Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1994, Az.: VI ZR 274/93
Tatsachenbehauptung; Meinungsäußerung; Differenzierung; Tatrichter; Verdeckte Behauptung; Unterlassungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1994
- Aktenzeichen
- VI ZR 274/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AfP 1994, 299-301
- MDR 1994, 990-991 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 189 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1994, 1246-1248 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 1126-1128 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 2085-2087 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung sowie zu den Anforderungen bei Ermittlung sogenannter "verdeckter" Behauptungen durch den Tatrichter.
Tatbestand:
Kläger und Beklagter sind Mitglieder derselben politischen Partei; der Kläger ist daneben stellvertretender Fraktionsvorsitzender in einem Landesparlament und Vorsitzender des dortigen Verfassungsausschusses.
Im Jahr 1990 war es in diesem Parlament auf Antrag des Generalbundesanwalts zu Verhandlungen und Abstimmungen über die Aufhebung der Immunität von Dr. L., einem Abgeordneten derselben Partei, wegen des Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit gekommen. Nachdem Dr. L. aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, berichtete die B.-Zeitung am 12. März 1991, Dr. L. werde an einer bevorstehenden Fraktionssitzung teilnehmen; das Parlament habe ihn in die letzte Reihe verbannt; der Kläger habe kommentiert "wir sind ja nicht gezwungen, rückwärts zu gucken".
In einer öffentlichen Erklärung vom 5. April 1991 äusserte der Beklagte u.a.:
"... nicht zuletzt trägt auch die in der B.-Zeitung vom 12. März 1991 wiedergegebene Auslassung des... (Klägers) zur Vorverurteilung bei, indem er für die Parlamentssitzung am 13. März 1991 in unverhüllter Weise zum weiteren Durchhalten der kollektiven Mißachtung des Abgeordneten Dr. L. seitens des Parlaments, zumindest der...Fraktion, aufforderte...
Deshalb mußte sich die große Mehrzahl der Abgeordneten - wie sonst bei keiner anderen Beschlußvorlage! - auf die sorgsam geprüfte Korrektheit der Beschlüsse ihrer Kollegen im Verfassungsausschuß verlassen, die wiederum ihre Fraktionen nicht informieren konnten, da sie im Verfassungsausschuß vom Vorsitzenden zu strengster Verschwiegenheit verpflichtet waren."
Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten die Äußerungen,
1. der Kläger habe "für die Parlamentssitzung am 13. März in unverhüllter Weise zum weiteren Durchhalten der kollektiven Mißachtung des Abgeordneten Dr. L. seitens des Parlaments, zumindest seitens der...-Fraktion" aufgefordert;
2. "die große Mehrzahl der Abgeordneten" habe sich "- wie sonst bei keiner anderen Beschlußvorlage! - auf die sorgsam geprüfte Korrektheit der Beschlüsse ihrer Kollegen im Verfassungsausschuß verlassen" müssen, "die wiederum ihre Fraktionen nicht informieren konnten, da sie im Verfassungsausschuß vom Vorsitzenden zu strengster Verschwiegenheit verpflichtet waren."
als unwahre Tatsachenbehauptungen zu untersagen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß es sich beim ersten Teil der Erklärung um eine zulässige Meinungsäußerung handele und hinsichtlich des zweiten Teils seine Darstellung nicht unrichtig sei.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte Klagabweisung.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht führt aus, die beanstandeten Äußerungen seien als ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über den Kläger anzusehen, nicht erweislich wahr und deshalb vom Beklagten zu unterlassen.
II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zum ersten Teil der beanstandeten Äußerung rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht hierin eine Tatsachenbehauptung gesehen hat, die nicht vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt werde.
