Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1988, Az.: IVb ZR 23/88
Einkünfte; Unterhaltsbestandteile; Deckung des dringendsten Bedarfs; Laufender Unterhalt; Krankenvorsorgeunterhalt; Verpflichtung eines Beamten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts; Geltendmachung von Fahrtkosten zur Arbeitsstelle; Verweis des Unterhaltsverpflichteten auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel; Pauschale von fünf Prozent des Nettoeinkommens für berufsbedingte Aufwendungen; Bemessung des Krankheitsvorsorgeunterhalts; Anspruch auf den für eine Beamtenfamilie typischen Krankenversicherungsschutz; Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts; Bedeutsamkeit einer "kurzen Ehedauer"; Grobe Unbilligkeit als Voraussetzung einer zeitlichen Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZR 23/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 20.01.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1989, 386-387 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nach § 1577 I BGB zu berücksichtigende Einkünfte des Berechtigten sind in der Regel anteilig auf die Unterhaltsbestandteile anzurechnen, die der Deckung des dringendsten Bedarfs dienen.
- 2.
Anders als beim Altersvorsorgeunterhalt besteht kein grundsätzlicher Vorrang des laufenden Unterhalts vor dem Krankenvorsorgeunterhalt, weil die Versicherung gegen Krankheit als wichtiger Teil des gegenwärtigen Unterhaltsbedarfs des Berechtigten angesehen werden muß.
Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Januar 1988 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als er zu nachehelichem Unterhalt verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der am 8. Dezember 1924 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 20. März 1932 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) heirateten am 23. März 1978. Für beide Parteien war es die zweite Ehe. Der Ehemann war verwitwet, während die erste Ehe der Ehefrau im Jahre 1976 geschieden worden war. Bis zur Eheschließung bezog die Ehefrau von ihrem ersten Ehemann Unterhalt in Höhe von monatlich 440 DM und erhielt daneben Sozialhilfe.
Die Parteien lebten nach ihrer Heirat in einer Dienstwohnung der Landeszentralbank Schleswig-Holstein in N.../H..., bei der der Ehemann als Bundesbankoberrat beschäftigt war. Die Ehefrau war nicht berufstätig. Der Ehemann ließ unter Aufnahme beträchtlicher Finanzierungsdarlehen ein ihm gehöriges Haus in S... an der Ostsee umbauen; in eine der beiden dort erstellten Wohnungen wollten die Parteien einziehen. Dazu kam es jedoch nicht, weil sie sich spätestens im April 1979 trennten. Der Ehemann vermietete das Haus. Am 19. März 1980 wurde sein Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Ehemann zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 420 DM verurteilt.
Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Ehefrau hat die Abweisung des Scheidungsantrags begehrt, hilfsweise - unter Erweiterung ihres Antrags erster Instanz - Zubilligung eines Elementarunterhalts von monatlich 1.100 DM sowie eines Vorsorgeunterhalts für den Fall der Krankheit und des Alters in Höhe von monatlich 500 DM. Der Ehemann hat eine anderweite Regelung des Versorgungsausgleichs sowie die Zurückweisung des Unterhaltsbegehrens der Ehefrau erstrebt.
Im Laufe des Berufungsverfahrens (1984) wurde der Ehemann an eine Dienststelle seiner Beschäftigungsbehörde in Kiel versetzt. Er verzog daraufhin nach F..., einen ca. fünfzig Kilometer davon entfernten Ort. Für die Fahrten zu seiner Arbeitsstelle benutzt er einen Personenkraftwagen. Die Ehefrau verzog nach Lübeck.
Das Oberlandesgericht hat das amtsgerichtliche Urteil im Unterhaltsausspruch dahin geändert, daß es den Ehemann verurteilt hat, ab dem Ersten des auf die Scheidung folgenden Monats an die Ehefrau Elementarunterhalt von monatlich 843 DM sowie Vorsorgeunterhalt für den Fall der Krankheit in Höhe von monatlich 450,74 DM und für den Fall des Alters in Höhe von monatlich 49,26 DM zu zahlen.
Mit der - insoweit zugelassenen - Revision verfolgt der Ehemann sein Begehren weiter, das Unterhaltsbegehren der Ehefrau vollständig abzuweisen. Auch die Ehefrau hat Revision eingelegt, sie aber wieder zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß der Ehefrau Unterhalt zwar nicht nach S 1572 Nr. 1 BGB (wegen Krankheit) oder nach § 1571 Nr. 1 BGB (wegen Alters) zustehe, wohl aber nach § 1573 Abs. 1 BGB, weil sie nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermöge. Seine Darlegungen, die von keiner Seite angegriffen werden, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.
