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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.07.1994, Az.: NotZ 14/93

Notar; Aufsichtsbehörde; Dreiersozietät

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.07.1994
Aktenzeichen
NotZ 14/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 127, 83 - 99
  • AnwBl 1995, 39-43 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1996, 179-184
  • MDR 1995, 206-207 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 529-533 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Genehmigung, von der die gemeinsame Berufsausübung von Nur-Notaren gem. § 9 II 1 BNotO durch Rechtsverordnung abhängig gemacht werden kann, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde.

2. Zur Frage, ob die Aufsichtsbehörde die Genehmigung von Sozietäten mit mehr als zwei Nur-Notaren grundsätzlich versagen darf.

Gründe

1

I. Die drei Antragsteller sind zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare mit dem Amtssitz in D.. Sie beabsichtigen, sich zur gemeinsamen Berufsausübung zu verbinden.

2

Die Antragsteller zu 1 und 2 bilden mit Genehmigung des Antragsgegners bereits seit 1973 eine Sozietät. Der Antragsteller zu 3, der als Notarassessor ab März 1990 dem Antragsteller zu 2 zur Ausbildung zugewiesen war, bewarb sich im Februar 1992 - zuletzt als einziger Bewerber - auf die Stelle des aus dem Amt ausgeschiedenen Notars T. in D., der mit dem Notar Sch. soziiert war. Notar S. will die Sozietät mit dem Amtsnachfolger nicht fortsetzen.

3

Unter dem 5. Mai 1992 beantragten die Antragsteller, ihnen für den Fall der Bestellung des Antragstellers zu 3 zum Notar die gemeinsame Berufsausübung zu gestatten. Zur Begründung trugen sie im wesentlichen vor: Die Sozietät der Antragsteller zu 1 und 2, eines der größten Notariate im Bereich der Rheinischen Notarkammer, habe ihren Schwerpunkt im gesellschaftsrechtlichen Bereich. Dort seien die Verhandlungen und Beurkundungen bei teilweise hochkomplexen Sachverhalten nicht selten sehr langwierig und schwierig. Die beabsichtigte Vergrößerung der Sozietät auf drei Notare solle es ermöglichen, einen Sozius für umfangreiche Sachen zeitweise von der Alltagsarbeit zu entlasten. Das sei in einer Zweiersozietät angesichts des Geschäftsumfangs nur bei unzumutbarer Belastung des anderen Sozius möglich. Weiter erfordere das mit der wachsenden internationalen Wirtschaftsverflechtung einhergehende Vordringen großer und größter Anwaltssozietäten und Wirtschaftsprüfungs- bzw. -beratungsunternehmen auch eine Spezialisierung des Notars in einer größeren Sozietät, wenn er nicht nur von anderen Vorgedachtes nachvollziehen, sondern seiner Aufgabe als unabhängiger, sachkundiger und unparteiischer Berater und originärer Gestalter auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege gerecht werden wolle. Eine "blinde" Beurkundung anderweitig entworfener Vertragswerke sei mit dem Selbstverständnis des Notars nicht zu vereinbaren und setze ihn unwägbaren Haftungsrisiken aus. Schließlich mache auch die Konkurrenz des Anwaltsnotariats eine Vergrößerung der Sozietät erforderlich. Seit einiger Zeit sei eine Abwanderung von Klienten zu großen Anwaltsnotariaten, vornehmlich im Frankfurter Raum, festzustellen. In einigen EG-Nachbarländern habe man bereits auf die neue Herausforderung für das Notariat reagiert. So hätten Frankreich, die Niederlande und Belgien die Bildung von Notarsozietäten generell freigestellt. Dort bestünden jetzt vor allem in Großstädten Sozietäten mit teilweise mehr als zehn Notaren.

4

Der Antragsgegner hat die beantragte Genehmigung mit Bescheid vom 8. September 1992 abgelehnt. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Nach seiner ständigen Verwaltungspraxis erteile er die Genehmigung zur gemeinsamen Berufsausübung nur unter der Voraussetzung, daß ein echtes, auf Dauer und nicht auf Alterssicherung angelegtes Sozietätsverhältnis zu erwarten sei und darüber hinaus bestimmte Umstände vorlägen, die eine gemeinsame Berufsausübung ausnahmsweise rechtfertigten. Ein echtes, auf Dauer und nicht auf Alterssicherung angelegtes Sozietätsverhältnis sei nach seiner ständigen Verwaltungsübung, durch die er sein Ermessen gebunden habe, stets dann nicht zu erwarten, wenn ein Antragsteller bereits das 60. Lebensjahr vollendet habe, denn nach der Erfahrung gehe die berufliche Schaffenskraft und die persönliche Einsatzfähigkeit nicht selten zwischen dem 60. und dem 70. Lebensjahr zurück. Seine Verwaltungsübung sei bewußt schematisiert angelegt, weil eine individuelle Prognose, wie lange ein Notar amtieren könne und wolle, nicht möglich sei. Die Problematik der Altersgrenze stelle sich bei mehrgliedrigen Sozietäten nicht anders als bei Zweiersozietäten. In beiden Konstellationen bestehe die Gefahr, daß seine Personalhoheit eingeschränkt werde, weil sich um eine freigewordene Sozietätsstelle nur noch diejenigen Anwärter bewürben, die - aufgrund entsprechender Vorsorgevereinbarungen - von den verbliebenen Partnern den Abschluß einer Sozietät zugesichert bekommen hätten. Daher könne er die nachgesuchte Genehmigung schon deswegen nicht erteilen, weil der Antragsteller zu 1 über 60 Jahre alt sei. Er wolle auch an seiner bisherigen Verwaltungsübung festhalten, keine mehrgliedrigen Sozietäten zu genehmigen, weil andernfalls infolge des Beispiels der Antragsteller in den Großstädten, aber auch im mittelstädtischen Bereich mit einer Vermehrung der Sozietäten gerechnet werden müsse und letztlich auch Sozietäten von vier und mehr Notare nicht aufzuhalten seien. Da die Nichtaufnahme in eine Sozietät regelmäßig dazu führe, daß die ausgeschriebene Stelle einer Nullstelle gleichkomme, würden sich nur noch diejenigen Assessoren bewerben, denen die Fortführung der Sozietät mit den verbliebenen Partnern bereits vorab zugesagt worden sei. Deswegen werde bei einer Zunahme von Sozietäten die Steuerung des Zugangs zum Notariat zunehmend zu Lasten der Personalhoheit der Justizverwaltung in die Hand der bereits bestellten Notare geraten.

5

Mit ihrem gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung haben die Antragsteller in erster Linie geltend gemacht, bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung stehe dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Es handele sich vielmehr um eine gebundene Erlaubnis, die nur versagt werden dürfe, wenn dies unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege geboten sei oder wenn damit örtlichen Bedürfnissen und Gewohnheiten Rechnung getragen werde. Das sei nicht der Fall. Hilfsweise haben die Antragsteller Ermessensfehler des Antragsgegners gerügt. Insbesondere habe der Antragsgegner nicht die besonderen Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt.

6

Der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln hat den Hauptantrag der Antragsteller, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen die gemeinsame Berufsausübung zu genehmigen, zurückgewiesen. Auf den Hilfsantrag der Antragsteller hat er den Bescheid des Antragsgegners vom 8. September 1992 aufgehoben und diesen verpflichtet, über den Antrag der Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

7

Gegen den ihnen jeweils am 10. März 1993 zugestellten Beschluß wenden sich sowohl die Antragsteller als auch der Antragsgegner mit ihren jeweils am 24. März 1993 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Beschwerden.

8

II. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller und des Antragsgegners sind zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO). Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet, die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat dagegen in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat den Antrag der Antragsteller, ihnen die gemeinsame Berufsausübung zu genehmigen, zu Recht abgelehnt.

9

1. Rechtsgrundlage für die Versagung der beantragten Genehmigung ist § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 2 der Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 18. Juni 1991 (GVBl. NW 1991 S. 290). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO werden die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen ermächtigt, um den örtlichen Bedürfnissen und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß sich ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar ("Nur-Notar") nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit einem anderen Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder gemeinsame Geschäftsräume mit ihm haben kann. Von dieser Ermächtigung hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen zuletzt durch § 2 der genannten Verordnung Gebrauch gemacht. Danach dürfen sich die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare nur mit Genehmigung des Antragsgegners mit anderen Notarinnen oder Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder gemeinsame Geschäftsräume mit ihnen haben.

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2. Aus dem Umstand, daß § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO lediglich von der gemeinsamen Berufsausübung "eines" Notars mit "einem" anderen Notar spricht, folgt allerdings - entgegen einer früher vom Oberlandesgericht Köln erwogenen Auffassung (DNotZ 1974, 760, 761/762) - nicht bereits, daß nur Zweiersozietäten, nicht aber mehrgliedrige Sozietäten genehmigungsfähig sind. Das Wort "ein" ist nicht nur ein Zahlwort, sondern auch ein unbestimmter Artikel. Was in § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO gemeint ist, läßt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Aus deren Entstehungsgeschichte (vgl. hierzu eingehend Senat, BGHZ 46, 29, 33/34) ergibt sich indessen, daß nicht das Zahlwort, sondern der unbestimmte Artikel gemeint ist und demgemäß mit der zweifachen Wendung "ein" bzw. "einem Notar" jeweils nicht die Einzahl ausgedrückt, sondern die Berufsgruppe bezeichnet werden soll. Als nämlich dem - später zu § 9 BNotO gewordenen - § 10 des Entwurfes eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Notarrechts (BR-Drucks. 1/58) auf Vorschlag des Bundesrates (BT-Drucks. 3. Wahlperiode 219) der jetzige Absatz 2 angefügt wurde, gab es in Hamburg bereits mehrgliedrige Sozietäten von Nur-Notaren. Aus den Beratungen des Bundesrates und des Bundestages (vgl. BGHZ aaO.) ist jedoch nichts dafür ersichtlich, daß diesen Sozietäten durch die eingefügte Regelung über die gemeinsame Berufsausübung von Nur-Notaren die Grundlage entzogen werden sollte. Vielmehr sollte gerade dadurch, daß der Genehmigungsvorbehalt - entgegen einem früheren Vorschlag des Bundesrates (BT-Drucks. 2. Wahlperiode 2017) - nicht bereits in die bundesgesetzliche Regelung selbst aufgenommen, sondern den Ländern im Wege einer Verordnungsermächtigung freigestellt wurde, den "örtlichen Bedürfnissen und Gewohnheiten" Rechnung getragen werden können.

11

Deswegen ist auch jede anderweitige Auslegung des § 9 Abs. 2 BNotO dahin, daß bereits nach dem Gesetz selbst, also unabhängig davon, ob von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht worden ist, die mehrgliedrige Sozietät von Nur-Notaren verboten und nur die zweigliedrige Sozietät erlaubnisfähig sei, ausgeschlossen. Insoweit unterscheidet sich die rechtliche Ausgangslage, was die mehrgliedrige Sozietät von Nur-Notaren anbetrifft, von der in bezug auf die mehrgliedrige Sozietät von BGH-Anwälten. Deren Verbot ergibt sich bereits aus dem Gesetz (Bundesrechtsanwaltsordnung) selbst (BGH, Beschluß vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83 = NJW 1984, 1042).

12

3. Der Senat hat in seiner Entscheidung in BGHZ 59, 274 (im Anschluß an BGHZ 46, 29) die Auffassung vertreten, die Genehmigung, von der die gemeinsame Berufsausübung der Nur-Notare gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO durch Rechtsverordnung abhängig gemacht werden kann, stehe im Ermessen der Aufsichtsbehörde (BGHZ aaO. 277). Das Ermessen werde durch die "örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten" und die "Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege" begrenzt, so daß die Justizverwaltung die Genehmigung nur versagen oder beschränken dürfe, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege das geböten oder wenn sie damit örtlichen Bedürfnissen und Gewohnheiten Rechnung tragen wolle (BGHZ aaO. 277). Bei dieser verfassungskonformen Auslegung bestünden gegen § 9 Abs. 2 BNotO und § 1 der Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 14. März 1961 (GVBl. NW 1961 S. 163) - der § 2 der Ausführungsverordnung vom 18. Juni 1991 (aaO.) nicht wörtlich, aber inhaltlich entspricht - keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BGHZ aaO. 275 ff). An dieser Auffassung, die das Bundesverfassungsgericht durch Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die betreffende Entscheidung des Senats gebilligt hat (Beschluß vom 19. Februar 1973 - 1 BvR 593/72 = DNotZ 1973, 493), hält der Senat - entgegen der hieran von Bettermann (DVBl. 1973, 186) geäußerten und von den Antragstellern aufgegriffenen und vertieften Kritik - fest.

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a) Allerdings spricht der Umstand, daß nach § 9 Abs. Satz 2 BNotO die Genehmigung mit Auflagen verbunden oder befristet werden kann, entgegen der bisher vom Senat vertretenen Auffassung (BGHZ 46, 29, 32;  59, 274, 277) nicht gegen die Annahme, daß es sich um eine gebundene Erlaubnis handelt, die bei Vorliegen bestimmter Tatbestände erteilt werden muß. Denn nach § 36 Abs. 1 VwVfG, der zwar zum Zeitpunkt der vorgenannten Senatsentscheidung noch nicht galt, jedoch dem früheren ungeschriebenen Verwaltungsrecht entspricht (vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., § 36 Rdnr. 2), darf auch ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.

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Andererseits läßt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 2 BNotO aber auch nichts gegen eine Ermessensentscheidung herleiten. Zwar kann eine solche auch ohne ausdrückliche Ermächtigung mit Nebenbestimmungen versehen werden. Gleichwohl behält § 9 Abs. 2 Satz 2 BNotO auch dann, wenn es sich bei der Genehmigung um eine Ermessensentscheidung handelt, einen Sinn, indem die Vorschrift den Kreis der in Betracht kommenden Nebenbestimmungen (vgl. § 36 Abs. 2 VwVfG) auf die Auflage und die Befristung beschränkt.

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Daß die Genehmigung, von der die gemeinsame Berufsausübung der Nur-Notare gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO durch Rechtsverordnung abhängig gemacht werden kann, im Ermessen der Aufsichtsbehörde (§ 92 BNotO) steht, ergibt sich jedoch daraus, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die in den Bereich der staatlichen Organisationsgewalt fällt, und insoweit (Organisations-)Ermessen gilt. Der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) einen "staatlich gebundenen" Beruf (BVerfGE 7, 377, 398) aus, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO) der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (BVerfGE 73, 280, 292; Senat, BGHZ 37, 179, 183; Beschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9, st. Rspr.). Wegen seiner Nähe zum öffentlichen Dienst ist es der Organisationsgewalt der Justizverwaltung vorbehalten, die Zahl und den Zuschnitt der Notariate zu bestimmen (BVerfGE 17, 371, 379;  73, 280, 292;  Senat aaO., st. Rspr.). Dabei kommt der Justizverwaltung ein - durch die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege begrenztes - (Organisations-)Ermessen zu (BVerfGE 17, 371, 380;  73, 280, 294;  Senat aaO., st. Rspr.). Die Organisationsgewalt und das damit einhergehende Organisationsermessen der Justizverwaltung (vgl. Ronellenfitsch, DNotZ 1990, 75, 78) beschränken sich jedoch nicht auf die Bestimmung der Zahl und des Zuschnitts der Notariate, sondern erstrecken sich auf alle Maßnahmen, die die Errichtung, Ausgestaltung und Einziehung der Notarstellen betreffen (Ronellenfitsch aaO.). Dazu gehört auch die - bei Wahrnehmung der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO erforderliche - Genehmigung der Verbindung mehrerer Nur-Notare zur gemeinsamen Berufsausübung, da hierdurch mehrere selbständige Notariate organisatorisch vereinigt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 59, 274, 279).

16

Das somit bestehende (Organisations-)Ermessen der Justizverwaltung bei der Entscheidung über die Verbindung mehrerer Nur-Notare zur gemeinsamen Berufsausübung wird nicht nur durch die als Zweck der Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO selbst angeführten "örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten", sondern insbesondere auch durch die den Grundgedanken und die Leitlinie der Bundesnotarordnung bildenden (BGHZ 59, 274, 275) "Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege" (§§ 3 Abs. 3, 4, 10 Abs. 1, 10 a Abs. 1 BNotO) begrenzt, so daß die Justizverwaltung die Genehmigung nur versagen oder - gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BNotO - beschränken darf, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege das gebieten oder wenn sie damit örtlichen Bedürfnissen und Gewohnheiten Rechnung tragen will (BGHZ 59, 274, 277). Es ist kein Grund ersichtlich, von dieser durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 19. Februar 1973 aaO.) ausdrücklich gebilligten Rechtsprechung abzugehen.

17

b) Die von den Antragstellern gegen die Annahme einer Ermessensentscheidung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht berechtigt.

18

aa) Insbesondere ist Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt.

19

Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt auch die Freiheit des Notars, seinen Beruf gemeinsam mit anderen auszuüben (vgl. BVerfGE 54, 237, 245 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75];  80, 269, 278). Der Genehmigungsvorbehalt, zu dem § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO ermächtigt, greift in dieses Grundrecht ein, und zwar in die Freiheit der Berufsausübung, nicht in die der Berufswahl (BGHZ 59, 274, 278; vgl. auch BVerfGE 80, 269, 278 für ein aus der Bundesnotarordnung selbst abgeleitetes Sozietätsverbot).

