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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1983, Az.: VIII ZR 257/82

Fristlose Kündigung des Leasingvertrags über einen Lkw; Vereinbarung des Kündigungsrechts in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Leasingvertrages; Betreiben einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Leasingnehmers; Vereinbarung des Einzugs im Lastschriftverfahren als Holschuld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1983
Aktenzeichen
VIII ZR 257/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/M. - 25.06.1982
LG Limburg/Lahn - 06.10.1981

Fundstellen

  • JZ 1984, 246-247
  • MDR 1984, 573 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 871-872 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1984, 185-187

Prozessführer

Firma Erich H. mbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Klaus W. H. und Egon B., S. Landstraße ... in M.,

Prozessgegner

1. Brigitte g. - Güternahverkehr - T. straße in W. 1,

2. Bernd G., ebenda,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Wirksamkeit eines in AGB geregelten Rechts des Leasinggebers, den Leasingvertrag über einen Lkw fristlos zu kündigen, wenn in das Vermögen des Leasingnehmers eine Zwangsvollstreckung betrieben wird.

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Groß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 1.982 aufgehoben, soweit darin die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 6. Oktober 1981 wegen eines Betrages von 11.974,35 DM zuzüglich Zinsen zurückgewiesen worden ist.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte zu 1 betreibt ein Transportunternehmen im Güternahverkehr. Der Beklagte zu 2 ist bei ihr beschäftigt. Für die Transporte setzte die Erstbeklagte vier Lastkraftwagen ein, die sie von der Klägerin geleast hatte, und zwar den Lkw LM - NA 436 aufgrund Vertrages vom 18.10./9.11.1979, den Lkw LM - NA 987 aufgrund Vertrages vom 12.12.1979/14.1.1980, den Lkw LM - NA 986 aufgrund Vertrages vom 6.2.1980, und den Lkw LM - ND 102 aufgrund Vertrages vom 13.5./3.6.1980. Bestandteil der Verträge sind die "Mietbedingungen" der Klägerin. In den Mietbedingungen zu dem Leasingvertrag vom 12. Dezember 1979/14. Januar 1980 ist unter Nr. XI 1 b) bestimmt:

"Das Recht zur fristlosen Kündigung steht dem Vermieter auch zu ... wenn in das Vermögen des Mieters eine Zwangsvollstreckung betrieben wird."

2

Die jeweils erste nach Auslieferung des Fahrzeugs fällige Leasingrate bezahlte die Erstbeklagte durch Scheck, für die folgenden Raten war Einzug im Lastschriftverfahren vereinbart. Dabei kam es im Jahre 1980 zu Unstimmigkeiten - beanstandete Abbuchungen und Rückbelastungen - u.a., weil die Beklagte zu 1 ihre Bank wechselte und die Klägerin Abbuchungen nicht immer an den vereinbarten Terminen vornehmen ließ. Die Rückbelastung einer am 28. August 1980 abgebuchten Leasingrate von 735,08 DM für den Lkw LM - NA 987 am 3. September 1980 führte zu schriftlichen und telegrafischen Mahnungen der Klägerin, verbunden mit einer Kündigungsandrohung und zu der Aufforderung, die Lkw LM - NA 986 und LM - NA 987 am 8. September 1980 am Frankfurter Büro der Klägerin abzuliefern. Bemühungen des Zweitbeklagten, die Klägerin zur Rücknahme der Kündigung zu veranlassen, blieben erfolglos. Durch eigenen Brief vom 9. September und Anwaltsschreiben vom 11. September 1980 kündigte die Klägerin die Leasingverträge für die Fahrzeuge LM - NA 986 und 987 fristlos. Die Beklagten sind der fristlosen Kündigung entgegengetreten und haben auch dem Herausgabeverlangen widersprochen.

3

Am 19. September 1980 brachte die Klägerin das Fahrzeug LM - ND 102 in ihren Besitz und - nach weiteren erfolglosen Einigungsbemühungen - am 23. September 1980 auch die übrigen drei Lkw. Mit Schreiben vom 24. September 1980 kündigte die Erstbeklagte die Leasingverträge ihrerseits und widerrief die letzten Abbuchungen von Leasingraten.

4

Während der Auseinandersetzungen der Parteien im Jahre 1980 unternahm die Firma Th. & Co. KG - eine Schwesterfirma der Klägerin - bei der Beklagten zu 1 einen fruchtlos gebliebenen Vollstreckungsversuch in deren Vermögen. Davon erfuhr die Klägerin am 8. Juli 1980. Über eine Schufa-Auskunft vom 4. September 1980 erhielt die Klägerin außerdem von einem Verfahren gegen den Zweitbeklagten auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen Kenntnis.

5

Die Klägerin hat gemeint, sie sei zur fristlosen Kündigung der Leasingverträge berechtigt gewesen, weil fällige Leasingraten nicht geleistet worden seien und darüber hinaus beide Beklagte sich in schlechten Vermögensverhältnissen befunden hätten.

