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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1993, Az.: VIII ZB 1/93

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Falschadressierung der Berufungsschrift; Häufung von Kanzleiversehen; Versäumung der Berufungsfrist; Verschulden bei Nichteinhaltung der Berufungsfrist; Zurechnung von Verschulden des Büropersonals des Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1993
Aktenzeichen
VIII ZB 1/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezirksG Potsdam - 04.09.1992

Fundstelle

  • VersR 1994, 75 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Baugenossenschaft e.G. B.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder N. und Z., R.,

Prozessgegner

LPG (T) "E." T.,
vertreten durch den Vorstand, T.,

Redaktioneller Leitsatz

Ein Rechtsanwalt darf die Anfertigung der Rechtsmittelschrift auch gut geschultem Büropersonal nicht eigenverantwortlich überlassen. Er muss vielmehr das Arbeitsergebnis jeweils sorgfältig und insbesondere u.a. darauf überprüfen, ob die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht adressiert ist. Die Angabe der falschen Anschrift des Gerichts auf der Berufungsschrift gereicht einem Prozessbevollmächtigten zum Verschulden.

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers
am 10. März 1993
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Handelssachen des Bezirksgerichts Potsdam vom 4. September 1992 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 55.364,08 DM

Gründe

1

I.

Durch Urteil vom 30. April 1992 hat die 1. Kammer für Handelssachen des Kreisgerichts Frankfurt/Oder die von der Klägerin gegen die Beklagte erhobene Klage auf Zahlung von 55.364,08 DM nebst Zinsen für die Lieferung von Kellerwandplatten abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 15. Mai 1992 zugestellt worden. Mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 29. Mai "1991" (richtig: 1992) hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die in einem "Fensterumschlag" versandte Berufungsschrift ist an das "Bezirksgericht Potsdam Senat für Handelssachen Domstraße 15/17 0-1591 Potsdam" adressiert. Bei der Anschrift handelt es sich um die des Handelsregisters des Kreisgerichts Potsdam-Stadt, das in Potsdam-Babelsberg gesondert untergebracht ist. Die Anschrift des Bezirksgerichts Potsdam lautet Friedrich-Ebert-Straße 32, 0-1561 Potsdam. Der bei den Akten befindliche "Fensterumschlag" trägt einen Poststempel vom 30. Mai 1992 sowie zwei Eingangs Stempel ohne Behördenbezeichnung vom 2. bzw. 11. Juni 1992. Auf dem "Fenster" des Briefumschlags befindet sich in dem Bereich, in dem bei eingelegter Berufungsschrift die Anschrift "Domstraße 15/17" erscheint, ein blauer Kugelschreiberstrich. Daneben steht handschriftlich das Wort "Handelssache". Auf der Berufungsschrift selbst sind die Worte "Bezirksgericht Potsdam Senat für Handelssachen" rot unterstrichen und die Anschrift "Domstraße 15/17" mit Kugelschreiber durchgestrichen. Die Berufungsschrift ist ausweislich der auf ihr selbst abgedruckten Eingangsstempel vom 17. Juni 1992 beim Kreisgericht Potsdam-Stadt und am 19. Juni 1992 beim Bezirksgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 19. Juni 1992, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 30. Juni 1992, hat der Vorsitzende des Senats für Handelssachen des Bezirksgerichts die Klägerin darauf hingewiesen, daß die Berufungsschrift "erst am 17.06.1992 beim Kreisgericht Potsdam-Stadt, Handelsregister, Domstraße 15/17, 0-1591 Potsdam, und am 19.06.1992 beim Bezirksgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 0-1500 Potsdam, eingegangen" sei. Mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 20. Juni 1992 hat die Klägerin ihre Berufung begründet. Der - wiederum an das "Bezirksgericht Potsdam Domstraße 15/17 0-1591 Potsdam" adressierte - Schriftsatz ist am 24. Juni 1992 beim Bezirksgericht eingegangen. Mit. - nunmehr richtig adressiertem - Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 29. Juni 1992, beim Bezirksgericht eingegangen am 7. Juli 1992, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie durch ihren Prozeßbevollmächtigten vortragen lassen, die Berufungsschrift sei am 29. Mai 1992 zur Post gegeben worden. Mit einer "Postlaufzeit von 19 Tagen" sei nicht zu rechnen gewesen, da die Übermittlung vom Kreisgericht Potsdam-Stadt an das Bezirksgericht nur zwei Tage in Anspruch genommen habe, sei ihr die fehlerhafte Adressierung "Turmstraße 15-17, 0-1591 Potsdam" nicht zuzurechnen.

