Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.1988, Az.: IVb ZB 96/87

Beschwerdefrist; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung; Weiterleitung; Verzögerung durch Beschwerdegericht; Einspruch und Beschwerde gegen den Beschluss über ein Verbot bezüglich des Umgangsrechts mit einem leiblichen Kind; Auswirkungen einer Fristversäumung durch Verzögerungen im Bereich eines Gerichts auf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; Risiko für die Einlegung eines formgerechten und fristgerechten Rechtsmittels trägt grundsätzlich der Rechtsmittelberechtigte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.1988
Aktenzeichen
IVb ZB 96/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 13537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 07.04.1987
AG Rheine - 08.08.1986

Fundstelle

  • FamRZ 1988, 829

Verfahrensgegenstand

Umgangsrecht mit den Kindern

Amtlicher Leitsatz

Gegen die Nichteinhaltung einer Beschwerdefrist findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 233 ff. ZPO dann statt, wenn die Fristversäumung auf einer Verzögerung bei der Weiterleitung der Beschwerdeschrift durch das unzuständige angegangene Gericht an das Beschwerdegericht beruht.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 23. März 1988
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. April 1987 aufgehoben.

Den Antragstellern wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Rheine vom 8. August 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 DM

Gründe

1

I.

Den Antragstellern (Eltern) wurde durch Beschluß des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Rheine vom 9. August 1983 die elterliche Sorge für ihre drei ehelichen Kinder Mike, geboren am ..., Melanie, geboren am ... und Marcel, geboren am ... entzogen und auf das Jugendamt der Stadt ... als Vormund übertragen. Die beiden älteren Kinder sind in einem Heim, das jüngste Kind ist in einer Pflegefamilie untergebracht. Nach einigen Besuchskontakten zwischen den Eltern und den beiden älteren Kindern in der Zeit von Dezember 1983 bis Juni 1984 untersagte der Vormund im Interesse einer ungestörten Entwicklung der Kinder weitere Besuche der Eltern.

2

Diese beantragen eine Besuchsregelung.

3

Sie haben im Juli 1984 - anwaltlich vertreten - bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheine den Antrag gestellt, ihnen zu gestatten, ihre drei Kinder an jedem ersten und vierten Wochenende eines Monats zu besuchen. Der Antrag ist durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts Rheine vom 12. März 1985 zurückgewiesen worden. Die hiergegen von den Eltern persönlich bei dem Landgericht Münster eingelegte Beschwerde hatte Erfolg, da nicht das Vormundschaftsgericht, sondern gemäß § 1634 Abs. 2 BGB das Familiengericht zur Entscheidungüber die beantragte Besuchsregelung berufen sei.

4

Das Familiengericht Rheine hat sodann nach Einholung eines Gutachtens des Instituts für Gerichtspsychologie Bochum durch Beschluß vom 8. August 1986 den Antrag auf Umgangsregelung zurückgewiesen, weil es zum Wohle der Kinder erforderlich sei, daß vorläufig keine Besuchskontakte zwischen den Eltern und den Kindern stattfänden. Der Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der Eltern am 13. August 1986 zugestellt worden. Mit persönlichem Schreiben vom 19. August 1986 haben diese - unter Angabe des Aktenzeichens eines Verfahrens vor dem Landgericht Münster aus dem Jahre 1983 - bei diesem Gericht gegen die Entscheidung des Familiengerichts "Einspruch" eingelegt. Das Landgericht hat das Schreiben an das Amtsgericht Rheine weitergeleitet, wo es am 25. August 1986 eingegangen ist. Unter dem 2. September 1986 hat der Familienrichter, der "der Beschwerde nicht abhelfen" wollte, die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über die Beschwerde verfügt. Die Akten sind dort erst am 1. Oktober 1986 eingegangen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 5. November 1986 den Eltern die für das Beschwerdeverfahren beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert, da die Beschwerde sachlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Im Zuge eines Schriftwechsels zu der Frage, ob die Eltern das Verfahren gleichwohl durchführen wollten, hat der Berichterstatter beim Oberlandesgericht sie mit Verfügung vom 24. März 1987 darauf hingewiesen, daß die Beschwerde verspätet bei dem Beschwerdegericht eingegangen und deshalb unzulässig sei. Daraufhin haben die Eltern darauf verwiesen, sie hätten die Beschwerde rechtzeitig an das Landgericht Münster abgesandt; an der Verzögerung treffe sie kein Verschulden. Durch Beschluß vom 7. April 1987 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen und in den Gründen der Entscheidung ausgeführt, da die Eltern in erster Instanz durch einen Rechtsanwalt vertreten worden seien, bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert gewesen seien; aus diesem Grund sei von einem Hinweis auf ein Antragsrecht entsprechend § 233 ZPO abgesehen worden.

5

Hiergegen wenden sich die Eltern im Wege der weiteren Beschwerde.

6

II.

Der nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässigen weiteren Beschwerde ist der Erfolg nicht zu versagen.

7

1.

