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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.1993, Az.: XII ZB 122/93

Berufung; Organisationsverschulden; Prozeßbevollmächtigter; Rechtsmittelschrift; Fristende; Einlegung; Hilfsmittel; Wiedereinsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1993
Aktenzeichen
XII ZB 122/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 14895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Dresden
AG Leipzig

Fundstellen

  • FamRZ 1994, 437 (Volltext mit red. LS)
  • FuR 1994, 55 (red. Leitsatz mit Anm.)

Redaktioneller Leitsatz

Kann nach dem Vortrag des Berufungsführers nicht ausgeschlossen werden, daß das Versäumen der Berufungsfrist auf einem Organisationsverschulden seines Prozeßbevollmächtigten beruht, kann eine Wiedereinsetzung nicht erfolgen, da sich der Berufungsführer dieses Verschulden zurechnen lassen muß. Der Prozeßbevollmächtigte muß aufgrund seiner Sorgfaltspflichten die vorläufige Eintragung des Fristendes zum Zeitpunkt der Herausgabe der Rechtsmittelschrift überprüfen und das Fristende gegebenenfalls durch Nachfrage beim Gericht feststellen; anderenfalls hat er keine sichere Berechnungsgrundlage. Unerheblich ist dabei, ob die Berufung per Post, Telefax oder durch persönliche Übergabe eingelegt wird.

Gründe

1

I. Gegen das ihm am 19. April 1993 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Leipzig legte der Beklagte am 19. Mai 1993 Berufung ein. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ging keine Begründung ein. Nach entsprechendem Hinweis des Oberlandesgerichts auf das Fristversäumnis bat der Beklagte innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete zugleich seine Berufung.

2

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages machte er - unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Büroangestellten - geltend: Im Büro bestehe bei Versendung von Berufungsschriften auf normalem Postweg die Anweisung, rechtzeitig vor Fristablauf den Eingang der Berufungsschrift beim Gericht telefonisch abzufragen, um danach die Berufungsbegründungsfrist festzustellen und im Fristenkalender einzutragen. Werde Berufung durch Telefax eingelegt, müsse die Begründungsfrist noch am Tag der Berufungseinlegung notiert werden. Bei Berufungen, die durch persönliche Übergabe an die Poststelle des Gerichts oder durch Einwurf in den Nachtbriefkasten zum Gericht gelangen, sei die Begründungsfrist am Tag der Übergabe des Schriftstücks an die Überbringerperson im Kalender zu notieren. Im vorliegenden Fall sei der Rechtsmittelschriftsatz durch einen im Büro des Beklagtenvertreters tätigen Rechtsanwalt persönlich zum Gericht gebracht worden. Entgegen der bestehenden Anweisung habe jedoch die zuständige, ansonsten zuverlässige, langjährig erprobte und durch Stichproben überwachte Büroangestellte versäumt, die Begründungsfrist zu notieren. Auch nach Erhalt der gerichtlichen Mitteilung über den tatsächlichen Eingang der Berufung habe sie keine Eintragung mehr vorgenommen.

3

Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil es in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zwar die Anweisung zur Eintragung von Vorfristen gäbe, aber keine klare Anweisung darüber, daß nach Eingang der Mitteilung des Berufungsgerichts über das tatsächliche Eingangsdatum der Berufungsschrift die notierte Vorfrist ggf. zu korrigieren sei. Wiedereinsetzung könne nicht erteilt werden, - wenn die Begründungsfrist versäumt werde, weil das Personal nur Vorfristen, nicht aber den Ablauf der Begründungsfrist notiere.

4

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Dabei rügt er u.a., daß im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten die generelle Anweisung bestehe, bei Eingangsbestätigungen des Gerichts nochmals eine Fristenkontrolle vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sei diese aber entbehrlich gewesen, da die Berufungsschrift beim Oberlandesgericht höchstpersönlich durch Büropersonal eingereicht worden sei und daher keine Veränderung des berechneten Termins zu besorgen gewesen sei.

