Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1994, Az.: X ZB 15/94
Berufung; Mitteilung des Firstablaufes; Berufungsbegründung; Fristverlängerungsantrag; Fax; Überprüfungspflicht des Rechtsanwaltes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1994
- Aktenzeichen
- X ZB 15/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- SGb 1995, 298 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1995, 317-318 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
a) Die Mitteilung des Gerichts darüber, daß die Frist zur Begründung der Berufung abgelaufen ist, hat durch Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers zu erfolgen. Es muß der Nachweis der Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten von dieser Mitteilung erbracht werden, wenn sich die Geschäftsstelle darauf beschränkt hat, der Kanzlei den Fristablauf telefonisch mitzuteilen.
b) Ein Rechtsanwalt kann nicht geltend machen, daß ein Fristverlängerungsantrag deshalb verspätet beim Berufungsgericht eingetroffen ist, weil seine Bürokraft die Telefaxnummer des Gerichts verwechselt hat, sofern er sich nicht auf die Zuverlässigkeit dieser Bürokraft beruft. Er hat vielmehr selbst die Pflicht zu überprüfen, ob die Telefaxnummer richtig ist, und das Fax auch an das Gericht gelangt ist.
Gründe
I. Die Klägerin ist mit ihrer auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 78.694,20 DM gerichteten Klage vor dem Landgericht Bremen unterlegen. Sie hat gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 13. Dezember 1993 zugestellte Urteil am 10. Januar 1994 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 1994 beantragte die Klägerin Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat. Der Antrag wurde nach Darstellung der Klägerin - mit Telefax versehentlich der Beklagten statt dem Berufungsgericht übermittelt. Beim Berufungsgericht ging auch kein Original dieses Antrags ein.
In den Akten findet sich eine Notiz des Geschäftsstellenbeamten des Berufungsgerichts über ein Telefongespräch mit folgendem Inhalt:
"Vermerk:
Das Büro von Herrn Rechtsanwalt S. wurde heute vom Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in Kenntnis gesetzt.
11. Februar 1994
Unterschrift"
Das Original der Berufungsbegründungsschrift des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 10. März 1994 ging am 14. März 1994 beim Berufungsgericht ein. Mit Beschluß vom 15. März 1994 verwarf das Berufungsgericht gemäß § 519 b ZPO die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Begründungsfrist. Dieser Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 18. März 1994 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 5. April 1994 - beim Berufungsgericht am selben Tag per Telefax eingekommen - begehrte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe der bei ihm angestellten ReNo-Gehilfin R. F. die Anweisung gegeben, den am 9. Februar 1994 diktierten und unterzeichneten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist noch am selben Tage per Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden. Um 11.14 Uhr sei das auch geschehen, doch habe die Gehilfin die Telefaxnummer des Berufungsgerichts mit der des Gegners verwechselt. Beigefügt war eine unterzeichnete Erklärung der Gehilfin, nach der diese versichert, daß die in dem Schriftsatz enthaltenen Angaben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin "in vollem Umfang der Richtigkeit entsprechen".
Die Beklagte ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung entgegengetreten. Mit Beschluß vom 12. April 1994 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß, der ihrem Prozeßbevollmächtigten am 18. April 1994 zugestellt worden sei, hat die Klägerin am 2. Mai 1993 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Klägerin begehrt weiterhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung. Das Berufungsgericht hat eine dienstliche Äußerung des Geschäftsstellenbeamten vom 5. Mai 1994 eingeholt, den Parteien mitgeteilt und die sofortige Beschwerde vorgelegt.
II. Der nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO versagt.
1. Die Berufungsbegründung war verspätet, weil sie nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist bei Gericht eingekommen war.
Es kann dahinstehen, ob die Berufungsbegründung vom 10. März 1994 noch am selben Tag beim Berufungsgericht eingegangen ist. Sie wahrt jedenfalls nicht die Monatsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Ein an diesem Tag eingereichter Schriftsatz hätte die Frist nur bei rechtzeitiger Verlängerung der am 10. Februar 1994 ablaufenden Begründungsfrist wahren können. Einen hierauf gerichteten Antrag hat die Klägerin nicht rechtzeitig gestellt, denn das Büro ihres Prozeßbevollmächtigten hat den Antrag versehentlich nicht an das Berufungsgericht, sondern an den gegnerischen Prozeßbevollmächtigten gesandt.
2. Der Klägerin ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen.
a) Die Klägerin hat einen zulässigen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für verspätet gehalten und ausgeführt, das Büro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei am 11. Februar 1994 telefonisch durch die Geschäftsstelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom Ablauf der Berufungsbegründungsfrist unterrichtet worden; damit habe die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu laufen begonnen.