Allerdings ist die Erstbeschwerde der Eltern gegen den Beschluß des Familiengerichts vom 8. August 1986 nicht rechtzeitig innerhalb der am 15. September 1986 (Montag) abgelaufenen Beschwerdefrist (§§ 621e Abs. 3 Satz 2, 516 ZPO) bei dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG) eingegangen.

8

2.

Den Eltern ist jedoch gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren. Da die Erstbeschwerde zulässigerweise von den Eltern persönlich (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 i.V. mit § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) eingelegt werden konnte, ist die versäumte Prozeßhandlung mit dem Eingang der Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht am 1. Oktober 1986 "nachgeholt" worden (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Damit liegen die formellen Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.

9

Auch die materiellen Voraussetzungen des § 233 ZPO sind entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts letztlich zu bejahen. Die Versäumung der Frist gereicht den Eltern unter den hier gegebenen Besonderheiten nicht zum Verschulden.

10

Zwar hat eine Partei, die eine Gerichtsentscheidung anfechten will, dafür Sorge zu tragen, daß das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist an die richtige Stelle gelangt. Zu diesem Zweck muß sie sich gegebenenfalls an einer geeigneten Stelle erkundigen, in welcher Form und Frist und bei welcher Stelle das Rechtsmittel einzulegen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 1986 - IVb ZB 583/80 = FamRZ 1980, 555 [BGH 23.01.1980 - IV ZR 2/78]; vom 23. November 1983 - IVb ZB 39/83 - m.w.N.). Eine Rechtsmittelbelehrung, aus der sich Form und Frist des Rechtsmittels sowie die Bezeichnung des Beschwerdegerichts ergeben, ist für den Bereich des zivilrechtlichen Verfahrensrechts einschließlich der Verfahren in Familiensachen und familienrechtlichen Folgesachen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch in diesem Bereich muß sich die Partei, der eine für sie ungünstige Gerichtsentscheidung zugestellt wird, vielmehr alsbald - notfalls bei der Rechtsantragstelle am Amtsgericht ihres Wohnsitzes - nach den Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsmittels erkundigen.

11

Daß die Eltern dies unterlassen und die Beschwerde an das Landgericht Münster statt an das Oberlandesgericht Hamm geschickt haben, ist ihnen indessen nicht als die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden anzulasten. Sie haben das Rechtsmittel bereits wenige Tage nach der Zustellung des Beschlusses vom 8. August 1986 und damit sogleich zu Beginn der einen Monat betragenden Beschwerdefrist eingereicht und es zudem an das Gericht adressiert, das bereits über ihre Beschwerde gegen den ersten - ebenfalls im Verfahren über die von ihnen beantragte Besuchsregelung ergangenen - Beschluß des Amtsgerichts - Vormundschaftsgerichts - Rheine vom 12. März 1985 entschieden hatte (§ 19 Abs. 2 FGG). Es ist daher aus ihrer Sicht (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 46. Aufl. § 233 Anm. 4) nicht unverständlich, wenn sie das Landgericht Münster auch in diesem Fall für das zuständige Beschwerdegericht hielten. Gleichwohl wäre dieser verschuldensmindernde Umstand für sich allein nicht geeignet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu rechtfertigen. Denn die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung des Rechtsmittels lag auch in diesem Fall, wie stets, allein bei der beschwerten Partei (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 2). Zuständiges Beschwerdegericht war aber das Oberlandesgericht Hamm (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Das in der Falschadressierung der Rechtsmittelschrift liegende Verschulden der Eltern kann auch nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil dem Landgericht Münster und dem Amtsgericht Rheine hinreichend Zeit zur Verfügung stand, um rechtzeitig die Weiterleitung der Beschwerde an das Oberlandesgericht zu veranlassen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 aaO).

12

Den Ausschlag gibt vielmehr, daß das Amtsgericht Rheine am 2. September 1986 - also noch dreizehn Tage vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist am 15. September 1986 - tatsächlich die Weiterleitung der Akten an das Oberlandesgericht Hamm verfügt hat. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an lagen die Gründe für die (weitere) Verzögerung allein im Bereich des Gerichts. Es ist unverständlich, daß die Rechtsmittelschrift nach der Weiterleitungsverfügung des Amtsrichters vom 2. September 1986, die am 3. September gefertigt wurde und am 10. September (Mittwoch) hinausging, nicht bis zum folgenden Montag, dem 15. September 1986, sondern erst nach dem Ablauf von drei Wochen, am 1. Oktober 1986, bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist. Aus dieser Verzögerung darf den Eltern kein Nachteil erwachsen.

13

3.

Das Oberlandesgericht wird daher, falls die Eltern das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen, erneut über die Beschwerde zu entscheiden haben, wobei diese als rechtzeitig eingelegt zu behandeln ist.

14

Andernfalls kann in Betracht kommen, daß das Oberlandesgericht auf etwaige Gegenvorstellungen der Eltern die Entscheidung vom 5. November 1986 über die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe - mit Rücksicht auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf - nochmals überprüft.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 3.000 DM

Lohmann
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp