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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1994, Az.: XII ZR 161/93

Unterhaltsanspruch; Wesentliche Veränderung; Unterhaltsverpflichtung; Unterhaltsberechtigung; Fahrtkosten; Umzug; Vermögensbildung; Kredittilgungsraten; Einkommensminderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1994
Aktenzeichen
XII ZR 161/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW-RR 1995, 129-130 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die der Unterhaltspflicht zugrunde liegenden Umstände haben sich gemäß § 323 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr.1 ZPO entscheidend verändert, wenn das unterhaltberechtigte Kind nach dem Vergleichsabschluß in eine höhere Altersstufe gelangt ist.

Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes kann sich dadurch verringern, daß der Unterhaltspflichtige aus anerkennenswerten, persönlichen Gründen umziehen mußte und sich aufgrund dieses Umstandes die Fahrtkosten des Pflichtigen zu seiner Arbeitsstelle erhöht haben.

Die Tilgungsraten, die der Unterhaltspflichtige für einen Hauskredit leisten muß, dürfen bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltspflichtige das Haus nicht veräußern mußte, und ihm so ermöglicht wurde zu Lasten des Unterhaltsberechtigten Vermögen anzuhäufen.

Tatbestand:

1

Der im April 1978 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen im Jahre 1987 geschiedener Ehe. Er lebt bei der sorgeberechtigten Mutter.

2

Durch gerichtlichen Vergleich vom 29. November 1989 verpflichtete sich der Beklagte - in einem Abänderungsverfahren - u.a. ab 1. April 1989 monatlich 335 DM Unterhalt an den Kläger zu zahlen. Nach Nr. 3 des Vergleichs waren sich "die Parteien ... darüber einig, daß im Fall veränderter Umstände eine völlige Neuberechnung erfolgen soll".

3

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Abänderung dieses Vergleichs und Zahlung höherer Unterhaltsbeträge in Anspruch. Er beruft sich darauf, daß er zwischenzeitlich in eine höhere Altersstufe einzustufen sei. Auch verfüge der Beklagte inzwischen über höhere Einkünfte.

4

Der Beklagte ist Wachmann und Diensthundeführer bei dem Marinefliegergeschwader I in J.. Im Jahre 1974 hatte er in F. (Grundbuch K.), ca. 6 km von seiner Dienststelle entfernt, ein Einfamilienhaus erworben, das als Ehe- und Familienheim genutzt und später von dem Beklagten und seiner neuen Lebensgefährtin bewohnt wurde. Seit Anfang 1991 wohnt der Beklagte mit seiner Lebensgefährtin in einem dieser gehörenden Haus in M., ca. 70 km von seiner Dienststelle entfernt. Das Haus in F. ist zu einem Mietzins von ursprünglich 850 DM, seit Januar 1992 monatlich 1.200 DM vermietet. Es ist mit Hypotheken und Grundschulden im Wert von nominal 294.956 DM belastet, auf die der Beklagte monatliche Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hat.

5

Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob und inwieweit der Beklagte die Lasten des Hauses und die Kosten für die Fahrten zwischen seiner Dienststelle und seinem Wohnort in M. bei der Unterhaltsberechnung von seinem Einkommen absetzen kann.

6

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat dem Unterhaltserhöhungsbegehren des Klägers in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten - in Abänderung des Vergleichs vom 29. November 1989 - zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von 435 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis zum 30. Juni 1992 sowie einer laufenden Unterhaltsrente von monatlich 555 DM ab 1. Juli 1992 verurteilt.

7

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 29. November 1989 verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis zum 30. April 1992 einen Unterhaltsrückstand von 125 DM, für Mai und Juni 1992 jeweils 440 DM statt titulierter 335 DM und ab 1. Juli 1992 einen laufenden Unterhalt von monatlich 445 DM statt titulierter 335 DM zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Oberlandesgericht abgewiesen.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

9

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

10

1. Gegen die Zulässigkeit des Abänderungsbegehrens bestehen keine Bedenken. Bei Abschluß des Vergleichs im November 1989 war der Kläger 11 1/2 Jahre alt. Inzwischen ist er in eine höhere Altersgruppe mit entsprechend gestiegenen Bedürfnissen einzustufen. Darin liegt eine wesentliche Änderung der für die Verpflichtung des Beklagten zur Unterhaltsleistung maßgeblichen Verhältnisse i.S. von § 323 Abs. 1 und Abs. 4 i.V. mit § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

