Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1994, Az.: VIII ZB 26/94
Anwaltliche Sorgfaltspflicht; Notiz von Vorfrist; Rechtsmittelbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1994
- Aktenzeichen
- VIII ZB 26/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1994, 1667 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1994, 1047-1048 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 487 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1994, 2551-2552 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 1325-1326 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts erfordert regelmäßig, daß neben dem Ende einer Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist von etwa einer Woche eingetragen wird.
Gründe
I. Das Landgericht hat die auf Wandelung eines Gebrauchtwagenkaufes gerichtete Klage abgewiesen. Gegen das am 22. Dezember 1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. Januar 1994 (Montag) Berufung eingelegt. Mit einem am 25. Februar 1994 eingegangenen Schriftsatz ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beantragte die Klägerin die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Dies lehnte der Vorsitzende des Berufungssenats mit Schreiben vom 28. Februar 1994 ab, weil die Berufungsbegründungsfrist bei Eingang des Fristverlängerungsantrages bereits abgelaufen gewesen sei. Am 4. März 1994 beantragte die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und begründete gleichzeitig die Berufung.
Zur Begründung der Wiedereinsetzung macht sie geltend: Im Büro ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten obliege die Berechnung, Eintragung und Überwachung der Fristen der Angestellten Frau R., einer äußerst zuverlässigen und gewissenhaften Kraft. Am 31. Januar 1994 sei die Mitteilung des Oberlandesgerichts über das Datum der Berufungseinlegung (24. Januar 1994) eingegangen. Daraufhin habe Frau R. den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender eingetragen. Irrtümlich habe sie dabei anstatt des richtigen Termins (24. Februar 1994) den 28. Februar 1994 als Ende der Berufungsbegründungsfrist ermittelt und in den Kalender eingetragen. Eine Vorfrist wurde nicht eingetragen.
Mit Beschluß vom 11. April 1994 lehnte das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung ab und verwarf die Berufung der Klägerin als unzulässig. Gegen den am 25. April 1994 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 5. Mai 1994, die zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber nicht begründet ist.
II. 1. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet wurde. Die Frist lief einen Monat nach Einlegung der Berufung, also am 24. Februar 1994, ab (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wurde vom Vorsitzenden des Berufungssenats zu Recht abgelehnt, weil die Frist bei Eingang des Verlängerungsantrages (25. Februar 1994) bereits abgelaufen war (BGHZ 116, 377, 378) [BGH 17.12.1991 - VI ZB 26/91].
2. Auch die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch das Oberlandesgericht hält der rechtlichen Überprüfung stand. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hier beruhte die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls auch auf einem Verschulden der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten.
Zwar kann ein Rechtsanwalt die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommender Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen (st.Rspr., z.B. BGHZ 43, 148), er muß aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, daß Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört nach feststehender Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, daß jedenfalls bei solchen Prozeßhandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufes auch noch eine sogenannte Vorfrist zu notieren ist (BGH, Beschlüsse vom 30. November 1952 - I ZB 14/51 = LM ZPO § 233 Nr. 12 = NJW 1952, 183; vom 11. Juli 1962 - VIII ZB 18/62 = LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 20 = NJW 1962, 1865 f = VersR 1962, 838 f; vom 24. Mai 1973 - III ZB 5/73 = VersR 1973, 840, 841; vom 19. November 1976 - IV ZR 36/76 = VersR 1977, 332 f unter Nr. 2; vom 28. Februar 1985 - III ZB 38 und 39/84 = VersR 1985, 574; vom 21. Oktober 1987 - IVa ZR 170/86 = VersR 1988, 941 und vom 5. März 1991 - XI ZB 1/91 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 17; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl., § 233 Rdnr. 23 "Fristenbehandlung"; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 233 Rdnr. 88; MünchKomm-ZPO/Feiber, § 233 Rdnr. 90; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 233 Rdnr. 262). Sie soll bewirken, daß dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt (BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1993 - XII ZB 122/93 = FamRZ 1994, 437).
Eine solche Vorfrist war hier nicht notiert. Die Klägerin macht nicht geltend, daß dies etwa versehentlich - entgegen anders lautender Anordnung - unterblieben sei. Es ist daher davon auszugehen, daß eine allgemeine Anordnung, bei der Notierung des Fristendes für Rechtsmittelbegründungen auch eine Vorfrist zu notieren, im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht bestand. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß etwa wegen der besonderen Arbeitsweise ihrer Prozeßbevollmächtigten die Notierung einer Vorfrist ausnahmsweise entbehrlich gewesen sein könnte (vgl. BGH, Beschluß vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88 = VersR 1988, 941; AK-ZPO-Ankermann, § 233 Rdnr. 23). Dann liegt in der unterbliebenen Anordnung der Notierung von Vorfristen ein Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, das sich diese zurechnen lassen muß.
Die unterbliebene Notierung der Vorfrist ist auch für die Fristversäumung jedenfalls mitursächlich geworden. Die übliche Vorfrist bei Berufungsbegründungen beträgt eine Woche (BGH, Beschlüsse vom 30. November 1952, 11. Juli 1962, 28. Februar 1985 und 12. April 1988 aaO. jeweils m.w.Nachw.). Wäre neben dem - falsch - am 28. Februar 1994 eingetragenen Ende der Berufungsbegründungsfrist noch eine Vorfrist für den 21. Februar 1994 eingetragen worden und wären die Akten an diesem Tage dem zuständigen Rechtsanwalt in der Sozietät der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vorgelegt worden, so hätte dieser bei Erfüllung seiner mit der Aktenvorlage an ihn entstehenden Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung (st.Rspr., z.B. BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 = NJW 1992, 841 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 24 m.w.Nachw.) am 21. Februar 1994 festgestellt, daß die Berufungsbegründungsfrist vom Büropersonal falsch berechnet und eingetragen war, und bis zum wirklichen Fristablauf am 24. Februar 1994 entweder die Berufung begründen oder rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragen könne.
3. Zweifelhaft erscheint auch, ob von der Klägerin in ausreichender Weise glaubhaft gemacht ist, daß ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sich von der Zuverlässigkeit der Büroangestellten R. durch regelmäßige Kontrollen in einer Weise überzeugt haben, daß sie sich auf deren selbständige Handhabung des Fristenwesens verlassen konnten (vgl. dazu etwa BGH, Beschluß vom 19. November 1976 aaO. unter I a vor b). Dies bedarf aber angesichts der Ausführungen unter 2 keiner Vertiefung.