Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.1977, Az.: IX ZB 105/76
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1977
- Aktenzeichen
- IX ZB 105/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 16047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Koblenz - 13.02.1976
Prozessführer
Renee S. geb. K., ... N. Drive. Apt. ..., D., O., Kanada,
Prozessgegner
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen in Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 1976 aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.
Im übrigen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Begründung der Berufung der Klägerin ging um einen Tag verspätet am 3. Juni 1975, einem Dienstag, bei dem Berufungsgericht ein. Mit einem bei den Entschädigungssenaten des Oberlandesgerichts Koblenz üblichen Formularschreiben teilte der Senatsvorsitzende am selben Tage mit, die Berufungsbegründungsschrift sei am 3. Juni 1975 eingegangen, und bat um Verständnis dafür, daß die angespannte Geschäftslage zunächst eine Terminierung noch nicht erlaube. Nach Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Senat des Berufungsgerichts wies dessen Vorsitzender mit Schreiben vom 14. Januar 1976, abgesandt am 15. Januar 1976, darauf hin, daß das Rechtsmittel verspätet begründet worden sei.
Am 29. Januar 1976 beantragte die Klägerin-Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist. Ihr Prozeßbevollmächtigter versicherte an Eides Statt, er selbst habe die Berufungsbegründung am 29. Mai 1975 geschrieben und in Berlin in einen Briefkasten eingeworfen, der noch am selben Abend geleert worden sei. Einem weiteren Hinweis des Senatsvorsitzenden darauf, daß mit dem Erhalt des Schreibens vom 3. Juni 1975 die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu laufen begonnen habe, das Wiedereinsetzungsgesuch also verspätet sei, widersprach die Klägerin.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin verworfen. Die Mitteilung vom 3. Juni 1975 habe das Hindernis für den Wiedereinsetzungsantrag, nämlich die Unkenntnis von der Fristversäumung, behoben. Hierfür genüge es, daß der Anwalt bei der von ihm zu erwartenden Sorgfalt diesen Umstand habe erkennen können. Deshalb habe der Erhalt des Schreibens vom 3. Juni 1975 die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO in Lauf gesetzt. Sie sei nicht gewahrt worden.
Die Klägerin hat gegen diesen ihr am 26. Februar 1976 zugestellten Beschluß am 3. März 1976 Beschwerde eingelegt. Sie führt aus, die Mitteilung vom 3. Juni 1975 hätten zwei langjährige und sehr zuverlässige Angestellte ihres Prozeßbevollmächtigten während seines Urlaubs entgegengenommen, geprüft und in den Akten abgelegt, ohne die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erkennen.
Die Beschwerde ist begründet.
Die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ist nicht versäumt worden. Sie beginnt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu laufen, wenn das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehende Hindernis tatsächlich aufhört zu bestehen oder wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4, 389, 396). Hier wurde die Unkenntnis des Prozeßbevollmächtigten von der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht schon dadurch zu einer verschuldeten, daß die Mitteilung vom 3. Juni 1975 in seiner Kanzlei einging. Richterliche Schreiben sind zwar dem Anwalt oder seinem Vertreter vorzulegen, und dafür hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu sorgen (vgl. BGH VersR 1971, 1022). Für Mitteilungen von der Art, wie sie hier unter dem 3. Juni 1975 an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gerichtet worden ist, gilt das jedoch in der Regel ebensowenig wie für zurückkommende Empfangsbekenntnisse (dazu BGH RzW 1972, 433), die der Anwalt ohne dahingehende Verpflichtung fristgebundenen Schriftsätzen an das Gericht beigefügt hatte. Der Zweck dieser Schreiben ist es, um Verständnis für eine erst später mögliche Terminsbestimmung zu bitten. Die Mitteilung, daß die Berufungsbegründungsschrift an einem bestimmten Tage eingegangen sei, ist demgegenüber beiläufig. Sie leitet die Schreiben nur ein. Auf einen verspäteten Eingang der Berufungsbegründungsschrift deutet sie nicht hin, denn darauf hätte der Vorsitzende gemäß § 139 Abs. 2 ZPO aufmerksam machen müssen. Unterbleibt das, so bieten die Mitteilung des Einlaufs der Rechtsmittelbegründung und die Bitte um Verständnis für eine erst später mögliche Terminierung keinen Anlaß für eine durch einen verantwortlichen Juristen vorzunehmende Prüfung der Frage, ob die Begründungsfrist versäumt worden sei.
Es gereicht mithin dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht zum Verschulden, daß er die Vorlage von Schreiben dieser Art an ihn oder seinen Vertreter nicht angeordnet hatte. Die Unachtsamkeit seines Personals, das aus dem Schreiben vom 3. Juni 1975 die Überschreitung der Berufungsbegründungsfrist nicht erkannte, geht nicht zum Nachteil der Klägerin.
Die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG) hat deshalb erst mit dem Erhalt des am 15. Januar 1976 abgesandten Hinweises, die Rechtsmittelbegründung sei verspätet, zu laufen begonnen. Durch das am 29. Januar 1976 eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch wurde sie gewahrt.
Die Klägerin hat auch glaubhaft gemacht, daß sie durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden ist, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§§ 233 Abs. 1, 236 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG). Denn ihr Prozeßbevollmächtigter hat an Eides Statt versichert, er selbst habe am 29. Mai 1975 die Begründungsschrift geschrieben und in einen Briefkasten geworfen, der noch am selben Abend geleert worden sei. Unter diesen Umständen konnte sicher damit gerechnet werden, daß der Schriftsatz spätestens am Montag, dem 2. Juni 1975, also fristgerecht, das Oberlandesgericht Koblenz erreichen würde.