2

Durch Beschluß vom 4. September 1992 hat das Bezirksgericht - Senat für Handelssachen - den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Bezirksgericht ausgeführt: Die Berufungsschrift sei am 19. Juni 1992 und damit verspätet beim Bezirksgericht eingegangen. Sie sei wegen der falschen Anschrift beim Handelsregister des Kreisgerichts Potsdam-Stadt eingegangen, das sie "zunächst an das Kreisgericht Potsdam-Stadt, Hegelallee 8, weiterleitete, wo sie am 17. Juni 1992 einging". Zwar schließe die Angabe einer falschen Straße und Hausnummer in der Anschrift des angerufenen Rechtsmittelgerichts eine Wiedereinsetzung nicht aus. Diese könne aber nur gewährt werden, wenn die Adressierung der Rechtsmittelschrift der Kanzlei überlassen werde, das Kanzleipersonal zuverlässig und gut geschult sei und ihm ein derartiges Versehen bisher nicht unterlaufen sei. Das habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Zudem bestünden angesichts einer Häufung von Kanzleiversehen (u.a. "Turmstraße 15-17" statt "Domstraße 15-17" im Wiedereinsetzungsgesuch vom 29. Juni 1992) erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Kanzleipersonals, die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Anlaß zu einer erhöhten Kontrollpflicht hätten geben müssen, der er aber offensichtlich nicht nachgekommen sei. Die Fristversäumung sei daher nicht unverschuldet. Darauf, daß die Nachsendung der Berufungsschrift durch das Handelsregister "längere Zeit" in Anspruch genommen habe, könne sich die Klägerin, die sich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen müsse, nicht berufen. Mangels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist sei die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

3

Der Beschluß ist am 17. September 1992 mit Empfangsbekenntnis an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin abgesandt worden. Das Empfangsbekenntnis ist nicht zu den Akten zurückgelangt. Mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 30. September 1992 hat die Klägerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 4. September 1992 eingelegt. Der an das "Bezirksgericht Potsdam Besonderer Senat für Zivilsachen" gerichtete Schriftsatz ist dort am 1. Oktober 1992 eingegangen und von dem Vorsitzenden des Besonderen Senats für Zivilsachen an den Bundesgerichtshof übersandt worden. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde läßt die Klägerin ergänzend u.a. vortragen: Die Versäumung der Berufungsfrist sei "einzig durch die überaus lange Postlaufzeit von 20 Tagen (29.05.-17.06.92) kausal verursacht" worden. Damit habe sie nicht rechnen können. Die in dem angefochtenen Beschluß angeführte Versendung vom Handelsregister an das Kreisgericht Potsdam-Stadt, Hegelallee 8, sei aus dem Schreiben des Bezirksgerichts vom 19. Juni 1992 nicht ersichtlich gewesen. Daher habe sie hierauf in dem Wiedereinsetzungsantrag nicht eingehen können. Im übrigen komme es darauf auch nicht an, da die Berufungsschrift weder an die Hegelallee 8 noch an das Kreisgericht Potsdam adressiert gewesen sei. Auch dieser Umstand sei ihr daher nicht zuzurechnen. Eine Glaubhaftmachung sei im Hinblick auf den anwaltlichen Sachvortrag nicht erforderlich gewesen. Es werde anwaltlich versichert, daß die Berufungsschrift am 29. Mai 1992 der Post zur Beförderung übergeben worden sei. Die gerügte Unzuverlässigkeit des Kanzleipersonals sei "eine Erscheinung, die nicht nur auf Anwälte beschränkt" sei. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf Unrichtigkeiten in dem angefochtenen Beschluß.

4

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

5

Sie ist nach §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 519 b Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 d des Einigungsvertrages statthaft. Sie ist auch fristgemäß. Zwar ist der Zeitpunkt, zu dem der angefochtene Beschluß dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden ist, nicht festzustellen, da das Empfangsbekenntnis nicht zu den Akten zurückgelangt ist. Die Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ergibt sich jedoch zweifelsfrei daraus, daß der angefochtene Beschluß ausweislich des Kanzleivermerks am 17. September 1992 an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin abgesandt worden ist und die Beschwerdeschrift am 1. Oktober 1992 beim Bezirksgericht eingegangen ist. Die sofortige Beschwerde ist letztlich auch formgemäß (§ 569 ZPO). Der Umstand, daß sie an den unzuständigen Besonderen Senat für Zivilsachen des Bezirksgerichts gerichtet war und von dessen Vorsitzenden unmittelbar an den Bundesgerichtshof weitergeleitet worden ist, ist unschädlich, da der zuständige Senat für Handelssachen des Bezirksgerichts nach § 577 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung befugt war.

6

2.

Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Bezirksgericht hat im Ergebnis zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen.

7

a)

Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist allerdings zulässig.

