Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1992, Az.: VI ZR 344/91
„Illegaler Fellhandel“
Tatsachenbehauptung; Werturteil; Berechtigte Interessen; Geschäftsschädigung; Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1992
- Aktenzeichen
- VI ZR 344/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14652
- Entscheidungsname
- Illegaler Fellhandel
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 754-758
- GRUR 1993, 409-412 (Volltext mit amtl. LS) "Illegaler Fellhandel"
- LM H. 5 / 1993 § 823 (Ah) BGB Nr. 106
- MDR 1993, 122-123 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 930
- NVwZ 1993, 505 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1993, 193-196 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen.
2. Zu den Anforderungen an die erforderlichen Recherchen, damit ehrkränkende und geschäftsschädigende Äußerungen (hier: illegaler Handel mit Fellen und Häuten besonders geschützter Tierarten) durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt sind.
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1), eine GmbH, handelt mit Fellen und Häuten für Pelze und Leder; der Kläger zu 2) ist ihr einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer. Der Beklagte zu 1), ein eingetragener Verein, hat sich u.a. das Ziel gesetzt, für den Artenschutz und die Einhaltung des Washingtoner Artenschutz-Übereinkommens vom 3. März 1973 (WA) einzutreten. Der Beklagte zu 3) und seine Ehefrau, die frühere Beklagte zu 2), sind Vorstandsmitglieder des Beklagten zu 1).
Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft in H. vom 11. November 1988 erstatteten die Beklagten Strafanzeige u.a. gegen die Klägerin zu 1) wegen illegalen Handels mit Fellen und Häuten von Tierarten, die gemäß Anhang I und II der CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) besonders geschützt sind. Mit den in dieser Anzeige erhobenen und mit gleichartigen weiteren Vorwürfen wandten sich die Beklagten in der Folgezeit auch an Politiker und an die Öffentlichkeit, wobei sie jedoch in der Regel die Kläger nicht namentlich benannten. Die Staatsanwaltschaft hat das auf die Strafanzeige eröffnete Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 5. April 1989 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Beschwerden der Beklagten gegen diesen Bescheid sind erfolglos geblieben. Auch in der Folgezeit haben die Beklagten in der Öffentlichkeit an ihren Vorwürfen gegen die Kläger festgehalten.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten mehrere über sie gemachte Äußerungen als unwahre Tatsachenbehauptungen zu untersagen. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, ihre Ausführungen seien zulässige Meinungsäußerungen. Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben und die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, in bezug auf die Kläger bestimmte Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten; die Verurteilung aller drei Beklagten umfaßt vier und die alleinige Verurteilung des Beklagten zu 3) acht weitere Äußerungen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten zwei der allein gegen den Beklagten zu 3) gerichteten Klageanträge abgewiesen, die Berufung im übrigen aber zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Kläger die erstinstanzliche Kostenverteilung zu ihren Gunsten geändert. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten zu 1) und 3), mit der sie die volle Abweisung der sie betreffenden Klageansprüche erstreben.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht führt aus, die nachstehend unter II im einzelnen abzuhandelnden Klageanträge richteten sich gegen Äußerungen, die aus ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über die Kläger anzusehen, nicht erweislich wahr, den Beklagten zu 1) und 3) zuzurechnen und deshalb von ihnen zu unterlassen seien. Dem Beklagten zu 3) seien darüberhinaus die nachstehend unter III abzuhandelnden Behauptungen über die Kläger zu verbieten.
II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nur in bezug auf den Klageantrag zu 1 a) stand (II 2); im übrigen führt die Revision der Beklagten zur Aufhebung und Zurückverweisung (II 3 und III).
