Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.04.1987, Az.: IVb ZB 86/86
Verletzung des rechtlichen Gehörs; Erforderlicher Erklärungsinhalt einer Berufungsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.1987
- Aktenzeichen
- IVb ZB 86/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16177
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 12.05.1986
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Zwar sieht § 519b ZPO (Zivilprozessordnung) eine Anhörung der Parteien vor der Verwerfung der Berufung nicht vor. Indessen folgt die Pflicht zur vorherigen Anhörung aus Art. 103 Absatz 1 GG (Grundgesetz).
- 2.
Es ist als ausreichend hinsichtlich des Erklärungsinhaltes einer Berufungsbegründung anzusehen, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll.
Der Zivilsenat VIb des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 1. April 1987
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 71.373,12 DM.
Gründe
I.
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ab April 1982 lebten sie getrennt. Ihre gemeinsamen, in den Jahren 1974 und 1975 geborenen Kinder leben seitdem bei der Beklagten.
Im Scheidungsverfahren erwirkte die Beklagte eine einstweilige Anordnung, nach der der Kläger ab 1. Oktober 1982 monatlichen Unterhalt von 1.744,04 DM für die Beklagte und von 402,50 DM für jedes der beiden Kinder zu zahlen hat. Gegen diese Zahlungsverpflichtung wandte sich der Kläger mit einer negativen Feststellungsklage, die er nach Scheidung der Ehe (4. Juli 1984) auch auf den nachehelichen Unterhalt erstreckte. Zur Begründung der Klage trug er vor, er sei an sich leistungsunfähig. An Einkünften verfüge er lediglich über den geringen Gewinn von etwa 94 DM bis 250 DM monatlich, den er aus seinem Friseurbetrieb erziele. Zudem sei er hoch verschuldet. Er lebe von Bankdarlehen und von Zuwendungen, die ihm seine Mutter darlehensweise gewähre. Allenfalls könne man ihn einkommensmäßig wie einen lohnabhängigen Friseurmeister behandeln und den Unterhalt entsprechend § 3 Abs. 6 des Lohntarifvertrages für das Friseurhandwerk in Bayern vom 11. Mai 1982 nach einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.794 DM abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen bemessen. Da er entsprechend einem "Stillhalteabkommen" der Parteien bis zum Jahresende 1985 monatlich 1.800 DM Unterhalt gezahlt habe, seien die Unterhaltsansprüche der Beklagten und der Kinder bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt. Der Kläger beantragte im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt festzustellen, daß er für die Zeit vom 1. Februar 1983 bis einschließlich Dezember 1985 der Beklagten und den Kindern keinen Unterhalt und ab 1. Januar 1986 keinen höheren Unterhalt als monatlich 162,30 DM für die Beklagte und je 238,50 DM für die Kinder schulde. Hilfsweise beantragte er zuletzt "Reduzierung der Unterhaltsbeträge auf die angemessenen Beträge".
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, nach dem Lebensstil der Parteien bis zur Trennung sei von einem Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von mindestens 5.500 DM auszugehen. Dessen Vortrag über seine Leistungsunfähigkeit sei nicht ausreichend substantiiert. Die in der einstweiligen Anordnung festgesetzten Unterhaltsbeträge seien auf jeden Fall gerechtfertigt. Der Einwand, daß die Unterhaltsansprüche bis Ende 1985 erfüllt seien, sei im Rahmen der Feststellungsklage nicht zu berücksichtigen. Der Hilfsantrag sei als unbezifferter Zahlungsantrag unzulässig.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und sie fristgerecht begründet. Weder die Berufungsschrift noch die Berufungsbegründungsschrift hat einen förmlichen Antrag enthalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil das Berufungsvorbringen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lasse, in welchem Umfang das Urteil des Amtsgerichts angefochten werde. Gegen den Beschluß über die Verwerfung hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
1.
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, daß der Verwerfungsbeschluß auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers beruhe.