5

II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis die Wiedereinsetzung zu Recht abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Denn nach dem Vortrag des Beklagten ist nicht auszuschließen, daß die Fristversäumung auf einem Organisationsverschulden seines Prozeßbevollmächtigten beruht. Dieses muß er sich zurechnen lassen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).

7

2. Allerdings kann dem Oberlandesgericht insoweit nicht gefolgt werden, als es - unter Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568 - davon ausgeht, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nur die generelle Anweisung zur Eintragung von Vorfristen gegeben habe und daß sein Büropersonal dementsprechend auch nur Vorfristen, nicht aber den eigentlichen Ablauf von Begründungsfristen zu notieren hatte. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten besteht vielmehr die Weisung, das Ende einer Berufungsbegründungsfrist in den Fällen, in denen die Berufungsschrift persönlich an das Oberlandesgericht überbracht wird, am Tage der Übergabe der Schrift an den Überbringer zu notieren. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Fristeintragung, die das mutmaßliche Ende der Frist zum Gegenstand hat. Insoweit ist die Anweisung nicht zu beanstanden. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß mit der Herausgabe der Rechtsmittelschrift zugleich das (voraussichtliche) Ende der Begründungsfrist festzuhalten ist (Senatsbeschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 153/84 - VersR 1985, 502, 503 m.w.N.).

8

Unter der Eintragung einer Vorfrist ist dagegen die Notierung einer Frist zu verstehen, die vor dem eigentlichen Fristablauf liegt und gleichsam als Sicherheitszone dem Rechtsanwalt noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit gewährleisten soll. Eine solche Vorfrist war nach den dargestellten Anweisungen hier nicht einzutragen. Ob hierin schon ein Organisationsverschulden des Anwalts liegt, kann dahinstehen (bejahend für Rechtsmittelbegründungsfristen BGH Urteil vom 19. November 1976 - IV ZR 36/76 - VersR 1977, 332, 333; Beschluß vom 5. März 1991 - XI ZB 1/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 17; Zöller/Greger ZPO 18. Aufl. § 233 Rdn. 23 "Fristenbehandlung" m.w.N.). Jedenfalls ist zur ordnungsgemäßen Fristenbehandlung erforderlich, daß die mit der Herausgabe der Rechtsmittelschrift erfolgende vorläufige Eintragung des Fristendes nochmals überprüft und das tatsächliche Ende festgestellt wird, sei es durch (telefonische) Nachfrage bei Gericht oder durch Überprüfung aufgrund einer Eingangsmitteilung des Gerichts, da diese eine sichere Grundlage für die Fristenberechnung bildet (BGH Urteil vom 19. November 1976 aaO.; Beschluß vom 9. März 1977 - VIII ZB 47/76 - VersR 1977, 573; Senatsbeschluß vom 27. Februar 1985 aaO.). Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine solche Anweisung für den vorliegenden Fall bestand. In der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten, in der die verschiedenen Anweisungen je nach Art. der Berufungseinlegung (Post, Telefax, persönliche Übergabe) dargestellt sind, ist nur davon die Rede, daß im Falle der Aufgabe zur Post später bei Gericht nachgefragt werden müsse. Zwar hat der Beklagte in seiner Beschwerde eine generelle Anweisung zur Überprüfung nach Eingang der gerichtlichen Eingangsmitteilung behauptet, zugleich aber vorgetragen, daß dies für den Fall einer persönlichen Überbringung der Berufung an das Rechtsmittelgericht nicht zu erfolgen habe, da keine Veränderung des berechneten Termins zu besorgen sei. Das genügt den Sorgfaltsanforderungen indes nicht, da auch bei persönlicher Überbringung nicht immer gewährleistet ist, daß der Schriftsatz am Tage der Übergabe an den Überbringer bei Gericht abgegeben wird, und Fehldatierungen der Frist nicht auszuschließen sind. Daher ist es geboten, auch diese Fälle in die generelle Anweisung zur Überprüfung der Fristnotierung nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung einzubeziehen. Wäre das hier geschehen, ist nicht auszuschließen, daß das Versehen bemerkt und die Begründungsfrist vermerkt worden wäre.