Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1990, Az.: AnwSt R 11/90
Rechtsanwalt; Sozietät
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1990
- Aktenzeichen
- AnwSt R 11/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 37, 220 - 226
- AnwBl 1991, 97-99 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- BB 1991, 367-368 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 440 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 366 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 184 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1991, 49-50 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1991, 33-35 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtsanwalt darf im Geschäftsverkehr nicht als Mitglied einer überörtlichen Anwaltssozietät auftreten, wenn nicht jedes Mitglied durch die Sozietätsvereinbarung ermächtigt und grundsätzlich auch verpflichtet worden ist, den Anwaltsvertrag mit Wirkung für und gegen alle Sozien abzuschließen und deren gesamtschuldnerische Haftung mit dem Mandanten zu vereinbaren.
Gründe
I. Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München hat die Rechtsanwälte H. und S. wegen schuldhafter Verletzung ihrer Berufspflichten jeweils zu der Maßnahme des Verweises verurteilt. Die Berufungen der Rechtsanwalte hat der Bayerische Ehrengerichtshof (AnwBl 1990, 265) verworfen. Er hat festgestellt:
Der Betroffene H. ist ... beim Amtsgericht P. und ... beim Landgericht P. als Rechtsanwalt zugelassen. Der Betroffene S. ist beim Landgericht L. und ... auch beim Amtsgericht E. als Rechtsanwalt zugelassen. Am 30. Juni 1988 schlossen die Betroffenen einen Vertrag, in dem sie vereinbarten, ihre Kanzlei in eine Sozietät einzubringen. Die Mandate sollten für jede Kanzlei einzeln angenommen werden; Auftragnehmer des Mandanten sollte damit nur derjenige Rechtsanwalt sein, in dessen Kanzlei das Mandat anfällt; auch die Vollmacht sollte nur auf diesen Rechtsanwalt lauten. Die Erträge sollten für jede Kanzlei gesondert gebucht werden, zwei Drittel davon dem jeweiligen Inhaber der Kanzlei verbleiben, das übrige Drittel zur Hälfte der Bildung einer gemeinsamen Rücklage dienen und zur Hälfte nach Köpfen verteilt werden. Korrespondenzgebühren sollten nicht erhoben werden. Bei Krankheit und Urlaub war gegenseitige Vertretung vorgesehen, die nur bei längerer Dauer berechnet werden sollte. Zweck der Zusammenarbeit war die gemeinsame Beratung schwieriger Fragen. Die Betroffenen wollten sich unterstützen, ohne durch die anwaltliche Schweigepflicht daran gehindert zu sein.
Am 4. Juli 1988 brachte Rechtsanwalt S. im Einvernehmen mit Rechtsanwalt H. am Kanzleigebäude in E. ein Schild mit folgender - jeweils unterteilter - Aufschrift an: "M. S. Rechtsanwalt assoziiert mit Rechtsanwalt H. P. zugelassen beim Landgericht P.". Das Kanzleischild enthielt außerdem Hinweise auf das Stockwerk, die Telefon-Nummer und die Bürostunden. Wegen der Einleitung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens sah Rechtsanwalt H. davon ab, an seiner Kanzlei ein entsprechendes Kanzleischild mit einem Hinweis auf die Assoziierung mit Rechtsanwalt S. anzubringen. Etwa zur gleichen Zeit verwendeten beide Betroffenen Briefbögen mit der Kopfleiste "S. & H. Rechtsanwalte". In den von Rechtsanwalt S. verwendeten Briefbögen heißt es in der Randleiste: "Rechtsanwalt M. S. zugelassen bei dem Landgericht L. S., E. Telefon assoziiert mit: Rechtsanwalt A. H. zugelassen bei dem Landgericht P. P. Telefon". Am unteren Ende der Briefbögen wurden drei Bankkonten ohne Bezeichnung des jeweiligen Inhabers angegeben; zwei dieser Konten wurden auf den Namen von Rechtsanwalt S. und eines auf den Namen von Rechtsanwalt H. geführt. Dieser benutzte Briefbögen mit entsprechenden Aufdrucken, wobei die beiden Rechtsanwälte in umgekehrter Reihenfolge genannt wurden.
Der Ehrengerichtshof hat die Verletzung der Berufspflichten durch die Betroffenen in einem Verstoß gegen das Verbot irreführender Werbung gesehen. Durch die gemeinsame Firmierung hätten sie wahrheitswidrig den Eindruck einer Anwaltssozietät erweckt, was durch die getroffenen Vereinbarungen nicht gerechtfertigt gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richten sich die vom Ehrengerichtshof zugelassenen Revisionen beider Rechtsanwalte, mit denen sie übereinstimmend die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
II. 1. Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung von § 116 BRAO, § 265 StPO ist unzulässig. Es kann daher offenbleiben, ob und inwieweit § 265 StPO im ehrengerichtlichen Verfahren überhaupt anwendbar ist (einschränkend z.B. Feuerich BRAO 1987 § 116 Rdn. 255 ff.).
Nach § 146 Abs. 3 BRAO, § 344 Abs. 2 StPO müssen die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das hat so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsrechtfertigung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rechtspr., z.B. Senatsurteil vom 28. Februar 1983 - AnwSt (R) 23/82 - EAS 1983, 12; Pikart in Karlsruher Kommentar StPO 2. Aufl. § 344 Rdn. 38). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführer rügen lediglich, daß der Ehrengerichtshof bei der Bewertung des Standesverstoßes von der rechtlichen Beurteilung des Ehrengerichts (Verstoß gegen das Zweigstellenverbot des § 28 BRAO) abgewichen ist, indem er einen Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung (wahrheitswidrige Ankündigung einer Anwaltssozietät) angenommen hat, ohne sie vorher auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen zu haben. Nach § 265 StPO kommt es aber nicht auf eine unterschiedliche Bewertung durch die beiden Tatgerichte, sondern darauf an, ob die rechtliche Bewertung im angefochtenen Urteil von der rechtlichen Bewertung in der gerichtlich zugelassenen Anschuldigungsschrift abweicht. Eine solche Diskrepanz beanstanden die Revisionen nicht. Sie teilen die rechtliche Bewertung der Anschuldigungsschrift auch nicht mit.
Im übrigen wäre die Rüge, falls zulässig, jedenfalls unbegründet. Der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Sie hatten vor dem Ehrengerichtshof Gelegenheit, zu allen Aspekten der Zulässigkeit einer sogenannten überörtlichen Sozietät (Zusammenschluß von Rechtsanwälten, die an verschiedenen Orten ihre Kanzlei haben) Stellung zu nehmen. Schon das Urteil des Ehrengerichts ist auf den vom Ehrengerichtshof als maßgebend angesehenen Gesichtspunkt der irreführenden Werbung eingegangen. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Beschwerdeführer neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte zur Beurteilung ihres Falls vorgetragen hätten, wenn ihnen der Ehrengerichtshof den beabsichtigten Wechsel in der Begründung des Standesverstoßes angekündigt hätte. Auch die Revisionsrechtfertigung konkretisiert nicht das angeblich unterlassene Vorbringen.
2. Die Sachrüge greift nicht durch.
a) Die Beschwerdeführer haben, wie der Ehrengerichtshof mit Recht angenommen hat, durch die Gestaltung der gemeinsamen Briefbögen und des vor der Kanzlei des Rechtsanwalts S. angebrachten Praxisschildes ihre Berufspflichten nach § 43 BRAO verletzt. Sie haben zum Zwecke der Mandantenwerbung den Anschein einer überörtlichen Sozietät hervorgerufen und hervorrufen wollen, obwohl die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen die Annahme einer Anwalts-Sozietät nicht rechtfertigen.
Das Verbot berufswidriger anwaltlicher Werbung findet seine Grundlage in § 43 BRAO. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, gehört es zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, nicht in unzulässiger Weise für seine Praxis zu werben (Senatsurteil vom 19. Februar 1990 - AnwSt (R) 11/89AnwSt (R) 11/89 - m. weit. Nachw., BGHSt 37, 69 = NJW 1990, 1739 [BGH 19.02.1990 - AnwSt R 11/89] = BGHRSt BRAO § 43 Satz 2 standeswidrig 6). Daran hat auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur eingeschränkten Geltung der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts nichts geändert. Das Bundesverfassungsgericht hebt ausdrücklich hervor, daß sie für eine Übergangszeit weiterhin anwendbares Hilfsmittel zur Konkretisierung der Generalklausel des § 43 BRAO bleiben, soweit aus ihnen u.a. das Verbot der gezielten Werbung und der irreführenden Werbung ableitbar ist (BVerfGE 76, 196, 205 f.; Beschluß vom 4. April 1990 - 1 BvR 750/871 BvR 750/87, NJW 1990, 2122, 2123).