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2. Eine Bindung an die Grundlagen des Vergleichs bei Abänderung der titulierten Unterhaltsleistungen haben die Parteien ausdrücklich ausgeschlossen (Nr. 3 des Vergleichs). Das Oberlandesgericht hat daher die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten rechtsfehlerfrei ohne Rücksicht auf die Festlegungen in dem Vergleich vom 29. November 1989 und eine Änderung bzw. einen Wegfall der darin liegenden Geschäftsgrundlage (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 1987 - IVb ZR 63/86 = BGHR ZPO § 323 Abs. 1 Prozeßvergleich 1 und vom 29. Januar 1992 - XII ZR 239/90 = BGHR aaO. Prozeßvergleich 2) von Grund auf neu beurteilt.

12

3. a) An der Unterhaltsbedürftigkeit des minderjährigen Klägers bestehen keine Zweifel. Er besitzt kein Vermögen und ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, § 1602 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

13

b) Das Maß des ihm zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach seiner von dem barunterhaltspflichtigen Beklagten abgeleiteten Lebensstellung (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 = FamRZ 1983, 473 m.w.N.; Göppinger/Strohal, Unterhaltsrecht 6. Aufl. Rdn. 657), d.h. in erster Linie nach dem maßgeblichen Einkommen des Beklagten (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 = FamRZ 1981, 543, 544 f unter 2 b; vom 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 = FamRZ 1986, 151 und vom 16. Juni 1993 - XII ZR 49/92 = FamRZ 1993, 1304, 1306), durch das zugleich dessen Leistungsfähigkeit bestimmt wird.

14

Bei deren Ermittlung sind auch im Verhältnis zu dem Kläger als minderjährigem Kind die sonstigen Verbindlichkeiten des Beklagten - nach umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen (vgl. Senatsurteile vom 25. November 1981 - IVb ZR 611/80 = FamRZ 1982, 157, 158; vom 26. April 1989 - IVb ZR 64/88 = FamRZ 1990, 266, 267) und unter Beachtung des Umstandes, daß der Mindestbedarf des Klägers ohnehin gesichert ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 = FamRZ 1986, 254, 257; vom 26. April 1989 aaO.) - angemessen mit zu berücksichtigen (§ 1603 Abs. 1 und Abs. 2 BGB).

15

4. Das Oberlandesgericht hat hierzu im einzelnen ausgeführt:

16

a) Der Beklagte habe gemäß Verdienstbescheinigung des Wehrbereichsgebührenamts I im Jahre 1991 monatlich 3.424,50 DM netto bezogen zuzüglich einer auf den Monat umgerechneten Steuererstattung von 450,87 DM. Im Jahre 1992 habe sein Nettoeinkommen einschließlich steuerfreier Bezüge und eines Übergangsgeldes von der LVA sowie einer auf den Monat umgelegten Steuererstattung monatlich 3.990,81 DM betragen (rechnerisch richtig: 3.778,58 DM). Diese Einkünfte seien zunächst um Kosten für die Fahrten zwischen der Wohnung des Beklagten in M. und seiner Arbeitsstätte in J. zu bereinigen. Wenn auch die Fahrtstrecke bei einfacher Entfernung von 70 km verhältnismäßig weit sei, sei der Beklagte doch nicht gehalten gewesen, im Interesse des unterhaltsberechtigten Klägers den Wohnungswechsel von F. nach M. zu unterlassen, da er schutzwürdige persönliche Gründe für den Ortswechsel gehabt habe. Seine Lebensgefährtin besitze in M. zwei Häuser und müsse dort zudem ihren Vater pflegen, so daß sie nicht von M. wegziehen könne. Unter diesen Umständen könne es dem Beklagten aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht verwehrt sein, seinen Wohnsitz nach dem Wegzug aus der früheren Ehewohnung ca. 70 km von der Arbeitsstelle entfernt zu begründen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten für die Fahrten zur Arbeitsstelle, die bei 118 jährlich von dem Beklagten zu leistenden Schichten und einem Kilometersatz von 0,45 DM monatlich 619,50 DM ausmachten (140 x 118 x 0,45 DM : 12 Monate), seien jedenfalls in Höhe von 15% des sich nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergebenden Einkommens unterhaltsrechtlich anzuerkennen (vgl. A II 2 a der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts). Eine Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel komme mit Rücksicht auf den von dem Beklagten zu leistenden Schichtdienst nicht in Betracht.

