Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1992, Az.: XII ZR 239/90
Folgen einer offenbaren Unrichtigkeit im Urteilstenor; Voraussetzungen für die Erhöhung von Unterhaltsätzen; Anpassung des Titels an veränderte Umstände ; Grundsätze über die Veränderung oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1992
- Aktenzeichen
- XII ZR 239/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 14.11.1990
- AG Osnabrück
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 58-59
- FamRZ 1992, 539-541 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1992, 172 (red. Leitsatz mit Anm.)
- MDR 1992, 585 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1992, 375 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 1621-1624 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Heinrich R., E. Stiege 108, M.,
Prozessgegner
1. Sonja R., geboren am 13. Januar 1978,
2. Marion R., geboren am 6. Juli 1979,
3. Matthias R., geboren am 16. Juni 1982,
zu 1) bis 3) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Hildegard D., O. straße 11, O., und bei ihr wohnhaft,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Berechnung der Unterhaltsansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder, mit denen der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten zusammentrifft, im Mangelfall.
- 2.
Zur Frage, wie in einem solchen Fall das Kindergeld zu berücksichtigen ist, das der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte bezieht.
In der Familiensache
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. November 1990 wird zurückgewiesen, jedoch wird die Urteilsformel zu II 1. dahin gefaßt, daß der Kläger die folgenden monatlichen Unterhaltsbeträge an die Beklagten zu zahlen hat:
- a)
15. Dezember 1989 bis 12. Januar 1990
Beklagte zu 1 199,22 DM Beklagte zu 2 195,00 DM Beklagter zu 3 167,00 DM - b)
13. Januar bis 4. April 1990
Beklagte zu 1 223,17 DM Beklagte zu 2 188,46 DM Beklagter zu 3 167,00 DM - c)
ab 5. April 1990
Beklagte zu 1 223,17 DM Beklagte zu 2 188,46 DM Beklagter zu 3 188,46 DM.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die am 13. Januar 1978, am 6. Juli 1979 und am 16. Juni 1982 geborenen Beklagten sind die Kinder aus der im Jahre 1986 geschiedenen Ehe des Klägers. Sie leben bei ihrer Mutter, die auch das staatliche Kindergeld für sie bezieht. Der Kläger ist wieder verheiratet und hat aus der neuen Ehe den am 21. Oktober 1989 geborenen Sohn Tobias. Die jetzige Ehefrau des Klägers ist nicht erwerbstätig und hat auch sonst kein Einkommen.
Am 22. Oktober 1985 schloß der Kläger mit der Mutter der Beklagten, von der er damals schon getrennt lebte, zur Beilegung eines Rechtsstreits, in dem diese für sich und die Kinder Unterhalt verlangte, einen gerichtlichen Vergleich. Darin verpflichtete er sich, ab Oktober 1985 folgenden Unterhalt zu zahlen:
an die Beklagten zu 1 und 2 monatlich je 215,00 DM,
an den Beklagten zu 3 monatlich 167,00 DM und
an die Mutter der Beklagten monatlich 358,00 DM.
Der Kläger begehrt die Abänderung des Vergleichs, da er zusätzlich seinem Sohn Tobias unterhaltspflichtig sei. Er hat beantragt, den Vergleich mit Wirkung vom 1. November 1989 dahin abzuändern, daß er an die Beklagten zu 1 und zu 2 nur noch monatlich je 127,29 DM und an den Beklagten zu 3 monatlich 105,11 DM zu zahlen habe. Die Beklagten haben mit einer am 5. April 1990 erhobenen Widerklage eine Abänderung des Vergleichs dahin begehrt, daß der Kläger ab 1. April 1990 an die Beklagte zu 1 monatlich 259,27 DM und an die Beklagten zu 2 und zu 3 monatlich je 218,94 DM zu zahlen habe. Sie machen geltend, daß sowohl ihre Bedürfnisse als auch das Einkommen des Klägers gestiegen seien.
Das Amtsgericht hat den Prozeßvergleich vom 22. Oktober 1985 dahin geändert, daß der Kläger ab 15. Dezember 1989 an die Beklagte zu 1 monatlich 199,22 DM und an die Beklagte zu 2 monatlich 168,21 DM zu zahlen habe; die weitergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen.
Mit der Berufung haben die Beklagten beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils für die Zeit vom 15. Dezember 1989 bis einschließlich 12. Januar 1990 die Klage gegen die Beklagte zu 2 abzuweisen, soweit ihr weniger als monatlich 195,00 DM zuerkannt wurden; für die Zeit vom 13. Januar bis zum 4. April 1990 die Klagen gegen die Beklagte zu 1 in vollem Umfang und gegen die Beklagte zu 2 insoweit abzuweisen, als ihr weniger als monatlich 188,46 DM zuerkannt wurden; für die Zeit ab 5. April 1990 die Klagen gegen die Beklagten zu 1 und zu 3 in vollem Umfang und gegen die Beklagte zu 2 insoweit abzuweisen, als ihr weniger als monatlich 188,46 DM zuerkannt wurden, und den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte zu 1 monatlich 223,17 DM und an den Beklagten zu 3 monatlich 188,46 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Familiengerichts teilweise abgeändert und den Vergleich vom 22. Oktober 1985 auf Klage und Widerklage - unter Abweisung der weitergehenden Begehren - dahin geändert, daß der Kläger anstelle der titulierten Beträge monatlich folgenden Unterhalt zu zahlen hat:
- für die Zeit vom 15. Dezember 1989 bis einschließlich 12. Januar 1990:
- Beklagte zu 1.199,22 DM,
- Beklagte zu 2.195,00 DM;
- für die Zeit vom 13. Januar 1990 bis zum 4. April 1990:
- Beklagte zu 2.188,46 DM (aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, daß der Kläger für diesen Zeitraum an die Beklagte zu 1 monatlich 223,17 DM zahlen soll);
- für die Zeit ab 5. April 1990:
- Beklagte zu 1.223,17 DM,
- Beklagte zu 2 und zu 3 je 188,46 DM.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt nicht zum Erfolg.
Das angefochtene Urteil enthält allerdings im Tenor (unter II 1. b) eine offenbare Unrichtigkeit, da für den Zeitraum vom 13. Januar bis zum 4. April 1990 die neue Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1 nicht aufgeführt ist. Außerdem erscheint für die Zeit bis zum 4. April 1990 die in unveränderter Höhe fortbestehende Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten zu 3 nicht im Tenor. Der Senat hat den betroffenen Teil der Urteilsformel deshalb, teils nach § 319 ZPO, teils zur Klarstellung, insgesamt neu gefaßt.
1.
a)
Die Revision rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Berufungsgericht habe mit der Erhöhung der Unterhaltsätze für die Beklagten zu 1 und zu 3 - auf deren Widerklage - gegen § 323 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO verstoßen; insoweit fehle es an einer wesentlichen Veränderung derjenigen Verhältnisse, die dem Abschluß des Vergleichs im Jahre 1985 zugrunde gelegen hätten. Die Erhöhungen der Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 1 von 215,00 DM auf (199,22 DM und später) 223,17 DM und des Beklagten zu 3 von 167,00 DM auf 188,46 DM lägen unterhalb des Bereichs von 15%, der im allgemeinen als wesentlich im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO angesehen werde. Auch wenn alle Parteien - gegensätzliche - Abänderungsgründe geltend gemacht hätten, habe der Prozeßvergleich dadurch seine Bestandskraft nicht schlechthin verloren; vielmehr seien die einzelnen Abänderungsgründe gesondert zu prüfen. Dabei ergebe sich, daß die geringfügigen Erhöhungen der Unterhaltsbeträge für die Beklagten zu 1 und zu 3 von §§ 242 BGB, 323 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO nicht gedeckt seien.
b)
Damit kann die Revision nicht durchdringen.