a) Ob der Tatrichter den Aussagegehalt der beanstandeten Äußerung richtig.erkannt und insbesondere zutreffend zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung unterschieden hat, unterliegt revisionsrechtlicher Nachprüfung.(Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314, 1316 und vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194, jeweils m.w.N.). Die rechtliche Würdigung hat sich an den Aussagen auszurichten, die dem Beklagten verboten werden sollen und die insoweit durch die Klageanträge herausgehoben und begrenzt sind (Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 - aaO.). Dabei liegt auf der Hand, daß dem Beklagten nicht Äußerungen verboten werden können, die er ausweislich des mit der Klage in Bezug genommenen Textes so gar nicht getan hat. Der Kläger hat im Klagantrag zu 1) aus einer zusammenhängenden Äußerung des Beklagten lediglich einen Teil - und zwar den beschreibenden Nebensatz - herausgegriffen und in Richtung einer Tatsachenbehauptung umformuliert. Auf diesen nicht nur sprachlich, sondern auch gedanklich bedeutsamen Unterschied zwischen Klagantrag und ursprünglicher Äußerung geht das Berufungsgericht nicht ein, sondern prüft die beanstandete Äußerung so, wie sie im Klagantrag dargestellt ist. Indessen darf nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei Ermittlung des Aussagegehalts nicht auf einzelne, aus dem Zusammenhang herausgelöste Formulierungen abgehoben werden; vielmehr muß die beanstandete Äußerung in ihrem Kontext innerhalb des Textes gewürdigt werden (Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 und 17. November 1992 - jeweils aaO. - sowie vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58).
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Äußerung begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, es handele sich zweifelsfrei eine Tatsachenbehauptung, durchgreifenden Bedenken. Eine Tatsachenbehauptung. käme nur dann in Betracht, wenn durch die Äußerung beim Adressaten - hier: dem unbefangenen Durchschnittsleser (Senatsurteile vom 11. Juli 1989 - VI ZR 255/88 - VersR 1989, 1048 [BGH 11.07.1989 - VI ZR 255/88] und vom 17. Dezember 1991 - aaO.) - die Vorstellung von konkreten Vorgängen hervorgerufen würde, die als solche der Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (Senatsurteile vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - VersR 1987, 1016, 1017 und vom 17. November 1992 - aaO. - jeweils m.w.N.). Insoweit kann es nur auf Inhalt und Zusammenhang der gesamten Äußerung ankommen, die den Klageantrag veranlaßt hat. Deshalb ist es fehlerhaft, daß sich das Berufungsgericht bei Ermittlung des Aussagegehalts weitgehend auf den mit "indem" eingeleiteten Nebensatz beschränkt, anstatt die Äußerung nach Wortlaut und Sinn umfassend zu würdigen.
Schon vom Wortlaut her begegnet es Bedenken, wenn das Berufungsgericht meint, dieser lasse keinen Zweifel daran, daß der Kläger tatsächlich zur Durchhaltung der kollektiven Mißachtung des Dr. L. aufgefordert habe. Vielmehr deutet die Umschreibung "in unverhüllter Weise" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darauf hin, daß die dem Kläger zugeschriebene Äußerung einen abweichenden Wortlaut hatte, nicht jedoch, wie das Berufungsgericht meint, daß sie "genauso" gefallen sei. Ein derartiger Zusatz dient nämlich der pointierenden Bewertung eines Sachverhalts und soll zum Ausdruck bringen, daß eine Äußerung in einem bestimmten Sinn zu verstehen sei, der durch diesen Hinweis dem Hörer bzw. Leser verdeutlicht und nahegelegt werden soll.
Schon hieraus wird deutlich, daß in der beanstandeten Erklärung des Beklagten nicht etwa eine Äußerung des Klägers wörtlich oder auch nur sinngemäß zitiert, sondern jene Äußerung - nämlich die sogenannte Auslassung - vom Beklagten lediglich interpretiert bzw. bewertet wird.
b) Deshalb vermag der Senat nicht die Auffassung des Berufungsgerichts zu teilen, die beanstandete Äußerung bringe zweifelsfrei zum Ausdruck, daß der Kläger tatsächlich "zum weiteren Durchhalten..." aufgefordert habe, dies also dem Leser als tatsächlicher Vorgang unterbreitet worden sei. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob jene "Auslassung" im Zeitpunkt der Erklärung des Beklagten noch als bekannt vorausgesetzt werden konnte. Maßgeblich ist vielmehr, daß das Tatsachensubstrat der beanstandeten Erklärung für jeden Leser erkennbar nur in der - bekannten oder unbekannten - "Auslassung" stecken konnte, während der übrige Teil des Satzes sich lediglich als Interpretation jener Äußerung dahin darstellte, daß der Kläger mit ihr zur Vorverurteilung des Dr. L. beigetragen habe. Deshalb fehlt der Erklärung des Beklagten gänzlich oder zumindest weitgehend ein tatsächliches Substrat, welches Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens sein könnte (Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 und 17. November 1992 - jeweils aaO. m.w.N.).