6

Sie hat beide Beklagte auf Zahlung von 53.708,40 DM Schadensersatz zuzüglich Zinsen und Mehrwertsteuer auf die Zinsen in Anspruch genommen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Schaden aus fristloser Kündigung des Vertrages vom 6. Februar 1980 - LM - NA 986 - =22.011,56 DM
Schaden aus fristloser Kündigung des Vertrages vom 13. Mai/3. Juni 1980 - LM - ND 102 - =8.233,45 DM
Schaden aus fristloser Kündigung des Vertrages vom 18. Oktober 1979/9. November 1980 - LM - NA 436 - =11.489,12 DM
und
Schaden aus fristloser Kündigung des Vertrages vom 12. Dezember 1979/14. Januar 1980 - LM - NA 987 - =11.974,35 DM
53.708,48 DM.
7

Die Beklagten sind dem Klagebegehren entgegengetreten und haben die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt.

8

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 1.743,41 DM und Zinsen sowie Mehrwertsteuer auf die Zinsen verurteilt.

9

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen, soweit die Klage wegen eines Betrages von 43.731,32 DM abgewiesen worden ist. Im übrigen hat es das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage dem Grunde nach hinsichtlich des für den Lkw LM - ND 102 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der Forderung an das Landgericht zurückverwiesen.

10

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, hat die Klägerin das Klagebegehren, soweit es keinen Erfolg hatte, d.h. im Betrage von 43.731,32 DM zuzüglich Zinsen und Mehrwertsteuer auf die Zinsen, weiterverfolgt.

11

Die Revision hat der erkennende Senat nur insoweit angenommen, als die Klage wegen eines Betrages von 11.974,75 DM - richtig: 11.974,35 DM - abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

12

1.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die vier Lkw Gegenstand jeweils selbständiger Leasingverträge waren. Das läßt die Revision gelten. Aus Rechtsgründen ist diese Auffassung nicht zu beanstanden.

13

2.

Im Fall des Lkw LM - ND 102 hat die Vorinstanz die Klägerin für berechtigt angesehen, den Leasingvertrag vom 13. Mai/3. Juni 1980 fristlos zu kündigen und hat deshalb den insoweit geltend gemachten Ersatzanspruch von 8.233,45 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Diese für die Klägerin günstige Entscheidung ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

14

3.

Für die drei verbleibenden Leasingverträge hat das Berufungsgericht dagegen die Befugnis der Klägerin zu fristloser Kündigung verneint. Die dafür maßgeblichen Erwägungen, die Beklagten seien weder mit der Zahlung einer fälligen Leasingrate länger als zwei Wochen in Verzug geraten noch sei nach Abschluß der Verträge eine sonstige wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Beklagten eingetreten, hat der erkennende Senat gebilligt und deshalb die Revision nur teilweise angenommen.

15

a)

Ist, wie hier, Einzug im Lastschriftverfahren vereinbart worden, so wird die Geldschuld zur Holschuld (vgl. Hadding in WM 1978, 1366 ff). Bei solcher Fallgestaltung ist der Gläubiger verpflichtet, von der Ermächtigung zum Einzug rechtzeitig Gebrauch zu machen (BGH Urteil vom 3. Dezember 1976 - IV ZR 149/76 = BGHZ 69, 361, 366, 367). Darauf durfte die Beklagte überdies im Hinblick auf die ausdrückliche Absprache vertrauen, die Klägerin möge die Abbuchung jeweils am 1. eines Monats veranlassen. Daß an dem im vorliegenden Falle maßgeblichen Zeitpunkt, dem 1. August 1980, keine Deckung vorhanden gewesen wäre, behauptet die Klägerin nicht. Das Berufungsgericht durfte deshalb davon ausgehen, daß die Beklagten im Zeitpunkt der Fälligkeit alles ihrerseits Erforderliche für eine rechtzeitige Zahlung getan hatten, die Klägerin mithin nicht berechtigt war, die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs anzudrohen. Richtig ist ferner, daß die Klägerin kein Recht hatte, sich einseitig von dem vereinbarten Einzug im Lastschriftverfahren zu lösen. Durch das Angebot der Beklagten, die fällige Rate per Scheck zu begleichen, ist die Klägerin vielmehr ihrerseits in Annahmeverzug geraten. Da die Beklagten bis zum endgültigen Scheitern der Vertragsbeziehungen am 22. September 1980 nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanz nicht in Zahlungsrückstand geraten sind, stand der Klägerin insoweit ein Recht zur fristlosen Kündigung nicht zu.

16

b)

Verfahrensfehlerfrei ist das Berufungsgericht schließlich zu der Auffassung gelangt, die außerordentliche Kündigung könne auch nicht mit Erfolg auf eine sonstige wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Beklagten gestützt werden. Es hat dazu ausgeführt, die Beklagten seien schon zu Vertragsbeginn in Liquiditätsschwierigkeiten gewesen. Eine ins Gewicht fallende Verschlechterung während der Vertragsdauer sei nicht eingetreten.

17

4.

In den genannten Umständen erschöpfen sich jedoch die Kündigungsbefugnisse der Klägerin nicht, die sie sich, wie die Revision mit Recht geltend macht, in dem Leasingvertrag vom 12. Dezember 1979 für den Lkw LM - NA 987 vorbehalten hat. Die in diesen Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sehen vor, zur fristlosen Kündigung reiche es aus, daß in das Vermögen des Mieters die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist. Das hat das Berufungsgericht übersehen.