Da es sich bei dem abzuändernden Unterhaltstitel nicht um ein Urteil, sondern um einen Prozeßvergleich handelt, erfolgt die in § 323 Abs. 4 i.V. mit § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung des Titels an veränderte Umstände wie bei sonstigen privatrechtlichen Rechtsgeschäften allein nach den Regeln des materiellen Rechts. § 323 Abs. 1 ZPO ist in diesem Fall bedeutungslos. Maßgeblich sind die aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätze über die Veränderung oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage, die eine Anpassung rechtfertigen, wenn es einem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden. Das kann bei einem gerichtlichen Vergleich über Unterhaltsleistungen, wie er hier zugrunde liegt, vor allem bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen bereits deutlich unterhalb einer Schwelle von etwa 10% der Fall sein, wie sie als Anhaltspunkt für eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO befürwortet wird. Die nach § 242 BGB maßgebliche Frage, ob bei einem Festhalten an einem gerichtlichen Unterhaltsvergleich die Opfergrenze überschritten würde, entzieht sich einer derartigen schematischen Beurteilung und kann von dem Tatrichter nur aufgrund einer an den Verhältnissen des Falles ausgerichteten umfassenden Würdigung aller Umstände sachgerecht beantwortet werden (Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 = FamRZ 1986, 790, 791).
Diesem Erfordernis trägt das Berufungsurteil in angemessener Weise Rechnung. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des gerichtlichen Vergleichs deshalb bejaht, weil einerseits eine weitere Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem Sohn aus zweiter Ehe begründet worden ist und andererseits sowohl der Bedarf der Beklagten als auch das Einkommen des Klägers seit 1985 gestiegen sind. Soweit das Berufungsgericht die Unterhaltsbeträge für die Beklagte zu 1 nur um knapp 4% (223,17 DM statt 215,00 DM), für den Beklagten zu 3 um knapp 13% (188,46 DM statt 167,00 DM) erhöht hat, begegnet dies aus den dargelegten Gründen keinen rechtlichen Bedenken.
2.
Bei der Ermittlung der Höhe der in einem Abänderungsverfahren neu festzusetzenden Unterhaltsrenten sind generell die Grundlagen zu beachten, die für die Bestimmung der abzuändernden Beträge in dem ursprünglichen Titel maßgebend waren. Handelt es sich, wie hier, um einen Unterhaltsvergleich, so entscheidet der in dem Vergleich niedergelegte Wille der Parteien darüber, welche Verhältnisse zur Grundlage der Vereinbarung gehören und wie die Parteien diese Verhältnisse seinerzeit bewerteten. Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der gesamten neuen Verhältnisse festzustellen, welche Änderung in den maßgeblichen Umständen eingetreten ist und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe der Rente ergeben (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 23. April 1986 aaO; vom 3. Juni 1987 - IVb ZR 63/86 = ZPO § 323 Abs. 1 Prozeßvergleich 1). Sind allerdings die ehelichen Lebensverhältnisse in dem abzuändernden Titel nicht festgestellt worden, hat der Richter im Abänderungsverfahren den angemessenen Unterhalt zu bestimmen; an Verhältnisse, die dem früheren Titel zugrunde lagen und in ihm bewertet wurden, bleibt er auch in diesem Fall gebunden (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1986 - IVb ZR 91/85 = BGHR ZPO § 323 Abs. 1 Bindung 1).
Diesen Anforderungen trägt das angefochtene Urteil, soweit für dieses Revisionsverfahren erheblich, hinreichend Rechnung.
a)
Das Berufungsgericht hat für die Neufestsetzung der Unterhaltsrenten der Beklagten eine zweistufige Mangelfallberechnung durchgeführt. Dabei hat es den Bedarf der zweiten Ehefrau des Klägers außer Betracht gelassen, da ihr Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1582 Abs. 1, 1570 BGB nachrangig sei und die vorhandenen Mittel des Klägers nicht einmal zur Deckung des Mindestbedarfs der vorrangig Berechtigten ausreichten.
Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 104, 158 ff [BGH 13.04.1988 - IVb ZR 34/87]) und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
b)
Das bereinigte Nettoeinkommen des Klägers hat das Berufungsgericht mit monatlich durchschnittlich 2.327,94 DM ermittelt. Von diesem Betrag hat es eine Pauschale von 5% wegen berufsbedingter Aufwendungen abgezogen. Das ist aus Rechtsgründen schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sich die Parteien auf diesen Abzug geeinigt haben. Damit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein für die Ermittlung der Unterhaltsansprüche der Beklagten verfügbares Einkommen des Klägers in Höhe von monatlich 2.211,55 DM zugrunde gelegt.
c)
Von diesem Einkommen hat das Gericht für die Bemessung des den Beklagten zustehenden Unterhalts einen Selbstbehalt des Klägers im Verhältnis zu der geschiedenen Ehefrau in Höhe von 1.200,00 DM und im Verhältnis zu den Beklagten und dem Sohn Tobias von monatlich 1.000,00 DM berücksichtigt und dazu ausgeführt:
Es entspreche dem in § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmten Gleichrang der Unterhaltsansprüche wie auch der Billigkeit im Sinne von § 1581 Satz 1 BGB, wenn der über 1.200,00 DM monatlich hinaus zur Verfügung stehende Verdienst des Klägers auf die minderjährigen Kinder und den bedürftigen Ehegatten im Verhältnis ihrer Mindestbedarfssätze verteilt werde. Seiner gesteigerten Verpflichtung gegenüber seinen minderjährigen Kindern gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB sei sodann in der Weise Rechnung zu tragen, daß in einem zweiten Schritt die Differenz zwischen den beiden Selbstbehaltsätzen in Höhe von 200,00 DM zusätzlich auf die Kinder im Verhältnis ihrer Bedarfssätze verteilt werde.
Bei der nach diesen Maßstäben vorgenommenen Berechnung des den Beklagten auf der Grundlage der veränderten Verhältnisse zustehenden Unterhalts hat das Berufungsgericht in einer ersten Stufe den Bedarf ermittelt, mit dem die geschiedene Ehefrau des Klägers (deren nachehelicher Unterhaltsanspruch anderweit rechtshängig ist) bei der Unterhaltsermittlung zu berücksichtigen ist. Hierbei hat es den für sie angenommenen Mindestbedarf im Verhältnis des gesamten Mindestbedarfs aller Berechtigten, d.h. außer ihr der Beklagten und des Sohnes Tobias, zu einem insoweit - bei einem Selbstbehalt des Klägers von 1.200,00 DM - zur Verfügung stehenden Betrag von 1.011,55 DM anteilmäßig gekürzt. In der zweiten Berechnungsstufe hat das Gericht den Kindesunterhalt in der Weise ermittelt, daß es von dem Einkommen des Klägers zunächst seinen notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 1.000,00 DM und den in der ersten Stufe ermittelten Unterhalt der geschiedenen Ehefrau abgezogen hat. Aus dem sich ergebenden, für die Kinder zur Verfügung stehenden Betrag hat das Gericht alsdann durch anteilmäßige Kürzung jeweils im Verhältnis zu dem Gesamtbedarf aller Kinder die einzelnen Unterhaltsbeträge ermittelt.
Gegen diesen Berechnungsweg als solchen sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben. Er trägt sowohl der verschärften Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber den minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB als auch dem Gleichrang der Kinder mit der geschiedenen Ehefrau nach §§ 1609 Abs. 2 Satz 1, 1582 BGB in angemessener Weise Rechnung. Daß das Berufungsgericht nicht einen Berechnungsweg nachvollzogen hat, wie er möglicherweise dem Prozeßvergleich vom 22. Oktober 1985 zugrunde lag, ist schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil nach den Feststellungen des Gerichts nicht mehr zu ermitteln ist, von welchem Einkommen des Klägers die Parteien damals ausgingen. Damit entfällt die Möglichkeit, in diesem Punkt auf die Grundlagen des Vergleichs zurückzugehen (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 = FamRZ 1984, 374, 375).