Der Unterhaltsbemessung (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) hat das Berufungsgericht ein um Krankenversicherungsbeiträge (monatlich 172,02 DM), Fahrtkosten zur Arbeitsstelle (monatlich 70 DM) sowie Lasten des Hauses in S... (monatlich 4.154,18 DM) bereinigtes Nettoeinkommen des Ehemannes von 2.777,56 DM zugrunde gelegt, wovon der Ehefrau grundsätzlich eine Quote von 2/5 zustehe.
Die Revision beanstandet diesen Ansatz in zwei Punkten. Zum einen macht sie geltend, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts müsse zugunsten des Ehemannes auch berücksichtigt werden, daß der ihm im Rahmen seiner Beamtenbezüge gewährte Ortszuschlag sich als Folge der Scheidung um etwa 100 DM pro Monat vermindere. Diese Rüge übersieht, daß nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBl I 1553) auch geschiedene Beamte in der für Verheiratete geltenden Stufe 2 des Ortszuschlages verbleiben, wenn sie aus der Ehe zu Unterhalt verpflichtet sind. Wenn der Ehemann also nachehelichen Unterhalt zahlen muß, wird sein Ortszuschlag infolge der Scheidung nicht verkürzt.
Zum anderen wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die vom Ehemann geltend gemachten Fahrtkosten zur Arbeitsstelle (arbeitstäglich 100 km mit PKW von Fahrenkrug nach Kiel und zurück) nicht als abzugsfähigen berufsbedingten Aufwand anerkannt, sondern insoweit lediglich fiktive Kosten der Inanspruchnahme Öffentlicher Verkehrsmittel in Kiel in Höhe von monatlich 70 DM berücksichtigt hat. Hierzu ist im Berufungsurteil ausgeführt, der Ehemann sei aufgrund seiner unterhaltsrechtlichen Obliegenheit, die Fahrtkosten gering zu halten, gehalten gewesen, seine Wohnung am neuen Dienstort zu nehmen. Einen zwingenden Grund für den Umzug nach Fahrenkrug, einen verhältnismäßig weit entfernten Ort, habe er nicht dargetan. Zu seinen Gunsten sei lediglich zu berücksichtigten, daß er erfahrungsgemäß eine Wohnung nicht in unmittelbarer Nähe seines neuen Arbeitsplatzes erhalten hätte, sondern in einem anderen Stadtteil von Kiel. Dann sei ihm aber zuzumuten, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Die Kosten einer dafür erforderlichen Monatskarte schätze das Gericht aufgrund von in anderen Unterhaltsprozessen gewonnenen Erfahrungen auf monatlich 70 DM.
Soweit die Revision demgegenüber auf eine bei den Oberlandesgerichten verbreitete Praxis verweist, für berufsbedingte Aufwendungen ohne besonderen Nachweis mindestens eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens anzusetzen (z.B. Leitlinien des OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 1113 unter A I 6), was im vorliegenden Fall schon ca. 150 DM ausmachen würde, zeigt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf. Dieses hat dem Antragsteller von seinem anrechenbaren Einkommen eine über der Hälfte liegende Quote belassen, die berufsbedingten Aufwand bereits in maßvoller Weise berücksichtigt (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 3. Juni 1987 - IVb ZR 64/86 - BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 6 = FamRZ 1987, 913, 915). Während die Quote des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen sonst weithin mit 4/7 bemessen wird, hat es sich sogar für die dem Antragsteller günstigere Quote von 3/5 entschieden. Um so weniger war es gehindert, entsprechend seiner allgemeinen Übung weitergehenden Aufwand nur dann zu berücksichtigten, wenn dieser konkret nachgewiesen wird und angemessen erscheint (so die Leitlinien des Berufungsgerichts, Stand 1. Juli 1985, FamRZ 1985, 886, 887 unter A II 1).
