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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1980, Az.: V ZR 115/79

Vorfälligkeitsentschädigung als Beschränkung des Kündigungsrechts; Auslegung und teleologische Reduktion von § 247 BGB; Zulässigkeit einer prozentual festgelegten Vorfälligkeitsentschädigung im Darlehensrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1980
Aktenzeichen
V ZR 115/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 16.05.1979
LG Duisburg

Fundstellen

  • BGHZ 79, 163 - 170
  • DB 1981, 737-738 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1981, 312-314 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 479 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 814-816 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
vertreten durch den Vorstand, Am M., D.

Prozessgegner

Abteilungsdirektor Heinz-Ludwig K., B.-G.straße ..., G.-B.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist eine Beeinträchtigung im Sinn des § 247 Abs. 1 Satz 2 BGB.

  2. b)

    Auf Darlehen, die nicht zu einer Deckungsmasse für Schuldverschreibungen gehören oder gehören sollen, kann § 247 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht entsprechend angewendet werden.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Offterdinger,
Dr. Eckstein, Linden und Dr. Räfle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 1979 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

In den Jahren 1974 und 1975 gewährte die Beklagte dem Kläger zwei Darlehen über insgesamt 131.000,00 DM, für die jeweils ein Zinssatz von 8 % und eine Laufzeit von 22 Jahren vereinbart worden sind. Zur Sicherung der Darlehensforderungen nebst Zinsen und Nebenansprüchen bestellte der Kläger der Beklagten eine über 91.000,00 DM und eine über 40.000,00 DM lautende Briefhypothek an einem ihm gehörenden Grundstück in G.-B.. In Nr. 5 der "Allgemeinen Bedingungen" der Beklagten, deren Geltung die Parteien in den notariellen Schuld- und Hypothekenbestellungsurkunden vereinbart haben, ist u.a. für den Fall, daß das Kapital durch Kündigung des Schuldners vorzeitig fällig wird, die Verpflichtung des Schuldners vorgesehen,

"... an die Gläubigerin für jedes bis zum Eintritt der normalen Fälligkeit noch nicht abgelaufene Kalenderjahr eine Entschädigung von 1/2 vom Hundert, höchstens jedoch von insgessamt 2 1/2 vom Hundert des zur Rückzahlung gelangenden Kapitals zu zahlen".

2

Der Kläger kündigte die Darlehen bereits zum 31. März 1977. Da er sich weigerte, die in der ihm mitgeteilten Ablösungssumme von insgesamt 125.000,00 DM enthaltene Vorfälligkeitsentschädigung von 3.059,58 DM (2 1/2 % von 122.383,16 DM) zu zahlen, bewilligte die Klägerin die Löschung der über 91.000,00 DM lautenden Hypothek nur in Höhe von 87.940,42 DM.

3

Mit der Klage verlangt der Kläger Erteilung der Löschungsbewilligung auch hinsichtlich des Restbetrages von 3.059,58 DM und Herausgabe des Hypothekenbriefes.

4

Er ist der Meinung, die erwähnte Regelung in Nr. 5 der Allgemeinen Bedingungen der Klägerin stelle eine nach § 247 Abs. 1 Satz 2 BGB unzulässige Beschränkung seines Kündigungsrechts dar.

5

Die Beklagte hält dagegen diese Vertragsbestimmung für rechtswirksam, da mit der vereinbarten Vorfälligkeitsentschädigung lediglich der ihr durch vorzeitige Kündigung des Darlehens entstehende zusätzliche Verwaltungsaufwand abgegolten werde. Im übrigen gelte für sie die Bestimmung des § 247 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend, da die von ihr ausgegebenen Hypothekendarlehen zu der Deckungsmasse gehörten, die sie auf Grund gesetzlicher Vorschrift zur Sicherung der Ansprüche der bei ihr Versicherten zu bilden habe.

6

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

1.

Das Berufungsgericht sieht in der getroffenen Vereinbarung über die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung eine nach § 247 Abs. 1 Satz 2 BGB unzulässige Beschränkung des gesetzlichen Kündigungsrechts, das dem Kläger in Anbetracht des vereinbarten Zinssatzes von jährlich 8 % nach § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehe.

9

2.

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

10

a)

Sie meint, die Vorschrift des § 247 BGB, die aus einer Zeit stamme, als ein Zinssatz von 6 % als "hoch" gegolten habe, sei im Wege teleologischer Reduktion auf Sachverhalte mit objektiv überhöhten Zinsforderungen zu beschränken (in diesem Sinn auch Herreiner, NJW 1959, 225, 226 und von Bargen, ZKredW 1978, 318, 320). Dem kann nicht beigepflichtet werden.

