Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1975, Az.: VI ZR 251/74
Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalls; Unzulässigkeit einer Berufung; Fehlende Berufungsbegründung wegen mangelnder Bestimmtheit des Antrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1975
- Aktenzeichen
- VI ZR 251/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12765
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 09.07.1974
- LG Traunstein
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1975, 1012-1013 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 2013-2015 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Bäckermeister Michael H.
2. Verkäuferin Therese H.
beide wohnhaft R., M. Straße ...
Prozessgegner
1. Transportunternehmer Ludwig H., K. Gd. B.
2. Kraftfahrer Johann G., R., S.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Ist der Berufungsbegründung eindeutig zu entnehmen, daß der Berufungsführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls zu einem bestimmten Teil weiterverfolgen will, bleibt die Berufung in diesen Umfang zulässig, auch wenn wegen weitergehender Ansprüche die Berufungsanträge unklar sind.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Juli 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und zur Entscheidung in der Sache, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Kläger machen gegenüber den Beklagten Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 18. Januar 1971 geltend. Die Zweitklägerin war am Abend dieses Tages mit dem Pkw ihres Vaters, des Erstklägers, auf einen vom Erstbeklagten geparkten Lastzug des Zweitbeklagten aufgefahren. Der Erstkläger hat wegen des Schadens an seinem Fahrzeug 3.000 DM verlangt, die Zweitklägerin Heilbehandlungskosten in Höhe von 4.690,30 DM, ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung, daß die Beklagten ihr zum Ersatz des Zukunftsschadens verpflichtet sind.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründungsschrift, die keine formellen Anträge enthält, haben sie unter Wiederholung und Ergänzung ihres Vertrages erster Instanz die Auffassung vertreten, der Unfall sei ausschließlich und allein grob fahrlässig vom Erstbeklagten dadurch verursacht worden, daß er den Lastzug trotz ungünstiger Sichtverhältnisse unbeleuchtet abgestellt habe; die Zweitklägerin habe daher das Auffahren auch bei äußerster Aufmerksamkeit und noch so mäßiger Geschwindigkeit unmöglich verhindern können. Am Ende des Schriftsatzes heißt es dann:
"Trotzdem die Klägerin am Unfall kein Verschulden trifft, der Unfall für sie auch bei äußerster Sorgfalt unabwendbar war, wird zunächst rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Mithaftung der Klägerin am Unfall mit einer Quote von 1/4 unterstellt.
Dementsprechend werden auch die Anträge neugefaßt."
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auf Befragen erklärt, dieser Schluß seiner Berufungsbegründungsschrift sei dahin auszulegen, daß das landgerichtliche Urteil in vollem Umfange angefochten worden sei; die Berüclcsichtigung einer Mithaftung in Höhe von 1/4 sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, und zwar nur vorsorglich. Sodann hat er für die Kläger beantragt,
- 1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 2.250,00 DM und an die Klägerin zu 2) 3.460,20 DM, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen,
- 2.
an die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichtes zu zahlen,
- 3.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin zu 2) allen Schaden, und zwar zu 3/4, zu ersetzen haben, der dieser durch weitere Heilbehandlung und aus evtl. eintretender Erwerbsunfähigkeit in Zukunft noch entsteht.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie keinen bestimmten Antrag enthalte. Mit der Revision begehren die Kläger die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Erklärungen am Schluß der Berufungsbegründungsschrift, wonach "vorsorglich" eine Mithaftung der Klägerin zu 1/4 unterstellt und angekündigt werde, daß "dementsprechend auch die Anträge neu gefaßt" würden, lasse nicht erkennen, ob damit der Umfang der Berufung bereits habe festgelegt werden sollen oder ob solche Anträge hätten vorbehalten bleiben sollen. Die letztgenannte Auffassung treffe zu, was durch die Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten der Kläger im Termin bestätigt worden sei, der schließlich neugefaßte Anträge gestellt und damit nachgeholt habe, was wegen des Vorbehalts zunächst unterblieben sei. Die endgültige Bestimmung der Anträge sei mithin verspätet erfolgt.