Das Berufungsgericht hat dem Ehemann nicht angesonnen, seine Wohnung nunmehr an seinen Beschäftigungsort zu verlegen, sondern es hat lediglich Folgerungen daraus gezogen, daß er anläßlich seiner dienstlichen Versetzung von Neustadt nach Kiel im Jahre 1984 an einen verhältnismäßig weit von seinem neuen Arbeitsplatz entfernten Ort gezogen ist, ohne einen Grund dafür darzulegen. Ob nur ein "zwingender" Grund berücksichtigt werden könnte, wie das Berufungsgericht meint (nach Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 3. Aufl. Rdn. 587 genügen persönliche oder sonst anerkennenswerte Gründe), kann dahinstehen, weil sich der Ehemann überhaupt nicht dazu geäußert hat. Obwohl er bereits durch das den Trennungsunterhalt betreffende Teilurteil des Berufungsgerichts vom 15. August 1986 auf diesbezügliche Bedenken hingewiesen worden war, hat er in seinem Schriftsatz vom 15. Dezember 1986 lediglich ausgeführt, daß ein Arbeitnehmer in Kiel "in der Regel" nicht im Stadtzentrum wohne, sondern in einem der Vororte oder in der Umgebung, so daß ihm zumindest die Kosten für arbeitstäglich 30 Kilometer Fahrt angerechnet werden müßten. Unter diesen Umständen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von der Vermeidbarkeit der Fahrtkosten ausgegangen ist, die von Fahrenkrug aus entstehen. Das gilt dann auch für die von der Revision ins Feld geführten Fahrtkosten von monatlich 175 DM, die von dort bei Benutzung der Bundesbahn entstehen würden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unterhaltsverpflichteter sich auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel verweisen lassen muß, kommt es entscheidend auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse an (vgl. etwa Senatsurteile vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 379/81 - und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 29/82 - FamRZ 1984, 988, 990; s.a. Kalthoener/Büttner aaO Rdn. 583). Wenn die Benutzung eines PKW für die Fahrten zur Arbeitsstelle einen so großen Teil seines Einkommens aufzehrt, daß er deswegen keinen ausreichenden Unterhalt mehr zahlen kann, ist ihm in der Regel zuzumuten, sich kostengünstigerer öffentlicher Verkehrsmittel zu bedienen. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß dem Ehemann von einem fiktiven Wohnsitz in Kiel aus die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zuzumuten sei, nicht begründet. Da das angefochtene Urteil aus anderen Gründen keinen Bestand hat (s. unten zu 4. - 6.), gibt die neue Berufungsverhandlung Gelegenheit, auch diese Frage näher zu prüfen.
3.
Zum Anspruch auf Vorsorgeunterhalt für den Fall der Krankheit (§ 1578 Abs. 2 BGB) sowie des Alters (§ 1578 Abs. 3 BGB) hat das Berufungsgericht ausgeführt: Es bestimme sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, welche Krankheitsvorsorge angemessen sei, wobei es dem Unterhaltsberechtigten obliege, die kostengünstigste Art einer hiernach angemessenen Versicherung zu wählen. Während der Ehe der Parteien habe der eine Beamtenfamilie kennzeichnende Versicherungsschutz durch die Beihilfeberechtigung des Ehemannes und eine ergänzende Privatversicherung bestanden. Die Ehefrau könne daher nach der Scheidung grundsätzlich eine private Krankenversicherung abschließen. Auch insoweit sei allerdings ein objektiver Maßstab anzulegen. Es komme darauf an, was nach den gegebenen Einkommensverhältnissen vom Standpunkt eines objektiven Betrachters angemessen sei. Zur Aufrechterhaltung eines Versicherungsschutzes der Ehefrau, wie er während der Ehe bestanden habe, sei nach den eingeholten Auskünften mindestens ein Betrag von monatlich 530,49 DM erforderlich. Ein so aufwendiger Versicherungsschutz habe bei verständiger Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien auszuscheiden. Andererseits habe sich im Laufe des Rechtsstreits gezeigt, daß die Ehefrau aufgrund verschiedener gesundheitlicher Belastungen über Jahre hinweg häufig der ärztlichen Behandlung bedurft habe. Dies werde sich mit zunehmendem Alter nach der Lebenserfahrung nicht ändern. Bei einem Krankenversicherungsschutz zu einem Beitrag von monatlich 316,02 DM, wie er der Ehefrau weiter angeboten worden sei, habe diese bei Leistungen für ambulante Heilbehandlung eine Selbstbeteiligung von 20% für Medikamente und Hilfsmittel zu tragen. Von den Kosten einer Zahnbehandlung erhalte sie nur 90% und von den Kosten für Zahnersatz und Kieferorthopädie nur 60% erstattet. Dieser Versicherungsschutz sei ihr nicht zumutbar, weil sie nicht in der Lage wäre, aus dem ihr zuzuerkennenden Elementarunterhalt die von der Versicherung nicht gedeckten Krankheitskosten aufzubringen. In die gesetzliche Krankenversicherung könne sie nach §§ 176, 176b RVO nicht eintreten. Angemessen sei daher der Versicherungsschutz, wie er sich aus einem anderen Angebot zu einem Monatsbeitrag von 450,74 DM ergebe. Er sehe für ambulante Heilbehandlung eine Selbstbeteiligung von 100 DM vor, Erstattung von 100% der Kosten einer Zahnbehandlung und von 75% der Kosten für Zahnersatz und Kieferorthopädie.
