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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1981, Az.: IVb ZR 587/80

Erbringen des gleichwertigen Naturalunterhaltes bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit; Gleichwertigkeit des Naturalunterhaltes mit dem Barunterhalt; Bestimmung des Barunterhaltsbedarfs des Kindes; Ausrichtung des Barunterhalts an den Einkommensverhältnissen allein des nicht sorgeberechtigten, barunterhaltspflichtigen Elternteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.1981
Aktenzeichen
IVb ZR 587/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 02.07.1979
AG Regensburg

Fundstellen

  • MDR 1981, 832-833 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1559-1560

Prozessführer

Karl-Heinz R., W. straße 2, R.-O.

Prozessgegner

Tobias R., geboren am 14. September 1976,
gesetzlich vertreten durch seine Mutter Margot R., J.-M.-S.-Straße 6, N.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Naturalunterhalt wird im Regelfall auch dann dem Barunterhalt des anderen Elternteils gleichwertig erbracht, wenn der Sorgeberechtigte erwerbstätig ist und sich deswegen bei der Pflege des unselbständigen ehelichen Kindes zeitweilig der Hilfe von Verwandten bedient.

  2. b)

    Der Barunterhaltsbedarf des Kindes bestimmt sich jedenfalls dann nach den Einkommensverhältnissen allein des nicht sorgeberechtigten, barunterhaltspflichtigen Elternteils, wenn die Einkünfte beider Eltern sich im mittleren Bereich halten und das Einkommen des Naturalunterhalt gewährenden Elternteils nicht höher ist als das des anderen.

Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Juli 1979 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen im Jahre 1977 nach beiderseitigem Unterhaltsverzicht geschiedener Ehe. Er lebt bei seiner Mutter. Dieser steht die elterliche Sorge zu, ihr wird das staatliche Kindergeld ausgezahlt.

2

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 225 DM ab 1. Oktober 1978 anstelle bisher freiwillig gezahlter 170 DM in Anspruch.

3

Der Beklagte ist Buchhalter. Die Mutter des Klägers arbeitet ganztägig als kaufmännische Angestellte. Die Netto-Arbeitseinkünfte beliefen sich im Jahre 1978 einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei dem Beklagten auf 19.640 DM und bei der Mutter des Klägers auf 17.459,24 DM. Während der Arbeitszeit seiner Mutter wird der Kläger von der Großmutter mütterlicherseits betreut. Diese erhält dafür kein Entgelt. Abends und an den Wochenenden versorgt ihn die Mutter selbst; mittags ißt sie nach ihrer Angabe stets gemeinsam mit ihm.

4

Der Kläger hat vortragen lassen, nach seiner Lebensstellung, die sich am Lebenszuschnitt der Eltern ausrichte, schulde der Beklagte ihm in Anbetracht der von beiden Elternteilen erzielten Einkünfte einen monatlichen Barunterhalt von 225 DM. Der Beklagte hat seine Leistungsfähigkeit nicht bestritten, jedoch eingewandt, die Mutter des Klägers müsse bei der Höhe ihres Verdienstes zum Barunterhalt beitragen. Das gelte um so mehr, als sie den Kläger nur teilweise betreue und einen bei ihr lebenden Freund versorge.

5

Das Familiengericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen, soweit mehr als anerkannte 170 DM Unterhalt monatlich verlangt werden.

Entscheidungsgründe

6

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

7

1.

Das Berufungsgericht nimmt an, die Erwerbstätigkeit der Mutter des Klägers und ihr daraus erzieltes Arbeitseinkommen begründeten keine Verpflichtung für sie, sich abweichend von der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB am Barunterhalt des Klägers zu beteiligen. Das ist - mag der Barunterhalt auf 170 DM, 225 DM oder einen zwischen diesen Werten liegenden Satz festzusetzen sein (darüber unten unter 2) - entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden.

8

Wie der Senat mit Urteil vom 2. Juli 1980 (IV b ZR 519/80 - NJW 1980, 2306 = FamRZ 1980, 994) dargelegt hat, stellt § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB klar, daß der das minderjährige unverheiratete Kind betreuende Elternteil durch dessen Pflege und Erziehung in der Regel seine Unterhaltspflicht vollständig erfüllt und die damit erbrachten Fürsorgeleistungen den Barleistungen des anderen Elternteils grundsätzlich gleichwertig sind. Mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. Januar 1981 (IV b ZR 573/80) hat der Senat bestätigt, daß sich an dieser Gleichwertigkeit durch die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils grundsätzlich nichts ändert, solange dieser die Kindesbetreuung weiterhin in vollem Umfange wahrnimmt.