8

Zwar hat die Klägerin die versäumte Prozeßhandlung - Einlegung der Berufung - nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag vom 29. Juni 1992 enthält an keiner Stelle die ausdrückliche Erklärung, daß nunmehr für die Klägerin Berufung eingelegt werde. Auch das angegriffene Urteil wird dort nicht erneut angegeben. Ist aber die versäumte Prozeßhandlung schon vor Stellung des Wiedereinsetzungsantrags nachgeholt worden, so kann in dem Antrag auf sie - auch konkludent - Bezug genommen werden (BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91 - unveröffentlicht, zitiert bei Ball "Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" in JurBüro 1992, 653/662 f zu Fn. 199). So liegt die Sache hier. Die Berufungsschrift ist (ebenso wie die Berufungsbegründung) schon vor dem Wiedereinsetzungsantrag beim Bezirksgericht eingegangen. Sowohl Berufungsschrift als auch Berufungsbegründung werden in dem Wiedereinsetzungsantrag angesprochen. Danach ist hier die unterbliebene Nachholung der versäumten Prozeßhandlung unschädlich. Im übrigen hat die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist frist- und formgerecht beantragt.

9

b)

Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist indessen nicht begründet.

10

Die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Vielmehr beruhte die Versäumung der Berufungsfrist, die mit der Zustellung des Urteils des Kreisgerichts Frankfurt/Oder an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 15. Mai 1992 begann und am 15. Juni 1992 ablief (§ 516 ZPO), auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, das sich diese zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO).

11

aa)

Die Versäumung der Berufungsfrist ist entgegen der Annahme der Klägerin nicht durch eine übermäßig lange Postlaufzeit verursacht worden, sondern auf die fehlerhafte Adressierung der Berufungsschrift zurückzuführen.

12

Die Berufungsschrift ist gemäß den Angaben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, die durch den Poststempel vom 30. Mai 1992 auf dem Briefumschlag bestätigt werden, am 29. Mai 1992 der Post zur Beförderung übergeben worden und ausweislich des ersten Eingangsstempels auf dem Briefumschlag, der ersichtlich vom Handelsregister des Kreisgerichts Potsdam-Stadt herrührt, dort bereits am 2. Juni 1992, mithin nach normaler Postlaufzeit, eingegangen. Der Hinweis des Vorsitzenden des Senats für Handelssachen in der Verfügung vom 19. Juni 1992, die Berufungsschrift sei "erst am 17.06.1992 beim Kreisgericht Potsdam-Stadt, Handelsregister ... eingegangen", war, wie sich bereits aus dem angefochtenen Beschluß ergibt, falsch. Dort ist - allerdings ohne Angabe des Eingangsdatums beim Handelsregister des Kreisgerichts Potsdam-Stadt - ausgeführt, die Berufungsschrift sei vom Handelsregister "zunächst an das Kreisgericht Potsdam-Stadt, Hegelallee 8" weitergeleitet worden, "wo sie am 17. Juni 1992 einging". Zuvor ist die Sache allerdings, wie aus dem zweiten Eingangs Stempel auf dem Briefumschlag (vom 11. Juni 1992) hervorgeht, offensichtlich noch einmal mit der Unterstreichung der Anschrift "Domstraße 15/17" und dem (unzutreffenden) Vermerk "Handelssache" an das Handelsregister zurückgegangen. Von dort ist sie dann nach Streichung der Anschrift "Domstraße 15/17" und roter Markierung der Worte "Bezirksgericht Potsdam Senat für Handelssachen" auf der Berufungsschrift selbst ausweislich der dort abgedruckten Eingangsstempel am 17. Juni 1992 an das Kreisgericht Potsdam-Stadt und schließlich am 19. Juni 1992 an das Bezirksgericht gelangt.

13

bb)

Die Angabe der falschen Anschrift des Bezirksgerichts auf der Berufungsschrift gereicht dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zum Verschulden.

