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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1990, Az.: VIII ZR 108/89

Teilamortisationsvertrag; Leasing; Ausgleichsleistung; Erstattung; Vorfälligkeitsentschädigung; Refinanzierungsbank; Auslegung; Individualvertrag; Kündigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1990
Aktenzeichen
VIII ZR 108/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ravensburg
OLG Stuttgart

Fundstellen

  • BGHZ 111, 237 - 247
  • BB 1990, 1369-1371 (Volltext mit amtl. LS)
  • CR 1990, 704-707 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 1609-1610 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 912-913 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 2377-2380 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 1335 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1990, 1244-1248 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1990, 164
  • ZIP 1990, 863-866

Amtlicher Leitsatz

a) Die vom Leasingnehmer nach vorzeitiger ordentlicher Kündigung eines Teilamortisationsvertrages zu erbringende, aufgrund des Vollamortisationsgrundsatzes zu errechnende Ausgleichsleistung (BGHZ 95, 39 [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84]; WM 1986, 673) umfaßt auch die Erstattung einer vom Leasinggeber mit der Refinanzierungsbank wirksam vereinbarten und gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung.

b) Zur Anwendung des vorstehenden Grundsatzes im Wege der Auslegung auf einen Individualvertrag mit vorzeitiger Kündigungsregelung.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. März 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 115.962 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Januar 1986 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin fordert als Leasinggeberin von der beklagten Leasingnehmerin eine restliche Ausgleichszahlung nach einvernehmlich vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages über eine Großrechenanlage.

2

Im Jahre 1982 schloß die Beklagte mit der Firma I. (im folgenden: Lieferantin) einen Kaufvertrag über eine noch zu liefernde Großrechenanlage I. B sowie über zugehörige Peripherie-Geräte im Werte von ca. 6,5 Mio DM. In diesen Kaufvertrag trat am 23. Dezember 1982 die Klägerin als Käuferin ein. Am gleichen Tage schloß sie mit der Beklagten einen "Mietvertrag" mit dem dazu ausgestellten Mietschein Nr. 598 über die gekaufte Anlage. Die Mindestlaufzeit des Vertrages war in dem Mietschein auf 54 Monate ab April 1982 festgelegt. Der Mietzins sollte monatlich 101.150 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und Wartungskosten betragen. Nach Ablauf der 54 Monate sollte eine Schlußzahlung von 1.740.000 DM geleistet werden. Als Ergänzung zu dem Vertrag schlossen die Parteien am 23. Dezember 1982 u.a. folgende individuelle, in einem Schreiben der Beklagten festgehaltene Vereinbarung:

3

"Der Mieter hat das Recht, den Mietvertrag mit einer Frist von 3 Monaten innerhalb der im Mietschein aufgeführten Mindestmietzeit zu kündigen. In diesem Fall zahlt der Mieter ab dem Kündigungstermin die noch ausstehenden abgezinsten Restmieten bis zum Ablauf der im Mietschein aufgeführten Mindestmietzeit. Die Maschinen werden dann von der Firma ... (Klägerin) zurückgenommen und vermarktet. 90 % des Vermarktungserlöses, jedoch höchstens die Summe der abgezinsten Restmieten bis zum Ablauf der Mindestmietzeit werden dem Mieter vergütet."

4

Die Klägerin refinanzierte sich entsprechend einem Rahmenvertrag vom 10./21. Mai 1982 bei der B. V.-bank (im folgenden: B.), übereignete dieser das Leasingobjekt sicherungshalber und trat ihr die Ansprüche aus dem Mietvertrag ab. Dies teilte die B. der Beklagten mit Schreiben vom 24. März 1983 mit.

5

Auf Wunsch der Beklagten wurde die im März 1983 installierte Anlage im Sommer 1984 durch eine größere (I. -J) ersetzt. In dem darüber ausgestellten Mietschein Nr. 840 279 mit Datum vom 15. Juni 1984 ist die neue Vertragslaufzeit auf 42 Monate ab 1. September 1984 und die Höhe der monatlich zu zahlenden Raten auf 140.480 DM sowie die Restzahlung auf 1.650.000 DM jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt. Die Refinanzierung bei der B. erfolgte nach den von der Beklagten bestrittenen Angaben der Klägerin mit einem Objektwert von 6.770.000 DM.

6

Im Herbst 1985 geführte Verhandlungen über eine abermalige Kapazitätserweiterung führten weder zur Lieferung einer neuen noch zur Einigung hinsichtlich der Verwertung der bisherigen Anlage. Mit Schreiben vom 27. November 1985 kündigte die Beklagte den Vertrag vom 23. Dezember 1982 "gemäß den in der Zusatzvereinbarung getroffenen Abreden" zum 28. Februar 1986. Auf ihren Wunsch erklärte sich die Klägerin in einem Schreiben vom 13. Dezember 1985 mit der Vertragsbeendigung schon zum 28. Dezember 1985 einverstanden. Sie veräußerte die Anlage im Januar 1986 für 2.100.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Beklagte zahlte auf die Ausgleichsforderung der Klägerin zum 31. Dezember 1985 1.500.000 DM und am 07. Februar 1986 weitere 1.310.000 DM.

7

Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung weiterer Ausgleichsleistungen in Höhe von 780.900 DM gefordert. Darin eingeschlossen sind 115.962 DM, die die Klägerin nach ihren Angaben gemäß Nr. 6 des Rahmenvertrages vom 10./21. Mai 1982 wegen vorzeitiger Rückzahlung des Refinanzierungsdarlehens als Vorfälligkeitsentschädigung an die B. gezahlt hat. Die Beklagte hat die Erstattung mit der Begründung verweigert, aufgrund konkreter Kaufangebote habe die Klägerin die Rechenanlage zu einem wesentlich höheren Verkaufspreis als 2,1 Mio DM veräußern können; ein Anspruch auf Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung stehe ihr nicht zu. Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung von 780.900 DM mit 8 % Zinsen aus 4.245.600 DM vom 1. - 31.1.1986, aus 2.091.000 DM vom 1. - 7. Februar 1986 und aus 780.900 DM ab 7. Februar 1986 geltend gemacht, ferner Feststellung begehrt, daß der Beklagten keine Gegenforderung von 300.000 DM zustehe. Das Landgericht hat dem von der Beklagten anerkannten Feststellungsantrag stattgegeben und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 246.700,24 DM nebst 8 % Zinsen aus verschiedenen Beträgen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die auf den Zahlungsanspruch beschränkte Berufung der Beklagten die Zahlungsklage in vollem Umfange abgewiesen.

8

Der erkennende Senat hat die Revision der Klägerin nur insoweit angenommen, als sie sich gegen die die Vorfälligkeitsentschädigung betreffende Klagabweisung in Höhe von 115.962 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Januar 1986 richtet. In diesem Umfange verfolgt die Klägerin ihren Anspruch in der Revisionsinstanz weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

10

I. 1. Die Parteien haben das zwischen ihnen bestehende Finanzierungs-Leasingverhältnis einverständlich zum 31. Dezember 1985 beendet. Grundlage ihrer Rechtsbeziehungen waren unstreitig nicht nur die im Sommer 1984 über die Anlage -J getroffenen Abmachungen, sondern außerdem der am 23. Dezember 1982 über die ältere Anlage abgeschlossene Vertrag einschließlich der am gleichen Tag niedergelegten Zusatzvereinbarung. Der Klägerin stand danach - wie von der Beklagten auch nicht bestritten wurde - dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu, die sich nach der Summe der ausstehenden abgezinsten Restmieten abzüglich 90 % des Erlöses aus der von der Klägerin vorzunehmenden Vermarktung der Anlage bemessen sollte.

11

2. Die Berechnung der Abzinsung für die bei Vertragsende noch nicht bezahlten 26 Monatsraten und für die Schlußzahlung war in der Berufungsinstanz nicht mehr umstritten, nachdem sich das Landgericht dem Ergebnis des von ihm eingeholten Gutachtens des Sachverständigen C. angeschlossen hatte. Die weiteren Streitpunkte, ob beim anzurechnenden Vermarktungserlös von einem fiktiven Betrag von 2,75 Mio DM oder von dem tatsächlichen Kaufpreis von 2,1 Mio DM (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) auszugehen und die darauf entfallende Mehrwertsteuer abzusetzen sei, hat das Berufungsgericht zu Lasten der Klägerin entschieden. Nachdem der Bundesgerichtshof die Revision in Höhe des sich aus den genannten beiden Posten ergebenden Betrages nicht angenommen hat, ist in der Revisionsinstanz nur noch darüber zu befinden, ob zu Gunsten der Klägerin die von ihr geltend gemachte, an die B. gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen ist.

