Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1988, Az.: IX ZR 20/87
Vergütung für das Einzelmandat eines Rechtsanwalts; Fortführung des Mandats nach Tod des Rechtsanwalts; Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1988
- Aktenzeichen
- IX ZR 20/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 11.12.1986
- LG Düsseldorf - 09.10.1985
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1988, 575 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1973-1974 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1988, 315-316
Prozessführer
Rechtsanwalt Helmut G., Friedrich-E.-Straße ..., D.
Prozessgegner
Karin S. Gi. straße ..., M.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Bei der Gründung einer Anwaltssozietät erstrecken sich die bereits vorher den einzelnen Anwälten erteilten Einzelmandate nicht automatisch auf die übrigen Mitglieder der Sozietät. Dazu bedarf es vielmehr einer zumindest stillschweigenden Einbeziehung der Sozien in das bisherige Einzelmandat.
- b)
Wenn ein Rechtsanwalt nach dem Tode seines Sozius ein bisher von diesem betreutes Einzelmandat übernimmt, ist er ohne besonderen Anlaß nicht verpflichtet, die Handakten daraufhin durchzusehen, ob seinem Sozius vor Jahren irgendein Versäumnis unterlaufen ist.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Schmitz
für Recht erkannt
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 1986 insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge werden der Klägerin auferlegt, soweit darüber nicht bereits durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 22. Oktober 1986 entschieden worden ist.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte war seit 1974 zunächst als Angestellter bei einem Rechtsanwalt K. tätig und wurde frühestens im Jahre 1977 dessen Sozius. Rechtsanwalt K. verstarb am 11. November 1979.
Im Jahre 1973 hatte die Klägerin Rechtsanwalt K. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in ihrem Ehescheidungsverfahren betraut. Die Scheidung wurde mit Urteil vom 5. Mai 1975 ausgesprochen. An diesem Tage schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem die Klägerin sich unter anderem verpflichtete, die Verhandlungen über die wirtschaftlichen Scheidungsfolgen unverzüglich wieder aufzunehmen. In der Folgezeit korrespondierte Rechtsanwalt K. in dieser Angelegenheit mit der Gegenseite. Die Korrespondenz brach Mitte 1977 ab, ohne daß es zu einer Einigung gekommen war.
Nachdem die Klägerin nach Süddeutschland verzogen war, beauftragte sie dort einen anderen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Auf dessen Veranlassung erhob sie 1982 gegen ihren geschiedenen Ehemann Klage auf Auskunft über den von ihm erzielten Zugewinn. Die Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 25. November 1983 abgewiesen mit der Begründung, der Zugewinnausgleichsanspruch sei seit dem 7. August 1978 verjährt.
Mit der vorliegenden Klage verlangte die Klägerin im ersten Rechtszug von der Witwe des verstorbenen Rechtsanwalts Kellner und vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von mindestens 125.000 DM mit der Begründung, ihre damaligen Verfahrensbevollmächtigten hätten es schuldhaft unterlassen, den Zugewinnausgleichsanspruch vor Ablauf der Verjährung geltend zu machen. Das Landgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz forderte die Klägerin nur noch vom Beklagten die Zahlung von 45.000 DM. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision begehrt der Beklagte die volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, daß bis zum Tod von Rechtsanwalt K. kein Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen sei. Bei Auftragserteilung im Jahre 1973 sei Rechtsanwalt K. noch allein tätig gewesen. Daß der Beklagte als angestellter Mitarbeiter im Gerichtstermin vom 5. Mai 1975 für die Klägerin aufgetreten sei, habe nicht zu einer Erweiterung des Auftragsverhältnisses geführt. Auch die Gründung der Sozietät im Jahre 1977 oder 1978 habe das Mandatsverhältnis nicht auf den Beklagten ausgedehnt. Dazu hätte es einer zumindest stillschweigenden Einbeziehung des Beklagten in die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt K. bedurft. Dafür gebe es im vorliegenden Fall keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte.
