Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1983, Az.: IVb ZR 7/82
Anspruch auf Elementarunterhalt; Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts; Kosten für eine angemessene Krankenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZR 7/82
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1983, 14232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 13.10.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Elfriede L., O. B., N.
Prozessgegner
Helmut L., H. weg ... R.
Redaktioneller Leitsatz
Die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit, die gemäß § 1578 Abs. 2 BGB zum Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gehören, sind im allgemeinen nicht in der Quote enthalten, nach der in der Praxis üblicherweise in Anwendung von Unterhaltstabellen aus dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten der Elementarunterhalt des Berechtigten ermittelt wird.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 13. Oktober 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Antragstellerin entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien waren seit 1951 miteinander verheiratet. Im Jahre 1978 beantragte die Ehefrau (Antragstellerin) die Scheidung der Ehe und machte als Folgesache unter anderem den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend. Dieser bildet den Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.
Die im Jahre 1929 geborene Ehefrau, die während der Ehe zeitweilig als Verwaltungsangestellte gearbeitet hat, ist nicht mehr erwerbstätig und hat kein eigenes Einkommen. Sie hat beantragt, den Ehemann (Antragsgegner) zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 1 486,89 DM ab Rechtskraft der Scheidung zu verurteilen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Ehemann unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 1 458,81 DM - davon 953,65 DM als Elementarunterhalt, 240 DM für Krankenversicherungskosten und 265,16 DM als Altersvorsorgeunterhalt - verurteilt.
Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung teilweise abgeändert und die von dem Ehemann zu zahlende Unterhaltsrente auf monatlich 1 170 DM - 1 050 DM Elementarunterhalt einschließlich Krankenversicherungskosten und 120 DM Vorsorgeunterhalt - herabgesetzt.
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.
1.
a)
Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau einen nachehelichen Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1569, 1572 Nr. 1, 1578 BGB zugebilligt, weil sie nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Hiergegen bestehen revisionsrechtlich keine Bedenken.
b)
Für die Bemessung der Höhe des der Ehefrau zustehenden Unterhalts ist das Oberlandesgericht von einem bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes von monatlich 2 729,69 DM ausgegangen, welches es - in Anlehnung an die Entscheidung des Familiengerichts - wie folgt ermittelt hat:
| Bruttoeinkommen monatlich: | 3 800,00 DM |
|---|---|
| abzüglich Steuern: | 958,07 DM |
| abzüglich Arbeitnehmeranteile für Krankenversicherung: | 202,00 DM |
| abzüglich Arbeitnehmeranteile für Arbeitslosenversicherung: | 60,24 DM |
| abzüglich berufsbedingte Aufwendungen: | 50,00 DM |
| 2 529,69 DM | |
| zuzüglich anteiliger Betrag für Urlaubs- und Weihnachtsgeld: | 200,00 DM |
| Ergebnis: | 2 729,69 DM. |
Dies wird von der Revision nicht angegriffen.
c)
Von dem auf diese Weise festgestellten unterhaltserheblichen Einkommen des Ehemannes von monatlich 2 729,69 DM hat das Oberlandesgericht der Ehefrau einen Anteil von 3/7, d.h. einen Betrag von 1 169,87 DM - gerundet 1 170 DM - als Unterhaltsanspruch zugebilligt, und es hat dazu ausgeführt:
Nur dieser Betrag von 1 170 DM stehe für den Elementarunterhalt, aus dem die allgemeinen Bedürfnisse zu befriedigen seien, und für den Vorsorgeunterhalt der Ehefrau zur Verfügung. Dabei gehörten zum Elementarunterhalt - ebenso wie beim Kindesunterhalt - auch die Kosten für eine Krankenversicherung. Diese seien daher nicht, wie es in dem Urteil des Familiengerichts mit einem Betrag von 240 DM zugunsten der Ehefrau geschehen sei, gesondert anzusetzen. Der Altersvorsorgeunterhalt hingegen sei selbständig zu berechnen, wobei nach den Grundsätzen der Bremer Tabelle der folgende mehrstufige Berechnungsgang anzuwenden sei:
3/7 von 2 729,69 DM = 1 169,87 DM.
Dieser Betrag sei als Nettobemessungsgrundlage durch einen Zuschlag von 30 % auf eine Bruttobemessungsgrundlage für den Vorsorgeunterhalt in Höhe von 1 520,83 DM hochzurechnen. Hieraus ergebe sich als Anteil von 18,5 % der Betrag des Vorsorgeunterhalts mit 281,35 DM. Nach Abzug dieses Vorsorgebetrages von dem Nettoeinkommen des Ehemannes von 2 729,69 DM verbleibe ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2 448,34 DM, aus dem sich der endgültige Elementarunterhalt für die Ehefrau - als 3/7-Anteil - mit 1 049,29 DM errechne.