In einer Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht aus, die Berufungsbegründung hätte auch dann nicht den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO genügt, wenn die Antragstellung nicht vorbehalten geblieben wäre. Der Umfang der Anfechtung wäre auch dann selbst durch Auslegung nicht sicher zu ermitteln gewesen, weil für eine Anfechtung in vollem Umfange nicht mehr spreche als für die Möglichkeit, daß die Ansprüche der Kläger nur noch zu 3/4 hätten weiter verfolgt werden sollen.
II.
Diese Auführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muß eine Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Dabei ist es allerdings unschädlich, wenn in der Berufungsbegründungsschrift keine formellen Anträge enthalten sind, falls nur deren Inhalt eindeutig zu entnehmen ist, in welchem Umfange und mit welchem Ziel das Urteil angegriffen wird (RGZ 145, 38, 39; BGH NJW 1951, 153). Auch die Revision geht von dieser Rechtsauffassung aus, meint jedoch, die Ansicht des Berufungsgerichts, die Anträge hätten vorbehalten bleiben sollen, treffe schon deswegen nicht zu, weil der Vortrag des überwiegenden Verschuldens neben dem des alleinigen Verschuldens erfahrungsgemäß nur als Hilfsvorbringen zu bewerten sei. Unter diesen Umständen bestehe kein Anlaß daran zu zweifeln, daß die Kläger auch im Berufungsrechtszug die volle Verurteilung der Beklagten erstrebt hätten. Der Hinweis darauf, es werde zunächst "rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" eine Mithaftung von einem Viertel unterstellt, hätte den Gedanken nahe legen müssen, daß die Kläger damit nur ihre Vergleichsbereitschaft auf dieser Grundlage hätten zum Ausdruck bringen wollen.
2.
Im Ergebnis muß der Revision Recht gegeben werden.
a)
Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Anliegen der Berufung gegeben hat, läuft darauf hinaus, die Kläger hätten bewußt offen gelassen, ob sie das angefochtene Urteil in vollem Umfange anfechten oder die Klageanträge nur noch zu 3/4 weiterverfolgen wollten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen; an die Auslegung durch das Berufungsgericht ist er nicht gebunden, weil es sich um Prozeßerklärungen handelt (RGZ 124, 182, 185).
Der Inhalt der Begründungsschrift spricht nicht dafür, daß die Kläger bewußt den Umfang der Berufung in der Schwebe halten wollten, etwa aus dem (indes unrichtigen) Gedanken, um auch nach Ablauf der Begründungsfrist noch die Möglichkeit offen zu halten, sich für das eine oder andere zu entscheiden. Einen Vorbehalt der Anträgstellung, der allerdings das Rechtsmittel unzulässig machen würde, enthält die Berufungsbegründung nicht. Sie ist vielmehr - bis auf die letzten Absätze - eindeutig darauf ausgerichtet, das Begehren einer vollen Verurteilung der Beklagten (wie schon in erster Instanz) zu begründen. Die Einschränkung am Schluß, verbunden mit der Ankündigung, die Anträge würden neugefaßt, kann zweierlei bedeuten: Einmal könnte damit der Wille der Kläger zum Ausdruck gebracht worden sein, letzten Endes das Urteil des Landgerichts nur anzufechten, soweit 3/4 der bezifferten Klageanträge und des Feststellungsanspruches abgewiesen worden waren; nur die genaue Formulierung der Anträge wäre vorbehalten worden. Das wäre unschädlich gewesen, wenn sonst keine Unklarheiten über Umfang und Ziel der Anfechtung des Urteils übriggeblieben sein sollten. - Die andere Möglichkeit wäre die, die der Prozeßbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als seine Absicht bei der Abfassung des Schriftsatzes erläutert hat: daß es bei der Anfechtung in vollem Umfang verbleiben, aber schon angedeutet werden sollte, daß die Kläger wegen eines Viertels des Klagebegehrens in der mündlichen Verhandlung keine Berufungsanträge mehr stellen wollten. Welche dieser beiden Auslegungsmöglichkeiten vorzuziehen ist, oder ob das etwa nicht mit der erforderlichen Sicherheit entschieden werden kann, mag zweifelhaft sein. Angesichts der klaren Ankündigung, daß "dementsprechend", d.h. eben unter vorsorglicher Berücksichtigung eine Mithaftung der Klägerin, die Anträge neugefaßt werden, kann jedenfalls nach Auffassung des Senats nicht angenommen werden, daß der Umfang der Berufung im Ungewissen gehalten werden sollte. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Erklärungen des Klägervertreters im Terrain hätten seine Auslegung (nämlich: vorbehaltlich der Anträge) bestätigt, ist mit Wortlaut und Sinn dieser Erklärung nicht zu vereinbaren. Wollte man diese nachträgliche Interpretation der Berufungsbegründung für die Auslegung heranziehen, dann könnte aus ihr nur der Schluß gezogen werden, daß das Urteil in vollem Umfang angefochten werden sollte und nichts anderes. Das hat der Klägervertreter auch gesagt.