Hiergegen trägt die Klägerin vor, im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten sei kein Anruf der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts bekannt, in welchem auf den Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung hingewiesen worden sei. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung habe daher erst mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu laufen begonnen.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht nachweislich verspätet. Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer Zweiwochenfrist beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Partei oder der mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragte Anwalt erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Frist zur Begründung des Rechtsmittels versäumt war (BGH, Beschl. v. 08.10.1992 - VII ZB 2/92, HFR 1993, 602; v. 16.02.1987 II ZB 2/87, VersR 1987, 764, 765; v. 11.07.1986 - V ZB 14/85, VersR 1987, 52). Eine solche Kenntnis war erst mit Zustellung des Beschlusses über die Verwerfung der Berufung am 18. März 1994 gegeben. Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO lief infolge der Osterfeiertage erst am 5. April 1994 ab. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 5. April 1994, das auch den Anforderungen des § 236 ZPO genügte, ist rechtzeitig angebracht. Ein früherer Beginn der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vorliegend nicht zugrunde zu legen, insbesondere wurde die Frist nicht durch die telefonische Mitteilung der Geschäftsstelle vom 11. Februar 1994 in Lauf gesetzt. Zwar ist eine Kenntnis des Anwalts der Partei von der Fristversäumung in der Regel anzunehmen, wenn das Gericht ihm mitteilt, daß eine Berufungsbegründung nicht fristgemäß eingekommen sei. Es ist jedoch nicht nachweisbar, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegenüber eine solche Mitteilung erfolgt ist. Derartige Mitteilungen sind nicht Aufgabe der Geschäftsstelle; sie sind Erfüllung der richterlichen Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 20.01.1977 - IX ZB 105/76, RzW 1977, 94) und sollen das rechtliche Gehör der Partei vor Verwerfung des Rechtsmittels (BGH, Beschl. v. 16.12.1981 - VIII ZB 67/81, VersR 1982, 246; v. 16.04.1975 - VIII ZB 3/75, VersR 1975, 899, 900; vgl. auch BGH, Beschl. v. 01.04.1987 - IVb ZB 86/86, BGHR ZPO § 519 b Abs. 2 - Rechtliches Gehör 1) sicherstellen. Sie beruhen daher auf einer Verfügung des Vorsitzenden, die - weil sie die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO in Lauf setzt - zuzustellen ist (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine Verletzung dieser Formvorschrift vermag zwar keine Auswirkungen auf eine dennoch gegebene Kenntnis der Partei oder ihres Anwalts zu haben. Im zu entscheidenden Fall aber ist eine Kenntnis des Anwalts der Klägerin von dieser Mitteilung mangels einer Zustellung nicht nachzuweisen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat vorgetragen, in seinem Büro sei von der behaupteten telefonischen Mitteilung nichts bekannt. Das umfaßt die Behauptung, sie sei auch ihm selbst nicht bekannt geworden. Der Aktenvermerk der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts vom 11. Februar 1994 erweist wie auch die dienstliche Äußerung des Geschäftsstellenbeamten vom 5. Mai 1994 allenfalls eine Mitteilung an eine unbekannte Person im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Das aber genügt nicht. Eine Kenntnis des Büropersonals des Anwalts ersetzt dessen notwendige eigene Kenntnis nicht (BGH, Urt. v. 21.03.1980 - V ZR 128/79, VersR 1980, 678, 679).
b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß sie die Frist zur Begründung der Berufung ohne ein ihr zurechenbares (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten versäumt hat. Sie hat zwar eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten F. vom 5. April 1994 vorgelegt.
Diese eidesstattliche Versicherung ist aber zur Glaubhaftmachung nicht geeignet. Sie entspricht nicht den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu stellenden Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung. Sie beschränkt sich auf die pauschale Äußerung, daß die Angaben im Schriftsatz vom selben Tag "in vollem Umfang der Richtigkeit entsprechen". Das genügt nicht (BGH, Beschl. v. 13.01.1988 - IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045, 2046) [BGH 13.01.1988 - IVa ZB 13/87].
Einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung (vgl. dazu BGH aaO.) bedarf es jedoch nicht. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß die Verwechslung der Telefaxnummer einer gewöhnlich zuverlässigen Bürokraft unterlaufen und daher ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu verneinen ist. Ein Anwalt kann Bürotätigkeiten einfacher Art, wie sie das Heraussuchen einer Telefon- oder Telefaxnummer darstellen, zwar im Regelfall geschultem und zuverlässigem Büropersonal überlassen. Wie bei der Einfügung einer postalischen Anschrift, der die Eingabe einer Telefaxnummer in ein Faxsendegerät vergleichbar ist, muß der Anwalt nicht vor Absendung einer Telekopie die Faxnummer des Empfängers selbst eingeben oder diese auch nur überprüfen (vgl. für die Anschriftenangabe BGH, Beschl. v. 10.03.1993 - VIII ZB 1/93, VersR 1994, 75; v. 02.05.1990 - XII ZB 17/90, VersR 1990, 802). Das vermag indessen den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vorliegend nicht zu entlasten, weil die Klägerin selbst nicht geltend macht, das Büropersonal ihres Prozeßbevollmächtigten sei zuverlässig; auch ist nicht glaubhaft gemacht, daß ein zuvor nie unterlaufenes Versehen der Kanzleiangestellten vorliegt.
In einem solchen Fall hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht nur die Anschrift des Berufungsgerichts, sondern auch die Faxnummer zu überprüfen oder sich vom Eingang der Fernkopie beim Berufungsgericht zu vergewissern, zumal er im vorliegenden Fall den Antrag auf Verlängerung erst am letzten Tag der Frist zur Begründung der Berufung stellte und nicht dargetan ist, daß er auf eine Verlängerung im beantragten Umfang vertrauen durfte. Hätte er noch am selben Tag beim Berufungsgericht sich nach den Aussichten seines Antrags erkundigt, wäre die Fehlleitung noch am selben Tag entdeckt und behoben worden. Dieses Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten muß sich die Klägerin zurechnen lassen.
III. Nach alledem hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.