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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1983, Az.: IVb ZR 379/81

Minderjährige Kinder; Ehe; Scheidung; Unterhaltspflicht; Leistungsfähigkeit; Bedürftigkeit; Einzelfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1983
Aktenzeichen
IVb ZR 379/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Werden minderjährige Kinder aus der (geschiedenen) Ehe von beiden geschiedenen Ehegatten betreut, besteht keine gegenseitige Unterhaltspflicht beider Eltern. Vielmehr ist - jedenfalls im selben Zeitraum - nur ein Elternteil unterhaltsverpflichtet. Nach Maßgabe der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit ist im Einzelfall zu entscheiden ob und von wem Unterhalt verlangt werden kann.