b)
Für den Fall, daß (entgegen seiner Auffassung) die Antragstellung nicht vorbehalten gewesen sein sollte, meint das Berufungsgericht hilfsweise, auch durch Auslegung wäre nicht sicher zu ermitteln gewesen, ob die Kläger das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange anfechten oder ob sie die Ansprüche der Klägerin nur zu 3/4 und die des Klägers voll oder aber beide Ansprüche zu 3/4 weiter verfolgen wollten. Wie der Senat aber bereits ausgesprochen hat (Urt. v. 20. Februar 1975 - VI ZR 154/74) darf nicht wegen Unbestimmtheit eines Teils des Berufungsangriffs das Rechtsmittel insgesamt als unzulässig angesehen werden, wenn der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen ist, daß der Rechtsmittelführer seinen Anspruch jedenfalls in einer bestimmten Höhe weiterverfolgen will. Darauf können sich Gericht und Gegner einstellen; ihrem Schutzbedürfnis vor Unklarheit über den Umfang des Rechtsmittels, dem die Vorschrift des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO dient, ist für diesen Teil des Berufungsangriffs genüge getan (vgl. auch RG JW 1928, 2711).
So liegt es auch hier. In dem soeben erwähnten Urteil des Senats ging es allerdings darum, daß der Kläger mehrere Ansprüche eingeklagt hatte, von denen er nur hinsichtlich eines von ihnen genügend eindeutig erklärt hatte, ihn im Berufungsrechtszug weiterzuverfolgen. Im jetzt zu entscheidenden Fall geht es darum, daß hinsichtlich der Quote, die möglicherweise nicht weiterverfolgt werden soll, keine eindeutige Klarheit besteht. Doch liegen beide Fälle im entscheidenden Punkt gleich. Zweifel können nach dein objektiven Erklärungsinhalt der Berufurigsbegründungsschrift durchaus daran bestehen, ob die Kläger das Urteil des Landgerichts insgesamt zur Überprüfung stellen wollten oder nur insoweit, als ihre Ansprüche zu 3/4 abgewiesen worden waren. Daß aber beide Kläger mindestens in dem letztgenannten, eingeschränkten Umfang das Urteil angegriffen haben, ergibt ihr Vorbringen mit aller Klarheit. Das hat übrigens auch keiner der arideren Prozeßbeteiligten anders verstanden. Insbesondere die Beklagten haben vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich zur Sache Stellung genommen, die Zulässigkeit der Berufung aber nicht beanstandet.
Daraus folgt: In dem Umfang, in dem die Kläger schließlich zur Sache verhandelt haben, war ihre Berufung zulässig. Sie haben nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Sachanträge gestellt, die nur 3/4 ihres ursprünglichen Klagebegehrens umfaßten. Auf die Frage, ob sie etwa anfänglich mit ihrer Berufung das Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgt haben, kommt es in der Revisionsinstanz nicht mehr an. Denn sie sind nur insoweit, als sie zur Sache verhandelt haben, durch das ihre Berufung verwerfende Urteil des Oberlandesgerichts beschwert, und nur das ist Gegenstand ihrer Revision. Diese führt deshalb insgesamt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.
Nüßgens
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Ankermann