20

aaa) Das schließt es indessen nicht aus, die Entscheidung über die Genehmigung als Ermessensentscheidung zu qualifizieren.

21

Durch den Genehmigungsvorbehalt werden Sozietäten von Notaren nicht grundsätzlich verboten mit der Möglichkeit, für den Einzelfall Ausnahmen zuzulassen, wie das in § 9 Abs. 1 BNotO für Sozietäten zwischen Notaren, die nicht selbst als Rechtsanwälte zugelassen sind, und Rechtsanwälten bestimmt ist. Sie werden vielmehr durch die Genehmigungsbedürftigkeit einer vorherigen Kontrolle unterstellt, ohne daß man jedoch bei dem Genehmigungsvorbehalt, zu dem § 9 Abs. 2 BNotO ermächtigt, von einem Regel-Ausnahmeverhältnis sprechen kann. Insoweit unterscheiden sich die beiden Absätze des § 9 BNotO (Senat, BGHZ 59, 274, 276; anders noch BGHZ 46, 29, 32). Während es sich in § 9 Abs. 1 BNotO um ein sogenanntes repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt handelt, ermächtigt § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO zu einem sogenannten präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt. Bei der Verwendung dieses Rechtsinstituts im Bereich der Grundrechtsausübung darf der Gesetzgeber der Verwaltung nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Vorbehalt des Gesetzes) und dem Prinzip der Gewaltenteilung zwar grundsätzlich kein Ermessen einräumen; vielmehr muß er selbst regeln, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung zu erteilen ist (BVerfGE 20, 150, 157/158, st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfGE 80, 137, 161). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch in besonders gelagerten Fällen (vgl. BVerfGE 49, 89, 145/146).

22

Ein solcher Sonderfall ist hier dadurch begründet, daß der Notar - wie oben dargelegt - einen "staatlich gebundenen" Beruf ausübt. Für diesen gilt zwar ebenso wie für Berufe, die zum öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG gehören, grundsätzlich Art. 12 Abs. 1 GG. Je nach der Nähe des Berufs zum öffentlichen Dienst finden aber Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung, die die Wirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG weitgehend zurückdrängen. Die Nähe zum öffentlichen Dienst ist beim Notar besonders ausgeprägt. Er steht wegen der von ihm zu erfüllenden Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege, die originäre Staatsaufgaben sind, dem Richter nahe und wird deshalb auch in § 1 BNotO als Träger eines öffentlichen Amtes bezeichnet (BVerfGE 17, 371, 376/377; 73, 280, 292; Senat, BGHZ 59, 274, 278;  64, 214, 217;  69, 224, 227 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77];  73, 46, 48; Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, 242, st. Rspr.). Deswegen ist es von Verfassungs wegen gerechtfertigt, den Notar der dem Staat bei der Organisation der öffentlichen Ämter zukommenden Organisationsgewalt und dem damit einhergehenden Organisationsermessen mit der Folge zu unterwerfen, daß der Justizverwaltung - abweichend von dem Grundsatz, daß das präventive Verbot mit Genehmigungsvorbehalt ein Verwaltungsermessen nicht zuläßt - bei der Entscheidung über die Genehmigung der Verbindung mehrerer Notare zur gemeinsamen Berufsausübung ausnahmsweise Ermessen zusteht.

23

bbb) Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen läßt. Diesem Gesetzesvorbehalt unterliegen nicht nur Maßnahmen, welche die Freiheit der Berufswahl betreffen, sondern auch solche, die - wie hier - lediglich die Ausübung des Berufes berühren. Allerdings sind an die Bestimmtheit und Erkennbarkeit einer Regelung, die nur die Berufsausübung betrifft, geringere Anforderungen zu stellen als an eine gesetzliche Einschränkung der Freiheit der Berufswahl. Daß der Notar einen "staatlich gebundenen" Beruf ausübt, ermöglicht dagegen zwar inhaltlich Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG, bedeutet aber nicht, daß an die Form der gesetzlichen Regelung geringere Anforderungen zu stellen wären als bei anderen Berufen (BVerfGE 54, 237, 245 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]/246; 73, 280, 294/295; 80, 257, 265). Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG fordert schließlich nicht, daß die Grundrechtseinschränkung im Gesetz ausdrücklich ausgesprochen ist. Eine dem Gesetzesvorbehalt genügende, hinreichend erkennbare und bestimmte Regelung der Berufsausübung kann sich auch aus dem Regelungszusammenhang unter Berücksichtigung der Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum ergeben (BVerfGE 54, 237, 247 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75];  80, 269, 279).

