Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.1983, Az.: IVb ZB 39/83
Beschwerde gegen die Übertragung des Sorgerechts für einen Sohn; Voraussetzungen und Rechtfertigungsgründe für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZB 39/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 13703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 09.02.1983
- AG Biberach - 22.11.1982
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Hans Georg D., G. straße ..., B./...
Prozessgegner
Monika P. geb. B., H. straße ..., W.
Sonstige Beteiligte
betreffend Roger D., geboren am ..., H. straße ..., W., eheliches Kind der geschiedenen Eheleute
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 23. November 1983 beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Februar 1983 aufgehoben.
Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Biberach vom 22. November 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.500 DM.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat gemäß § 1696 BGB das Sorgerecht für den Sohn R. der Parteien von dem Antragsgegner auf die Antragstellerin übertragen. Die Entscheidung ist dem Antragsgegner am 16. Dezember 1982 zugestellt worden.
Er war anwaltlich nicht vertreten. Durch privatschriftliche Eingabe an das Amtsgericht vom 20. Dezember 1982, eingegangen an demselben Tage, hat er Beschwerde erhoben. Der Amtsrichter verfügte am 5. Januar 1983, daß die Akten zur Entscheidung über die Beschwerde dem Oberlandesgericht zuzuleiten seien. Sie gingen dort erst am 19. Januar 1983 ein. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner im Wege der weiteren Beschwerde.
II.
Der nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 2, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässigen weiteren Beschwerde ist der Erfolg nicht zu versagen.
Die Beschwerde ist zwar nicht rechtzeitig innerhalb der am 17. Januar 1983 (Montag) abgelaufenen Beschwerdefrist (§§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 516 ZPO) beim Beschwerdegericht eingegangen. Jedoch ist dem Antragsgegner auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorige Stand zu gewähren (§§ 233, 234 ZPO). Die Versäumung der Beschwerdefrist gereicht ihm unter den hier gegebenen Besonderheiten nicht zum Verschulden. Freilich hat der Antragsgegner die Beschwerdeschrift statt an das Oberlandesgericht fälschlich an das Familiengericht gerichtet. Dieser Fehler wird jedoch durch die weiteren Umstände des Falles verdrängt.
Allerdings hat eine Partei, die eine Gerichtsentscheidung anfechten will, dafür Sorge zu tragen, daß das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist an die richtige Stelle gelangt. Sie muß sich gegebenenfalls an geeigneter Stelle erkundigen, in welcher Form und Frist und bei welcher Stelle das Rechtsmittel einzulegen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IVb ZB 583/80 - FamRZ 1980, 555; BGH Beschlüsse vom 30. Januar 1980 - IV ZB 164/79 - FamRZ 1980, 347, 6. April 1977 - IV ZB 50/76 - VersR 1977, 719, 720 und 5. April 1957 - IV ZB 58/57 - LM BEG 1956 § 218 Nr. 1). Soweit die falsche Adressierung einer Rechtsmittelschrift in Frage steht, hat der Bundesgerichtshof bisher, soweit ersichtlich, nur Fälle zu beurteilen gehabt, in denen ein Rechtsanwalt tätig geworden und für die Falschadressierung verantwortlich war. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jeweils verneint und sich auf den Standpunkt gestellt, daß das in der Falschadressierung liegende Anwaltsverschulden auch durch eine verzögerliche Weiterleitung der Rechtsmittelschrift von dem unzuständigen an das zuständige Gericht nicht ausgeräumt werde (BGH Beschlüsse vom 9. Oktober 1980 - VII ZB 17/80 - VersR 1981, 63 f. und 15. November 1978 - IV ZB 54/78 - NJW 1979, 876, 877). Demgegenüber hat der Große Senat des Bundessozialgerichts entschieden, daß einer anwaltlich nicht vertretenen Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann gewährt werden könne, wenn sie sich mit ihrem Rechtsmittel an das falsche Gericht gewandt habe und in der Weiterleitung an das zuständige Gericht eine ungewöhnliche Verzögerung eingetreten sei (BSG - GS - Beschluß vom 10. Dezember 1974 - GS 2/73 - NJW 1975, 1380, 1382 f.; in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe MDR 1981, 503 [OLG Karlsruhe 12.01.1981 - 16 UF 254/80]; vgl. ferner - für den Fall der verzögerten Weiterleitung eines Armenrechtsgesuchs - BGH Urteil vom 30. November 1953 - III ZR 226/52 - LM ZPO § 233 Nr. 42).
Im vorliegenden Falle hält der Senat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist für gerechtfertigt. Der Antragsgegner hat nicht bis zum letzten Augenblick gewartet, sondern gleich zu Beginn der einen Monat betragenden Beschwerdefrist (§§ 621 e Abs. 3 S. 2, 516 ZPO) Beschwerde erhoben. Soweit er die Rechtsmittelschrift falsch adressiert hat, ist zu berücksichtigen, daß es im Rahmen des § 233 ZPO jeweils auf die Person des für die Säumnis Verantwortlichen ankommt (Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 41. Aufl. § 233 Anm. 4 eingangs). Daher wiegt die Falschadressierung einer Rechtsmittelschrift durch einen Rechtsanwalt schwerer als derselbe Fehler bei einer rechtsunkundigen Partei, die ihre Sache befugtermaßen selbst führt. Zugunsten des Antragsgegners ist weiter zu berücksichtigen, daß er die Beschwerdeschrift nicht etwa an ein Gericht geschickt hat, das mit dem Vorgang nichts anzufangen wußte, sondern an das Familiengericht als den iudex a quo, so daß die Zuordnung zu dem betroffenen Verfahren und damit auch die Weiterleitung an das zuständige Beschwerdegericht (vgl. insoweit BSG aaO, OLG Karlsruhe a.a.O. sowie Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. Anm. 4 bei "Gericht" einerseits und BGH Beschlüsse vom 8. Februar 1978 - IV ZB 80/77 - FamRZ 1978, 232 und 15. November 1978 a.a.O. andererseits keine Schwierigkeiten aufwarf). Diese verschuldensmindernden Umstände für sich allein könnten freilich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht rechtfertigen. Das in der Falschadressierung der Rechtsmittelschrift liegende Verschulden kann nach der Auffassung des Senats auch nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, weil dem Amtsgericht genügend Zeit zur Verfügung stand, rechtzeitig die Weiterleitung der Beschwerdeschrift zu veranlassen. Den Ausschlag gibt vielmehr, daß der Amtsrichter am 5. Januar 1983 - also immer noch 12 Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist - die Weiterleitung an das Oberlandesgericht tatsächlich verfügt hat. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an liegen die Gründe für die (weitere) Verzögerung allein im Bereich der beteiligten Gerichte. Es ist unverständlich, daß die Rechtsmittelschrift nach der Weiterleitungsverfügung des Amtsrichters vom 5. Januar 1983 erst am 19. Januar 1983 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Aus dieser Verzögerung darf dem Antragsgegner kein Nachteil erwachsen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.500 DM.
Blumenrohr
Krohn
Macke
Zysk