Der Rechtsanwalt darf daher nicht - insbesondere nicht durch die Gestaltung seines Praxisschildes, seiner Briefbögen, sonstiger Drucksachen, Stempel, Telegramm- oder Fernschreibadressen pp. - den Anschein erwecken, daß er sich mit einem anderen Rechtsanwalt zu einer Sozietät zusammengeschlossen hat, wenn das in Wahrheit nicht der Fall ist, sondern nur eine sog. Außen- oder Scheinsozietät vorliegt. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um den Zusammenschluß von Rechtsanwälten mit gemeinsamer Kanzlei handelt oder - wie hier - um den Zusammenschluß von Rechtsanwälten mit Kanzleien an verschiedenen Orten. Gegen dieses Verbot haben die Beschwerdeführer verstoßen.
aa) Nimmt ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät ein ihm übertragenes Mandat an, so handelt er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes namens der Sozietät; d.h. er verpflichtet nicht nur sich, sondern auch seine Sozien. Nach der Verkehrsanschauung bietet eine Sozietät den guten Ruf, den sie als solche genießt, dem Mandanten an. Der Rechtsuchende, der eine Sozietät beauftragt, will sich in der Regel gerade die Vorteile zunutze machen, die ihm aus der gemeinschaftlichen Berufsausübung verschiedener Anwalte erwachsen. Daher schulden alle einer Sozietät angehörenden Rechtsanwälte grundsätzlich gemeinsam die Erfüllung der Anwaltspflichten (BGHZ 56, 355, 359 ff.; 70, 247, 248/249; 83, 328; BGH, Urteil vom 4. Februar 1988 - IX ZR 20/87, WM 1988, 457 = NJW 1988, 1973 = BGHR BGB § 675 Anwaltssozietät 1; Urteil vom 10. März 1988 - III ZR 195/86, WM 1988, 986 = NJW-RR 1988, 1299 = BGHR BGB § 675 Anwaltssozietät 3). An dieser Auffassung hat der Beschluß des Senats vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 30/89 (BGHZ 108, 290, 295) nichts geändert. Dort hat er zur Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät lediglich ausgeführt, daß Sachverhaltsgestaltungen denkbar sind, bei denen nach der Verkehrsanschauung die Kanzlei des einen Mitglieds der Sozietät (nur) an dem einen Ort besteht, wahrend die Kanzlei an dem anderen Ort (nur) einem anderen Mitglied der Sozietät zugerechnet wird, und daß einer solchen Sachverhaltsgestaltung die §§ 27, 28 BRAO nicht entgegenstehen.
Der Umstand, daß die Vereinbarung einer überörtlichen Sozietät unter Beibehaltung getrennter Kanzleien an verschiedenen Orten zulässig sein kann, besagt jedoch nicht, daß die beteiligten Rechtsanwälte schon jede beliebige Form vertraglicher Zusammenarbeit ausdrücklich oder dem Sinne nach als Anwaltssozietät bezeichnen und unter einer solchen Firmierung im Geschäftsverkehr auftreten dürfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer reicht hierfür auch die Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts allein nicht aus. Es kommt darauf an, was als gemeinsamer Zweck festgelegt wird. Die der Sozietät im Innenverhältnis zugrundeliegenden Abreden müssen den Erwartungen entsprechen, die der Geschäftsverkehr berechtigterweise mit der Beauftragung einer Anwaltssozietät verbindet. Grundlage der Verkehrsanschauung über die gleichzeitige Beauftragung aller Sozien und deren Solidarhaftung ist nicht die Unterhaltung einer gemeinsamen Kanzlei, sondern die nach außen kundgetane gemeinschaftliche Berufsausübung. Daher muß auch bei getrennten Kanzleien in verschiedenen Orten an dem Erfordernis der gemeinschaftlichen Entgegennahme von Aufträgen festgehalten werden. Anderenfalls würde das Rechtsinstitut der überörtlichen Sozietät zu einer konturenlosen Agglomeration beliebig vieler Anwaltspraxen deformiert, ohne daß das Publikum die mit ihrer Inanspruchnahme verbundenen, von dem jeweiligen Organisationsgrad abhängigen rechtlichen Folgen durchschauen könnte. Dies würde die Rechtssicherheit bei anwaltlicher Dienstleistung in schwer erträglicher Weise beeinträchtigen.