24

Diesen Anforderungen wird § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO auch bei Annahme einer Ermessensentscheidung gerecht. Daß die Genehmigung, von der die gemeinsame Berufsausübung der Nur-Notare nach dieser Vorschrift durch Rechtsverordnung abhängig gemacht werden kann, im Ermessen der Aufsichtsbehörde steht, ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Regelungszusammenhang. Daß die Genehmigung eine Maßnahme der Organisationsgewalt ist, ist offensichtlich. Es klingt auch bereits in der Entscheidung des Senats in BGHZ 59, 274, 279 an. Daß der Senat in dieser und der vorausgehenden Entscheidung in BGHZ 46, 29 zur Begründung einer Ermessensentscheidung weniger auf den Gesichtspunkt der Genehmigung als Akt der staatlichen Organisationsgewalt abgestellt, sondern die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 BNotO in den Vordergrund gerückt hat, ist durch das Bestreben zu erklären, einen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Ermessensentscheidung aus dem Gesetz selbst abzuleiten. Daß der Justizverwaltung bei Ausübung der Organisationsgewalt (Organisations-)Ermessen zukommt, steht ebenfalls außer Frage (vgl. BVerfGE 17, 370, 380 [BVerfG 05.05.1964 - 1 BvR 365/60];  73, 280, 294;  Senat, BGHZ 37, 179, 183; Beschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9, st. Rspr.). Danach können - zumindest in dem beschränkten Kreis der sach- und rechtskundigen Nur-Notare als den betroffenen Berufsangehörigen (vgl. BVerfGE 54, 237, 247 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]/248) - keine Zweifel an dem Charakter der Genehmigung als Ermessensentscheidung bestehen.

25

Aus den vorstehenden Gründen sind im übrigen auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Annahme einer Ermessensentscheidung wegen der nach Art. 20 (Rechtsstaatsprinzip) und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlichen Bestimmtheit des § 9 Abs. 2 BNotO nicht berechtigt.

26

ccc) Schließlich ist der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Nur-Notare, der in dem durch § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO ermöglichten Genehmigungsvorbehalt liegt, auch inhaltlich zulässig.

27

Die Freiheit der Berufsausübung kann beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls das zweckmäßig erscheinen lassen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (seit BVerfGE 7, 377, 405 st. Rspr.). Das ist hier der Fall. Der Genehmigungsvorbehalt hat nach der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 2 BNotO insbesondere den Zweck, der durch die Bildung von Sozietäten bewirkten Einschränkung der Personalhoheit der Landesjustizverwaltung bei der Besetzung der Notarstellen (§ 12 BNotO) entgegenzuwirken (BGHZ 46, 29, 33/34; 59, 274, 279, 282). Die Einschränkung ergibt sich daraus, daß die Stelle eines ausgeschiedenen Sozietätsnotars praktisch nur mit einem Bewerber besetzt werden kann, der von dem oder den verbliebenen Partner/n in die Sozietät aufgenommen wird, weil die Nichtaufnahme in die Sozietät regelmäßig dazu führt, daß die betreffende Stelle einer neugeschaffenen Stelle ("Nullstelle") mit den dieser eigenen Anfangsschwierigkeiten gleichkommt. Damit wird die Entscheidung über die Besetzung der Stelle nicht mehr allein von der hierfür zuständigen Justizverwaltung, sondern maßgeblich von dem oder den verbliebenen Partner/n der Sozietät getroffen. Die Personalhoheit der Landesjustizverwaltung ist - entgegen der von Bettermann (DVBl. 1973, 186, 187) geäußerten Kritik - kein Selbstzweck. Sie sichert vielmehr die durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Chancengleichheit der Bewerber und den verfassungsrechtlich garantierten (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) gleichen Zugang zu dem öffentlichen Amt des Notars nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und verhindert damit, daß die Besetzung der Notarstelle nach sachfremden Motiven wie persönlicher Beziehung oder finanzieller Zuwendung erfolgt. Die Personalhoheit dient damit zugleich den Interessen einer geordneten Rechtspflege. Da der Genehmigungsvorbehalt danach einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck verfolgt, ist die durch ihn bewirkte Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Nur-Notare durch sachgerechte Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des mit dem Genehmigungsvorbehalt verfolgten Zwecks, der Einschränkung der Personalhoheit der Landesjustizverwaltung zu begegnen, ist der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Notare unter Berücksichtigung der "staatlichen Bindung" des Berufes auch verhältnismäßig.