Es liegt daher nahe, die beanstandete Erklärung als wertende Äußerung im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung anzusehen, welche vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG innerhalb der sich aus Art. 5 Abs. 2 GG ergebenden Schranken geschützt ist (Senatsurteile vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 - VersR 1986, 992 und vom 12. Oktober 1993 - aaO. - jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 85, 1, 15 f. [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88] sowie BVerfG, Beschlüsse vom 5. März 1992 - 1 BvR 1770/91 - NJW 1992, 2815, 2816 und vom 11. November 1992 - 1 BvR 693/92 - NJW 1993, 1845 [BVerfG 11.11.1992 - 1 BvR 693/92]). Derartige Werturteile nehmen am Schutz des Art. 5 GG auch dann teil, wenn sie in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder ironisch formuliert sind (Senatsurteil vom 20. Mai 1986 - aaO. m.w.N.). Die Grenzen des Rechts auf freie Meinungsäußerung werden von solchen Aussagen erst überschritten, wenn mit ihnen der Zweck verfolgt wird, andere Personen in der interessierten Öffentlichkeit zu diffamieren, wenn es also dem sich Äußernden nicht in erster Linie um ein sachliches Anliegen als vielmehr um die vorsätzliche Kränkung Andersdenkender geht. Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein.
c) Anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn der beanstandeten Erklärung des Beklagten infolge ihrer Bezugnahme auf die vorangegangene "Auslassung" des Klägers tatsächliches Substrat beizumessen wäre. Selbst wenn unterstellt wird, daß insoweit beim Adressaten die Vorstellung von konkreten Vorgängen hervorgerufen würde, müßte gleichwohl der Text in seiner Gesamtheit unter dem Blickpunkt einer Vermengung von Tatsachenbehauptung und Wertung gewürdigt werden (dazu Senatsurteile vom 12. Mai 1987, vom 11. Juli 1989, vom 17. Dezember 1991 und vom 12. Oktober 1993, jeweils aaO.). Jedenfalls der zweite Teil der Äußerung ist in seiner oben beschriebenen sprachlichen Gestaltung deutlich durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt; hierauf liegt ersichtlich auch das Schwergewicht der Äußerung des Beklagten, während die "Auslassung" des Klägers als eigentliches Tatsachensubstrat gar nicht erscheint, sondern lediglich in Bezug genommen wird. Da vorliegend eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde und ein etwaiger tatsächlicher Gehalt jedenfalls gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. zur Abwägung Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - aaO. - m.w.N.), würde der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit in unzulässiger Weise verkürzt, wenn das tatsächliche Element den Ausschlag gäbe. Deshalb muß die gebotene fallbezogene Abwägung dazu führen, daß der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfaßt wird. Das folgt aus der hohen Bedeutung dieses Grundrechts für den öffentlichen Meinungskampf, zumal die Äußerung des Beklagten in einer die Öffentlichkeit besonders interessierenden Frage erfolgt ist.
2. Auch die Verurteilung zu Klagantrag 2) hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Erfolgreich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht auch insoweit eine unwahre Tatsachenbehauptung annimmt. Zutreffend ist zwar, daß diese Äußerung einen Tatsachenkern enthält. Dieser besteht darin, daß sich die Mehrzahl der Abgeordneten auf die sorgsam geprüfte Korrektheit der Beschlüsse ihrer Kollegen im Verfassungsausschuß habe verlassen müssen, welche die Fraktion nicht hätten informieren können, weil sie vom Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet worden seien. Insoweit ist nicht erkennbar, daß diese Tatsachenbehauptungen unwahr sein und den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen könnten. So hat auch das Berufungsgericht die Äußerung nicht verstanden. Vielmehr geht es zutreffend davon aus, daß in derartigen Fällen die Verpflichtung der Mitglieder des Verfassungsausschusses zur Verschwiegenheit durch den Vorsitzenden von der Geschäftsordnung tatsächlich vorgesehen ist.
b) Eine unwahre Tatsachenbehauptung entnimmt das Berufungsgericht erst daraus, daß die beanstandete Äußerung den unzutreffenden Eindruck erwecke, eine Pflicht zur Verschwiegenheit bestehe in vergleichbaren Fällen nicht, so daß hierdurch eine Pflichtwidrigkeit des Klägers nahegelegt werde.