11

Es ist sicherlich nicht zu verkennen, daß die Verhältnisse auf dem Kreditmarkt seit dem Inkrafttreten des BGB nicht unverändert geblieben sind und daß damit auch die Anschauungen darüber sich geändert haben, ob ein Zinssatz von 6 % als "hoch" anzusehen ist (vgl. hierzu auch die Darstellungen von Canaris, WM 1978, 686; Flachmann, ZKredW 1978, 57; von Bargen aaO). Die wirtschaftliche Entwicklung Anfang der zwanziger Jahre hat denn auch dazu geführt, daß § 247 BGB durch Gesetz vom 3. März 1923 (RGBl I S. 163) einstweilen außer Kraft und erst durch die 4. Notverordnung vom 8. Dezember 1931 (RGBl I 699, 703 Kap. III § 8) wieder in Kraft gesetzt worden ist. Auch in jüngerer Zeit hat sich der Gesetzgeber zweimal mit § 247 BGB befaßt, nämlich im Rahmen des "Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 BGB" vom 30. April 1954 (BGBl I 115) sowie des "Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes" vom 14. Januar 1963 (BGBl I 9) (s. dazu im einzelnen die Ausführungen unter Abschnitt II); er hat diese Gesetzesbestimmung aber nicht etwa in Richtung einer Lockerung der Zinssatzgrenze von 6 % geändert. Desgleichen haben die seit der zweiten Hälfte der siebziger Jahre eingetretenen Veränderungen des allgemeinen Zinsniveaus, durch welche die Vorschrift des § 247 BGB (jedenfalls vorübergehend) wieder aktuelle Bedeutung erlangt hat, und die dadurch - bis in die Tagespresse - ausgelöste Diskussion über die Frage ihrer Beibehaltung, Modifizierung oder Abschaffung dem Gesetzgeber bisher keinen Anlaß zu einem Tätigwerden gegeben.

12

Es ist daher davon auszugehen, daß § 247 BGB weiterhin in vollem Umfang vom Willen des Gesetzgebers gedeckt wird. Für eine Einschränkung seines Anwendungsbereichs auf Fälle, in denen der Zinssatz im Zeitpunkt seiner Vereinbarung objektiv überhöht war, läßt das Gesetz keinen Raum (ebenso Staudinger/Weber, BGB 11. Aufl. § 247 Rdn. 14; MünchKomm-von Maydell, BGB § 247 Rdn. 16; Palandt/Heinrichs, BGB 39. Aufl. § 247 Anm. 1; Hamelbeck, NJW 1959, 518).

13

b)

Zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, das gesetzliche Recht des Klägers zu vorzeitiger Kündigung nach Maßgabe des § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB sei im Sinn des § 247 Abs. 1 Satz 2 BGB durch die Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung beschränkt worden (ebenso Pleyer, NJW 1978, 2128 unter I. 2; Luig, AG 1979, 147, 151; MünchKomm-von Maydell § 247 Rdn. 13; Palandt/Heinrichs a.a.O. § 247 Anm. 2; vgl. auch Ihmels, BB 1975, 1510, 1513 unter V. für den Fall des Teilzahlungskredits).

14

Schon daran, daß nach § 247 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht nur ein Ausschluß, sondern auch eine Beschränkung des Kündigungsrechts unzulässig ist, wird deutlich, daß das Gesetz jede Beeinträchtigung des durch § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB eröffneten Kündigungsrechts verhindern will (darin liegt zugleich auch ein Unterschied zu der in § 1136 BGB ausgesprochenen Nichtigkeit bestimmter Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Hypothekengläubiger, vgl. dazu das Urteil BGHZ 76, 371 [BGH 27.02.1980 - V ZB 19/79]); als eine solche Beeinträchtigung und damit Beschränkung im Sinn des § 247 Abs. 1 Satz 2 BGB aber stellt sich nach ihrer Auswirkung auch die Ausbedingung einer Vorfälligkeitsentschädigung dar. Denn mit einer solchen Vereinbarung wird für den Darlehensnehmer ein wirtschaftlicher Nachteil an die vorzeitige Kündigung des Darlehens geknüpft und damit ein gewisser Druck auf ihn ausgeübt, von einer solchen Kündigung abzusehen; der wirtschaftliche Nachteil kann dabei vor allem dann ins Gewicht fallen, wenn das Darlehen sich dem Ende seiner Laufzeit nähert und der Vorfälligkeitsentschädigung daher nicht mehr die Aussicht auf eine langjährige Zinsersparnis gegenübersteht. Darauf, ob die Beeinträchtigung in das rechtliche Gewand einer Kündigungsbeschränkung gekleidet ist, kommt es nicht an.