28

bb) Auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) können die Antragsteller sich nicht berufen. Dieses Grundrecht kann einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weitergehenden Schutz vermitteln als einem individuell verfolgten; es kann hier deshalb nicht weiter reichen als Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 54, 237, 251) [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75].

29

cc) Sonstige verfassungsrechtliche Bedenken - etwa aus Art. 20 und Art. 80 GG - bestehen nicht. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die auch weiterhin gültigen Ausführungen in BGHZ 59, 274, 275 f verwiesen werden.

30

c) Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 2 der Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 18. Juni 1991 (aaO.) bestehen - ungeachtet dessen, daß die Vorschrift weder Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung festlegt noch das der Aufsichtsbehörde zukommende Ermessen regelt - bei verfassungskonformer Auslegung unter Rückgriff auf die Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 2 BNotO ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BGHZ 59, 374, 379 [BGH 09.11.1972 - II ZR 63/71]; BVerfG, Beschluß vom 19. Februar 1973 aaO. für die nicht wort-, aber inhaltsgleiche Regelung des § 1 der Ausführungsverordnung vom 14. März 1961, aaO.).

31

4. Steht nach alledem die Entscheidung über die Genehmigung der Verbindung mehrerer Nur-Notare im Ermessen der Aufsichtsbehörde, kann der Bescheid des Antragsgegners vom 8. September 1992 gemäß § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Das ist im Ergebnis zu verneinen.

32

a) Der Antragsgegner hat die Ablehnung in erster Linie darauf gestützt, daß der Antragsteller zu 1 die von ihm (Antragsgegner) in ständiger Verwaltungsübung für die zweigliedrige Sozietät praktizierte Altersgrenze von 60 Jahren überschritten hat, die die Einschränkung der Personalhoheit der Landesjustizverwaltung bei der Besetzung der Notarstellen in Fällen verhindern soll, in denen die Sozietät in Wahrheit nicht der gemeinsamen Berufsausübung, sondern lediglich der Altersversorgung des Seniorpartners dient. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Altersgrenze - wie der Antragsgegner annimmt - bei mehrgliedrigen Sozietäten in gleichem oder sogar noch in stärkerem Maße berechtigt ist wie bei zweigliedrigen Sozietäten oder ob sie - wie das Oberlandesgericht meint - bei mehrgliedrigen Sozietäten allenfalls dann berechtigt ist, wenn alle Partner der bestehenden Sozietät über 60 Jahre alt sind, weil andernfalls in verfassungswidriger Weise nicht nur dem über 60 Jahre alten Seniorpartner, sondern auch dem unter 60 Jahre alten Juniorpartner die Sozietät mit einem weiteren Partner verwehrt wird.

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b) Jedenfalls ist die Hilfsbegründung, mit der der Antragsgegner die beantragte Genehmigung abgelehnt hat, frei von Ermessensfehlern.

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aa) Der Antragsgegner hat im Anschluß an die Begründung der Ablehnung der beantragten Genehmigung wegen der vom Antragsteller zu 1 überschrittenen Altersgrenze ausgeführt, obwohl es danach für die Genehmigungsfähigkeit des Antrages nicht mehr auf die Frage der Zulässigkeit einer mehrgliedrigen Sozietät ankomme, wolle er darauf hinweisen, daß er auch diesbezüglich an seiner bisherigen Verwaltungsübung festhalten wolle; bekanntlich habe er bis auf einen besonders gelagerten Ausnahmefall Anträge auf Genehmigung von mehrgliedrigen Sozietäten abgelehnt. Anschließend hat der Antragsteller dargelegt, warum die für diese Verwaltungsübung maßgeblichen Gründe auch der von den Antragstellern beantragten Genehmigung entgegenstehen. Angesichts dessen kann - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - trotz der nicht eindeutigen Eingangsformulierung nicht zweifelhaft sein, daß der Antragsgegner die beantragte Genehmigung hilfsweise aus den Gründen ablehnen will, die ihn mit einer Ausnahme auch bislang schon veranlaßt haben, mehrgliedrige Sozietäten nicht zu genehmigen.

35

bb) Nach der Auffassung des Antragsgegners gebieten es die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege, die Genehmigung mehrgliedriger Sozietäten abzulehnen, weil andernfalls die Entwicklung zu immer mehr und größeren Sozietäten nicht aufzuhalten wäre mit der Folge, daß die - bereits durch die Bildung von Zweiersozietäten eingeschränkte - Personalhoheit der Landesjustizverwaltung bei der Besetzung der Notarstellen immer mehr zugunsten der bereits bestellten Notare eingeengt wurde.

36

Diese Erwägung ist - wie auch das Oberlandesgericht nicht verkennt - nicht von der Hand zu weisen. Sie läßt darüber hinaus - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - Ermessensfehler nicht erkennen.

37

Angesichts der vielfältigen Vorteile einer Sozietät für deren Mitglieder (vgl. BGHZ 59, 274, 280/281) steht außer Zweifel, daß bei einer Genehmigung des Antrags der Antragsteller deren Beispiel zahlreiche Gefolgschaft nicht nur in der Großstadt, sondern aus Konkurrenzgründen zunehmend auch im mittelstädtischen Bereich finden würde. Der durch die Antragsteller in Gang gesetzte Trend zu immer mehr und größeren Sozietäten wäre wegen des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht aufzuhalten. Im Ergebnis würde die Bestellung der Notare weitgehend aus den Händen der zuständigen Landesjustizverwaltung in die der amtierenden Notare übergehen mit den bereits oben dargestellten schädlichen Folgen für die Chancengleichheit der Bewerber, den gleichen Zugang zum öffentlichen Amt des Notars nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und damit letztlich die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege.

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Wie die Erläuterungen seines Bescheides im vorliegenden gerichtlichen Verfahren verdeutlichen, hat der Antragsgegner die Gesichtspunkte, die die Antragsteller zur Begründung ihres Antrags vorgetragen haben, nicht unberücksichtigt gelassen. Gegenüber der von den Antragstellern zu 1 und 2 angestrebten Entlastung hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, daß es den Antragstellern bei Überlastung zuzumuten sei, das rechtsuchende Publikum zur Vermeidung längerer Wartezeiten an andere, weniger belastete Notare zu verweisen, zumal dadurch einer vom Gesetzgeber nicht erwünschten Konzentration von Urkundsgeschäften in "Notarfabriken" (vgl. BGHZ 46, 20, 34) [BGH 29.07.1966 - V ZR 147/63] entgegengewirkt werde. Weiter hat der Antragsgegner die Auffassung vertreten, daß den von den Antragstellern im übrigen verfolgten Zielen der Spezialisierung und der Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber anderen (rechts-)beratenden Berufen, soweit sie nicht bereits in der genehmigten Zweiersozietät verwirklicht werden könnten, weniger Bedeutung beizumessen sei als der infolge der Genehmigung der Sozietät beeinträchtigten Personalhoheit. Das sind sachgerechte Erwägungen, die im Hinblick auf das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen nicht zu beanstanden sind.

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Schließlich steht der Verwaltungsübung des Antragsgegners, keine mehrgliedrige Sozietät zu genehmigen, nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 59, 274, 276) bei dem Genehmigungsvorbehalt, zu dem § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO ermächtigt, nicht von einem "Regel-Ausnahmeverhältnis" gesprochen werden kann. Damit ist lediglich das allgemeine Verhältnis zwischen Erteilung und Versagung der Genehmigung gemeint. Das schließt es indessen nicht aus, daß die Aufsichtsbehörde das ihr zustehende Ermessen in der Weise bindet, daß sie die Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen oder in bestimmten Fallgruppen nur ausnahmsweise erteilt.

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cc) Letztlich können sich die Antragsteller nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 3 Abs. 1 GG) mit Erfolg darauf berufen, daß der Antragsgegner in einem Fall eine Dreiersozietät (bestehend aus den Notaren G. und F. W. sowie dem Antragsteller zu 1) genehmigt hat. Wie den Antragstellern bekannt ist, war der Grund für die Genehmigung, daß der Notar G. infolge seines angegriffenen Gesundheitszustandes ohne Entlastung durch den Antragsteller zu 1, die ihm sein Sozius, der Notar F. W., wegen eigener längerer Erkrankung nicht zu gewähren vermochte, gezwungen gewesen wäre, seine Ämter als Präsident der Rheinischen Notarkammer und Vizepräsident der Bundesnotarkammer niederzulegen. Eine vergleichbare Situation ist allein durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Antragstellers zu 1 als Vorsitzender des Kuratoriums eines Krankenhauses in D. nicht gegeben.

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5. Nach alledem waren die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen und auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. September 1992 zurückzuweisen.