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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1994, Az.: I ZR 57/92
„Intraurbane Sozietät“

Überörtliche Sozietät; Zwei Partner desselben Bezirks; Sozietät mit Wirtschaftsprüfer und Steuerberater; Erkennbarkeit der Berufe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1994
Aktenzeichen
I ZR 57/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15086
Entscheidungsname
Intraurbane Sozietät
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1994, 415 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1994, 1445-1446 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1994, 1772 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1994, 1318-1319 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1994, 736-737 (Volltext mit amtl. LS) "Intraurbane Sozietät"
  • HFR 1995, 160-161 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 944 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 2288-2289 (Volltext mit amtl. LS) "Intraurbane Sozietät"
  • VersR 1994, 1080-1081 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 1952-1953 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1994, 613-614 (Volltext mit amtl. LS) "Intraurbane Sozietät"
  • ZIP 1994, A57-A58 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät scheitert nicht daran, daß ihr zwei in derselben Stadt bzw. in demselben LG-Bezirk ansässige Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltssozietäten angehören.

2. Eine auf einem Briefbogen blickfangmäßig herausgestellte Kurzbezeichnung einer überörtlichen Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn des weiteren klar und unmißverständlich angegeben ist, über welche berufliche Qualifikation das einzelne Sozietätsmitglied verfügt und wo der Sitz der jeweiligen Kanzleien sich befindet.

Tatbestand:

1

Die klagende Rechtsanwaltskammer hat eine Zeitungsanzeige, welche die fünfzehn Beklagten aus Anlaß der Gründung einer überörtlichen Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern veröffentlicht hatten, und die Gestaltung des Briefbogens der Sozietät als wettbewerbsrechtlich unzulässig beanstandet.

2

Auf dem Briefbogen werden in der Kopfzeile links die Berufe "Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater" angegeben und rechts in Fettdruck drei Namen mit dem Zusatz "& Partner". Im Anschriftenfeld darunter wird unter Wiederholung der Sozietätsbezeichnung eine Postfachadresse in H. angegeben. In der rechten Spalte werden unter Hervorhebung des Ortes der Kanzlei und deren Anschrift durch Fettdruck die jeweiligen Sozietätsmitglieder mit ihrer Berufsbezeichnung genannt. Zwei Kanzleien befinden sich in H., je eine weitere in M., E. und D..

3

Die Klägerin hat vorgetragen, die blickfangmäßig herausgestellte Namenszeile erwecke den Eindruck einer örtlichen Sozietät. Auch wegen der Postfachadresse in H. als gemeinsamer Anschrift nehme der Verbraucher irrtümlich an, die genannten Personen hätten sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer örtlichen Sozietät zusammengeschlossen. Die blickfangmäßige Gestaltung des Briefkopfes vermittle zudem den Eindruck, jeder der dort genannten Partner sei in jedem der dort genannten Berufe qualifiziert. Die schlagwortartige Gestaltung der Titelzeile veranlasse den Verkehr zudem zu der Annahme, daß in allen Niederlassungen der Sozietät zumindest jeweils ein Vertreter der drei Berufsstände anzutreffen sei. Die Beklagten verstießen durch den Betrieb von zwei Kanzleien in H. gegen § 28 BRAO, wonach die Errichtung von Zweigstellen grundsätzlich untersagt sei. Jedenfalls erweckten sie den Eindruck, in H. Zweigstellen zu unterhalten. Auch dies sei wettbewerbsrechtlich unzulässig.

4

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verbieten, in der Presse mit der im Antrag wiedergegebenen Werbeanzeige zu inserieren und Drucksachen in der Aufmachung des in den Antrag aufgenommenen Briefbogens zu verwenden.

5

Das Landgericht hat die Klage - mit Ausnahme eines die revisionsrechtliche Beurteilung nicht interessierenden Teils - abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Revision verfolgt den Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I. Die Revision hat keinen Erfolg.

7

1. Die Revision beanstandet vorrangig, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Gestaltung des Briefbogens mit dem Verbot der Errichtung von Zweigstellen gemäß § 28 BRAO nicht in Einklang zu bringen sei.

8

a) Die Revision stellt dabei nicht in Abrede, daß ein überörtlicher Zusammenschluß von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Auch wendet sie sich nicht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß das gemäß § 28 BRAO den Rechtsanwälten auferlegte Verbot, Zweigstellen zu errichten, der Bildung überörtlicher Sozietäten nicht entgegensteht. Das Berufungsgericht hat - auch insoweit von der Revision unbeanstandet (vgl. § 554 Abs. 3 ZPO) - festgestellt, daß nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten, sämtliche Rechtsanwälte aufgrund der Sozietätsvereinbarung berechtigt und verpflichtet sind, die Mandatsverträge mit Wirkung für und gegen alle Sozien abzuschließen und deren gesamtschuldnerische Haftung mit den Mandanten zu vereinbaren. Diese Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Fall der sogenannten Außen- oder Scheinsozietät verneint hat, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 37, 220, 222 [BGH 29.10.1990 - AnwSt R 11/90]; BGHZ 119, 223, 227, 232 f. [BGH 18.09.1992 - V ZR 116/91] - Überörtliche Anwaltssozietät).

9

b) Die Revision meint indessen, der Streitfall habe seine Besonderheit darin, daß an der überörtlichen Sozietät zwei am gleichen Ort tätige Anwaltspraxen beteiligt seien. Das Berufungsgericht habe zudem verkannt, daß der Briefbogen mit der Benennung der zwei Rechtsanwaltskanzleien in H., aber nur einer Postfachadresse in H. Elemente aufweise, die den Verkehr zu der Annahme veranlaßten, die überörtliche Sozietät unterhalte in H. Zweigniederlassungen. Die Beklagten verstießen insoweit gegen § 1 UWG, als sie den Anschein des Bestehens einer Zweigstelle erweckten und damit das gesetzliche Verbot des § 28 BRAO ignorierten. Der Ansicht der Revision kann nicht beigetreten werden.