17

Als einkommensmindernd seien darüber hinaus auch die Belastungen des Beklagten für sein Haus in F. anzuerkennen. Zwar könnten unverhältnismäßig hohe Kosten für die Ehewohnung nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts nur für eine Übergangszeit nach der Trennung der Eheleute/Eltern vom Einkommen des Verpflichteten abgesetzt werden. Da der Beklagte dem Kläger jedoch mehr als den Mindestunterhalt zur Verfügung stelle, könne es ihm aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht verwehrt werden, Vermögen auch in Form von Hauseigentum zu bilden.

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Bei der Beurteilung der Berücksichtigungsfähigkeit von Zins- und Tilgungsleistungen seien in einer umfassenden Interessenabwägung unter Billigkeitsgrundsätzen die Belange des Unterhaltsberechtigten und die des Unterhaltsschuldners, insbesondere dessen Interesse an einer Verhinderung wachsender Verschuldung, sowie auch diejenigen der Fremdgläubiger einander gegenüberzustellen. Dabei komme den Ansprüchen minderjähriger Kinder nach § 1603 Abs. 1 BGB kein allgemeiner Vorrang vor den sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu. Die erforderliche Abwägung der Belange des Klägers, des Beklagten und eventueller Drittgläubiger führe hier dazu, daß dem Beklagten der Verkauf seines Hausgrundstücks nicht zugemutet werden könne, nur um sein ohnehin schon recht gutes Nettoeinkommen noch weiter aufzubessern. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Beklagte auf das Darlehen bei der Sparkasse von ursprünglich 70.000 DM schon mindestens 45.000 DM abgezahlt habe. Diese Tilgungsleistungen wären verloren, da ein etwaiger Verkauf des Hausgrundstücks auch nach dem Vortrag des Klägers nicht mit einem nennenswerten Überschuß enden könne. Schließlich sei zu beachten, daß der Beklagte sein Einfamilienhaus nach seinem Vorbringen selbst wieder bewohnen wolle, wenn die Mieter, denen er inzwischen gekündigt habe, ausgezogen seien. Hiervon werde der Kläger wegen des damit verbundenen Wegfalls der erhöhten Fahrtkosten profitieren.

19

Nach alledem seien die mit monatlich 2.079,15 DM belegten Hauslasten des Beklagten bei der Unterhaltsberechnung ebenso zu berücksichtigen wie andererseits die erzielte Miete in Höhe von monatlich 1.200 DM. Dies und die Berücksichtigung der Fahrtkosten rechtfertigten schließlich auch die Einbeziehung der - im wesentlichen hierauf beruhenden - Steuererstattungen in die maßgebliche Einkommensberechnung.

20

b) Insgesamt ergebe sich damit ein bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten von:

21

1991: 3.424,50 DM

22

+ 450,87 DM

23

+ 1.200,00 DM

24

- 2.079,15 DM

25

= 2.996,22 DM

26

davon 15% als Fahrtkostenanteil - 449,43 DM

27

Ergebnis: 2.546,79 DM.

28

1992: 3.990,81 DM (rechnerisch richtig: 3.778,58 DM

29

+ 1.200,00 DM + 1.200,00 DM

30

- 2.079,15 DM - 2.079,15 DM

31

= 3.111,69 DM = 2.899,43 DM

32

davon 15%

33

Fahrtkosten: 466,75 DM 434,91 DM

34

Ergebnis: 2.644,94 DM 2.464,52 DM).