9

a)

Die Mutter erzieht und pflegt den Kläger nach der tatrichterlichen Feststellung zumindest teilweise selbst. Tagsüber wird er während der Arbeitszeit der Mutter im wesentlichen von seiner Großmutter mütterlicherseits versorgt. Das rechtfertigt jedoch nicht die Auffassung der Revision, mithin sei die Mutter zur Betreuung außerstande, erfülle also die Pflicht zum Naturalunterhalt nicht und habe deshalb, den Beklagten entlastend, zum Barunterhalt beizutragen. Der Kläger entbehrt der vollständigen Betreuung nicht. Wie der Senat in dem Urteil vom 2. Juli 1980 a.a.O. ausgeführt hat, kann es weder für die Erfüllung der Unterhaltspflicht noch für die Gleichwertigkeit der elterlichen Leistungen ausschlaggebend sein, in welcher Weise und zu welchen Zeiten die Mutter das Kind pflegt und erzieht. Der Naturalunterhalt wird im Regelfall auch dann dem Barunterhalt des anderen Elternteils gleichwertig erbracht, wenn der dazu Verpflichtete sich zeitweilig der Hilfe von Verwandten bedient. Auch durch deren Betreuungsleistungen erfüllt er das Versorgungsbedürfnis des Kindes. Derartige Leistungen sind im allgemeinen der Betreuung durch den Pflegepflichtigen zuzurechnen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB 40. Aufl. § 1606 Anm. 4 B; LG Koblenz DAVorm 1976, 407, 410). Mit ihrem Hinweis, die Großmutter erfülle mit der Übernahme eines Teils der Pflegeaufgaben eine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kinde, kann die Revision nicht durchdringen, weil der Tatrichter rechtlich bedenkenfrei festgestellt hat, daß die Großmutter des Klägers seine Betreuung nur ihrer Tochter zuliebe übernommen hat.

10

b)

Das Gleichgewicht der elterlichen Unterhaltsleistungen wird auch durch das Arbeitseinkommen der Mutter des Klägers nicht gestört. Wenn der Elternteil, der das Kind pflegt und erzieht, über eigenes Einkommen verfügt, so ist er gleichwohl jedenfalls dann nicht zum Barunterhalt verpflichtet, wenn der andere Elternteil leistungsfähig ist und mindestens ebenso hohe Einkünfte hat (Senatsurteil vom 2. Juli 1980 aaO). Im Hinblick auf eigenes Einkommen des Naturalunterhalt leistenden Elternteils ist vielmehr nur dort eine Ausnehme von der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB anzunehmen, wo diese Regel zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde. Davon kann hier nicht gesprochen werden, und zwar wiederum unabhängig davon, ob der vom Beklagten geschuldete Barunterhalt auf 170 oder auf bis zu 225 DM monatlich angesetzt wird. Die Einkünfte des Beklagten übersteigen diejenigen der Mutter des Klägers, und seine in Betracht kommenden baren Unterhaltslasten führen jedenfalls nicht zu einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung.

11

2.

Der Revision kann jedoch der Erfolg nicht versagt bleiben, soweit sie sich gegen die Bemessung des Barunterhalts richtet.

12

a)

Das Berufungsgericht führt insoweit aus, der angemessene Unterhalt bestimme sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Der knapp dreijährige Kläger habe jedoch noch keine eigene Lebensstellung erworben, sei vielmehr von derjenigen seiner unterhaltspflichtigen Eltern abhängig. Das maßgebliche Kriterium für deren Lebensstellung wiederum sei ihr Einkommen. Danach - und nicht so sehr nach der beruflichen Stellung - richte sich der Lebensstandard in erster Linie. Für den Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes lege § 1615 c BGB ausdrücklich die Lebensstellung beider Eltern zugrunde. Für den Lebensbedarf des ehelichen Kindes habe gleiches zu gelten. Auszugehen sei, jedenfalls bei mittleren Einkommen, von den Gesamteinkünften beider Elternteile.

13

Den Barunterhalt hat das Berufungsgericht nach der von Köhler entwickelten Tabelle "Angemessener Unterhaltsbedarf" (Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 4. Aufl. S. 220/221) bestimmt. Dazu hat es ausgeführt, diese Tabelle könne, ebenso wie andere vergleichbare Richtsätze, nur Durchschnittswerte geben, die erforderlichenfalls berichtigt werden müßten. Für eine solche Korrektur sprechende besondere Umstände lägen im Streitfall aber nicht vor. In Abweichung von Köhler sei allerdings nicht in erster Linie von der beruflichen Stellung der Eltern auszugehen, sondern von ihrem (Gesamt-)Einkommen. Bei Einkünften von insgesamt netto 3.091,61 DM monatlich betrage der Barbedarf des Klägers nach der Köhler'schen Tabelle monatlich 250 DM. Darauf müsse er sich die Hälfte des an die Mutter gezahlten Kindergeldes von 50 DM anrechnen lassen, so daß sein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten monatlich 225 DM betrage.

14

b)

Diese Ausführungen entsprechen der Rechtslage, soweit dargelegt wird, bei der Ermittlung des Lebensbedarfs eines Kindes sei auf die Lebensstellung der Eltern abzustellen (Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1610 Anm. 2; MünchKomm/Köhler, BGB § 1610 Rdn. 8). Richtig ist auch, daß für die Lebensstellung - vor der beruflichen (sozialen) Stellung - in erster Linie die Einkommensverhältnisse maßgebend sind (vgl. MünchKomm/Köhler § 1610 Rdn. 7; Gernhuber, FamR 3. Aufl. § 59 III 2 = S. 925). Schließlich hält sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Anrechnung des hälftigen Kindergeldes im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 70, 151, 154) [BGH 21.12.1977 - IV ZR 4/77].

15

c)

Indes begegnet die Bestimmung des vom Beklagten geschuldeten Barunterhalts nach der Summe des Einkommens beider Elternteile durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

16

Die Orientierung des angemessenen Unterhalts unselbständiger Kinder an der Lebensstellung beider Elternteile (Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1610 Anm. 2 und für nichteheliche Kinder § 1615 c BGB) bereitet in der Praxis Schwierigkeiten und hat im Schrifttum zu unterschiedlichen Lösungsvorschlägen geführt.

17

Palandt/Diederichsen (a.a.O. § 1615 c Anm. 1), Gernhuber (aaO), Beitzke (FamR 21. Aufl. § 24 II 1) und Lange (NJW 1970, 297, 301) wollen bei unterschiedlicher Lebensstellung der Eltern einen Mittelwert maßgebend sein lassen; zweifelnd Bosch FamRZ 1970, 157, 164. Köhler (in MünchKomm § 1610 Rdn. 8 und § 1615 c Rdn. 3) folgt dem mit der Maßgabe, daß dabei eine Korrektur in Richtung auf die Lebensstellung des Elternteils hin vorzunehmen sei, bei dem das Kind lebt.

18

Der Ansicht, es sei auf einen Mittelwert abzustellen, haben in jüngerer Zeit insbesondere Derleder/Derleder (NJW 1978, 1129, 1133 f.) und Puls (zuletzt: DAVorm 1979, 727, 738) widersprochen. Sie halten es für unvertretbar, die Lebensstellung nach dem arithmetischen Mittel der Einkünfte der Eltern zu bestimmen und den Barunterhaltspflichtigen "somit am Zusatzeinkommen des betreuenden Elternteils partizipieren zu lassen" (Derleder/Derleder aaO). Während Puls den Unterhaltsbedarf allein nach dem Einkommen des wirtschaftlich besserstehenden Elternteils bestimmen will (ebenso: Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rdn. 341; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 20. Aufl. § 642 d Rdn. 4; OLG Stuttgart FamRZ 1979, 625), halten Derleder/Derleder sowie Kemper (ZBlJugR 1975, 194, 196) eine Ausrichtung stets an den Einkünften des Barunterhaltspflichtigen für angezeigt. In der 5. Auflage seines Handbuchs des Unterhaltsrechts stellt auch Köhler allein auf das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab (Rdn. 34). Diese Auffassung gewinnt offensichtlich auch bei den Oberlandesgerichten an Boden (OLG Frankfurt am Main FamRZ 1978, 929, 930 und FamRZ 1980, 74, 75; OLG Köln FamRZ 1979, 1053; OLG Düsseldorf NJW 1980, 1001; KG, 17. ZS, DAVorm 1979, 110, 116 f.). Auch nach der Düsseldorfer Tabelle in der in FamRZ 1978, 854 veröffentlichten Fassung (Stand 1. Januar 1979) bleiben von dem das Kind betreuenden Elternteil erzielte Einkünfte ohne Einfluß auf den Barunterhaltsanspruch (Teil 2, Erläuterung A 5 a, S. 855). Dem entsprechen die Unterhaltsrichtlinien der Familiensenate des OLG Köln (FamRZ 1980, 649, 652); nach ihrer Ziffer 22.0. ist für die Höhe des Unterhalts das Einkommen des das Kind nicht betreuenden Elternteils maßgebend, und das Einkommen des anderen Elternteils bleibt außer Betracht. Auch die Leitlinien der Familiensenate des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht (FamRZ 1980, 21, 25) gehen offenbar von dem Einkommen nur des Barunterhaltspflichtigen aus.