Der Vorwurf einer Pflichtwidrigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Ausschußmitglieder zur Verschwiegenheit ist der beanstandeten Erklärung jedoch nicht zu entnehmen. Freilich könnte eine derartige Behauptung auch in versteckter Form aufgestellt werden (Senatsurteile BGHZ 78, 9, 14 ff.; vom 20. Mai 1986, aaO. S. 993 und vom 12. Mai 1987 - aaO.). Bei der Annahme solcher "verdeckter" Behauptungen ist jedoch besondere Zurückhaltung geboten, um die Spannungslage zwischen Ehrenschutz und Kritikfreiheit nicht einseitig zu Lasten der letzteren zu verschieben. Im Streitfall hat das Berufungsgericht diesen Grundsatz nicht genügend beachtet und deshalb an das Vorliegen einer verdeckten Behauptung rechtsfehlerhaft zu geringe Anforderungen gestellt. Weder dem Text noch der Gedankenführung der beanstandeten Äußerung ist nämlich zu entnehmen, daß dem Kläger der Vorwurf einer Pflichtwidrigkeit gemacht werde. Selbst wenn dem Berufungsgericht zuzugeben ist, daß die Formulierung den Eindruck erweckt, daß die Verschwiegenheitspflicht im konkreten Fall besonders streng gehandhabt worden sei, weist dies nicht - auch nicht in verdeckter Form - auf eine Pflichtwidrigkeit des Klägers hin, zumal die Äußerung keine Anhaltspunkte dafür enthält, daß es bei den Beschlüssen etwa an der "sorgsam geprüften Korrektheit" fehle. Dem Leser wird die vom Berufungsgericht angenommene Schlußfolgerung auf eine pflichtwidrige Einflußnahme des Klägers auch nicht durch das Hinzufügen wertender Zusätze nahegelegt. Der vom Berufungsgericht insoweit gewürdigte Einschub "wie sonst bei keiner anderen Beschlußvorlage !" macht die vom Berufungsgericht angenommene Folgerung einer Regelwidrigkeit des Klägers als Vorsitzendem nicht zwingend und nicht einmal naheliegend, da die Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang nicht erkennen läßt, wer für diese besondere Handhabung verantwortlich gemacht wird.
Der Kläger erscheint in der beanstandeten Äußerung nur in der Rolle, die ihm die Geschäftsordnung nach dem insoweit zutreffenden Verständnis des Berufungsgerichts zuweist, in Ausübung seiner Aufgabe, die Ausschußmitglieder zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Den Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht entnehmen, ob es insoweit in dem Zusatz "strengstens" die verdeckte Behauptung eines regelwidrigen Vorgehens durch den Kläger gesehen hat. Das müßte sich nach den oben aufgezeigten Grundsätzen über die Beurteilung verdeckter Aussagen ebenfalls als fehlerhaft erweisen, weil auch dieser Zusatz nicht auf eine Regelwidrigkeit des Klägers hinweist und solches Verständnis insbesondere dem Leser nicht als eigene Schlußfolgerung des Beklagten aufzwingt, wie dies für die Annahme einer unzulässigen verdeckten Tatsachenbehauptung erforderlich wäre (Senatsurteile BGHZ 78, 9, 16 sowie vom 28. Juni 1994 in der Parallelsache VI ZR 273/93). Damit erweist sich die Deutung, die das Berufungsgericht der beanstandeten Äußerung gegeben hat, zumindest nicht als zwingend. Schon von daher kann die Äußerung dem Beklagten nicht verboten werden, weil sie bei anderem, etwa dem oben dargelegten Verständnis unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stünde (BVerfGE 43, 130, 138 f.; 82, 272, 283 [BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89]; BVerfG, Beschluß vom 19. Februar 1991 - BvR 327/91 - NJW 1992, 2013, 2014).
III. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO in der Sache zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.