Neben diesem Betrag von 1 049,29 DM könne die Ehefrau allerdings nicht den vollen Vorsorgeunterhalt von 281,35 DM zugesprochen erhalten, weil ihr insgesamt nur eine Unterhaltsrente von monatlich 1 169,87 DM (3/7 des Nettoeinkommens des Ehemannes) zustehe. Andernfalls würde der Ehemann unbillig belastet werden. Wegen des Vorranges des laufenden Unterhalts vor dem Vorsorgeunterhalt sei der letztere zu kürzen. Das führe dazu, daß die Ehefrau nur 120,58 DM - gerundet 120 DM - Vorsorgeunterhalt neben einem Elementarunterhalt von (gerundet) 1 050 DM monatlich zu beanspruchen habe.
2.
Gegen diese Behandlung sowohl der Krankenversicherungskosten als auch des Vorsorgeunterhalts in dem angefochtenen Urteil erhebt die Revision zu Recht Bedenken.
a)
Krankenversicherungskosten:
Wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils mehrfach entschieden hat, sind die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit, die gemäß § 1578 Abs. 2 BGB zum Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gehören, im allgemeinen nicht in der Quote enthalten, nach der in der Praxis üblicherweise - so auch im vorliegenden Fall - in Anwendung von Unterhaltstabellen aus dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten der Elementarunterhalt des Berechtigten ermittelt wird (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 388/81 -, beide zur Veröffentlichung bestimmt). Jedenfalls wenn auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten dessen Krankenkassenbeiträge vor Anwendung des Verteilungsschlüssels von dem zu verteilenden Einkommen abgezogen werden, sind zur Vermeidung eines Ungleichgewichts auch auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Kosten für eine angemessene Krankenversicherung gesondert zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 = FamRZ 1982, 887, 888; vom 23. März 1983 und vom 1. Juni 1983).
So liegt der Fall hier. Denn das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung des verteilungsfähigen Nettoeinkommens des Ehemannes - unter anderem - seine Arbeitnehmeranteile zur gesetzliehen Krankenversicherung mit monatlich 202 DM von dem festgestellten Bruttoeinkommen vorweg abgezogen. Infolgedessen ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch der Beitrag, den die Ehefrau nach der Scheidung für eine den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Krankenversicherung aufbringen muß, gesondert zu ermitteln und ihr zusätzlich zu dem Elementarunterhalt und dem Altersvorsorgeunterhalt zuzubilligen.
Die Höhe des Beitrages, den die Ehefrau für eine angemessene Krankenversicherung aufzuwenden hat, hat das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt. Das Familiengericht hatte die entsprechenden Kosten in der Erwägung, daß der Ehemann unter Berücksichtigung eines hälftigen Arbeitgeberanteils von 202 DM, also insgesamt für 404 DM, monatlich krankenversichert sei, mit "mindestens 240 DM" für angemessen gehalten. Dieser auf einer reinen Schätzung beruhende Betrag kann indessen der Bemessung des der Ehefrau zustehenden Unterhaltsbetrages nicht zugrunde gelegt werden. Die Ehefrau kann beanspruchen, auch nach der Scheidung einen Krankenversicherungsschutz zu erhalten, wie er ihrer Versicherung während bestehender Ehe und damit den ehelichen Lebensverhältnissen im Bereich der Krankheitsvorsorge entspricht. Allerdings ist sie im Verhältnis zu dem unterhaltsverpflichteten Ehemann gehalten, unter mehreren etwa zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die kostengünstigste Art einer angemessenen Krankenversicherung zu wählen (Senatsurteil vom 1. Juni 1983). Diese muß - soweit möglich - im Einzelfall konkret ermittelt werden.
Im Verfahren vor dem Familiengericht hat die Ehefrau unter Bezugnahme auf eine Bescheinigung der AOK vorgetragen, sie sei inzwischen nicht mehr bei der AOK versichert und müsse sich freiwillig weiterversichern; die Höhe der Kosten der freiwilligen Weiterversicherung müsse noch ermittelt werden; sie lägen keinesfalls unter 120 DM monatlich. Aus der vorgelegten Bescheinigung der AOK ergab sich, daß die Ehefrau in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis zum 30. November 1978 nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 RVO - aufgrund ihrer damaligen Erwerbstätigkeit - und in der Zeit vom 1. Dezember 1978 bis zum 1. Mai 1979 nach § 155 AFG (Arbeitsförderungsgesetz) - als Bezieherin von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe - für den Fall der Krankheit bei der AOK versichert war. Unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen sie sich aufgrund dieser früheren Versicherung freiwillig weiterversichern kann (vgl. § 313 RVO) - oder ob sie inzwischen etwa bereits weiterversichert ist - ist vor einer Entscheidung über den Unterhaltsanspruch nach § 1578 Abs. 2 BGB tatrichterlich festzustellen.