bb) Allerdings wird unter Berufung auf BGHZ 56, 355, 361 die Auffassung vertreten, daß eine gesamtschuldnerische Haftung gerade dann eine Ausnahme erfahre, wenn nur einer der assoziierten Anwalte bei dem Gericht zugelassen ist, bei dem die Sache verhandelt werden soll (z.B. EGH Hamm, Beschluß vom 18. Februar 1986, abgedruckt bei Feuerich aaO § 25 Rdn. 11 f.; Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht 1989 Rdn. 55; Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts 2. Aufl. 1988 § 28 Rdn. 14). Ein solcher allgemeiner Grundsatz kann der Entscheidung BGHZ 56, 355, 361 nicht entnommen werden. Dort wird bei Beginn der Aufzählung möglicher Ausnahmen von der Solidarverpflichtung ausdrücklich auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt. Im übrigen geht es hier nicht - wie in BGHZ 56, 355 - um die Ermittlung der anwaltlichen Vertragspartner eines Mandanten aufgrund eines bereits abgeschlossenen Vertrages, sondern darum, festzustellen, welche generellen Anforderungen sich aus dem anwaltlichen Berufsrecht an den Inhalt der zum Abschluß des Anwaltsvertrages führenden - ausdrücklichen oder konkludenten - Erklärungen des Rechtsanwalts ergeben, wenn dieser zulässigerweise als Mitglied einer überörtlichen Sozietät auftreten will. Die gemeinsame Verpflichtung aller Sozien aus dem Anwaltsvertrag wird nicht dadurch entbehrlich, daß der Mandant die tatsächliche Erfüllung des Vertrages nicht von allen Sozien erwarten kann, etwa weil nicht alle bei dem Gericht postulationsfähig sind, vor dem der Prozeß geführt werden soll, oder weil der Auftrag eine Spezialmaterie betrifft, die nicht von allen Sozien beherrscht wird. Der Mandant, der sich an ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät wendet, kommt in den Genuß der Vorteile gemeinschaftlicher Berufsausübung nur, wenn ihm alle Mitglieder der Sozietät in ihrer gesamtschuldnerischen Verbundenheit für die Vertragserfüllung einstehen.
cc) Daraus folgt: Ein Rechtsanwalt darf im Geschäftsverkehr nicht als Mitglied einer überörtlichen Anwaltssozietät auftreten, wenn nicht jedes Mitglied durch die Sozietatsvereinbarung ermächtigt und grundsätzlich auch verpflichtet worden ist, den Anwaltsvertrag mit Wirkung für und gegen alle Sozien abzuschließen und deren gesamtschuldnerische Haftung mit dem Mandanten zu vereinbaren. Der Senat hat hier nicht zu entscheiden, ob die Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät an weitere Voraussetzungen gebunden ist. Denn der Inhalt der von den Beschwerdeführern getroffenen Sozietätsvereinbarung genügt den dargelegten Mindestanforderungen schon deswegen nicht, weil die Mandate nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs für jede Kanzlei einzeln angenommen, die beiden Sozien also nicht gemeinsam Vertragspartner des jeweiligen Mandanten werden sollten.
b) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verschulden der Beschwerdeführer und den von ihm verhängten Maßnahmen weisen keinen Rechtsfehler auf.
Die Beschwerdeführer wollten die von der Ankündigung gemeinschaftlicher Berufsausübung ausgehende Werbewirkung für sich in Anspruch nehmen, obwohl sie in der Sozietätsvereinbarung das wesentliche Merkmal gemeinschaftlicher Berufsausübung - die gemeinschaftliche Entgegennahme von Aufträgen mit Wirkung für und gegen jeden Sozius - gerade ausgeschlossen hatten. Hierüber irrten sie nicht. Sie glaubten vielmehr, dies im Hinblick auf eine von ihnen für richtig gehaltene Weiterentwicklung des anwaltlichen Standesrechts tun zu dürfen. Das ist ein den Vorsatz unberührt lassender Verbotsirrtum (vgl. BGHSt 2, 194, 197, 209) [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]. Er begründet, da vermeidbar, den Schuldvorwurf.
Die Beschwerdeführer haben sich bewußt über die zutreffende Auskunft des Vorstands der Rechtsanwaltskammer und die ständige Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen an eine Sozietät hinweggesetzt. Die damals bereits ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171) zur fehlenden rechtserheblichen Bedeutung der anwaltlichen Standesrichtlinien schuf insoweit keinen Vertrauenstatbestand, weil die zur Tatzeit herrschende Auffassung über die Unzulässigkeit der überörtlichen Sozietät und die Mindestanforderungen an eine Sozietät auch nicht mittelbar auf die anwaltlichen Standesrichtlinien, sondern unmittelbar auf die Auslegung der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestützt worden ist (BGHSt 30, 81, 83; BGHZ 56, 355; vgl. schon EGH JW 1934, 3134). Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. September 1989 zur Frage der Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät (BGHZ 108, 290) war zur Tatzeit noch nicht ergangen, so daß ein Irrtum über deren Reichweite ausscheidet. Wie sich aus dem Zusammenhang der zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, haben die Beschwerdeführer vielmehr durch die Verlautbarung einer Scheinsozietät einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Rechtsanwälten erlangen wollen und hierbei das Risiko abweichender standesrechtlicher Beurteilung bewußt in Kauf genommen.