3.
a)
Als Einsatzbeträge für die Berechnung der Unterhaltsansprüche hat das Berufungsgericht für die vier Kinder jeweils den Mindestbedarfsbetrag nach der ersten Gehaltsstufe der Düsseldorfer Tabelle angesetzt, obwohl der Kläger in die zweite Gehaltsgruppe fällt. Es hat dies mit der Erwägung begründet, daß der Kläger - anders als in der Tabelle vorausgesetzt - nicht nur gegenüber drei Personen, sondern gegenüber einer Ehefrau und vier Kindern unterhaltspflichtig ist.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision - als ihr günstig - auch nicht angegriffen.
b)
Das Berufungsgericht hat die angenommenen Mindestbedarfssätze nicht um das anteilige Kindergeld gekürzt. Dieses solle den Kindern zugute kommen und dürfe deshalb nicht herangezogen werden, um einen höheren Unterhaltsanspruch der Mutter der Beklagten zu begründen. Im übrigen erhielten die Beklagten nicht einmal einschließlich ihres Kindergeldanteils den Mindestbedarf, so daß das Kindergeld zur Auffüllung ihres Unterhaltsanspruchs dringend benötigt werde.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Der etwa gebotene Ausgleich des Kindergeldes betrifft nur das Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau; für die Berechnung des Kindesunterhalts hat er keine Bedeutung. Das Berufungsgericht hat daher rechtsfehlerfrei Mindestbedarfssätze für die Beklagte zu 1 von monatlich 304,00 DM bis zum 12. Januar 1990, danach von monatlich 360,00 DM und für die Beklagten zu 2 und zu 3 von durchgängig monatlich je 304,00 DM in seine Berechnung eingestellt.
c)
Den Bedarf der geschiedenen Ehefrau des Klägers hat das Berufungsgericht - in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 104, 158, 168 [BGH 13.04.1988 - IVb ZR 34/87]; Urteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 93/85 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Unterhaltsbedarf 1) - mit einem Mindesbetrag von 1.000,00 DM angesetzt, weil für jeden Ehegatten unabhängig von den Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen ein Bedarf anzuerkennen sei, der ihm wenigstens das Überleben sichere. Nur so lasse sich auch der in § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmte Gleichrang mit den Ansprüchen minderjähriger Kinder wahren, deren Bedarf nicht unter den Mindestbedarf nach der Tabelle sinken könne. Der danach für die Ehefrau im Mangelfall anzusetzende Bedarf werde seit Anfang 1989 in Anknüpfung an den anerkannten Mindestselbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten, der diesem ebenfalls als Existenzminimum verbleiben müsse, auf monatlich 1.000,00 DM bemessen. Dieser Ansatz sei zwar noch verhältnismäßig niedrig, finde seine Rechtfertigung aber darin, daß die Lebenshaltungskosten im Bezirk des Berufungsgerichts vor allem wegen geringerer Wohnkosten, unter dem Bundesdurchschnitt lägen. Eine Ermittlung des Bedarfs der geschiedenen Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen - mit einem 3/7-Anteil an dem dem Kläger nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibenden Resteinkommen - würde demgegenüber hier für die Zeit ab 13. Januar 1990 nur zu einem Betrag von 425,38 DM führen (2.211,55 - 360 - 304 - 304 - 251; hiervon 3/7); von einem derart geringen Betrag könne sie unter keinen Umständen leben.