35

Hierbei sei allerdings zu bedenken, daß in dem Steuererstattungsbetrag von 1992 Werbungskosten für die Fahrten von und zur Arbeitsstelle enthalten seien. Da diese unterhaltsrechtlich nicht voll berücksichtigt werden könnten, verblieben Fahrtkosten, die zwar steuerrechtlich, nicht aber unterhaltsrechtlich anerkennungsfähig seien. Wegen dieser Mehrkosten bei den Fahrten könne die Steuererstattung dem Nettoeinkommen des Beklagten billigerweise nicht zugeschlagen werden. Der Senat schätze gemäß § 287 ZPO, daß die entsprechenden Fahrt (mehr-)kosten monatlich mehr als 45 DM ausmachten, um die das Nettoeinkommen des Beklagten weiter zu verringern sei.

36

Mit den dargelegten Einkünften falle der Beklagte für die Zeit bis zur Änderung der Düsseldorfer Tabelle am 1. Juli 1992 in die Gruppe III dieser Tabelle (Einkommen von 2.400 bis 2.800 DM) mit der Folge, daß der Kläger in der dritten Altersstufe einen Bedarf von monatlich 425 DM hätte. Da der Beklagte indessen nur einem Unterhaltsberechtigten gegenüber unterhaltspflichtig sei, rechtfertige sich eine Höherstufung in die Einkommensgruppe IV, was zu einem Bedarf des Klägers von monatlich 475 DM führe. Nach Abzug von 25 DM für anteiliges Kindergeld verbleibe für 1991 ein Betrag von 450 DM und für die Zeit bis einschließlich Juni 1992 bei einem Kindergeldanteil von 35 DM ein Betrag von monatlich 440 DM. Der Beklagte sei jedoch durch Schreiben des Jugendamts vom 26. November 1991 nur zur Zahlung eines Betrages von monatlich 360 DM aufgefordert worden und infolgedessen zunächst nur in dieser Höhe in Verzug geraten. Ab Mai 1992 habe er sich aufgrund eines Schreibens der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 28. April 1992 in voller Höhe in Verzug befunden. Er schulde dem Kläger mithin für Dezember 1991 und Januar bis April 1992 monatlich weitere 25 DM (360 DM statt 335 DM) und für die Monate Mai und Juni 1992 weitere je 105 DM (440 DM statt 335 DM). Für die Zeit ab 1. Juli 1992 falle der Beklagte mit einem Einkommen von knapp 2.600 DM (richtig: 2.419,52 DM) in die Einkommensgruppe II der nunmehr geltenden Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen 2.300 bis 2.600 DM). Er sei in die Gruppe III hochzustufen mit der Folge eines für den Kläger anzusetzenden Bedarfs von monatlich 480 DM. Nach Abzug eines Kindergeldanteils von monatlich 35 DM ergebe sich damit die Verpflichtung des Beklagten, ab 1. Juli 1992 monatlich 445 DM Unterhalt an den Kläger zu zahlen.

37

5. a) Gegenüber dieser Berechnung beanstandet die Revision zunächst den Abzug der Fahrtkosten des Beklagten in der von dem Oberlandesgericht angenommenen Höhe von 15% des bereinigten Nettoeinkommens. Sie macht dazu geltend: Abzugsfähig sei grundsätzlich nur der konkret dargelegte und nachgewiesene Berufsaufwand und nicht ein Pauschalbetrag, auch nicht in der Form einer Quote von dem Nettoeinkommen. Die von dem Beklagten selbst mit monatlich 619,50 DM konkret berechneten Fahrtkosten könnten dem Kläger ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Ihm gegenüber sei der Beklagte vielmehr so zu behandeln, als wohne er weiterhin in seinem Eigenheim ca. 7 km von der Dienststelle entfernt und habe von dort aus monatliche Fahrtkosten von nur 62 DM (14 km á 0,45 DM bei 118 Schichten : 12) aufzubringen. Der Wohnsitz des Beklagten in M. bei seiner Lebensgefährtin sei entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen. So trage der Beklagte selbst vor, daß er den Mietern seines Eigenheims gekündigt habe und beabsichtige, das Haus nach deren Auszug wieder selbst zu bewohnen. Ihm gehe es also nicht entscheidend um einen Verbleib in der Wohnung seiner Lebensgefährtin; diesen Grund habe das Oberlandesgericht lediglich unterstellt.

38

b) Mit dieser Rüge kann die Revision im Ergebnis nicht durchdringen.

