Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1981, Az.: IVb ZR 513/80
Folgen der Nichtverlesung eines Scheidungsantrages in der Hauptverhandlung; Möglichkeiten der Heilung von Verfahrensfehlern durch Stellung eines Antrages auf Zurückweisung der Berufung; Ehedauer als Voraussetzung für die Durchführung eines Verfahrens auf Versorgungsausgleich; Gewährung von nachehelicher Unterhaltsrente bei kurzer Dauer der Ehe; Zeitpunkt der Beendigung der Ehe bei Verkündung des Scheidungsurteils oder bei Stellung des Scheidungsantrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZR 513/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 18.10.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1981, 944
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für die Frage, ob eine Ehe von kurzer Dauer war, kommt es auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Eine Ehedauer von etwa 6 Wochen rechtfertigt einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts wegen grober Unbilligkeit.
- 2.
Ist in der 1. Instanz ein Urteil ergangen, obwohl ein Antrag entgegen § 297 ZPO in der mündlichen Verhandlung nicht verlesen worden ist, so kann dieser Verfahrensmangel durch den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung geheilt werden.
In dem Rechtsstreit
hat der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1981
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 9. August 1974 die Ehe. Am 14. August 1974 verließ die Antragsgegnerin die Ehewohnung und kehrte in ihre frühere Wohnung zurück. Seither leben die Parteien getrennt. Im September reichten sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin Scheidungsklage ein. Die Klageschrift des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 17. September 1974 zugestellt.
Für die Antragsgegnerin hatte eine Gebrechlichkeitspflegschaft wegen Schizophrenie bestanden. Diese wurde - nach Befürwortung durch das zuständige Gesundheitsamt vom 5. September 1974 - aufgehoben, weil sich sichere psychotische Gedankeninhalte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nachweisen ließen. Im Mai 1976 wurde der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu ihrem Gebrechlichkeitspfleger mit dem Wirkungskreis der Wahrnehmung ihrer Interessen im Ehescheidungsverfahren bestellt. Auch diese Pflegschaft wurde später aufgehoben.
Im Verlauf des Ehescheidungsrechtsstreits vor dem Landgericht nahm die Antragsgegnerin ihre Scheidungswiderklage - ohne Zustimmung des Antragstellers - zurück. Nach Inkrafttreten des 1. EheRG erhob sie vor dem Familiengericht einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 700 DM, außerdem beantragte sie, im Verbund über den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich sowie über die Zuteilung der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrats zu entscheiden.
Das Amtsgericht trennte die Verfahren über den Zugewinnausgleich, über die Zuteilung der Ehewohnung und die Verteilung des ehelichen Hausrats ab. Über die weiteren Anträge wurde durch Verbundurteil entschieden: Die Ehe wurde geschieden, der Antrag auf Zahlung einer Unterhaltsrente abgewiesen und die Durchführung des Versorgungsausgleichs abgelehnt. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Verfahren über die Ehescheidung:
Zu dem Verfahren über den Scheidungsantrag hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Der Scheidungsantrag des Antragstellers sei zwar im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht nicht verlesen und die Verlesung sei auch nicht durch Bezugnahme auf den Antragsschriftsatz ersetzt worden. Dieser Mangel sei jedoch ohne Folgen geblieben. Die versehentliche Nichtverlesung des Antrags sei nach § 295 ZPO heilbar. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift über die Verhandlung vor dem Familiengericht ergebe, habe das Gericht den Sach- und Streitstand, nämlich das Scheidungsbegehren des Antragstellers und die Folgesachen, mit den Parteien erörtert. Der Antragsteller habe ausdrücklich beantragt, den Versorgungsausgleich nicht abzutrennen, sondern im Scheidungsverbund durchzuführen. Sein prozessuales Verhalten zeige somit, daß er das Scheidungsbegehren aufrechterhalten habe. Die Antragsgegnerin ihrerseits habe sich sachlich darauf eingelassen. Unter diesen Umständen habe das Familiengericht nicht mehr zuerkannt, als beantragt gewesen sei. Im übrigen wäre ein Verstoß gegen § 308 ZPO jedenfalls dadurch geheilt worden, daß der Antragsteller durch seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung und durch den im Berufungsrechtszug hilfsweise gestellten Scheidungsantrag seine Absicht zum Ausdruck gebracht habe, an dem Zugesprochenen festzuhalten.
Hiergegen macht die Revision geltend: Die versehentliche Nichtverlesung des Scheidungsantrags vor dem Familiengericht sei nicht heilbar gewesen (§ 295 ZPO) und auch nicht geheilt worden. Die Vorschrift des § 297 ZPO sei für das Verfahren derart wesentlich, daß die Parteien auf ihre Einhaltung nicht verzichten könnten. Das Familiengericht habe daher mit der Entscheidung über einen Antrag, der nicht gestellt worden sei, den Grundsatz des § 308 Abs. 1 ZPO verletzt. Bei dieser Sachlage hätte das Oberlandesgericht das Urteil des Familiengerichts aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverweisen müssen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Berufungsgericht fällt - entgegen der Auffassung der Revision - ein Verfahrensverstoß nicht zur Last, wobei im Ergebnis unentschieden bleiben kann, ob der Mangel des Verfahrens vor dem Familiengericht bereits im ersten Rechtszug geheilt worden ist. Das Berufungsurteil wird jedenfalls von der Erwägung getragen, daß ein möglicher Verstoß gegen § 308 ZPO vor dem Familiengericht im Berufungsrechtszug durch den - schriftsätzlich angekündigten und in der mündlichen Verhandlung verlesenen - Antrag des Antragstellers auf Zurückweisung der Berufung sowie den hilfsweise gestellten Scheidungsantrag geheilt worden ist (vgl. BGH NJW 1979, 2250; RGZ 157, 23, 24; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 308 Anm. I 1 c; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 39. Aufl. § 308 Anm. 1 D; Thomas/Putzo ZPO 11. Aufl. § 308 Anm. 1 d). Mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung hat sich der Antragsteller das Urteil des Familiengerichts - auch hinsichtlich des Scheidungsausspruchs - zu eigen gemacht (BGH NJW 1979, 2250), und er hat damit zu erkennen gegeben, daß es bei dem Scheidungsausspruch auch im zweiten Rechtszug sein Bewenden haben sollte (RGZ 157, 24). Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - zur eigenen Sachentscheidung berufen.
II.
Verfahren über den Versorgungsausgleich:
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Oberlandesgericht, ebenso wie das Familiengericht, abgelehnt, weil die nach § 1587 Abs. 2 BGB maßgebende Ehezeit nur einen Monat betragen habe. Die Rechtshängigkeit sei wirksam durch die Zustellung der Klageschrift an die Antragsgegnerin am 17. September 1974 begründet worden. Insoweit bestehe nach den Äußerungen von zwei ärztlichen Sachverständigen und der Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamts kein Zweifel daran, daß die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Zustellung prozeßfähig für den Eheprozeß im Sinne von § 612 ZPO a.F. gewesen sei. Bei einer zugrundezulegenden Ehedauer von einem Monat und einem tatsächlichen Zusammenleben der Ehegatten von nur sechs Tagen fehle aber jede Grundlage für die Umverteilung der in dieser Zeit (August 1974) entstandenen, ohnehin minimalen Versorgungsanwartschaften. Selbst wenn keiner der drei gesetzlich geregelten Fälle des § 1587 c BGB vorliegen sollte, hindere das nicht, in einem Extremfall wie dem vorliegenden einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes herzuleiten. Der Gesetzgeber sei bei der Schaffung des Versorgungsausgleichs davon ausgegangen, daß die Anwartschaften auf eine spätere Versorgung, die in der Ehe erworben wurden, als auf der gemeinsamen Lebensleistung beider Ehegatten beruhend angesehen und aus diesem Grund nach der Scheidung gleichmäßig verteilt werden sollten. Im vorliegenden Fall könne indessen angesichts der extrem kurzen Zeit des Zusammenlebens von einer "gemeinsamen Lebensleistung" der Parteien als Grundlage für einen Versorgungsausgleich nicht die Rede sein. Im übrigen würden auch die im Rahmen der Generalklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB anzustellenden Billigkeitserwägungen bei der kurzen tatsächlichen Ehezeit hier einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs rechtfertigen.
Diese Ausführungen sind im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, als Ehezeit müsse hier die Zeit vom 1. August 1974 bis zum 31. August 1977 angenommen werden, weil der Scheidungsantrag nach neuem Recht erst mit Zustellung an die Antragsgegnerin im September 1977 rechtshängig geworden sei.
Das trifft nicht zu. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung in dem Beschluß vom 27. Februar 1980 (IV ZB 7/79 - FamRZ 1980, 552 bis 554) näher dargelegt hat, ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nach § 1587 Abs. 2 BGB für den Versorgungsausgleich auch in den Fällen maßgebend, in denen das Scheidungsverfahren vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG durch Erhebung einer Ehescheidungsklage nach altem Recht rechtshängig geworden ist, unabhängig davon, ob es im Verlauf des Verfahrens zu einem Verfahrensstillstand gekommen, oder ob das Verfahren fortlaufend betrieben worden ist.
Hiernach entbehren auch die weiteren Rügen der Revision, die auf eine angenommene Ehezeit vom 1. August 1974 bis zum 31. August 1977 gestützt werden, der rechtlichen Grundlage.
Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über den Versorgungsausgleich aus Billigkeitserwägungen im vorliegenden Fall einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs angenommen hat, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der festgestellten tatsächlichen Verhältnisse einen Ausnahmefall angenommen, in dem die Durchführung des Versorgungsausgleichs - jedenfalls aus Billigkeitserwägungen - nicht gerechtfertigt erscheint. Dabei hat es seine Entscheidung ohne Rechtsverstoß maßgeblich auf den Sinn und Zweck der Regelung über den Versorgungsausgleich abgestellt, und es hat diesen Gesetzeszweck im vorliegenden Fall wegen der extrem kurzen Ehezeit als nicht erfüllt angesehen. Soweit das Berufungsgericht den wesentlichen Sinn und die gesetzliche Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs in einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten gesehen hat, entspricht dies allerdings nicht der bisherigen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr - nach Erlaß des Berufungsurteils - in dem Beschluß vom 21. März 1979 (BGHZ 74, 39, 47) [BGH 21.03.1979 - IV ZB 142/78] dargelegt, daß der Versorgungsausgleich seine gesetzliche Grundlage in dem Gedanken der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebens- und damit Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten habe, der dazu führe, daß beim Zerbrechen der ehelichen Lebensgemeinschaft die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung nunmehr auf die Ehegatten aufzuteilen seien. Auch bei diesem Verständnis des Versorgungsausgleichs ist das angefochtene Urteil jedoch - angesichts der ungewöhnlich kurzen Ehedauer, die eine Versorgungsgemeinschaft der Parteien nicht hat entstehen lassen - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat sich mit seiner Entscheidung im Rahmen der ihm als Tatsacheninstanz obliegenden Aufgabe gehalten, unter Beachtung der Härteklausel des § 1587 c BGB eine dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs - auch im Hinblick auf die familienrechtlichen Grundsatznormen der Art. 6 Abs. 1 und 3 Abs. 2 GG - entsprechende angemessene Lösung für den hier vorliegenden, durch eine besonders kurze Ehedauer gekennzeichneten Einzelfall zu finden (vgl. BGHZ 74, 38, 57, 58; MünchKomm/Maier Ergänzungsband § 1587 c Rdn. 13).
Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
III.
Verfahren über den Unterhalt:
Den von der Antragsgegnerin erhobenen Anspruch auf Zahlung einer nachehelichen Unterhaltsrente hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil die Ehe nur von kurzer Dauer gewesen sei und eine Inanspruchnahme des Antragstellers auf Unterhalt daher als grob unbillig anzusehen wäre (§ 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihre Auffassung, daß die Ehe mindestens bis zur Verkündung des Berufungsurteils am 18. Oktober 1978 - und damit länger als vier Jahre - gedauert habe, steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie in dem Urteil vom 26. November 1980 (IVb ZR 542/80 = FamRZ 1981, 140) dargelegt und begründet worden ist. Danach ist unter der Ehedauer im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, bei Altehen bis zur Erhebung der Scheidungsklage, zu verstehen.
Daß eine Ehe, die hiernach knapp sechs Wochen gedauert hat, nur "von kurzer Dauer" war (§ 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB), hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Das stellt auch die Revision nicht in Abrede.
Die Revision macht indessen geltend, das Berufungsgericht habe eine Reihe entscheidungserheblicher Gesichtspunkte nicht beachtet, die insgesamt die Feststellung ausschlössen, daß das Unterhaltsverlangen der Antragsgegnerin grob unbillig sei. So sei die Trennung der Parteien aus Gründen in der Person des Antragstellers erfolgt, dieser habe im übrigen das Scheidungsverfahren erheblich verzögert; schließlich seien die Chancen der Antragsgegnerin, für sich selbst aufkommen zu können, wegen ihres Gesundheitszustandes äußerst gering.
Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB bejaht und eine Inanspruchnahme des Antragstellers auf nachehelichen Unterhalt als grob unbillig angesehen, weil die Ehe der Parteien von - extrem - kurzer Dauer war. Die Angriffe der Revision gegen die hierin liegende tatrichterliche Würdigung des Unterhaltsverlangens der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der groben Unbilligkeit greifen nicht durch (§ 565 a ZPO).
Portmann
Lohmann
Blumenröhr
Krohn