15

Da das Gesetz jede Beschränkung schlechthin verbietet, kann auch nicht darauf abgestellt werden, wie sich im konkreten Einzelfall die mit der vorzeitigen Kündigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile zu den dadurch erlangten oder erhofften wirtschaftlichen Vorteilen (etwa im Fall einer Umschuldung zu günstigeren Bedingungen) verhalten; eine Beschränkung im Sinn des § 247 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt deshalb nicht erst dann vor, wenn ein verständiger Darlehensnehmer bei entsprechender Abwägung sich veranlaßt sehen würde, trotz einer durch § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB eröffneten Kündigungsmöglichkeit von einer vorzeitigen Kündigung Abstand zu nehmen. Damit kommt auch dem Umstand keine Bedeutung zu, daß im vorliegenden Fall der Kläger von seinem Kündigungsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht hat, obwohl er sich - wie zugunsten der Revision zu unterstellen ist - im Zeitpunkt der Kündigung zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet glaubte.

16

c)

Ob, wie das Berufungsgericht meint, das Verbot des § 247 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann eingreift, wenn die Vorfälligkeitsentschädigung so bemessen ist, daß sie lediglich den durch eine vorzeitige Kündigung entstehenden Verwaltungsmehraufwand ausgleicht, kann dahinstehen (für Zulässigkeit insoweit wohl Pleyer aaO); denn im vorliegenden Fall kann - angesichts des Bestreitens des Klägers - jedenfalls nicht von einem solchen Sachverhalt ausgegangen werden:

17

Gegen die von der Beklagten behauptete Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem entstehenden Verwaltungsmehraufwand spricht schon der Umstand, daß die Entschädigung auf einen bestimmten Prozentsatz des zur Rückzahlung gelangenden Kapitals festgesetzt worden ist; es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein durch vorzeitige Kündigung entstehender Verwaltungsmehraufwand von der Höhe des zurückgezahlten Kapitals abhängig sein soll. Ähnliche Bedenken gelten insoweit, als die Höhe der Entschädigung des weiteren abhängig gemacht worden ist von der Zahl der bei Kündigung bis zum Eintritt der normalen Fälligkeit noch nicht abgelaufenen Kalenderjahre (mit einer Begrenzung nach oben auf fünf Jahre); auch insofern ist ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Entschädigung und einem entstehenden Verwaltungsmehraufwand nicht erkennbar. Auch wenn daher an sich gegen eine Pauschalierung keine grundsätzlichen Bedenken zu erheben wären, so wäre es jedenfalls unter diesen Umständen Sache der Beklagten gewesen, näher darzulegen, inwiefern die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung sich an einem bei vorzeitiger Kündigung entstehenden Verwaltungsmehraufwand orientierte und einen angemessenen Ausgleich dafür darstellte. Eine entsprechende Substantiierung lag auch nicht in dem als übergangen gerügten Beweisantritt der Beklagten, der lediglich auf die Einholung von Auskünften darüber gerichtet war, daß ein Satz von 2 1/2 % des zur Rückzahlung gelangenden Kapitals angemessen und marktüblich sei.

18

II.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte auch nicht auf die Vorschrift des § 247 Abs. 2 Satz 2 BGB berufen, die einen Ausschluß des Kündigungsrechts zuläßt bei Darlehen, die zu bestimmten Deckungsmassen gehören. Dabei läßt das Berufungsgericht offen, ob die Beklagte diese Bestimmung ihren tatbestandlichen Voraussetzungen nach überhaupt für sich in Anspruch nehmen könnte; denn jedenfalls fehle es an der hier geforderten ausdrücklichen Vereinbarung.

19

Auch dies greift die Revision jedenfalls im Ergebnis ohne Erfolg an.

20

Die Beklagte kann die Ausnahmeregelung des § 247 Abs. 2 Satz 2 BGB schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie nicht zu dem von dieser Vorschrift begünstigten Kreis von Darlehensgebern gehört:

21

Die Beklagte ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit; ihre Versicherungstätigkeit ist auf die Zahlung von Ruhegeldern gerichtet (die Versicherungsverträge werden sowohl mit Unternehmen für deren Mitarbeiter - Firmenmitgliedschaft - als auch mit Einzelpersonen - Einzelmitgliedschaft - abgeschlossen). Auch wenn man zugunsten der Beklagten ihren Vortrag als richtig unterstellt, sie habe auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Deckungsstock zu bilden, der im Konkursfall mit einem Befriedigungsvorrecht der Versicherten ausgestattet sei und der nur aus genau vorgeschriebenen, besonders gesicherten Werten gebildet werden dürfe, so fehlt es - nach dem eigenen Vortrag der Beklagten - doch daran, daß es sich um eine Deckungsmasse für Schuldverschreibungen handelt, wie dies § 247 Abs. 2 Satz 2 BGB weiter verlangt.