Diesen für sie günstigen Ausgangspunkt greift die Revision nicht an. Dagegen ist auch aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Das Mandat ist zunächst nur Rechtsanwalt K. erteilt worden. Wenn ab 1974 der Beklagte als angestellter Mitarbeiter seinen Dienstherrn gelegentlich vertreten hat, so hat dies an den Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt K. nichts geändert. Auch die spätere Gründung einer Sozietät führte nicht ohne weiteres zu einer Einbeziehung des Beklagten in das Auftragsverhältnis. Der einem Einzelanwalt erteilte Auftrag erstreckt sich nicht automatisch auf seinen später hinzutretenden Sozius. Dazu bedarf es vielmehr einer zumindest stillschweigenden Einbeziehung des Sozius in das bisherige Einzelmandat (KG JW 1937, 2217; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 1957, 42; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 2. Aufl. S. 218).
Wer bei einer bereits bestehenden Anwaltssozietät einen der Sozien beauftragt, schließt den Anwaltsvertrag allerdings nicht nur mit diesem Rechtsanwalt ab, sondern mit allen der Sozietät angehörenden Anwälten. Alle haften ihm auf Schadensersatz, auch wenn nur der sachbearbeitende Anwalt den Schaden verursacht hat (BGHZ 56, 355; 70, 247). Das beruht auf dem insoweit übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden. Sowohl der Mandant als auch der von ihm aufgesuchte Sozius haben im Zweifel den Willen, daß das Mandatsverhältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät geschlossen wird (BGHZ 56, 355, 359; 70, 247, 249). Das gilt jedoch nur bei einer im Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits bestehenden Sozietät. Nur dann ist ein solcher Wille auf Einbeziehung der gesamten Sozietät anzunehmen. Anders ist es bei der Gründung einer Anwaltssozietät bezüglich der bereits vorher den einzelnen Anwälten erteilten Einzelmandate. Hier haben bei Auftragserteilung weder der Mandant noch der Anwalt den Willen gehabt, das Auftragsverhältnis mit allen Mitgliedern bzw. für alle Mitglieder der - noch gar nicht bestehenden - Sozietät abzuschließen. Ein entsprechender Wille der Vertragschließenden kann auch bei der späteren Gründung der Sozietät nicht vorliegen. Damit vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Mandanten und dem bei Gründung der Sozietät neu hinzutretenden Anwaltssozius entstehen, bedarf es vielmehr einer nachfolgenden irgendwie gearteten - auch stillschweigenden - Willensübereinstimmung zwischen dem Mandanten und dem Sozius. Dieses Erfordernis einer vertraglichen Einbeziehung des neu hinzutretenden Sozius in das Mandatsverhältnis entspricht auch dem Grundsatz, daß derjenige, der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - als welche die Anwaltssozietät anzusehen ist - eintritt, für vorher begründete Verbindlichkeiten nur kraft besonderer Vereinbarung mit dem Gläubiger haftet (BGHZ 74, 240).
Eine derartige Einbeziehung des Beklagten in das Auftragsverhältnis zur Klägerin zu Lebzeiten von Rechtsanwalt K. hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht nicht festzustellen vermocht. Dabei hat das Berufungsgericht sich auch mit dem vom Beklagten diktierten und unterzeichneten Schreiben vom 28. Juni 1979 auseinandergesetzt, in dem dieser Unterhaltsansprüche der Klägerin gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann geltend gemacht hat. Die vom Berufungsgericht in zulässiger Weise vorgenommene Würdigung der Tatsachen ist möglich und für das Revisionsgericht bindend.
II.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist nach dem Tod von Rechtsanwalt K. ein Mandatsverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zustande gekommen. Dazu führt das Berufungsgericht aus: Wenn ein Mitglied einer Sozietät sterbe, behandelten Mandanten, Gerichte und Verfahrensgegner in der Regel die übrigen Mitarbeiter auch in den ursprünglich vom Verstorbenen bearbeiteten Fällen als maßgebende Ansprechpartner. Auch die Klägerin sei ersichtlich davon ausgegangen, der Beklagte werde ohne erneute ausdrückliche Beauftragung die Geschäfte seines ehemaligen Sozius fortführen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die nicht erledigten Mandate entweder zu kündigen oder fortzusetzen. Mangels Kündigung sei von der Begründung eines anwaltlichen Auftragsverhältnisses auszugehen.