12

II. 1. Zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung führt das Berufungsgericht aus, der Klägerin stehe ein solcher Anspruch nicht zu. Wortlaut und Inhalt der Zusatzvereinbarung vom 23. Dezember 1982 seien eindeutig. Die Beklagte schulde danach nur den durch Abzinsung zu ermittelnden Barwert der noch ausstehenden Raten abzüglich des in Absatz 2 der Vereinbarung bestimmten Vermarktungserlöses.

13

Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie läßt wesentliche Interessengesichtspunkte bei der Abwicklung eines Leasingverhältnisses außer acht und unterliegt deshalb der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, auch wenn es sich um eine an sich dem Tatrichter obliegende Auslegung eines Individualvertrages handelt (BGH Urteil vom 30. November 1977, VIII ZR 69/76 = WM 1978, 266 unter 1.a).

14

2. Ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung meint das Berufungsgericht ersichtlich, mangels ausdrücklicher Erwähnung einer Vorfälligkeitsentschädigung beschränkte sich der Anspruch der Klägerin auf den Betrag, der sich aus der Summe der nicht mehr geleisteten künftigen Mietraten abzüglich der darin enthaltenen Verzinsungsanteile sowie von 90 % des Vermarktungserlöses ergibt. Diese Betrachtungsweise wird jedoch dem für die Auslegung wesentlichen Sinn und Zweck der Vereinbarung über die vorzeitige Beendigung eines Leasingverhältnisses nicht gerecht.

15

a) Durch den Wortlaut der Vereinbarung wird die Einbeziehung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausgeschlossen. Die Regelung bestimmt nicht ausdrücklich, welche Faktoren bei der Berechnung der abzuzinsenden Restmiete oder des Vermarktungserlöses zu berücksichtigen sind. Sie ist also einer Auslegung hinsichtlich solcher Umstände zugänglich, die bei der vorzeitigen Auflösung eines Leasingverhältnisses regelmäßig eintreten oder zumindest nicht ungewöhnlich sind.

16

b) Die Vereinbarung läßt erkennen, daß die Klägerin im Falle einer von der Beklagten veranlaßten vorzeitigen Vertragsbeendigung wirtschaftlich im wesentlichen so gestellt werden sollte, wie sie bei vollständiger Vertragsabwicklung gestanden hätte. Das kommt in der Zubilligung der gesamten abgezinsten Restmieten - in die unstreitig auch die Abschlußzahlung einbezogen war - und des 10 %igen Anteils am Verwertungserlös deutlich zum Ausdruck. Eine solche Regelung entspricht derjenigen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Ausgleichszahlungen bei ordentlicher Kündigung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Teilamortisationsvertrages als angemessen und vertragstypisch anerkannt ist. Sie gilt deshalb auch im vorliegenden Fall.

17

aa) Der Leasinggeber hat bei der Kündigung eines Teilamortisationsvertrages vor Ablauf der kalkulierten Amortisationszeit Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, die ihm vollen Ersatz der von ihm aufgewendeten Kosten einschließlich eines anteiligen kalkulierten Gewinns sichert (grundlegend BGHZ 95, 39, 52 ff [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84]; BGH Urteil vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85 = WM 1986, 673 = ZIP 1986, 576 unter III 3 b und 4 b). Rechtfertigender Grund dafür ist das Wesen des Leasingvertrages in seinen verschiedenen Ausformungen als eines Rechtsverhältnisses, das als Hauptmerkmale nicht nur die zeitliche Gebrauchsüberlassung einer Sache zum Inhalt, sondern auch den Rückfluß des eingesetzten Kapitals zum Ziele hat und damit auf vollständige Amortisation aller aufgewendeten Kosten angelegt ist (BGH aaO; vgl. ferner BGH Urteil vom 28. März 1990 - VIII ZR 17/89 - unter II 2 d, bb, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