22

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Beklagte ist nicht angängig. Der Revision ist zwar einzuräumen, daß auch in Bezug auf Ausnahmevorschriften eine Analogie nicht schlechthin unzulässig ist (vgl. etwa BGHZ 26, 78, 83 [BGH 19.11.1957 - VIII ZR 409/56]; BAG NJW 1969, 74, 75); im vorliegenden Fall ist hierfür jedoch kein rechtfertigender Grund gegeben:

23

Die in § 247 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Regelung ist in engem Zusammenhang zu sehen mit § 247 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach § 247 Abs. 1 BGB nicht gilt für Schuldverschreibungen auf den Inhaber und für Orderschuldverschreibungen. Sie ist durch das "Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 BGB" vom 30. April 1954 (BGBl I 115) als dessen § 4 geschaffen und dann durch Art. III des "Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes" vom 14. Januar 1963 (BGBl I 9, 15) als Satz 2 dem § 247 Abs. 2 BGB angefügt worden. Wie sich aus der Regierungsbegründung zu dem dem Gesetz vom 30. April 1954 zugrunde liegenden Entwurf (BT-Drucks. II/195) ergibt, war die Regelung hauptsächlich für die Realkreditinstitute (Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken) gedacht; es sind indes bewußt auch alle sonstigen Kreditinstitute einbezogen worden, die - auf Grund gesetzlicher Vorschriften - eine Deckungsmasse für Schuldverschreibungen zu bilden haben. Maßgebendes Abgrenzungskriterium war eben die Zweckbestimmung als Deckungsmassen für Schuldverschreibungen; der Grund hierfür wiederum lag in der Festverzinslichkeit und Unkündbarkeit (§ 247 Abs. 2 Satz 1 BGB) der Schuldverschreibungen, die im Hinblick auf steuerrechtliche Bestimmungen auf eine bestimmte Laufzeit ausgelegt sein mußten, wenn sie konkurrenzfähig sein sollten. Denn diese Festverzinslichkeit und Unkündbarkeit machte es im Hinblick auf die gesetzlich (nach Laufzeit und Zinsen) zwingend vorgeschriebene Kongruenz zwischen dem Aktiv- und dem Passivgeschäft erforderlich, daß die Erlöse aus diesen Papieren nur in der Form ausgeliehen wurden, daß auch der Schuldner solcher Darlehen auf das ihm nach § 247 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehende Kündigungsrecht verzichtete.

24

An diese Überlegungen ist bei der Einfügung der erörterten Vorschrift in das BGB durch das Gesetz vom 14. Januar 1963 angeknüpft worden. In der Begründung hierfür wird ausgeführt, daß die Vorschrift bleibende Bedeutung habe, da für Schuldverschreibungen das außerordentliche Kündigungsrecht des § 247 Abs. 1 BGB nicht gelte, mit einer Überschreitung des Zinssatzes von 6 % für die Schuldverschreibungen und damit auch für die zu ihrer Deckung bestimmten Darlehen aber jederzeit gerechnet werden müsse; die Kreditinstitute müßten daher in der Lage bleiben, durch entsprechende Vereinbarungen mit den Darlehensschuldnern die Gefahr auszuschließen, der Deckung für höherverzinsliche Schuldverschreibungen, die sie ihrerseits nicht kündigen können, durch die außerordentliche Kündigung des Darlehensnehmers nach § 247 Abs. 1 BGB verlustig zu gehen (BT-Drucks. IV/624 S. 26 unter "Zu Nr. 3"; s. im übrigen zu diesen Fragen Pleyer a.a.O. unter II; Hadding, NJW 1979, 405; Luig, AG 1979, 147, 152).

25

Unabhängig davon, ob für eine entsprechende Anwendung des § 247 Abs. 1 Satz 2 BGB auch sonstige Voraussetzungen zu verlangen wären, kommt eine solche daher jedenfalls nicht für Darlehen in Betracht, die nicht zu einer Deckungsmasse für Schuldverschreibungen gehören.

26

III.

Nach alledem ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der vom Kläger bestellten Hypothek über 91.000,00 DM auch in Höhe von 3.059,58 DM keine Forderung mehr zugrunde liegt und die Klagansprüche somit begründet sind.

27

Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Hill
Richter am Bundesgerichtshof Offterdinger ist z.Zt. beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Hill
Dr. Eckstein
Linden
Räfle