19

Auf die Summe der Einkünfte beider Eltern stellen das Berufungsgericht und das Kammergericht (15. Zivilsenat FamRZ 1979, 959) ab, letzteres jedoch erst nach dem Abzug eines Pauschbetrages für die Mehrkosten der Führung getrennter Haushalte.

20

Der erkennende Senat folgt der Auffassung, daß die Bestimmung des Barunterhaltsbedarfs unselbständiger Kinder grundsätzlich an den Einkommensverhältnissen des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils auszurichten ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Einkünfte beider Eltern sich im mittleren Bereich halten und das Einkommen des Naturalunterhalt gewährenden Elternteils nicht höher ist als das des anderen.

21

Für derartige Fälle hat der Senat schon mit dem Urteil vom 2. Juli 1980 a.a.O. den Weg zu einer Bemessung des Barunterhalts nach dem Einkommen des nicht sorgeberechtigten Elternteils beschritten. Die dortigen Ausführungen dazu, daß Arbeitseinkünfte der das Kind pflegenden und erziehenden Mutter unter den genannten Voraussetzungen das Gleichgewicht von Bar- und Pflegeunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) nicht verändern, gehen bereits davon aus, daß der Bedarf des unselbständigen Kindes an barem Unterhalt nur anhand der Einkommensverhältnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils ermittelt wird.

22

Daran hält der Senat fest. Die Gründe, die ausschlaggebend für diese Methode der Barunterhaltsermittlung sprechen, hat insbesondere das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner in NJW 1980, 1001 veröffentlichten Entscheidung (mit weiteren Nachweisen) ausführlich erörtert. Die Ansicht, es sei auf das Einkommen allein des nicht Sorgeberechtigten abzustellen, führt jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art zu angemessenen Ergebnissen:

23

Wenn der das Kind pflegende und erziehende, sorgeberechtigte Elternteil ohne eigene Einkünfte ist, bestimmt die Einkommenslage des anderen Elternteils dessen Barunterhaltsleistungen. Erzielt außer ihm auch der sorgeberechtigte Elternteil Arbeitseinkommen, so würde bei einer Zusammenrechnung der beiderseitigen Einkünfte der Barunterhaltspflichtige wegen der Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils zu - allein von ihm zu erbringenden (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) - höheren Geldleistungen herangezogen werden, als er sie sonst schulden würde. Das wäre ebensowenig angemessen wie die gegenteilige Folge einer Entlastung des Barunterhaltspflichtigen durch die vom Sorgeberechtigten ausgeübte Berufstätigkeit; die Entlastung träte ein, wenn man an den Mittelwert des von dem Barunterhaltspflichtigen erzielten und des - niedrigeren - Einkommens des sorgeberechtigten Elternteils anknüpfen wollte.

24

Der Auffassung, der Barunterhaltsbedarf des unselbständigen Kindes richte sich bei Trennung oder Scheidung der Eltern nach dem Einkommen allein des nicht sorgeberechtigten Elternteils, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß sich bei intakter Familie die Lebensstellung des ehelichen Kindes im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB nach derjenigen beider Eltern richtet, bei beiderseitiger Erwerbstätigkeit also beide daraus erzielten Einkommen bedeutsam sind. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf a.a.O. rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, gehört zur Lebensstellung des minderjährigen Kindes, die sich von derjenigen der Eltern ableitet, auch die Tatsache der Trennung oder Scheidung der Eltern mit den daraus resultierenden ungünstigen wirtschaftlichen Folgen. Im übrigen gewinnt das Kind dann, wenn der Sorgeberechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgeht, schon über die damit im Regelfall verbundene Erhöhung des häuslichen Lebensstandards an Naturalunterhalt (so richtig auch OLG Frankfurt am Main FamRZ 1978, 929, 930; KG DAVorm 1979, 110, 116 f.).

25

3.

Zur neuen Bestimmung des von dem Beklagten zu leistenden Barunterhaltssatzes nach den aufgezeigten Grundsätzen muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Dr. Grell
Portmann
Lohmann
Seidl
Blumenröhr