18

bb) Ausgangspunkt der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die Summe der bei Vertragsbeendigung ausstehenden Leasingraten. Dieser den kalkulierten Gesamtaufwand und Gewinn abdeckende Betrag bedarf allerdings der Korrektur, weil die aufgewandten Mittel des Leasinggebers vorzeitig zurückfließen und das Leasinggut einen höheren Wert hat als bei Ablauf der kalkulierten Vertragsdauer. Aus diesem Grunde hat der Leasinggeber den Leasingnehmer mit 90 % am Verwertungserlös zu beteiligen und die restlichen Mietzahlungen um die in ihnen enthaltenen kalkulierten Kosten zu vermindern, die er infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung erspart. Denn die Ausgleichszahlung dient dazu, ihn mit Rücksicht auf den Grundsatz der Vollamortisation vor den Nachteilen einer vorzeitigen Kündigung zu bewahren; andererseits soll er aber aus der Kündigung auch keine wirtschaftlichen Vorteile über den ursprünglich vereinbarten Rahmen hinaus ziehen (BGHZ 95, 39, 55 f [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84]; BGH Urteil vom 29. Januar 1986 - VIII ZR 49/85 = WM 1985, 480 = ZIP 1986, 512 unter III. 2 a).

19

Abzusetzen vom Bruttobetrag der restlichen Leasingraten sind als wesentlicher Teil der ersparten Vertragskosten (vgl. dazu im einzelnen BGH Urteil vom 19. März 1986 aaO unter III. 3; insoweit zustimmend Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag 3. Aufl. Rdnr. 408 ff; krit. Eckstein BB 1986, 2144 ff) vor allem die im Wege der "Abzinsung" auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu ermittelnden, in den restlichen Raten enthaltenen Kreditkosten (BGHZ 95, 39, 55 f [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84]; BGH Urteil vom 29. Januar 1986 aaO; Graf von Westphalen aaO Rdn. 419). Ihr Ansatz bei Abschluß des Leasingvertrages richtet sich nach der Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals und - regelmäßig vor allem - der aufgenommenen Refinanzierungsmittel. Fällt ein Teil dieses Aufwands infolge Rückführung des Refinanzierungskredits nicht mehr an, wird dies bei der Berechnung der Ausgleichsleistung zugunsten des Leasingnehmers berücksichtigt, weil und soweit sich damit die Vertragskosten für den Leasinggeber verringern. Dieser Grundgedanke der Berechnung muß andererseits dazu führen, den Leasingnehmer mit der Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu belasten, die mit der Refinanzierungsbank wirksam vereinbart war und vom Leasinggeber tatsächlich gezahlt worden ist. Denn auch sie beruht auf der vom Leasingnehmer veranlaßten und in seinem Interesse liegenden vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrages. Verlangt die refinanzierende Bank vom Leasinggeber, daß er sich bei der Kreditgewährung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet, steht sie überdies in so engem Zusammenhang mit den Vertragskosten, daß sie hinsichtlich der Berechnung der Ausgleichsleistung dem Risikobereich des Leasingnehmers und nicht dem denjenigen des Leasinggebers zuzurechnen ist.

20

Soweit in der Literatur der gegegenteilige Standpunkt vertreten wird, weil es sich um ein "genuines Geschäftsrisiko des Leasinggebers" handele, das nur durch Einbeziehung in die kalkulierten Leasingraten auf den Leasingnehmer abgewälzt werden könne (Graf von Westphalen aaO Rdn. 420, anders allerdings für Schadensersatzansprüche bei Vollamortisationsverträgen aaO Rdn. 455), kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn die nur bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung nicht Teil der für die vollständige Erfüllung des Vertrages kalkulierten Leasingraten ist, bestimmt sie doch von Anfang an mittelbar deren Höhe. Schon die Refinanzierungsbank kann die Verzinsung eines Darlehens niedriger ansetzen, wenn sie bei vorzeitiger Rückzahlung mit der Entschädigung für einen dadurch verursachten Zinsverlust rechnen kann. Der Leasinggeber kann deshalb in die vertraglichen Leasingraten für den Leasingnehmer günstigere Finanzierungskosten einkalkulieren, als es ihm möglich wäre, wenn eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht vereinbart oder ihre Erstattung nicht gefordert werden könnte. Dabei müßte ein Kalkulationszuschlag verhältnismäßig hoch angesetzt werden, weil das Risiko der allein vom Willen des Leasingnehmers abhängenden vorzeitigen Vertragsbeendigung ebenso schwer abzuschätzen wäre wie die Höhe eines dadurch für die Refinanzierungsbank eintretenden Zinsschadens.