1. Vergeblich wendet sich die Revision allerdings gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, neben der Klägerin zu 1) sei auch der Kläger zu 2) für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Da die Vorwürfe der Beklagten, auch wo sie sich nur mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens der klagenden GmbH befassen, das Handeln einer natürlichen Person zum Gegenstand haben, als die hier allein der Kläger zu 2) als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin zu 1) in Betracht kommt, und da zudem auch die Beklagten selbst bei ihren Äußerungen nicht zwischen der Person des Fellgroßhändlers Helmut F. (Kläger zu 2)) und seiner Firma, der Paul F. GmbH (Klägerin zu 1)), unterschieden, sondern den ihrer Ansicht nach illegalen Fellhandel einmal dem Großhändler und ein anderes Mal seinem Unternehmen angelastet, wobei sie den Kläger zu 2) zum Teil mit dem in der Firma enthaltenen Vornamen Paul bezeichnet haben, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von den Vorwürfen der Beklagten neben der Klägerin zu 1) auch den Kläger zu 2) als persönlich unmittelbar betroffen ansieht. Dies erfordert nicht, wie die Revision geltend macht, daß der Leser schon auf den ersten Blick erkennt, wer in den Erklärungen der Beklagten gemeint ist. Die auch ohne solche rasche Identifizierungsmöglichkeit gegebene individuelle Betroffenheit auch des Klägers zu 2) bildet die Grundlage für eigene Unterlassungsansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 824 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB, § 186 StGB.
2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht gemäß dem Klageantrag zu 1 a) in Bestätigung des Landgerichts den Beklagten die Äußerung untersagt hat, die Kläger hätten über 100.000 Felle und Häute besonders geschützter Arten (gemäß CITES Anh. I und II) illegal im März 1988 von Hamburg nach Spanien transportieren lassen.
a) Fehl geht zunächst die Rüge, bei dieser Äußerung der Beklagten handele es sich nicht um die Behauptung einer Tatsache, sondern um eine rechtliche Bewertung.
aa) Bei der Ermittlung des Aussagegehalts der Erklärung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, geht das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß und von der Revision insoweit auch unbeanstandet von dem Text der Anlage K 20 aus, die unstreitig von den Beklagten als Presseerklärung zu der von ihnen organisierten Pressekonferenz am 2. November 1989 verbreitet worden ist. Dabei würdigt das Berufungsgericht den Inhalt der darin enthaltenen Angaben mit Recht nach dem Zusammenhang (Senatsurteile vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 - VersR 1985, 592, 593; vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - VersR 1987, 1016, 1017 und vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314, 1315 f; s. auch BVerfG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88 - NJW 1992, 1439, 1440 ff [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88] und vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 - NJW 1992, 2750, 2751). Daß es bei dieser Gesamtbetrachtung zu der Auffassung gelangt, das in der Pressemitteilung der Beklagten genannte "Verschiebegeschäft mit mindestens 100.000 illegal exportierten Pelzfellen und Reptilhäuten über Spanien", das zu den angeblich seit 15 Jahren von den Klägern abgewickelten "illegalen Geschäften mit weltweit geschützten Tierarten über den Hamburger Freihafen" gehöre, betreffe einen Transport von Fellen und Häuten besonders geschützter Arten gemäß CITES I und II im März 1988, läßt weder einen Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze noch sonstige Rechtsfehler erkennen. Dies gilt entgegen der Rüge der Revision trotz des Umstandes, daß die Angaben "gemäß CITES I und II" sowie "im März 1988" in der Anlage K 20 nicht ausdrücklich enthalten sind; diese inhaltliche Eingrenzung der angesprochenen Geschäfte ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dem Gesamtgehalt der Erklärung der Beklagten entnommen worden.
bb) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, mit diesem Inhalt stelle die Äußerung eine Tatsachenbehauptung dar (zur Abgrenzung gegenüber Meinungsäußerungen s. zuletzt Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 = aaO.; m.w.N.). Denn die Aussage der Beklagten bezog sich auf einen konkreten Vorgang, der als behauptetes tatsächliches Geschehen dem Beweis zugänglich ist.
Eine andere Betrachtung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagten den von ihnen angesprochenen Transport als "illegal" gekennzeichnet haben. Diese Einstufung macht, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkennt, die gesamte Aussage nicht zu einer durch Beurteilungsgrundlagen ergänzten Rechtsauffassung. Das folgt allerdings nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, daraus, daß die Beklagten es versäumt hätten, dem Leser den komplexen Sachverhalt, den sie mit dem Vorwurf "illegal" belegen wollten, so vor Augen zu führen, daß ihm ihre Einschätzung als subjektives Urteil begreiflich wurde. Subjektive Meinungen und Werturteile, auch wo sie sich als rechtliche Beurteilung darstellen, bedürfen nicht, damit sie vom Leser oder Hörer als solche qualifiziert werden können, einer besonderen Klarstellung, gar durch detaillierte Ausführungen zu dem Sachverhalt, den sie zum Gegenstand ihrer Beurteilung haben. Gerade solche Äußerungen, in denen das Tatsachensubstrat, mit dem sie sich befassen, für den Leser oder Hörer nicht hinreichend kenntlich wird, weisen sich für ihn, weil er ihnen eine Mitteilung über dem Beweis zugängliche Vorgänge nicht entnehmen kann, als bloße subjektive Meinungen und nicht als Tatsachenbehauptungen aus. Deshalb kann der Vorwurf, ein Handeln sei "illegal", entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus als subjektive Meinung auch dann zu qualifizieren sein, wenn der Kritiker den Leser oder Hörer nicht an seinen Beurteilungsmaßstäben und seiner Urteilsfindung teilnehmen läßt, sondern seine Subsumtion für diesen "schlagwortartig verkürzt" (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905 und vom selben Tage - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, 907; siehe auch BVerfG, Beschluß vom 9. Oktober 1991 = aaO.). Im vorliegenden Fall war indes in der Presseerklärung der Vorwurf "illegal" durch die aus dem weiteren Text dieser Erklärung zu entnehmende Behauptung der Beklagten erläutert und festgelegt worden, der Transport sei "ohne rechtmäßige Papiere" vorgenommen worden, also ohne die nach dem Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen für den Export erforderlichen Dokumente erfolgt. Damit wird die Äußerung so stark von tatsächlichen Bestandteilen geprägt, daß ihr insgesamt der Charakter einer Tatsachenbehauptung beigemessen werden konnte, die einen bestimmten Vorgang im wesentlichen beschreibt und nicht bewertet (zum Gewicht wertender Aspekte s. auch Senatsurteile vom 12. Mai 1987 und vom 17. Dezember 1991 = aaO.).
b) Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß die Beklagten gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB die Wahrheit der von ihnen aufgestellten Behauptung nachzuweisen haben (Senatsurteile vom 12. Februar 1985 und vom 12. Mai 1987 = aaO.) und daß ihnen dieser Beweis nicht gelungen ist. Der von der Revision nicht angegriffenen Beweisbelastung der Beklagten steht nicht entgegen, daß auch eine Behauptung, deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, jedenfalls in Fällen, in denen es wie hier um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage der nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung dem Mitteilenden so lange nicht untersagt werden kann, als dieser sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Senatsurteile vom 12. Februar 1985 und vom 12. Mai 1987 = aaO.). Denn auf eine derartige Legitimation zu der Aussage kann sich der Mitteilende gemäß den vorgenannten Senatsentscheidungen nur dann berufen, wenn er vor seiner Äußerung sorgfältige Recherchen angestellt hat. Daran aber fehlt es hier, wie schon das Landgericht festgestellt hat, auf dessen Urteil sich das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß bezieht. Insbesondere reicht es dazu nicht aus, daß die Beklagten ihre Äußerung ohne weitere Prüfung auf Angaben der spanischen Rechtsanwältin Cristina Alvarez B. gestützt haben, die nach den Feststellungen des Landgerichts überdies einen bereits im Jahre 1986 durchgeführten anderen Felltransport der Kläger betrafen.
3. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht den Beklagten noch weitere Äußerungen untersagt hat.
a) Gemäß dem Klageantrag zu 4 b) hat das Berufungsgericht in Bestätigung des Landgerichts den Beklagten die Aussage verboten, die Klägerin zu 1) wickele seit Jahren illegale Geschäfte mit WA-Ware über den Hamburger Freihafen ab. Die dazu niedergelegten Entscheidungsgründe vermögen diese Verurteilung nicht zu tragen.