Nach dem Tod von Rechtsanwalt K. habe der Beklagte die Zugewinnausgleichsangelegenheit überprüfen müssen. Dabei hätte er die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs und die Möglichkeit einer Ersatzpflicht der Erben von Rechtsanwalt K. erkennen und die Klägerin darauf hinweisen müssen. Die Unterlassung dieses Hinweises begründe eine Schadensersatzpflicht des Beklagten.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat bis zum Tod von Rechtsanwalt K. ein Auftragsverhältnis nur zwischen der Klägerin und ihm bestanden. Dieses Einzelmandat ist mit dem Tod des beauftragten Rechtsanwalts gemäß § 673 BGB erloschen. Einer Kündigung durch den Beklagten bedurfte es insoweit nicht. Eine "Fortsetzung" dieses kraft Gesetzes erloschenen Mandats war nur in der Weise möglich, daß die Klägerin nunmehr mit dem Beklagten ein - neues - Vertragsverhältnis begründete. Dazu war ein entsprechender - zumindest stillschweigender - Vertragsschluß notwendig. Den Abschluß eines solchen Vertrages hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Es hat lediglich angenommen, daß die Klägerin die Vorstellung hatte, der Beklagte werde das Mandat fortführen. Eine entsprechende Vorstellung oder Willensäußerung des Beklagten ist dagegen nicht festgestellt. Sie wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Angesichts der Untätigkeit des Beklagten nach dem Tod von Rechtsanwalt K. ist somit ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht begründet worden.
Anders wäre es nur, wenn bereits vor dem Tod von Rechtsanwalt K. ein Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und beiden Mitgliedern der Sozietät bestanden hätte. Dieses Auftragsverhältnis wäre mit dem Tod von Rechtsanwalt K. nicht erloschen, sondern hätte mit dem Beklagten als Mitglied der Sozietät fortbestanden (BGHZ 56, 355, 360). Nur für diesen Fall trifft die vom Berufungsgericht mitgeteilte Beobachtung zu, daß die Beteiligten beim Tode des Mitglieds einer Sozietät die überlebenden Mitglieder als Ansprechpartner behandeln. Für den vorliegenden Fall eines erloschenen Einzelmandats lassen sich daraus keine Folgerungen ziehen.
2.
Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß nach dem Tod von Rechtsanwalt K. ein Mandatsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen ist, wäre dem Beklagten eine Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht nicht vorzuwerfen. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu stellen sind. Als der Beklagte - unterstelltermaßen - das Mandat übernahm, waren bereits 2 1/2 Jahre vergangen, seit sein Sozius das letzte Schreiben in der Zugewinnausgleichsangelegenheit an die Gegenseite gesandt hatte. Ohne besondere Anhaltspunkte war der Beklagte nicht verpflichtet, die von seinem Sozius geführten Handakten daraufhin durchzusehen, ob dieser vielleicht vor Jahren irgendeine zur Wahrung der Interessen seiner Mandantin erforderliche Maßnahme unterlassen hatte. Solange die Klägerin ihn darauf nicht hinwies oder die jüngsten Vorgänge in der Akte keinen entsprechenden Hinweis enthielten, brauchte der Beklagte die Unterlagen nicht auf jahrelang zurückliegende Vorgänge hin zu überprüfen. Ein solcher Anlaß bestand auch nicht deshalb, weil der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahre 1975 und im Jahre 1978 jeweils vertretungsweise mit den Angelegenheiten der Klägerin befaßt war. Die Einzelheiten dieses Mandats brauchten ihm nach so langer Zeit nicht mehr gegenwärtig zu sein.
III.
Aus den zu II. dargelegten Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat ist in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis geschlossen worden, welches der Beklagte schuldhaft verletzt haben könnte. Selbst wenn man ein Vertragsverhältnis bejahen wollte, so hätte der Beklagte die sich daraus ergebenden Pflichten nicht verletzt. Weitere tatsächliche Feststellungen sind hierzu nicht möglich.
Zorn
Henkel
Gärtner
Schmitz