21

Dieser zwischen anfänglich kalkulierten Kreditkosten und Vorfälligkeitsentschädigung bestehende wirtschaftliche Zusammenhang und die Typizität der Inanspruchnahme von Refinanzierungskrediten für Leasingverträge (vgl. dazu Tacke, Leasing, Stuttgart 1989, S. 75 ff; Graf von Westphalen aaO Rdn. 544 ff) rechtfertigen es, bei der Berechnung des ebenfalls auf dem vertragstypischen Vollamortisationsgrundsatz beruhenden Ausgleichsanspruchs nicht nur die einzubeziehenden Refinanzierungszinsen (Graf von Westphalen aaO Rdn. 419; Tacke aaO S. 14, 101), sondern als selbständigen Rechnungsposten eine wirksam vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung einzubeziehen. Auf die Möglichkeit eines solchen Anspruchs hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 24. April 1985 (BGHZ 94, 195, 215) [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84] für den Fall eines Schadensersatzanspruchs des Leasinggebers hingewiesen, ohne daß die Frage dort endgültig entschieden werden konnte. Entgegen der Auffassung Graf von Westphalen (aaO Rdn. 420 einerseits, Rdn. 455 andererseits für Schadensersatzansprüche bei Vollamortisationsverträgen insoweit zustimmend zu BGHZ 94, 195, 215) [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84] kann in dieser Frage für den kündbaren Teilamortisationsvertrag bei ordentlicher Kündigung nicht anders als beim Schadensersatzanspruch entschieden werden, weil auch für den letzteren auf das durch Vertragsablauf oder ordentliche Kündigung bestimmte Erfüllungsinteresse abzustellen ist.

22

cc) Ist die aufgrund einer wirksamen Verpflichtung geleistete Vorfälligkeitsentschädigung nach ordentlicher vorzeitiger Kündigung eines Teilamortisationsvertrages zugunsten des Leasinggebers anzurechnen, so gilt dies auch für den vorliegenden Fall. Die Parteien haben in ihrer Zusatzvereinbarung - wie oben ausgeführt - eine Regelung getroffen, die sich in den wesentlichen Merkmalen an die Abrechnung bei Teilamortisationsverträgen anschließt. Daraus folgt, daß dem wirklichen Willen der Vertragspartner nur eine Auslegung gerecht wird, die der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten eine von ihr zu entrichtende und tatsächlich gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zubilligt. Diese ist weder - wie die Klägerin in der Berufungsinstanz gemeint hat - Bestandteil der Abzinsung, noch kann sie - wie die Revision annehmen will - unmittelbar als Teil des Vermarktungserlöses behandelt werden. Sie stellt vielmehr, wie oben ausgeführt, einen besonderen Rechnungsposten bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs dar, der im Falle der Gewährung eines Refinanzierungsdarlehens hinsichtlich der Einbeziehung in den Leasingvertrag allerdings den für die Abzinsung maßgeblichen Fianzierungskosten näher steht, als dem nur den Sachwert des Leasinggutes repräsentierenden Vermarktungserlös.

23

3. Das angefochtene Urteil konnte also mit der in ihm gegebenen Begründung für die Abweisung des Anspruchs in Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung und der darauf anfallenden Verzugszinsen keinen Bestand haben. Eine endgültige Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 ZPO) war dem Revisionsgericht jedoch nicht möglich, so daß das Urteil des Berufungsgerichts teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -) an die Vorinstanz zurückverwiesen werden mußte.

24

a) Dem Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Oberlandesgericht feststellen wollte, die Klägerin habe die Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich gezahlt. Da aus den weiteren Gründen ohnehin neu über diesen Teilanspruch zu verhandeln und entscheiden ist, braucht die Frage der Zahlung nicht näher erörtert zu werden. Sie wird nach Zurückverweisung zu klären sein.

25

b) Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung kann die Klägerin nur erheben, wenn sie diese tatsächlich gezahlt hat und zur Zahlung rechtlich verpflichtet war. Denn eine freiwillige Zahlung beruhte nicht auf der Kündigung des Vertrages durch die Beklagte, sondern auf dem eigenen Entschluß der Klägerin.