aa) Entgegen der Rüge der Revision ist es allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch diese Äußerung der Beklagten als Tatsachenbehauptung und nicht als Werturteil eingestuft hat. Das Berufungsgericht ist sowohl unter Würdigung der bereits erwähnten Anlage K 20 als auch aufgrund der als Anlagen B 18/K 28 zu den Akten gereichten "Gegendarstellung" der Beklagten, deren Verbreitung unter den Abgeordneten des Deutschen Bundestages unter dem 15. April 1989 als Antwort auf die ihre Eingabe zurückweisende Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 26. Januar 1989 ebenfalls unstreitig ist, und damit gerade mittels der von der Revision vermißten Gesamtbetrachtung auch des Kontextes rechtsfehlerfrei zu der Auffassung gelangt, daß es sich bei der in dem Klageantrag formulierten Äußerung um die zusammenfassende Beschreibung konkreter Vorgänge handelt.
bb) Nicht rechtsfehlerhaft ist auch, daß das Berufungsgericht dem Wort "illegal" in dieser Äußerung in derselben Weise wie zum Klageantrag zu 1 a) die Aussage zumißt, die Geschäfte seien ohne die nach dem Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen erforderlichen Papiere getätigt worden.
cc) Die Ansicht des Berufungsgerichts, auch diese Aussage der Beklagten sei widerrechtlich, hält jedoch den Angriffen der Revision nicht stand.
Zum einen haben sich die Beklagten zum Nachweis der Wahrheit der von ihnen aufgestellten Behauptung über illegalen Fellhandel der Kläger auf das Zeugnis des Generalsekretärs Obdulio M. der CITES in Lausanne berufen. Die Erhebung dieses Beweises durfte vom Berufungsgericht schon angesichts der nach seinen eigenen Ausführungen zum Klageantrag zu 1 a) mit dem Begriff "illegal" zum Ausdruck gebrachten tatsächlichen Gegebenheiten nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Beweisangebote der Beklagten bezögen sich nicht auf eine Tatsache. Zum anderen hat das Berufungsgericht zu dieser Äußerung rechtsfehlerhaft den von den Beklagten durch das Zeugnis des damaligen Koordinators des Umweltschutzes in Bolivien Andrzej S. und des damaligen bolivianischen Landwirtschaftsministers Jose Guillermo J. unter Beweis gestellten Vortrag übergangen, die bolivianische Regierung und weitere dort für den Export verantwortliche Stellen hätten sowohl die deutsche Botschaft als auch das zuständige deutsche Ministerium wiederholt darauf hingewiesen, daß sich die Kläger in Bolivien illegal Felle verschafft und diese dann unter Verletzung von Gesetzesvorschriften in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hätten. Das Berufungsgericht durfte diese Beweisanträge nicht damit abtun, sie bezögen sich unmittelbar nur darauf, daß die bolivianischen Behörden solche Vorwürfe gegen die Kläger erhoben hätten, nicht aber darauf, daß die den Vorwürfen zugrundegelegten Tatsachen der Wahrheit entsprächen. Jedenfalls waren die Beweisanträge geeignet, Beweis dafür zu erbringen, daß seinerzeit amtliche Untersuchungen geführt und hierüber Erklärungen gemacht worden waren, auf die sich die Beklagten bei ihrem Vorgehen stützen und die die Anforderungen an ihre eigenen Recherchen entscheidend herabsetzen konnten (s. dazu BVerfG, Beschluß vom 9. Oktober 1991 und Senatsurteil vom 12. Mai 1987 = aaO.). Insoweit waren deshalb die Beweisanträge für die Frage erheblich, ob sich die Beklagten für ihr Hervortreten in der Öffentlichkeit auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen konnten. Das Berufungsgericht durfte daher, wenn es, wie geschehen, nicht schon die von den Beklagten vorgelegten Schriftstücke der bolivianischen Behörden über illegalen Fellhandel der Kläger als ausreichenden Beleg für sorgfältige Recherchen und damit für die Wahrnehmung berechtigter Interessen ansehen wollte, diese Beweisanträge der Beklagten nicht übergehen.