Allerdings ist das Gericht vor einer Verwerfung der Berufung im Wege des Beschlusses gehalten, dem Rechtsmittelführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zwar sieht § 519b ZPO eine Anhörung der Parteien vor der Verwerfung der Berufung nicht vor. Indessen folgt die Pflicht zur vorherigen Anhörung aus Art. 103 Abs. 1 GG(BGH Beschluß vom 16. Dezember 1981 - VIII ZB 67/81 - VersR 1982, 246). Dieser Pflicht ist das Berufungsgericht jedoch mit dem schriftlichen Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 10. April 1986 an den Kläger ausreichend nachgekommen. Tatsächlich hat der Kläger auf diesen Hinweis auch schriftsätzlich zu der Frage Stellung genommen, ob die Berufungsbegründung ausreichende Berufungsanträge im Sinne von § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO erkennen läßt. Daß der Kläger in diesem Schriftsatz gebeten hat, nicht ohne mündliche Verhandlung über die Berufung zu entscheiden, hinderte das Berufungsgericht nicht an der Entscheidung durch Beschluß und verpflichtete es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht, ihn zuvor von dieser Verfahrenweise zu unterrichten und ihm nochmals Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
2.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß der Kläger mit der Berufungsbegründung nicht deutlich gemacht habe, inwieweit er das Urteil des Amtsgerichts anfechte.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Vorschrift keine durch die Sache nicht gerechtfertigte Formalisierung erstrebt und deshalb nicht unbedingt einen förmlichen Antrag verlangt. Vielmehr genügt es nach einhelliger Auffassung, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 59 und Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 45. Aufl. § 519 Anm. 3 B, jeweils m.w.N.).
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich der vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Rechtsmittelbegründung das Berufungsbegehren nicht eindeutig entnehmen lasse. Es sei unklar geblieben, ob er der Beklagten und den beiden Kindern überhaupt keinen Unterhalt, Unterhalt entsprechend den Schlußanträgen erster Instanz oder Unterhalt in anderer Höhe zahlen wolle. So habe er auf der einen Seite dargelegt, er sei nicht leistungsfähig und lebe am Rande des Existenzminimums. Er verschulde sich immer mehr und stehe wegen der überhöhten Unterhaltsverpflichtungen aus der einstweiligen Anordnung vor dem finanziellen Ruin. Dieser Vortrag lasse darauf schließen, daß der Kläger überhaupt keinen Unterhalt an die Beklagte und die Kinder zahlen wolle und eine entsprechende Feststellung begehre. Auf der anderen Seite habe er ausgeführt, er lasse sich bei der Unterhaltsberechnung so behandeln, als ob er Einkünfte aus abhängiger Stellung habe. Das könne für ein Berufungsbegehren gemäß den erstinstanzlichen Schlußanträgen sprechen. Dabei sei aber zu berücksichtigen, daß der Kläger im ersten Rechtszug auf der Grundlage desselben fiktiven Einkommens den Ehegattenunterhalt im Termin vom 23. Oktober 1984 noch mit 237,50 DM monatlich errechnet und mit Schriftsatz vom 27. November 1984 vergleichsweise die Zahlung von 477 DM monatlich für die Beklagte angeboten habe. Mangels zahlenmäßiger Festlegung sei ferner nicht eindeutig, ob der Kläger ohne zeitliche Zäsur von dem schon in der Klageschrift angenommenen fiktiven Einkommen von 1.794 DM monatlich ausgehen wolle. Unter diesen Umständen lasse die Berufungsbegründung das Anfechtungsbegehren nicht mit hinreichender Klarheit erkennen.
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden.
In der Berufungsbegründung hat sich der Kläger zunächst gegen die Annahme des Amtsgerichts gewandt, die ehelichen Lebensverhältnisse seien nach einem Einkommen in Höhe von 5.500 DM monatlich zu bemessen, und dargelegt, daß er ein derartiges Einkommen niemals erzielt, sondern während der Ehe die Lebenshaltungskosten für die Familie im wesentlichen aus Überziehungskrediten und sonstigen Darlehen bestritten habe. Der Kläger hat sich ferner auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen und beanstandet, daß das Amtsgericht seinen erstinstanzlichen Vortrag hierzu als unsubstantiiert angesehen und nicht berücksichtigt habe. Diesen Vortrag hat er wiederholt und sich auf die erstinstanzlichen Beweisanträge berufen. Weiter hat er, wie bereits im ersten Rechtszug, dargelegt, daß seine Mutter ihm die Geldzuwendungen allein zur Befriedigung seines persönlichen Lebensbedarfs zukommen lasse, nicht dagegen, um ihm die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zu ermöglichen. Er lasse sich bei der Berechnung des Unterhalts im Rahmen der negativen Feststellungsklage so behandeln, als hätte er fiktive Einkünfte aus abhängiger Stellung. Tatsache sei, daß er nicht einmal dieses Einkommen erziele. Von einem höheren Einkommen könne keinesfalls ausgegangen werden, zumal er so hoch verschuldet sei, daß er wohl das Friseurgeschäft schließen müsse, weil er keine Darlehen mehr erhalte.