10

aa) Die Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät scheitert nicht daran, daß ihr zwei in derselben Stadt bzw. in demselben Landgerichtsbezirk ansässige Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltssozietäten angehören. Die Bildung einer Rechtsanwaltssozietät unterfällt dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Es bestehen keine Rechtsnormen, welche es am gleichen Ort ansässigen Rechtsanwaltskanzleien verböten, sich mit andernorts tätigen Kollegen zu einer überörtlichen Sozietät zusammenzuschließen. Auch die Revision zeigt solche nicht auf.

11

bb) Entgegen der Ansicht der Revision kann die Gestaltung des Briefbogens der Beklagten nicht die Fehlvorstellung aufkommen lassen, die beiden Rechtsanwaltskanzleien in H. nutzten jeweils die Praxis der anderen als eigene Zweigniederlassung.

12

Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, daß eine dahingehende Irreführung des Verkehrs zu verneinen sei, sich zwar nicht mit dem von der Revision herausgestellten Umstand auseinandergesetzt, daß im Adressenfeld eine Postfachadresse in H. genannt wird. Jedoch liegt darin kein Rechtsfehler. Es liegt nach der Lebenserfahrung nämlich nahe anzunehmen, daß die im Adressenfeld genannte Postfachadresse sich auf die zuvor genannte überörtliche Sozietät bezieht. Das entspricht auch den Tatsachen. Das Berufungsgericht hat auch der Gestaltung des Briefbogens im übrigen keine Anhaltspunkte entnehmen können, die den Verkehr zu der irrtümlichen Annahme gelangen lassen könnten, in H. werde eine Zweigniederlassung betrieben. Die rechte Spalte nennt die vier verschiedenen Orte, an welchen sich die Kanzleien befinden. Die Ortsangabe sowie die Angabe der Adressen der einzelnen Kanzleien sind in Fettdruck hervorgehoben. Anhaltspunkte, daß eine Kanzleianschrift lediglich als Hinweis auf die Eigenschaft als Niederlassung einer anderen Kanzlei verstanden werden könnte, finden sich nicht. Gegen die Möglichkeit einer dahingehenden rechtlich beachtlichen Vorstellung des Verkehrs spricht auch der Umstand, daß auf dem Briefbogen die Postfachadresse bei keinem der beiden H. Büros aufgeführt wird und beide Büros unter unterschiedlichen Adressen genannt werden. Entgegen der Rüge der Revision erübrigte es sich deshalb, eine Befragung des Verkehrs durchzuführen.

13

c) Der Vortrag der Revision, es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, daß der Anwalt auch in der Zweigstelle seiner Kanzleipflicht nachkomme, ist neuer Tatsachenvortrag und hätte schon deshalb der Revision nicht zum Erfolg verhelfen können.

14

2. Auch mit ihrer hilfsweise erhobenen Rüge hat die Revision keinen Erfolg. Die Revision hat darin ausgeführt, das Berufungsgericht habe die Frage, wie der angesprochene Verkehr die Kopfleiste verstehe, nicht aus eigener Sachkunde beurteilen dürfen. Es hätte vielmehr von Amts wegen ein Meinungsforschungsgutachten zu der Frage einholen müssen, ob durch die Kopfleiste des Briefbogens, in welcher neben der Angabe der verschiedenen Berufe drei Namen mit dem Zusatz "& Partner" genannt werden, beim Publikum der Eindruck erweckt werde, jede der in der Kopfzeile namensmäßig aufgeführten Personen sei in allen Berufen qualifiziert, zudem befinde sich die Sozietät an einem Ort.

15

Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, daß eine überörtliche Sozietät ein berechtigtes Interesse daran hat, sich eine Kurzbezeichnung zu geben. Es hat dabei nicht außer acht gelassen, daß eine blickfangartig herausgestellte Kurzbezeichnung wegen der ihr notwendigerweise innewohnenden Unvollständigkeit geeignet sein kann, irrezuführen. Es hat indessen - anders als die von der Revision angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf GRUR 1991, 241 (mit ablehnenden Anmerkungen von Brandner, GRUR 1991, 243, 245 [BGH 27.09.1990 - 2 U 87/90]; Prütting, AnwBl 1991, 49 ff.; Schockenhoff, NJW 1991, 1158, 1159 f.; vgl. auch BGHZ 119, 225, 236 [BGH 23.09.1992 - I ZR 150/90] - Überörtliche Anwaltssozietät) - zutreffend zugleich berücksichtigt, daß einer solchen Irreführungsgefahr durch klare und unmißverständliche Zusatzangaben begegnet werden kann. So verhält es sich nach seinen verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Streitfall. Der beanstandete Briefbogen im Gesamtzusammenhang läßt keinen Zweifel an der jeweiligen beruflichen Qualifikation der einzelnen benannten Personen aufkommen und wirkt der Vorstellung entgegen, die in der Kopfleiste genannten Personen wirkten als Sozietät nur an einem der vier in Fettdruck hervorgehobenen Orte. Der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe diese Erkenntnis nicht ohne ein von Amts wegen einzuholendes Meinungsforschungsgutachten gewinnen können, kann nicht beigetreten werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Vorstellungskraft der streitentscheidenden Richter nicht das Verständnis des durch den Briefbogen angesprochenen rechtsuchenden Publikums umfaßt; eine Beweiserhebung von Amts wegen konnte deshalb nicht veranlaßt sein.

16

II. Die Revision war sonach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.