b) Gemäß den Klageanträgen zu 5 b) und 5 c) hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Beklagten die Behauptungen verboten, die Kläger hätten mehrfach Pekari-Häute ohne rechtsgültige Papiere nach Spanien weitergeleitet (5 b) und die Kläger arbeiteten mit den in rechtswidrige Geschäfte verwickelten Firmen F.-Export und Criadero 1. E. S.R.L. zusammen und unterwiesen diese (5 c). Auch diese Verurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
aa) Die inkriminierten Aussagen waren in einem Schreiben des bolivianischen Ministeriums für land- und viehwirtschaftliche Angelegenheiten enthalten, dessen Inhalt sich die Beklagten nach der rechtsfehlerfreien Sicht des Berufungsgerichts durch die Verteilung dieses Schreibens bei der Pressekonferenz zu eigen gemacht haben. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht dies als Verbreiten ehrkränkender Tatsachenbehauptungen beurteilt. Denn das Schwergewicht der Aussagen liegt in der Schilderung behaupteter tatsächlicher Vorgänge, nämlich der Durchführung von Transporten ohne die erforderlichen Papiere und der Zusammenarbeit mit zwei in unerlaubte Geschäfte verwickelten Unternehmen. Die Stoßrichtung der Äußerungen der Beklagten zielt also trotz wertender Aspekte ("ohne rechtmäßige Papiere" und "in rechtswidrige Geschäfte verwickelt") mehr auf die Beschreibung als auf die Beurteilung bestimmter Handlungen der Kläger. Da die Beklagten die Wahrheit der von ihnen behaupteten Tatsachen bislang nicht nachgewiesen haben, ist wie oben zu II 2 b) bereits gesagt, ihre Berechtigung zur Mitteilung der ehrkränkenden Aussagen aufgrund einer nach Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung zu beurteilen.
bb) Eine solche Abwägung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen und deshalb insbesondere auch nicht geprüft, ob sich die Beklagten schon deshalb auf ein Recht zu ihren Äußerungen berufen können, weil sie sich lediglich ein Schreiben des bolivianischen Ministeriums für land- und viehwirtschaftliche Angelegenheiten zu eigen gemacht haben (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 9. Oktober 1991 und Senatsurteil vom 12. Mai 1987 = aaO.). Wie die Revision außerdem mit Recht beanstandet, hätte das Berufungsgericht hier ebenso wie bei dem Klageantrag zu 4 b) die Zeugen Andrzej S. und Jose Guillermo J. vernehmen müssen, bevor es die Beklagten in bezug auf die Wahrheit der tatsächlichen Elemente ihrer Erklärungen für beweisfällig erachtete. Dies wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
III. 1. Aufgrund des Klageantrags zu 4 c) hat das Berufungsgericht in Bestätigung des Landgerichts dem Beklagten zu 3) die Behauptung verboten, die Klägerin zu 1) sei am illegalen Handel mit großen Mengen von Fellen geschützter Wildkatzen, wie z.B. Ozelot, beteiligt gewesen. Auch in diesem Punkt kann das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten werden.
a) Nicht zu beanstanden ist nach den oben (zu II 2 a bb) dargelegten Grundsätzen auch hier die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es sich bei der von den Klägern angegriffenen Aussage trotz des wertenden Elements ("illegal") im Kern um eine sowohl die Klägerin zu 1) als auch den Kläger zu 2) betreffende Tatsachenbehauptung und nicht um eine Meinungsäußerung handelt. Die Revision greift diese rechtliche Einstufung auch nicht im einzelnen an.
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch den zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten, der Zeitungsartikel der Journalistin Petra H., in dem die von den Klägern angegriffene Äußerung enthalten war, sei nicht von den Beklagten initiiert und die entsprechende Information auch nicht durch sie der als Zeugin benannten Journalistin erteilt worden, als Bestreiten der Urheberschaft der Beklagten nicht ausreichen lassen. Diese von den Beklagten dem Klagevorbringen entgegengesetzte Sachdarstellung war eindeutig. Damit traf die Kläger die Beweislast für ihre Behauptung, der Beklagte zu 3) habe die streitgegenständliche Äußerung aufgestellt. Das hat das Berufungsgericht verkannt.
c) Wie die Revision mit Recht rügt, hätte das Berufungsgericht bei prozeßordnungsgemäßer Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten auch nicht gegen den Beklagten zu 3) entscheiden dürfen, ohne zuvor die von den Beklagten für ihre Sachdarstellung benannte Zeugin Petra H. zu vernehmen.