39

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte seinen Wohnsitz in Zukunft wieder nach F. zurückverlegen wird. Unter den gegebenen, von dem Berufungsgericht festgestellten Umständen sind die ihm für die Fahrten zwischen M. und J. entstehenden Kosten unterhaltsrechtlich jedenfalls in der von dem Berufungsgericht angenommenen Höhe anzuerkennen. Insoweit ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß es dem Beklagten nicht verwehrt war, aus persönlichen Gründen nach M. umzuziehen, zumal er für sein eigenes Haus in F. einen Mietzins von inzwischen monatlich 1.200 DM - d.h. nahezu in doppelter Höhe seiner Fahrtkosten - erhält.

40

Als Pauschalbetrag hat das Oberlandesgericht die Fahrtkosten des Beklagten entgegen der Rüge der Revision nicht abgesetzt. Es ist vielmehr von dem konkret dargelegten Fahrtkostenaufwand von monatlich 619,50 DM ausgegangen, hat diesen in tatrichterlicher Wertung der Verhältnisse aber nicht in voller Höhe, sondern im Ergebnis nur zu einem Anteil zwischen rund 2/3 (1992) und 3/4 (1991) für abzugsfähig gehalten. Wenn es sich bei der Ermittlung dieses Anteils im Wege der Schätzung an die in seinem Bezirk gebräuchlichen unterhaltsrechtlichen Leitlinien angelehnt hat, so unterliegt das aus Rechtsgründen keinen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1985 aaO. S. 151 m.w.N.). Bei der Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten ist überdies zu beachten, daß der Beklagte - anders als im allgemeinen üblich - seinen Dienst nicht täglich versieht, sondern jährlich nur 118 Schichten zu leisten hat. Die Fahrtkostenbeträge von monatlich knapp 450 DM im Jahre 1991 und rund 465 DM im Jahre 1992, die das Berufungsgericht als abzugsfähig anerkannt hat, entsprechen daher im Ergebnis Kosten, die bei einer Entfernung von etwa 28 km entstehen würden (bei Zugrundelegung eines Kilometerpreises von 0,40 DM bei einer Strecke von etwa 31 bis 32 km), wenn diese im Jahr an rund 220 Tagen (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 - XII ZR 89/92 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 31) je zweimal - für Hin- und Rückfahrt - zurückgelegt werden müßte. Fahrtkosten, die bei einer Entfernung von rund 30 km zwischen Wohnung und Arbeitsstelle entstehen, dürften aber, je nach den örtlichen Verhältnissen und der Arbeitsmarktsituation, jedenfalls im Rahmen des Vertretbaren und Zumutbaren liegen und von einem Unterhaltsberechtigten hinzunehmen sein (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl. Rdn. 937 mit Fußn. 25; auch Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 23/88 = FamRZ 1989, 483 f).

41

6. a) Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Oberlandesgericht die Finanzierungskosten für das Eigenheim des Beklagten in F. als abzugsfähig anerkannt hat, und sie meint dazu: Insoweit widerspreche das Berufungsurteil der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht verkenne bei seinen Ausführungen zur Berücksichtigung von Verbindlichkeiten eines Unterhaltsschuldners, daß sich Zins- und Tilgungsleistungen für ein Eigenheim im Regelfall schon vom Ansatz her von anderen Schulden und Verbindlichkeiten unterschieden. Zins und Tilgung für Immobiliendarlehen würden dafür aufgewendet, daß in der Gegenwart ein mietzinsfreies Wohnen ermöglicht und für die Zukunft lastenfreies Immobilieneigentum geschaffen werde.

42

Damit handele es sich um Aufwendungen zur Vermögensbildung und nicht um Schulden im eigentlichen Sinn. Derartige Verbindlichkeiten seien nicht vergangenheits-, sondern gegenwarts- und zukunftsorientiert und deshalb bei der Unterhaltsberechnung nicht abzugsfähig.

43

b) Auch diese Rüge der Revision greift nicht durch.