18

Der darin liegende Verfahrensfehler ist, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht deshalb unerheblich, weil die übergangene Klausel einer Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG nicht standhalte. In Leasingverträgen, die im kaufmännischen Verkehr über Investitionsgüter von beträchtlichem Wert abgeschlossen werden, welche, wie Nutzfahrzeuge, Baumaschinen u.ä., durch den bestimmungsgemäßen Einsatz starker Beanspruchung und damit hohem Verschleiß ausgesetzt sind, verstößt es nicht gegen § 9 AGBG, wenn der Verwender sich für den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Leasingnehmers das Recht zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages vorbehält. Die berechtigten Belange des Leasinggebers können bei solcher Fallgestaltung durch Zwangsvollstreckungsakte in das Vermögen des Leasingnehmers nachhaltig beeinträchtigt werden. Sinn und Zweck des Leasingvertrages besteht darin, dem Leasingnehmer die Möglichkeit zu eröffnen, den Investitionsaufwand für das Leasingobjekt aus laufenden Erträgen des Unternehmens zu erwirtschaften. Kommt es zur Zwangsvollstreckung, so ist das regelmäßig ein Anzeichen dafür, daß der Schuldner selbst titulierte Leistungspflichten freiwillig nicht erfüllen kann oder will. Wird das Leasingobjekt selbst gepfändet, muß der Leasinggeber sich unter Umständen mit der Drittwiderspruchsklage zur Wehr setzen. Trägt der Leasinggeber, wie hier, im Hinblick auf die Eigenart des Leasingobjekts ein erhöhtes Risiko, so kann unter Kaufleuten nicht davon ausgegangen werden, daß die in Rede stehende Kündigungsklausel den Leasingnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies kann bei anderer Sachlage, z.B. bei Geschäftsraummiete anders zu beurteilen sein (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 4. Aufl., Anh. zu §§ 9-11, Rdn. 509; Schlosser, AGBG, § 9 Rdn. 149; vgl. ferner Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGBG, Bd. II, 2. Aufl., § 10 Nr. 3, Rdn. 25, 26).

19

Greifen mithin die Bedenken der Beklagten gegen die wirksame Vereinbarung des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß Nr. IX 1 b AGB der Klägerin in der für den Vertrag vom 12. Dezember 1979/14. Januar 1980 maßgebenden Fassung nicht durch, so bleibt zu prüfen, ob die Klägerin die am 9. September 1980 ausgesprochene fristlose Kündigung noch darauf stützen konnte, daß in das Vermögen der Erstbeklagten ein fruchtlos gebliebener Vollstreckungsversuch unternommen worden ist. Ohne rechtliche Bedeutung ist, daß dieser Kündigungsgrund weder im Schreiben der Klägerin vom 9. September 1980 noch in dem ihrer Anwälte vom 11. September 1980 angeführt worden ist. Es genügt, wenn der Kündigungsgrund der Klägerin noch zur Seite stand. Kenntnis von dem Vollstreckungsversuch hat die Klägerin unstreitig am 8. Juli 1980 erlangt. Der Klärung bedarf, ob unter diesen Umständen der Kündigungsgrund am 9. September 1980 bereits verwirkt gewesen ist. Die Zeitspanne von zwei Monaten zwischen Kenntniserlangung und Kündigungserklärung allein erlaubt eine abschließende Beantwortung der Frage nicht. Sie kann vielmehr nur aufgrund der Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles gegeben werden. Dabei wird es entscheidend auf Feststellungen darüber ankommen, in welcher Art und Weise das Leasinggeschäft über den Lkw LM - NA 987 und die drei übrigen Verträge abgewickelt worden ist. Je nachhaltiger Leistungsstörungen die ordnungsgemäße Erfüllung der Leasingverträge beeinträchtigt haben, desto weniger konnten die Beklagten darauf vertrauen, die Klägerin werde aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Erstbeklagten kein außerordentliches Kündigungsrecht mehr herleiten.

20

5.

Soweit die Abweisung der Klage wegen eines Betrages von 11.974,35 DM - das ist das Ergebnis der Abrechnung des Vertragsverhältnisses für den Lkw LM - NA 987 - vom Berufungsgericht bestätigt worden ist, konnte das angefochtene Urteil danach keinen Bestand haben. Eine Entscheidung in der Sache selbst war dem erkennenden Senat verwehrt, weil es, wie dargelegt, weiterer Sachaufklärung bedarf. Sie wird sich, falls sie zur Bejahung eines außerordentlichen Kündigungsrechts führt, auch auf die von den Beklagten geltend gemachte Aufrechnung mit Gegenansprüchen zu erstrecken haben.

21

6.

Da es vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung abhängt, in welchem Umfang das Rechtsmittel der Klägerin letztlich Erfolg haben wird, war der Vorinstanz auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorzubehalten.

Braxmaier
Wolf
Dr. Skibbe
Treier
Groß