Bei der Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts sei an den Anspruch auf Elementarunterhalt anzuknüpfen, wobei dem Berechnungsmodell des OLG Bremen gefolgt werde.
Nach diesen Grundsätzen ergebe sich folgende Berechnung:
| bereinigtes Einkommen des Ehemannes: | 2.777,56 DM |
|---|---|
| abzüglich Krankheitsvorsorgeunterhalt der Ehefrau: | 450,74 DM |
| restliches Einkommen: | 2.326,82 DM |
| davon 2/5 als vorläufiger Elementarunterhalt: | 930,73 DM |
| daraus fiktives Bruttoarbeitsentgelt: | 1.172,72 DM |
| davon 18,7% als Altersvorsorgeunterhalt: | 219,30 DM |
| Resteinkommen abzüglich Altersvorsorgeunterhalt: | 2.107,52 DM |
| davon 2/5 als endgültiger Elementarunterhalt: | 843,01 DM. |
Insgesamt stünden der Ehefrau damit zu:
| Elementarunterhalt: | 843,00 DM |
|---|---|
| Krankheitsvorsorgeunterhalt: | 450,74 DM |
| Altersvorsorgeunterhalt: | 219,30 DM |
| Gesamtunterhalt rund: | 1.513,00 DM. |
Darauf müsse sich die Ehefrau Zinseinkünfte von monatlich 130 DM anrechnen lassen, die sie aus der Anlage einer im Januar 1987 ausbezahlten Lebensversicherung erziele. Dies verringere den Altersvorsorgeunterhalt auf monatlich 89,30 DM. Da sie aber als Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt insgesamt nur einen Betrag von 500 DM fordere, sei der Altersvorsorgeunterhalt nur in Höhe von 49,26 DM zuzusprechen.
Was die Revision gegen diese Bemessungsweise vorbringt, die methodisch dem Senatsurteil vom 1. Juni 1983 (IVb ZR 388/81 - FamRZ 1983, 888) entspricht, greift im wesentlichen nicht durch.
a)
Sie beanstandet, daß bei der Bemessung des Krankheitsvorsorgeunterhalts den finanziellen Verhältnissen des Ehemannes nicht genügend Rechnung getragen worden sei. Der kostengünstige Versicherungsschutz gegen Krankheit in einer Beamtenehe werde nur der bestehenden Ehe zuteil, so daß an diesen nicht angeknüpft werden könne. Auch stehe hier der Krankheitsvorsorgeunterhalt in keinem vernünftigen Verhältnis zum Elementarunterhalt mehr. Es müsse bezweifelt werden, daß die Ehefrau bei einem Elementarunterhalt von monatlich nur 843 DM für die Absicherung des Krankheitsrisikos monatlich 450,74 DM ausgebe.
Die Revision stellt zu Unrecht in Frage, daß die Ehefrau nach den maßgebenden ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung grundsätzlich einen Krankenversicherungsschutz beanspruchen kann, wie er für eine Beamtenfamilie kennzeichnend ist (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676, 677). Ein solcher ist ihr während der Ehe einschließlich der Trennungszeit nachhaltig zuteil geworden. Da ihr als geschiedener Ehefrau eines Beamten eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich ist (§§ 176, 176b RVO) - ein unbefriedigender und reformbedürftiger Rechtszustand (so auch Johannsen/ Henrich/Voelskow, Eherecht § 1578 Rdn. 24) - hat bereits das Berufungsgericht im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes und den bei der Unterhaltsbemessung anzulegenden objektiven Maßstab die Aufrechterhaltung eines gleichwertigen Versicherungsschutzes als zu aufwendig und nur den Versicherungsschutz zu einem Monatsbeitrag von 450,74 DM als angemessen angesehen. Der Revision ist zuzugeben, daß auch dieser Betrag noch verhältnismäßig hoch ist, wenn er ins Verhältnis zu dem Elementarunterhalt gesetzt wird, der sich bei zusätzlicher Berücksichtigung des Altersvorsorgeunterhalts ergibt. In derartigen Fällen kann der Tatrichter gehalten sein, den Gesamtunterhalt in einer den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Weise abweichend auf die Unterhaltsbestandteile zu verteilen (vgl. BGB-RGRK/Cuny 12. Aufl. § 1578 Rdn. 64). Dabei ist allerdings zu beachten, daß anders als beim Altersvorsorgeunterhalt (insoweit vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 - FamRZ 1981, 442, 445) kein grundsätzlicher Vorrang des laufenden Unterhalts besteht, weil auch die Versicherung gegen Krankheit als wichtiger Teil des gegenwärtigen Unterhaltsbedarfs des Berechtigten angesehen werden muß, zumal, wenn nach dessen Gesundheitszustand damit zu rechnen ist, daß er auf häufige ärztliche Betreuung angewiesen sein wird (vgl. unveröffentlichtes Senatsurteil vom 13. Juli 1983 - IVb ZR 7/82; BGB-RGRK/Cuny aaO; Palandt/Diedrichsen BGB 47. Aufl. § 1587 Anm. 3 c; Kalthoener/Büttner aaO Rdn. 169). Daher hat das Berufungsgericht mit Recht besonders berücksichtigt, daß die Ehefrau über Jahre hinweg häufig der ärztlichen Behandlung bedurft hat und dies auch für die Zukunft zu erwarten ist. Damit liegt ein nicht zu gering bemessener Krankenversicherungsschutz auch insofern im Interesse des Ehemannes, als er dadurch unter Umständen vor einer sonst möglichen Inanspruchnahme auf Sonderbedarf wegen der durch die Versicherung nicht gedeckten Krankheitskosten bewahrt bleibt (vgl. dazu Göppinger, Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 945). Insgesamt ist daher unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht neben einem Elementarunterhalt von monatlich 843 DM einen Krankheitsvorsorgeunterhalt von monatlich 450,74 DM für angemessen angesehen hat. Allein in einem Mißverhältnis der beiden Unterhaltsbestandteile könnte ohnehin eine Beschwer des Ehemannes nicht gesehen werden, da sich die Zweckbindung des Vorsorgeunterhalts für ihn günstig auswirkt.
Die Ehefrau ist aufgrund dieser Zweckbindung verpflichtet, den Betrag von monatlich 450,74 DM tatsächlich für eine Krankenversicherung einzusetzen. Handelte sie dieser Verpflichtung zuwider, hätte sie im Krankheitsfall unterhaltsrechtliche Nachteile aus § 1579 Nr. 3 BGB zu gewärtigen; auch konnte der Ehemann in diesem Falle durch eine Abänderungsklage (§ 323 ZPO) erreichen, daß der Krankheitsvorsorgeunterhalt direkt an eine Versicherung gezahlt wird (vgl. dazu Senatsurteile vom 23. März 1983 aaO Seite 678 und vom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684 zum insoweit gleichzubehandelnden Altersvorsorgeunterhalt).
b)
Die Revision macht weiter geltend, mit dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebenstandard (dazu zuletzt Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 267) sei es nicht zu vereinbaren, daß der Unterhaltsbedarf der Ehefrau nach der Berechnung des Berufungsgerichts auf insgesamt monatlich 1.513,05 DM veranschlagt werde, während das anrechnungsfähige Einkommen des Ehemannes, erhöht um den eigenen Krankenversicherungsbeitrag, nur 2.949,58 DM betrage. Diese Rüge ist unbegründet. Zum Lebensstandard des Ehemannes gehört auch sein beamtenrechlicher Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall sowie auf eine beitragsfreie Invaliditäts- und Altersversorgung, der in dem Betrag von 2.949,58 DM nicht ausgedrückt ist. Sein Versorgungsstandard übertrifft insgesamt den der Ehefrau deutlich, wenn in Betracht gezogen wird, was diese mit Aufwendungen von monatlich 450,74 DM und 219,30 DM an Vorsorge erreichen kann. Für den Elementarbedarf hat die Ehefrau nach der Bemessungsweise des Berufungsgerichts monatlich 843 DM zur Verfügung, während dem Ehemann nach Abzug des Gesamtbedarfs der Ehefrau rund 1.264 DM verbleiben. Danach ist" dem Grundsatz durchaus Rechnung getragen, daß der Unterhaltsbedarf des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten höher anzusetzen ist als der des nicht erwerbstätigen geschiedenen Ehegatten (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 aaO).
c)
Daß das Berufungsgericht die von der Ehefrau erzielten Zinseinkünfte von monatlich 130 DM, die gemäß § 1577 Abs. 1 BGB ihre Bedürftigkeit mindern, auf den ihr zustehenden Altersvorsorgeunterhalt angerechnet hat, erscheint allerdings nicht unbedenklich. Ihr dringendster Bedarf ist derjenige auf Elementar- und Krankheitsvorsorgeunterhalt, so daß eine anteilige Verrechnung auf diese Unterhaltsbestandteile naheliegt. Auch dies wird im weiteren Verfahren ggf. zu berücksichtigen sein.
Zu Bedenken gibt weiterhin Anlaß, daß das Berufungsgericht die nach seiner Berechnung verbleibenden 89,30 DM deswegen nur in Höhe von 49,26 DM zugesprochen hat, weil die Ehefrau im Rechtsstreit lediglich insgesamt 500 DM als Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt gefordert habe (§ 308 ZPO). Dies steht nicht im Einklang mit der Regel, daß bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts im Verhältnis zum Elementarunterhalt weitgehend unabhängig von Parteierklärungen zu verfahren ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Juni 1984 - IVb ZR 38/84 - FamRZ 1985, 912, 915 zum prozessualen Anerkenntnis). Dieser Regel hätte vielmehr entsprochen, eine Bindung an den Antrag der Ehefrau nur insoweit anzunehmen, als kein höherer Gesamtunterhalt als monatlich 1.600 DM zugesprochen werden darf. Insoweit liegt aber kein Rechtsfehler zum Nachteil des Ehemannes vor.
4.
Das Berufungsgericht hat geprüft, ob der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach der gesetzlichen Härteregelung (§ 1579 BGB) zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist. Soweit es die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 7 BGB verneint hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken und werden von der Revision auch keine Angriffe erhoben.
Zu § 1579 Nr. 1 BGB (kurze Ehedauer) hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Ehe der Parteien habe vom 23. März 19 78 bis zum 19. März 1980 gedauert, mithin knapp zwei Jahre. Bei diesem Zeitraum liege eine Ehe von kurzer Dauer im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB vor. Trotzdem sei der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht ohne weiteres auszuschließen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, sondern es komme darauf an, ob bei einer Gesamtwürdigung der gegebenen Umstände die Inanspruchnahme des Ehemannes grob unbillig wäre. Die danach gebotene Billigkeitsabwägung führe zu dem Ergebnis, daß § 1579 Nr. 1 BGB nicht anzuwenden sei.
Der Ehemann halte es für grob unbillig, wenn er der Ehefrau nach der kurzen Ehe und einer ehelichen Lebensgemeinschaft von allenfalls dreizehn Monaten auf Lebenszeit vollen Unterhalt zahlen müsse. Dieser Gesichtspunkt gehe aber nicht über die Tatbestandsvoraussetzung "kurze Ehedauer" hinaus. Es fehlten Umstände, die die dauerhafte Inanspruchnahme des Ehemannes als grob unbillig erscheinen ließen. Solche Umstände könnten zum Beispiel darin liegen, daß die Ehegatten eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht begonnen oder daß sie ihre Lebensführung nicht aufeinander abgestellt hätten, oder etwa darin, daß der Unterhalt begehrende Ehegatte den anderen im hilflosen Zustand verlassen habe. Im vorliegenden Fall sei nichts Vergleichbares gegeben. Die Parteien hätten nach der Heirat ein gemeinsames Leben begonnen und ihre Lebensführung aufeinander eingestellt. Die Trennung sei nicht von der Ehefrau herbeigeführt worden. Daß der Ehemann die Eheschließung als Fehlentscheidung empfinde, habe seinen Grund möglicherweise darin, daß beide Parteien bei der Heirat schon im fortgeschrittenen Alter gewesen seien (der Ehemann 53 Jahre, die Ehefrau 46 Jahre alt) und es ihnen deshalb nicht gelungen sei, ihre im Laufe des Lebens erworbenen Eigenheiten einander anzupassen. Das rechtfertige aber kein Abgehen von der gesetzlichen Unterhaltsregel, zumal die Ehefrau durch die Heirat ihren Unterhaltsanspruch gegen ihren ersten Mann verloren habe, der nach der Scheidung dieser Ehe nicht wieder herzustellen sei. Ihre gegenwärtige Bedürftigkeit stehe somit im Zusammenhang mit der Eheschließung. Die Ehefrau habe sich durch den Entschluß zur Heirat in eine wirtschaftliche Abhängigkeit zum Ehemann begeben.
Diese Ausführungen sind nicht in allen Punkten rechtsbedenkenfrei und würdigen die maßgeblichen Umstände nicht vollständig. Zwar geht das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend davon aus, daß für Einschränkungen des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 1 BGB das Vorliegen einer kurzen Ehe nicht ausreicht, sondern zusätzlich zu prüfen ist, inwieweit eine Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 665/80 - FamRZ 1982, 582). Bei einer Ehedauer von bis zu zwei Jahren, wie sie hier vorliegt, sind an die Feststellung von Unbilligkeitsgründen aber keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Denn schon wegen einer derart kurzen Dauer der Ehe kann die innere Rechtfertigung für eine unbeschränkte Unterhaltsverpflichtung fehlen, was das Berufungsgericht nach den von ihm angeführten Beispielen offenbar nicht gesehen hat (für den Fall extrem kurzer Ehedauer vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 513/80 - FamRZ 1981, 944, 945 f). Nicht bedenkenfrei ist auch, daß es zugunsten der Ehefrau berücksichtigt hat, die Trennung der Parteien sei nicht von ihr herbeigeführt worden. Seit der Abkehr vom Verschuldensprinzip kann unterhaltsrechtlich nur ein eindeutiges und klar bei einem Ehegatten liegendes Trennungsverschulden von Bedeutung sein. Daß dies dem Ehemann zur Last läge, ist nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat ferner dem Umstand, daß die Ehefrau durch ihre Heirat einen Unterhaltsanspruch gegen ihren ersten Mann verloren hat, Bedeutung beigemessen, ohne zu prüfen, ob dieser Anspruch im Zeitpunkt der Scheidung überhaupt noch von wirtschaftlichem Wert war. Dies rügt die Revision zu Recht. Ehebedingte Nachteile verdienen in diesem Zusammenhang allgemein nur dann Beachtung, wenn sie bei Einsetzen des Unterhaltsanspruchs noch fortwirken und nicht schon durch eine Änderung der Verhältnisse überholt sind (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 1254, 1256). Die Ehefrau hat im Rechtsstreit indessen mehrfach hervorgehoben, der Unterhaltsanspruch gegen ihren ersten Ehemann habe schon seit längerer Zeit mangels dessen Leistungsfähigkeit keine praktische Bedeutung mehr; dies war unstreitig. Damit durfte der Verlust dieses Anspruchs auch nicht mehr zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Schließlich stellt das Gesetz ausdrücklich darauf ab, ob die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Es kommt deswegen bevorzugt darauf an, in welcher Weise die Unterhaltspflicht im konkreten Fall den Schuldner trifft (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1982 aaO Seite 583). Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daß es die Belange des Ehemannes mit dem ihnen hiernach zukommenden Gewicht in seine Würdigung einbezogen hätte. Es hätte insbesondere in Betracht ziehen müssen, welche wirtschaftlichen Verhältnisse sich als Folge der uneingeschränkten Unterhaltspflicht für den Ehemann ergeben. Insgesamt kann danach die Billigkeitsabwägung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben, weil nicht auszuschließen ist, daß es bei vollständiger und rechtlich einwandfreier Beurteilung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 672).
5.
Eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau gemäß § 1573 Abs. 5 BGB hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen abgelehnt: Nach der Vorstellung des Gesetzgebers komme eine solche Begrenzung vor allem dann in Frage, wenn die Arbeitslosigkeit des Unterhaltsberechtigten auf konjunkturellen Gründen beruhe. Dieser Gesichtspunkt stehe im vorliegenden Fall jedoch nicht im Vordergrund. Daß die Ehefrau trotz ihrer vielfältigen Bemühungen keinen Arbeitsplatz finde, liege hauptsächlich daran, daß sie älter als 50 Jahre sei, auf den vor dreißig Jahren erlernten Beruf einer Modistin, in dem sie nicht oder nur kurze Zeit nach Abschluß der Lehre tätig gewesen sei, nicht zurückgreifen könne und seit rund zwanzig Jahren überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Solche Personen fänden auch in Zeiten der Hochkonjunktur nur schwer einen Arbeitsplatz, wobei hier zusätzlich zu berücksichtigen sei, daß die Ehefrau gewisse gesundheitliche Einschränkungen habe, die ihre Beschäftigungschancen noch verminderten. Ihre lebenslange Unterhaltung durch den Ehemann sei nicht deshalb unbillig, weil er für diese Umstände nicht verantwortlich sei. Sie seien in gleicher oder ähnlicher Weise schon im Zeitpunkt der Heirat der Parteien gegeben gewesen. Eine Unbilligkeit lasse sich allenfalls bejahen, wenn die Ehefrau bei der Eheschließung nur von Sozialhilfe gelebt hätte. Sie habe aber, wie dem Ehemann bekannt gewesen sei, vor der Heirat einen Unterhaltsanspruch gegen ihren ersten Ehemann in Höhe von monatlich 440 DM gehabt und sei nur im übrigen auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Weil ihr der Unterhaltsanspruch durch die Heirat genommen worden sei, sei es nicht billig, ihren Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 1 BGBüber die diesem immanente zeitliche Grenze hinaus zu beschränken, die darin bestehe, daß er nur solange gegeben sei, wie sie trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz zu finden vermöge. Daß sie durch die Heirat einen etwa doppelt so hohen Elementarunterhaltsanspruch erhalte, wie sie ihn gegenüber ihrem ersten Ehemann gehabt habe, könne für sich allein eine grobe Unbilligkeit nicht begründen.
Auch insoweit bestehen durchgreifende Bedenken. Zunächst hat das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang berücksichtigt, daß die Ehefrau durch ihre Heirat einen Unterhaltsanspruch gegen ihren ersten Ehemann verloren hat. Wie bereits ausgeführt, kann im vorliegenden Fall insoweit nicht von einem fortwirkenden ehebedingten Nachteil ausgegangen werden, da der verlorene Anspruch im Zeitpunkt der Scheidung unstreitig keinen Wert mehr besitzt. Für die zeitliche Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 1 BGB ist nach § 1573 Abs. 5 BGB grobe Unbilligkeit nicht erforderlich; § 1579 Nr. 1 BGB wird insoweit praktisch verdrängt (vgl. Johannsen/Henrich/Voelskow aaO § 1573 Rdn. 20; Soergel/Häberle BGB, Nachtrag zur 11. Aufl. § 1573 Rdn. 31, 37). Dies scheint das Berufungsgericht nicht richtig zu sehen, wenn es im Rahmen seiner Billigkeitsabwägung u.a. darauf abhebt, daß es eine "grobe" Unbilligkeit nicht begründe, wenn die Ehefrau einen doppelt so hohen Anspruch wie gegenüber ihrem ersten Ehemann erhalte. Im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung, die die Vorschrift ebenso wie der weithin gleichlautende § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt, ist nach dem Gesetz stets zu prüfen die Dauer der Ehe, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder (vgl. zu § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888). Die Ehefrau hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts berufliche Nachteile durch die Übernahme der Haushaltsführung in der Ehe nicht erlitten; die Ehe war im übrigen kinderlos und von kurzer Dauer. Es ist auch nicht widerspruchsfrei, wenn das Berufungsgericht eine immanente zeitliche Schranke des Anspruchs nach § 1573 Abs. 1 BGB in Rechnung stellt, obwohl es davon ausgeht, daß die Ehefrau unabhängig von konjunkturellen Gründen wegen ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes kaum einen Arbeitsplatz finden könne. Auch die Beurteilung nach § 1573 Abs. 5 BGB kann danach keinen Bestand haben.
6.
Bei der Prüfung, ob der Unterhaltsanspruch der Ehefrau gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nach einer Übergangszeit auf einen angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen ist, hat das Berufungsgericht lediglich darauf verwiesen, daß der zugebilligte Elementarunterhalt von monatlich 843 DM gerade ausreiche, um ihr Existenzminimum zu gewährleisten, so daß eine Herabsetzung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht komme. Dies trifft zu, soweit der bisher zugebilligte Elementarunterhalt der Ehefrau in Frage steht (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1986 aaO S. 889). Einer besonderen Betrachtung bedarf aber der der Ehefrau darüber hinaus zugebilligte Vorsorgeunterhalt für den Fall der Krankheit und des Alters. Da ein Bezugspunkt für eine Herabsetzung des eheangemessenen Unterhalts gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB die Lebensstellung des Berechtigten vor der Ehe ist, muß in Erwägung gezogen werden, daß die Ehefrau nach eigenen Angaben vorehelich lediglich freiwillige Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung von monatlich 73 DM entrichtet hat und aus finanziellen Gründen offensichtlich keinerlei Altersvorsorge betreiben konnte. Das Berufungsurteil läßt die Prüfung vermissen, ob sich die Ehefrau etwa nach einer Übergangszeit mit einer weniger aufwendigen Krankenversicherung als zu einem Monatsbeitrag von 450,74 DM zufrieden geben muß (vgl. BGB-RGRK/Cuny aaO § 1578 Rdn. 45) und ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt dann ganz entfällt.
7.
Wegen der aufgezeigten Mängel kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Zu der nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen erforderlichen neuen Beurteilung nach §§ 1579 Nr. 1, 1573 Abs. 5 und 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, die weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegt, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.