44

Einen Widerspruch in den Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Rechtsprechung des Senats zeigt die Revision nicht auf. Der Senat hat zur Frage der Berücksichtigung von Verbindlichkeiten im Unterhaltsrecht stets betont, daß diese regelmäßig eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Belangen der einzelnen Betroffenen voraussetzt, die in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten ist (vgl. Senatsurteile vom 25. November 1981 - IVb ZR 611/80 = FamRZ 1982, 157, 158; vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 = FamRZ 1986, 254, 256, 257 m.N.). Das gilt grundsätzlich auch für mehr "gegenwarts- und zukunftsorientierte" Verbindlichkeiten (vgl. dazu OLG Stuttgart FamRZ 1984, 1105, 1107), zu denen im übrigen auch Kosten der Anschaffung von Verbrauchsgütern wie etwa Kraftfahrzeugen und Fernsehgeräten gehören dürften.

45

Bestehen Verbindlichkeiten und Belastungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Erhaltung eines Eigenheims, so können die unterhaltsrechtlich maßgeblichen Umstände in Ausnahmefällen eine Vermögensumschichtung bzw. die Veräußerung des Grundbesitzes nahelegen, wenn dies bei Abwägung der beiderseitigen Belange aus der Sicht des Unterhaltsberechtigten notwendig und für den Verpflichteten zumutbar erscheint (vgl. dazu - zu § 1577 Abs. 1 und Abs. 3 BGB- Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 = FamRZ 1988, 145, 149 f; außerdem Senatsurteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 = FamRZ 1984, 358, 360; vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 = FamRZ 1986, 48, 50). Das hat das Oberlandesgericht für den vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei verneint, wobei es sich unter anderem auf die Erwägung gestützt hat, daß ein etwaiger Verkauf des Hausgrundstücks keinen nennenswerten Überschuß erbringen würde. Damit scheidet eine ertragssteigernde Vermögensumschichtung ebenso aus wie eine zumutbare Veräußerung des Grundbesitzes, zumal der Beklagte bereits mindestens 45.000 DM darauf abgezahlt hatte. Eine Veräußerung seines Hauses, das er zudem nach der Feststellung des Berufungsgerichts in Zukunft selbst wieder bewohnen will, kann daher von dem Beklagten unterhaltsrechtlich nicht verlangt werden (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 aaO. S. 50; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. V Rdn. 78).

46

Kommt eine Verwertung in der Form der Veräußerung eines Eigenheims nicht in Betracht, so kann es gleichwohl geboten sein, die Tilgungsraten für einen Hauskredit unterhaltsrechtlich außer Ansatz zu lassen, wenn die Berücksichtigung dieser Verbindlichkeiten dazu führen würde, daß der Unterhaltsschuldner unberechtigterweise auf Kosten des Unterhaltsbedürftigen Vermögen bildet (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 = FamRZ 1984, 149, 151; vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 = BGHR BGB § 1601 Unterhaltsbemessung 1). Grundsätzlich sind auch Hausbauverbindlichkeiten wie andere Verbindlichkeiten unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu behandeln. Dabei kann insbesondere die Tatsache, daß ein Haus als Familienheim gedient hat, für eine unterhaltsrechtliche Anerkennung der darauf bezogenen Schulden sprechen, sofern diese sich in einem angemessenen und zumutbaren Rahmen halten (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1984 aaO. S. 360; Kalthoener/Büttner aaO. Rdn. 773). Das zu beurteilen unterliegt generell der Prüfung und Entscheidung des Tatrichters in seinem tatrichterlichen Ermessen.

47

Das Oberlandesgericht ist bei der von ihm vorgenommenen Billigkeits- und Interessenabwägung rechtlich zutreffend von den dargelegten Grundsätzen ausgegangen. Seine Ausführungen und das bei der Abwägung gewonnene Ergebnis halten sich im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Wertung der Verhältnisse und lassen keinen Rechts- oder Verfahrensfehler erkennen. Auch die Revision zeigt einen solchen nicht auf.

48

Dem Berufungsgericht ist nach alledem bei dem Ansatz des unterhaltsrechtlich erheblichen Einkommens des Beklagten insgesamt zu folgen. Gegen die Berechnung des sich hieraus ergebenden Unterhaltsanspruchs des Klägers im einzelnen bestehen aus Rechtsgründen ebenfalls keine Bedenken. Soweit das Gericht die Mieteinkünfte des Beklagten für (Dezember) 1991 zu hoch, nämlich mit (monatlich) 1.200 DM statt 850 DM, angesetzt hat, wirkt sich dies nicht zu Lasten des Klägers aus.