Es kann im übrigen nicht ausgeschlossen werden, daß die Ehefrau in der Krankenversicherung des unterhaltsverpflichteten Ehemannes als Familienmitglied mitversichert ist und die Möglichkeit hat, nach Rechtskraft der Scheidung - als geschiedener Ehegatte - ihrerseits der Versicherung beizutreten (für die gesetzliche Krankenversicherung vgl. §§ 205, 176 b RVO). Auch die Bedingungen für einen solchen Beitritt der Ehefrau zu der Krankenversicherung des Ehemannes müssen zunächst geklärt werden, bevor festgestellt werden kann, welche Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung für die Ehefrau in Betracht kommt. Die Beiträge für die sich sodann ergebende kostengünstigste Art der Krankenversicherung hat der Ehemann der Ehefrau im Rahmen ihres Anspruches nach §§ 1572 Abs. 1, 1578 BGB als Unterhaltsbestandteil mit zu gewähren. Allerdings sind sie bei der Ermittlung des für den Elementarunterhalt und den Altersvorsorgeunterhalt zur Verfügung stehenden bereinigten Nettoeinkommens des Ehemannes vorweg abzusetzen mit der Folge, daß sich diese Unterhaltsbestandteile entsprechend verringern.
Wenn die Krankenversicherungskosten der Ehefrau den von ihr angegebenen Mindestbetrag von 120 DM monatlich ausmachen, besteht kein begründeter Anlaß zu der Annahme, daß die verbleibenden Beträge, insbesondere derjenige für den Elementarunterhalt, nicht ausreichen, um ihren laufenden Bedarf zu decken. Sollte sich jedoch bei der Ermittlung der endgültigen Beträge für die Krankenversicherungskosten, den Altersvorsorgeunterhalt und den Elementarunterhalt ergeben, daß der verbleibende Elementarunterhaltsbetrag nach tatrichterlichem Ermessen für den laufenden Unterhalt der Ehefrau nicht ausreicht, dann wird - jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Ehefrau angesichts ihres Gesundheitszustandes auf häufige ärztliche Betreuung angewiesen sein dürfte - neben dem Elementarunterhalt auch den Krankenversicherungskosten der Vorrang vor dem Altersvorsorgeunterhalt einzuräumen sein (vgl. für den Vorrang des Elementarunterhalts vor dem Altersvorsorgeunterhalt Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 = FamRZ 1981, 442, 445; vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80= FamRZ 1982, 887, 890).
Zur Nachholung der hiernach erforderlichen Feststellungen und zur Neubemessung des der Ehefrau zuzubilligenden Unterhalts ist der Rechtsstreit - unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
b)
Altersvorsorgeunterhalt:
Bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts ist das Berufungsgericht im Grundsatz der von dem Senat bereits mehrfach gebilligten mehrstufigen Methode gefolgt, bei der zunächst - hier im Wege der Quotenbildung - der (vorläufige) Elementarunterhalt festgestellt wird, der ohne den Einfluß des Vorsorgeunterhalts geschuldet würde, und die sodann nach Ermittlung des Vorsorgeunterhalts zur Berechnung des endgültig zu zahlenden Elementarunterhalts führt (Senatsurteile vom 25. Februar 1981, FamRZ 1981, 442; vom 26. Mai 1982 - FamRZ 1982, 887; vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 388/81).
Das Berufungsgericht hat jedoch die von ihm für maßgeblich gehaltene erste (an sich vorläufige) 3/7-Quote aus dem Nettoeinkommen des Ehemannes von 2 729,69 DM gebildet, ohne hiervon die Krankenversicherungskosten der Ehefrau vorweg abzusetzen. Dies steht, wie dargelegt, nicht im Einklang mit dem Grundsatz der unterhaltsrechtlichen Gleichbehandlung beider Ehegatten.
Außerdem hat das Berufungsgericht den der Ehefrau zuzubilligenden Unterhalt insgesamt durch die - nach der Rechtsprechung des Senats nur vorläufige - 3/7-Quote von dem bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes von 2 729,69 DM begrenzt und den ermittelten Vorsorgeunterhalt nur in Höhe der Differenz zwischen dem errechneten endgültigen Nettounterhaltsbetrag von 1 050 DM (gerundet) und dem 3/7-Anteil von 2 729,69 DM mit 1 170 DM (gerundet) zugesprochen. Das entspricht nicht den Grundsätzen für die Zubilligung von Elementar- und Vorsorgeunterhalt, die der Senat inzwischen entwickelt hat. Danach ist der für den Vorsorgeunterhalt errechnete Betrag grundsätzlich in vollem Umfang neben dem endgültigen Betrag für den Elementarunterhalt (und den vorweg abgesetzten Krankenversicherungskosten) zu zahlen, soweit die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten die Gewährung des ungekürzten Unterhalts zuläßt. Nur soweit bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen die verschiedenen Unterhaltsbestandteile - Elementarunterhalt, Krankenversicherungskosten und Altersvorsorgekosten - nicht ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Verpflichteten voll geleistet werden können, wird nach den bereits zum Verhältnis zwischen Vorsorge- und Elementarunterhalt vom Senat entwickelten Grundsätzen (Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - FamRZ 1981, 442, 445; vom 26. Mai 1982 - FamRZ 1982, 887, 890) der Vorsorgeunterhalt zurückzutreten haben.
Portmann
Seidl
Krohn
Zysk