Mit diesem Vorbringen knüpft der Kläger ersichtlich an seinen erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz vom 17. Dezember 1985 an, wonach der Unterhalt der Beklagten und der Kinder allenfalls nach einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.794 DM zu bemessen und im einzelnen in der Höhe zu berechnen sei, wie es im Schlußantrag zum Ausdruck kommt. Bei sachgerechter Würdigung dieses Berufungsvorbringens muß angenommen werden, daß der Kläger jedenfalls diesen im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Feststellungsantrag auch im Berufungsverfahren weiterverfolgen will. Daß er höhere Unterhaltsansprüche für gerechtfertigt hielte und sein Feststellungsbegehren gegenüber dem im ersten Rechtszug Begehrten entsprechend einschränke, scheidet nach dem Inhalt der Berufungsbegründung eindeutig aus. Dagegen spricht nicht nur das Vorbringen über seine mangelnde Leistungsfähigkeit, sondern auch der weitere Berufungsvortrag zur Bedürftigkeit der Beklagten. In diesem Vorbringen vertritt der Kläger den Standpunkt, daß der Beklagten, die ausgebildete Drogistin und auch während der Ehe zeitweise in diesem Beruf tätig gewesen sei, im Hinblick auf die angespannten finanziellen Verhältnisse trotz der Betreuung der beiden Kinder die Aufnahme einer Halbtagstätigkeit zugemutet und ein entsprechendes fiktives Erwerbseinkommen angerechnet werden müsse. Zwar hatte der Kläger bereits im ersten Rechtszug im Rahmen eines Vergleichsvorschlags darauf hingewiesen, daß der Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Halbtagstätigkeit zuzumuten "wäre" (Schriftsatz vom 27. November 1984, Seite 12). Im weiteren erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere auch bei der Berechnung des der Beklagten und den Kindern allenfalls zustehenden Unterhalts im Schriftsatz vom 17. Dezember 1985, ist er auf eine Erwerbsobliegenheit der Beklagten jedoch nicht mehr zurückgekommen. Wenn er diese nunmehr in der Berufungsbegründung neben seiner mangelhaften Leistungsfähigkeit herausstellt, so läßt das den Schluß zu, daß der Kläger den Unterhalt der Beklagten keinesfalls höher bemessen sehen wollte, als sich aus seinen erstinstanzlichen Schlußanträgen ergibt.
Offen bleibt nach dem Berufungsvorbringen allein, ob die Unterhaltsansprüche nach dem Begehren des Klägers nicht noch niedriger bemessen werden sollen, als er es im ersten Rechtszug zuletzt beantragt hat. Das führt jedoch nicht dazu, daß die Berufung wegen Unbestimmtheit des Berufungsangriffs unzulässig ist. Denn auch im Falle dieser Unsicherheit bleibt es dabei, daß das erstinstanzliche Urteil jedenfalls im Umfang des zuletzt gestellten Feststellungsantrages angegriffen wird. Ein darüber hinausgehendes Begehren stellt lediglich eine Klageerweiterung dar, die an die Frist des § 519 Abs. 2 BGB nicht gebunden ist (vgl. BGH Urteil vom 1. Dezember 1964 - IV ZR 170/63 - VersR 1965, 141) und deren Umfang daher auch im weiteren Berufungsverfahren noch festgelegt oder klargestellt werden kann. Jedenfalls kann es die Bestimmtheit des Berufungsangriffs und die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht in Frage stellen, wenn der Kläger seinen im ersten Rechtszug verfolgten Anspruch im Rahmen der Berufungsbegründung erweitert, ohne diese Klageausdehnung bereits in der prozessual gebotenen Weise zu konkretisieren. In diesem Fall mag zwar die Klageerweiterung prozessual (noch) wirkungslos bleiben; das ändert jedoch nichts daran, daß der Kläger seinen Anspruch jedenfalls in dem Umfang weiterverfolgen will, in dem das Ersturteil darüber entschieden hat. Wie der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, darf eine Berufung wegen Unbestimmtheit eines Teils des Rechtsmittelangriffs nicht insgesamt als unzulässig angesehen werden, solange der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen ist, daß der Rechtsmittelführer seinen Anspruch jedenfalls in einem bestimmten Umfang weiterverfolgen will (vgl. BGH Urteil vom 1. Juli 1975 - VI ZR 251/74 - NJW 1975, 2013, 2014). Läßt die Berufungsbegründung keinen Zweifel, daß der Berufungskläger sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen will, so kann nichts anderes gelten, auch wenn es nach der Berufungsbegründung unklar ist, ob der Rechtsmittelführer darüber hinaus sein Klagebegehren erweitern will.
Hiernach erweist sich die Berufung, mit der der Kläger das bereits im ersten Rechtszug verfolgte Feststellungsbegehren weiter verfolgt, als zulässig.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 71.373,12 DM.
Blumenröhr