26

Die Rechtspflicht kann allerdings nicht, wie in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 1985 (BGHZ 94, 195, 215) [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84], von der Frage abhängen, ob der Refinanzierungsvertrag gekündigt werden mußte oder ob die Klägerin die zurückfließenden Mittel anderweitig hätte anlegen können. Nach dem Vortrag beider Parteien und den Feststellungen des Berufungsgerichts mußte der Vertrag mit der B. als der Sicherungseigentümerin vorzeitig abgelöst werden, weil nur auf diese Weise der Verkauf der Rechenanlage an einen Dritten ermöglicht werden konnte.

27

Zweifel an der Rechtspflicht der Klägerin zur Zahlung gegenüber der B. bestehen aber deshalb, weil nicht festgestellt ist, ob die Vorfälligkeitsentschädigung wirksam vereinbart war. Das wäre zu verneinen, wenn die Vertragsbestimmung über die Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmenvertrag mit der B. das gesetzliche Kündigungsrecht der Klägerin für ein ihr gewährtes Refinanzierungsdarlehen beeinträchtigt hätte. In einem solchen Falle wäre die Bestimmung nach § 247 Abs. 1 Satz 2 BGB, der noch bis zum 31. Dezember 1986 Geltung hatte, unwirksam (BGHZ 79, 163, 165 ff [BGH 12.12.1980 - V ZR 115/79]; für die Rechtsfolgen einer einverständlichen Vertragsaufhebung vgl. ferner BGH Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 111/87 = WM 1988, 1401 = NJW-RR 1989, 41). Ob diese Folge im vorliegenden Fall eingetreten ist, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen, weil es bisher an Feststellungen über den Inhalt der Refinanzierungsvereinbarung und insbesondere über die Voraussetzungen und Bedingungen für die Vorfälligkeitsentschädigung fehlt. Die Klägerin hat dazu in ihrer Berufungsbegründung nur vorgetragen, in Ziff. 6 des Rahmenvertrages sei vereinbart, "daß die Klägerin der B. V. AG denjenigen Schaden, der dadurch entsteht, daß die Forderung ganz oder teilweise vorzeitig zurückgeführt oder vom Kunden zurückgekauft wird oder der Bank aus der Verwertung von Sicherheiten vorzeitig Mittel zufließen", in voller Höhe zu ersetzen habe. An welche Art der Vertragsbeendigung diese Folge geknüpft sein sollte, läßt der mitgeteilte Vertragsinhalt nicht erkennen. Unwirksam wäre die Regelung jedenfalls, wenn auch das gesetzliche Kündigungsrecht betroffen wäre. Anders könnte es allenfalls sein, wenn die Entschädigung ausschließlich bei Ausübung eines über das gesetzliche Kündigungsrecht hinausgehenden vertraglichen Beendigungsrechts gezahlt werden sollte (vgl. dazu Pleyer NJW 1978; 2128; Soergel/Teichmann BGB 11. Aufl. § 247 Rdn. 10, 11; MünchKomm/von Maydell BGB 2. Aufl. § 247 Rdn. 12).

28

In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat die Klägerin vorgetragen, für die Refinanzierung sei kein Darlehen in Anspruch genommen worden; vielmehr habe die Klägerin ihre Leasingratenforderungen im Wege der Forfaitierung an die B. verkauft, wie bereits in der Klageschrift andeutungsweise mitgeteilt worden sei. Sollte sich dieser, in der Revisionsinstanz nicht verwertbare neue Sachvortrag (§ 561 ZPO) in der erneuten Verhandlung bestätigen, bestünden allerdings keine aus § 247 BGB herzuleitenden Bedenken. Festzustellen wäre aber aufgrund welcher Vereinbarungen mit der B. in einem solchen Falle der Klägerin eine von ihr behauptete "Vorfälligkeitsentschädigung" zustand, an welche Voraussetzungen sie geknüpft war und wie sie - auch in der Form eines Schadens - berechnet werden sollte. Dazu fehlt es bisher an Feststellungen und an jedem Sachvortrag der Klägerin. Auch die vorgelegte Korrespondenz ergibt keine schlüssigen Hinweise.

29

Wolf

30

Dr. Skibbe

31

Dr. Brunotte

32

Dr. Zülch ist dienstlich unterwegs und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert

33

Dr. Hübsch

34

Wolf