2. Gemäß dem Klageantrag zu 2) hat das Berufungsgericht mit dem Landgericht dem Beklagten zu 3) verboten, in bezug auf die Klage den Eindruck zu erwecken bzw. den Verdacht zu äußern, die Kläger seien Anstifter zu einem Straftatbestand in Bolivien bzw. einer Urkundenfälschung im Zusammenhang mit CITES-Papieren, die einen Transport im März 1988 belegt hätten. Auch diese Verurteilung hat keinen Bestand.
a) Entgegen der Rüge der Revision ist das Berufungsurteil insoweit allerdings nicht schon deshalb aufzuheben, weil die Entscheidung im Sinne von § 551 Nr. 7 ZPO nicht mit Gründen versehen ist. Wie das Berufungsgericht umfangreich ausführt, sieht es die rechtswidrige Tathandlung des Beklagten zu 3) in der Übergabe der Klageschrift des vorliegenden Verfahrens an Dr. H., den Mitgesellschafter eines Verlages. Damit fehlt es dem Urteil insoweit nicht an Entscheidungsgründen.
b) Wie die Revision mit Recht rügt, vermögen die Entscheidungsgründe die ausgesprochene Verurteilung jedoch schon deshalb nicht zu tragen, weil das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt hat. Denn da der Beklagte zu 3), wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht die Klage schlüssig zu machen brauchte, war es auch nicht seine Sache, Umstände darzulegen, welche die - auch vom Berufungsgericht nicht in jedem Fall als unerlaubt angesehene - Übergabe der Klageschrift unter den hier gegebenen Umständen als unbedenkliches Verhalten erscheinen ließen. Vielmehr stand es zur Darlegungslast der Kläger, zur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens vorzutragen, aus welchen Gründen im Streitfall in der Übergabe der Klageschrift an Dr. H. eine die Kläger beeinträchtigende Äußerung des Beklagten zu 3) gelegen habe. Das aber haben die Kläger nicht getan.
3. Mit dem Antrag zu 3) hat das Berufungsgericht in Bestätigung des Landgerichts dem Beklagten zu 3) verboten zu behaupten,
(a) es bestehe der Verdacht, daß die Kläger sich eines Steuerbetruges im Rahmen eines angeblichen Millionengeschäfts aus März 1988 schuldig gemacht hätten;
(b) die Kläger hätten sich mit einem Betrug eine hohe Summe (ca. 8 Mio. US-Dollar Rohwarenwert, bei Verkauf der Fertigprodukte Faktor 20 höher) zu eigen machen wollen;
(c) durch einen Plünderungsraubzug in Bolivien und Paraguay, der von den Klägern direkt oder indirekt angestiftet worden sei, seien die Gesetzes des Landes Bolivien, der Bundesrepublik Deutschland und Spaniens sowie die entsprechenden EG-Verordnungen und das Washingtoner Artenschutzübereinkommen mißachtet worden;
(d) die Kläger seien Mitglieder eines internationalen Schmugglerkreises, der zumindest in Bolivien vielfach auch im Koka-Geschäft tätig sei. Diese Verurteilung kann ebenfalls nicht aufrechterhalten werden.
a) Auch insoweit geht allerdings die Rüge der Revision fehl, das Berufungsurteil sei im Sinne von § 551 Nr. 7 ZPO nicht mit Gründen versehen. Denn das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung auf die Ausführungen zum Klageantrag zu 2) verwiesen und seine dortigen Erwägungen nehmen wiederum auf das Urteil des Landgerichts Bezug, in dem sich sowohl zum Klageantrag zu 2) wie auch zu den Anträgen zu 3 a) bis 3 d) weitere Darlegungen finden. Das reicht für das Vorliegen von Entscheidungsgründen aus.
b) Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, daß das Berufungsurteil durch seine Verweisung auf die - wie dargelegt - auf einer Verkennung der Darlegungslast beruhenden Ausführungen zu dem Klageantrag zu 2) auch bezüglich der Entscheidungsgründe zu den Anträgen zu 3 a) bis 3 d) nicht zu halten ist. Denn diese Anträge zielen auf dasselbe Verhalten des Beklagten zu 3) gegenüber Dr. H., das auch Gegenstand des Klageantrags zu 2) ist.
IV. Das angefochtene Urteil ist deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.