Diese Berechnung trifft insoweit nicht zu, als das Berufungsgericht auch den Unterhalt des Sohnes Tobias aus der zweiten Ehe vorweg abgezogen hat. Die geschiedene Ehefrau des Klägers hat jedoch trotz des Hinzutritts von Tobias nur den Vorwegabzug der Unterhaltsansprüche der Beklagten als der gemeinsamen ehelichen Kinder hinzunehmen (BGHZ 104, 172 m.w.N.).
Hiervon abgesehen ist dem Berufungsgericht allerdings darin zuzustimmen, daß der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse ermittelte Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei wirtschaftlich besonders beengten Verhältnissen häufig nicht ausreichen wird, um dessen Existenzminimum zu sichern. Gleichwohl hat es der Senat bisher abgelehnt, dem dadurch abzuhelfen, daß bei der Mangelfallberechnung ein genereller Mindestbetrag, etwa in Höhe des notwendigen Selbstbehalts des Verpflichteten, für den berechtigten Ehegatten angesetzt wird, zumal hierdurch die Ansprüche der minderjährigen Kinder verkürzt würden. Der Senat hat sich dabei unter anderem von der Überlegung leiten lassen, daß minderjährigen Kindern wegen ihres Alters von vorneherein die Möglichkeit verschlossen ist, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen, während dies für Erwachsene, auch wenn sie aus Gesundheits-, Alters- oder sonstigen Gründen auf vollen Unterhalt angewiesen sind, grundsätzlich nicht in gleicher Weise der Fall ist (vgl. BGHZ 109, 72, 85; 104, 158, 168) [BGH 13.04.1988 - IVb ZR 34/87]. Allerdings hat der Senat stets eine Überprüfung des gewonnenen Ergebnisses dahin gefordert, ob die Aufteilung der verfügbaren Mittel einerseits auf die minderjährigen Kinder und andererseits auf den geschiedenen Ehegatten insgesamt angemessen und billig ist (vgl. Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 64/88 = BGHR BGB § 1581 Abs. 1 Selbstbehalt 1 = FamRZ 1990, 266, 269).
Dem hält das Berufungsgericht entgegen, es sei abzusehen, daß eine Angemessenheitskontrolle im verschärften Mangelfall häufiger Anlaß zu einer Änderung des Ergebnisses geben werde; eine Methode, die für viele Fälle von vorneherein die Korrektur ihrer Ergebnisse ins Auge fassen müsse, begegne aber schon aus diesem Grund Bedenken.
Dieser Einwand ist durchaus erwägenswert. Er bietet aber im vorliegenden Fall keinen Anlaß zu einer grundsätzlichen Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, weil die Bindung an den Prozeßvergleich vom 22. Oktober 1985 zu beachten ist. Die Parteien haben sich in dem Vergleich auf Unterhaltszahlungen einerseits für die Beklagten von monatlich je 215,00 DM bzw. 167,00 DM, andererseits für die (damals getrennt lebende) Ehefrau von nur monatlich 358,00 DM geeinigt. Damit haben sie im Verhältnis der Unterhaltsberechtigten zueinander den Unterhaltsansprüchen der Beklagten einen Vorrang eingeräumt und die Ehefrau auf einen Betrag verwiesen, der seinerzeit unter dem für Niedersachsen geltenden einfachen Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand nach § 22 BSHG (von monatlich 382,00 DM) lag und damit nicht annähernd ausreichte, ihren notwendigen Lebensbedarf zu decken. Wenn auch mangels Feststellung des damals zugrunde gelegten Einkommens des Klägers bei dessen jetzigern Einkommen nicht an einem derart niedrigen Unterhaltsanspruch der Ehefrau festzuhalten ist, darf doch der im Vergleich den Beklagten eingeräumte Vorrang vor ihrer Mutter nicht schlechthin verlassen werden. Das geschieht aber, wenn der Unterhaltsanspruch der Ehefrau wie in dem angefochtenen Urteil mit einem Betrag von 1.000,00 DM in der Unterhaltsberechnung für die Beklagten berücksichtigt wird.
Abgesehen hiervon führt die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Ehefrau nach dem Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu Beträgen von monatlich mehr als 800,00 DM, die mithin schon knapp an den - als Richtschnur für den Mindestbedarf eines Bedürftigen heranzuziehenden (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1977 - IVb ZR 15/88 = FamRZ 1989, 272, 273; Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 900 und 1227) - doppelten Eckregelsatz eines Haushaltsvorstandes nach § 22 BSHG (von derzeit 880,00 DM in Niedersachsen) heranreichen.
Ausgangspunkt für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das bereinigte Erwerbseinkommen des Klägers, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Hinzu kommt das volle Kindergeld für die drei Beklagten, da es im Verhältnis der Eltern zueinander als Einkommen gilt (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 = FamRZ 1990, 979, 980). Von dem sich hiernach ergebenden Gesamtbetrag von 2.581,55 DM, ab 1. Juli 1990 von 2.611,55 DM ist der Bedarf der drei Beklagten mit zunächst 912,00 DM (3 × 304,00 DM) und ab 13. Januar 1990 mit 968,00 DM (360 + 2 × 304,00 DM) vorweg abzuziehen. Damit errechnet sich ein für den Kläger und seine geschiedene Ehefrau verfügbares Einkommen von monatlich 1.669,55 DM für die Zeit vom 15. Dezember 1989 bis 12. Januar 1990, 1.613,55 DM für die Zeit vom 13. Januar bis zum 30. Juni 1990 und 1.643,55 DM für die Zeit ab 1. Juli 1990. Da Ehegatten in gleicher Weise an dem ehelichen Lebensstandard teilnehmen, ist von diesem verteilungsfähigen Einkommen jedem die Hälfte zuzubilligen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. Urteil vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 8 = FamRZ 1988, 265). Zwar ist zugunsten des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten von einer strikt hälftigen Aufteilung des Einkommens in maßvoller Weise abzuweichen, um den mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Aufwand zu berücksichtigen und zugleich einen Anreiz zur weiteren Erwerbstätigkeit zu schaffen (Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 aaO). Nachdem sich die Parteien hier jedoch schon auf einen Vorwegabzug von 5% des Nettoeinkommens für "berufsbedingte Aufwendungen" zugunsten des Klägers geeinigt haben, hält der Senat unter den gegebenen besonders beengten wirtschaftlichen Verhältnissen eine weitere Abweichung von der strikt hälftigen Aufteilung zu Lasten der geschiedenen Ehefrau nicht für angemessen. Hier muß vielmehr der 5%ige Vorwegabzug insgesamt ausreichen, um den doppelten Zweck des sogenannten Erwerbstätigenbonus zu erfüllen (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 20 = FamRZ 1990, 979, 981).
Damit bemißt sich der eheangemessene Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau für die Zeit vom 15. Dezember 1989 bis 12. Januar 1990 auf 834,77 DM, für die Zeit vom 13. Januar bis zum 30. Juni 1990 auf monatlich 806,77 DM und ab 1. Juli 1990 auf monatlich 821,77 DM. Dieser Bedarf wird teilweise gedeckt durch den der Ehefrau im Verhältnis zu dem Kläger zustehenden hälftigen Anteil an dem von ihr bezogenen Kindergeld, also für die Zeit bis zum 30. Juni 1990 in Höhe von monatlich 185,00 DM und danach von monatlich 200,00 DM. Damit verbleibt ein ungedeckter Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau nach dem Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse für die Zeit vom 15. Dezember 1989 bis 12. Januar 1990 von 649,77 DM und ab 13. Januar 1990 von 621,77 DM monatlich.
4.