14

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels trifft allein die Partei und ihren Prozeßbevollmächtigten (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, z.B. Beschluß vom 5. Februar 1992 - XII ZB 3/92 = FamRZ 1992, 536). Der Rechtsanwalt darf die Anfertigung der Rechtsmittelschrift auch gut geschultem Büropersonal nicht eigenverantwortlich überlassen. Er muß vielmehr das Arbeitsergebnis jeweils sorgfältig und insbesondere u.a. darauf überprüfen, ob die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht adressiert ist (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs. z.B. Beschluß vom 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90 = BGHR ZPO § 233 Büropersonal 3; Ball a.a.O., 659 m.w.Nachw. in Fn. 130 und 131). Insoweit reicht zwar die gesetzliche Bezeichnung des Gerichts und die Angabe des Gerichtsortes aus; der Angabe von Straße und Hausnummer bedarf es nicht (BGHZ 51, 1, 3) [BGH 30.09.1968 - II ZB 1/68]. Werden aber - wie hier - Straße und Hausnummer angegeben, müssen diese ebenso wie die dem Gericht vorangestellte Postleitzahl schon wegen der durch eine falsche Angabe begründeten Gefahr der Fehlleitung richtig angegeben werden. Allerdings kann der Rechtsanwalt die Angabe der postalischen Anschrift des Gerichts - auch dann, wenn sie sich, wie hier, auf dem Schriftsatz befindet, der zur Beförderung in einem "Fensterumschlag" vorgesehen ist - seinem zuverlässigen und gut geschulten Büropersonal überlassen, ohne das Ergebnis überprüfen zu müssen, so daß ihn kein Verschulden trifft, wenn er bei der Durchsicht des übrigen, einer Überprüfung bedürftigen Inhalts der Berufungsschrift die falsche Anschrift nicht bemerkt (BGH, Beschluß vom 2. Mai 1990 a.a.O.). Dies vermag indessen - unabhängig davon, ob gleiches auch für die Postleitzahl gilt - den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hier schon deswegen nicht zu entlasten, weil die Klägerin selbst nicht geltend macht, das Büropersonal ihres Prozeßbevollmächtigten sei zuverlässig und gut geschult. Vielmehr läßt sich der Bemerkung in der Beschwerdeschrift, die in dem angefochtenen Beschluß gerügte Unzuverlässigkeit des Kanzleipersonals ihres Prozeßbevollmächtigten sei "eine Erscheinung, die nicht nur auf Anwälte beschränkt" sei, entnehmen, daß die Klägerin die Unzuverlässigkeit des Büropersonals ihres Prozeßbevollmächtigten einräumt. Angesichts dessen hätte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Anschrift des Bezirksgerichts selbst überprüfen müssen. Hätte er dies getan, so hätte er die Unrichtigkeit der Anschrift festgestellt. Die Berufungsschrift wäre dann nicht fehlgeleitet worden.

15

cc)

Die schuldhafte Verursachung der Fristversäumung durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist nicht dadurch ausgeräumt, daß die Fristversäumung durch das Kreisgericht Potsdam-Stadt, namentlich dessen Handelsregister, hätte vermieden werden können, wenn die Berufungsschrift sofort nach Eingang beim Handelsregister am 2. Juni 1992 an das Bezirksgericht weitergeleitet worden wäre.

16

Es kann dahinstehen, ob ein Gericht - aus Rechts- oder Fürsorgegründen - verpflichtet ist, ihm unzuständigerweise zugegangene Schriftstücke an die zuständige Stelle weiterzuleiten (so für den Fall der anwaltlich nicht vertretenen natürlichen Person BSGE 38, 248; OLG Karlsruhe OLGZ 1981, 241), oder ob dies lediglich ein unverbindliches "nobile officium" darstellt (so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. z.B. Beschluß vom 5. Februar 1992 a.a.O.) und ob bei Annahme einer Verpflichtung zur Weiterleitung hier das Verhalten der Bediensteten des Kreisgerichts Potsdam-Stadt einschließlich dessen Handelsregisters schuldhaft pflichtwidrig war. Selbst im Falle eines gerichtlichen Mitverschuldens für die Fristversäumung bleibt das schuldhafte Verhalten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mitursächlich, weil die falsche, in sich widersprüchliche Adressierung nicht nur zu der Übermittlung der Berufungsschrift durch die Post an das Handelsregister des Kreisgerichts Potsdam-Stadt, sondern auch zu dem Hin- und Hersenden des Schreibens zwischen Handelsregister und Kreisgericht Potsdam-Stadt geführt hat, durch das der Eingang der Berufungsschrift beim Bezirksgericht zusätzlich verzögert worden ist. Insoweit liegt diese Sache anders als die, in der der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 23. März 1988 (IVb ZB 96/87 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Dort lagen die Gründe für die verzögerte Weiterleitung der an das unzuständige Gericht adressierten Rechtsmittelschrift allein im Bereich des Gerichts. Da das schuldhafte Verhalten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin danach auch im Fall eines gerichtlichen Verschuldens mitursächlich bleibt, war die Klägerin nicht ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1992 a.a.O., st.Rspr.; Ball a.a.O. 661 m.w.Nachw. in Fn. 168).

17

c)

Da der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung somit im Ergebnis zu Recht versagt worden ist, hat das Bezirksgericht ihre Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist ebenfalls zu Recht als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 55.364,08 DM

Wolf
Dr. Brunotte
Dr. Paulusch
Groß
Wiechers