag durch sie aufgelöst, während die Erklärung des Konkursverwalters ins Leere ging. Nur auf diesen Zeitpunkt kann es entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Revision vertretenen Auffassung hinsichtlich der in § 19 Satz 3 KO geregelten Rechtsfolgen ankommen. Die Absicht des Gesetzes, dem Vermieter nur in bestimmten Fällen einen Schadensersatzanspruch zuzubilligen, knüpft ersichtlich an die Beendigung des Vertragsverhältnisses an. Diese tritt aber nicht bereits mit dem Zugang der Erklärung, sondern mit dem Ablauf einer evtl. darin in Gang gesetzten Frist ein.
c)
Die Kündigung der Klägerin war wirksam. Zwar gewährt § 19 Satz 2 KO dem Vermieter wie auch dem Konkursverwalter grundsätzlich das Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist. Ausdrücklich wird aber vom Gesetz (aaO) auch die Vereinbarung einer kürzeren Frist für zulässig erklärt. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin in Nr. 27.1 d der Vertragsbedingungen Gebrauch gemacht. Bedenken gegen die Zulässigkeit einer derartigen AGB-Regelung bestehen nicht und sind auch weder vom Konkursverwalter noch von der Beklagten erhoben worden (für den ähnlichen Fall fristloser Kündigung bei einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 - VIII ZR 257/82 = NJW 1984, 871 = WM 1984, 163).
Der Senat hat erwogen, ob die Kündigungsmöglichkeit in Nr. 27.1 von der Unwirksamkeit der Verfallklausel in Nr. 27.2 miterfaßt sein könnte. Das läge nahe, wenn beide Bestimmungen sinngemäß eine Einheit darstellten, so daß jede von ihnen nur in Verbindung mit der anderen einen dem Vertragszweck dienlichen und insbesondere das Interesse des Vertragspartners wahrenden Inhalt hätte.
Für die Kündigungsregelung kann das jedoch nicht zugrunde gelegt werden. Zwar liegt die Annahme nicht fern, daß die Klägerin bei Abfassung ihrer Formularbedingungen gerade den Verfall der ausstehenden Raten und die anderen in Nr. 27.2 geregelten Folgen im Auge hatte, als sie sich u.a. für den Konkursfall ein fristloses Kündigungsrecht sicherte. Diese inhaltliche Verbindung hat sie aber nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht.
Die Folgeregelung (Nr. 27.2) ist nach Textgestaltung und sprachlichem Gehalt völlig selbständig. Die vorausgehende Kündigungsregelung ist Teil eines aus fünf Gruppen bestehenden Katalogs von Kündigungsgründen, von denen nach Nr. 27.2 nur die beiden letzten den Verfall der Restzahlung zur Folge haben sollen. Bei unbefangener Betrachtung läßt sich diese Gesamtregelung dahin deuten, daß sich der Verwender die Kündigungsrechte unbedingt und unabhängig von den für die einzelnen Fälle verschiedenen Folgen vorbehalten wollte. Dafür sprechen auch sachliche Interessengesichtspunkte. Im Konkursfall ist der Wert einer nur als Konkursforderung geltend zu machenden Schadensersatzforderung in aller Regel gering, sofern nicht ausnahmsweise - wie hier - ein Dritter mithaftet. Für den Leasinggeber kann es daher von besonderem Interesse sein, die Leasingsache sofort zurückzuerhalten, um sie baldmöglichst anderweitig verwerten zu können. Das Recht zur fristlosen Kündigung erhält bei dieser Zielsetzung seinen eigenen, von der Zahlung der Restraten unabhängigen Sinn und ist deshalb in seiner Wirksamkeit nicht von der Regelung in Nr. 27.2 abhängig.
d)
§ 19 Satz 3 KO räumt dem Vermieter - hier dem Leasinggeber - einen Schadensersatzanspruch nur bei Kündigung durch den Konkursverwalter ein, ohne diesen Anspruch für den Fall der Kündigung durch den Vermieter ausdrücklich auszuschließen. In der Literatur ist es jedoch ganz allgemeine Meinung, daß das Gesetz dem Vermieter bei dessen eigener Kündigung einen Anspruch versagt, weil sie unter Umständen dem Konkursverwalter die Möglichkeit nimmt, die Mietsache im Interesse aller Konkursgläubiger vorerst weiter zu benutzen (Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl. § 19 Rdn. 70; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO, 9. Aufl. § 19 Rdn. 16; Böhle-Stamschräder/Kilger, KO, 14. Aufl. § 19 Anm. 8, jeweils m.w.N.). Umstritten ist nur, ob dem Vermieter vertraglich ein die Regelung des § 19 KO abändernder Schadensersatzanspruch eingeräumt werden kann (für Abänderbarkeit u.a.: RGZ 115, 271, 273 f; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck a.a.O. Rdn. 16; Baumgarten, Leasingverträge über bewegliche Sachen im Konkurs (1980), S. 82 f; Mittelstein, Die Miete, 4. Aufl. S. 756 Fn. 42; gegen Abänderbarkeit: Jaeger/Henckel, a.a.O. Rdn. 71; Böhle-Stamschräder/Kilger, a.a.O. Anm. 8, jeweils m.w.N.). Die Streitfrage bedarf keiner Entscheidung, weil der hier vorliegende Leasingvertrag keine wirksame Schadensersatzvereinbarung enthält, insbesondere kann aus der Aufzählung außerordentlicher Kündigungsgründe in Nr. 27.1 der Vertragsbedingungen nicht hergeleitet werden, jeder dieser Kündigungsgründe solle nicht nur die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses rechtfertigen, sondern auch Schadensersatzansprüche begründen. Eine anderweitige entsprechende Abrede ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin behauptet worden.
3.
Eine sonstige gesetzliche Anspruchsnorm für die Schadensersatzforderung ist nicht ersichtlich. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfange Schadensersatzansprüche entstehen, wenn nach der hierzu entwickelten Rechtsprechung ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grunde gekündigt wird. Selbst wenn die Kündigung wegen Konkurses des Vertragspartners trotz vertraglicher Vereinbarung und gesetzlicher Regelung in § 19 KO als eine solche "aus wichtigem Grunde" i.S. der Rechtsprechung angesehen werden könnte, wären ihre Folgen doch begrenzt durch die Regelung in § 19 Satz 3 KO, die - wie oben ausgeführt - vom Gesetzgeber bewußt getroffen worden ist.
4.
Steht der Klägerin nach alledem ein Schadensersatzanspruch schon dem Grunde nach gegenüber der Leasingnehmer in bzw. der Konkursmasse nicht zu, so ist der Anspruch auch gegenüber der Beklagten nicht begründet, deren "Mithaftung", nur für bestehende Verpflichtungen der Leasingnehmer in gilt.
Die Revision der Klägerin mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Wolf
Treier
Dr. Brunotte
Dr. Zülch