Für die Beklagten ergeben sich nach alledem auf dem von dem Berufungsgericht gewählten Berechnungsweg folgende Unterhaltsbeträge:
a)
bis 12. Januar 1990: Mindestbedarfssätze:
| Beklagte zu 1 bis 3 | 912,00 DM |
|---|---|
| Tobias | 251,00 DM |
| geschiedene Ehefrau | 649,77 DM |
| 1.812,77 DM |
Unterhaltsanspruch der Ehefrau:
1.011,55 × 649,77: 1.812,77 = 362,58 DM
für die Kinder verfügbares Einkommen:
2.211,55 - 1.000 - 362,58 = 848,97 DM
| Beklagte zu 1 bis 3 | 912,00 DM |
|---|---|
| Tobias | 251,00 DM |
| geschiedene Ehefrau | 649,77 DM |
| 1.812,77 DM |
Unterhaltsanspruch der Ehefrau:
1.011,55 × 649,77: 1.812,77 = 362,58 DM
für die Kinder verfügbares Einkommen: 2.211,55 - 1.000 - 362,58 = 848,97 DM Unterhaltsanspruch jedes Beklagten:
848,97 × 304: 1.163 (912 + 251) = 221,91 DM
b)
13. Januar bis 4. April 1990:
Mindestbedarfssätze:
| Beklagte zu 1 | 360,00 DM |
|---|---|
| Beklagte zu 2 und 3 | 608,00 DM |
| Tobias | 251,00 DM |
| geschiedene Ehefrau | 621,77 DM |
| 1.840,77 DM |
Unterhaltsanspruch der Ehefrau:
1.011,55 × 621,77: 1.840,77 = 341,68 DM
für die Kinder verfügbares Einkommen:
2.211,55 - 1.000 - 341,68 = 869,87 DM
Unterhaltsansprüche:
Beklagte zu 1: 869,87 × 360: 1.219 (360 + 608 + 251) = 256,89 DM
Beklagte zu 2 und 3:
je 869,87 × 304: 1.219 = 216,93 DM
c)
Ab 5. April 1990 ergeben sich keine weiteren Änderungen, da das verfügbare Einkommen des Klägers und die Mindestbedarfsbeträge aller Beteiligten unverändert sind.
Diese Unterhaltsbeträge für die Beklagten sind - insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - nicht um einen auf den Kläger entfallenden Anteil an dem von seiner geschiedenen Ehefrau bezogenen Kindergeld zu vermindern. In der Praxis hat sich zwar aus Gründen einfacher und reibungsloser Abwicklung die, auch vom Senat gebilligte, Übung entwickelt, den Ausgleich des Kindergeldes zwischen den Eltern über den Kindesunterhalt durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 = BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Ausgleichsanspruch, familienrechtlicher 2 = FamRZ 1988, 834). Er kommt jedoch nur in Betracht, wenn zwischen den Eltern überhaupt Kindergeld auszugleichen ist. Das ist hier nicht der Fall. Da die geschiedene Ehefrau das volle Kindergeld für die Beklagten bezieht, dieses aber dazu bestimmt ist, beiden Eltern die Unterhaltslast zu erleichtern, müßte sie allerdings an sich die Hälfte des Kindergeldes an den Kläger auskehren. Dieser muß aber andererseits für ihren Unterhalt auch seinen Anteil am Kindergeld einsetzen (oben zu 3. c). Der durch ihren eigenen Kindergeldanteil nicht gedeckte Bedarf der geschiedenen Ehefrau von monatlich 649,77 DM bzw. 621,77 DM wird durch die Beträge, die nach der vorstehenden Mangelfallberechnung auf sie entfallen, bei weitem nicht befriedigt; diese Beträge bleiben vielmehr monatlich um mehr als 185,00 DM bzw. 200,00 DM hinter ihrem ungedeckten Bedarf zurück. Daher muß der Kläger ihr auch seinen Kindergeldanteil belassen.
5.
Nach allem hat das Berufungsgericht den Beklagten nicht mehr Unterhalt zugesprochen, als ihnen zusteht. Das Berufungsurteil hält daher der allein vom Kläger eingelegten Revision stand.
Richter Portmann ist im Ruhestand und kann daher nicht unterschreiben. Lohmann
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp