Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1983, Az.: IVb ZR 379/81
Minderjährige Kinder; Ehe; Scheidung; Unterhaltspflicht; Leistungsfähigkeit; Bedürftigkeit; Einzelfall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZR 379/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12752
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Werden minderjährige Kinder aus der (geschiedenen) Ehe von beiden geschiedenen Ehegatten betreut, besteht keine gegenseitige Unterhaltspflicht beider Eltern. Vielmehr ist - jedenfalls im selben Zeitraum - nur ein Elternteil unterhaltsverpflichtet. Nach Maßgabe der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit ist im Einzelfall zu entscheiden ob und von wem Unterhalt verlangt werden kann.