Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1992, Az.: I ZR 150/90
„Überörtliche Anwaltssozietät“
Rechtmäßigkeit der Eingehung überörtlicher Sozietäten durch Rechtsanwälte; Anforderungen an eine überörtliche Sozietät ; Unterschiede zwischen einer örtlichen und einer überörtlichen Sozietät
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1992
- Aktenzeichen
- I ZR 150/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16138
- Entscheidungsname
- Überörtliche Anwaltssozietät
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 12.04.1990
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 119, 225 - 237
- AnwBl 1993, 130-133 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1993, 85-88 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1992, 2613-2615 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1993, 25-26 (Volltext mit amtl. LS)
- DZWIR 1993, 68-71 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- GRUR 1993, 399-402 (Volltext mit amtl. LS) "Überörtliche Anwaltssozietät"
- HFR 1993, 470-472 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1993, 147 (Kurzinformation)
- MDR 1993, 179-180 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 196-199 (Volltext mit amtl. LS) "Überörtliche Anwaltssozietät"
- WM 1992, 2072-2076 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1993, 234-238 (Volltext mit amtl. LS) "Überörtliche Anwaltssozietät"
- ZIP 1992, A146-A147 (Kurzinformation)
- ZIP 1992, 1749-1753 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk M.,
vertreten durch den Presidenten, Rechtsanwalt Dr. Jürgen F. E., L. straße ..., M.,
Prozessgegner
Rechtsanwältin Barbara O.-B., B. straße ..., M.,
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und
die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg und Prof. Dr. Ullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision und die Anschlußrevision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. April 1990 werden zurückgewiesen
Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 6/7, die Beklagte 1/7.
Tatbestand
Die Beklagte ist als Rechtsanwältin beim Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und München II zugelassen. Sie hat sich am 1. Januar 1989 mit den N. Rechtsanwälten Dr. T., Dr. R., S. und U. K., welche beim Amtsgericht Nürnberg und Landgericht Nürnberg-Fürth sowie - einzelne von ihnen - beim Oberlandesgericht Nürnberg und beim Bayerischen Obersten Landesgericht zugelassen sind, zu einer überörtlichen Sozietät zusammengeschlossen. Hierbei haben die Sozietätsmitglieder mündlich folgende Vereinbarung getroffen:
Die ab dem 01.01.1989 eingehenden Mandate sind solche der überörtlichen Sozietät. Sie sind von den Anwälten der überörtlichen Sozietät zu bearbeiten, denen das Mandat vom jeweiligen Mandanten erteilt wurde. Fehlt eine entsprechende Bestimmung, erfolgt die Bearbeitung von dem Mitglied der Kanzlei, das sich auf das entsprechende Rechtsgebiet spezialisiert hat. Handelt es sich um ein Prozeßmandat, erfolgt die Bearbeitung von einem Mitglied der Kanzlei, an dessen Niederlassungsort das Mandat notwendigerweise zu bearbeiten ist.
Alle eingehenden Honorare werden auf gemeinsamen Kanzleikonten verbucht. Die Beklagte ist am Ergebnis der überörtlichen Sozietät neben den N. Kollegen in einem bestimmten Verhältnis beteiligt. Die Partner der überörtlichen Sozietät können Entnahmen in einer festgelegten Höhe und in festgelegten zeitlichen Abständen zu Lasten ihres Gewinnanteils tätigen.
Jeder Partner ist verpflichtet, sich gegen die beruflichen Haftungsrisiken angemessen zu versichern, insbesondere auch gegen Solidarhaftungsrisiken.
Jeder Partner ist zur Geschäftsführung der überörtlichen Sozietät, insbesondere zur Annahme und Ablehnung von Mandaten berechtigt. Dabei gilt jedoch der Vorbehalt, daß die Gesellschafter der Sozietät zu beschließen haben über die Vornahme von sonstigen Rechtsgeschäften mit Wirkung für und wider die Partner, welche zu Verbindlichkeiten von mehr als 10.000,00 DM führen können oder die Eingehung von Dauerverbindlichkeiten darstellen.
Die Beklagte verwendete zunächst einen Briefbogen gemäß der dem Klageantrag beigefügten Anlage A, der in der Kopfzeile die Namen T., H. und S. mit dem Zusatz Rechtsanwälte, in der rechten Namensspalte die Namen aller Rechtsanwälte einschließlich der Beklagten mit der Adresse M. enthielt und in der Fußleiste auf das "Büro N." und die einzelnen Zulassungen hinwies. Der Briefbogen gemäß der dem Klageantrag beigefügten Anlage B, den sie nunmehr verwendet, weist in der Kopfzeile ebenfalls die Namen T., R., S. mit dem Zusatz Rechtsanwälte auf, in der rechten Namensspalte wird die Beklagte mit der Adresse M. aufgeführt. Darunter befindet sich der Hinweis auf das "Büro N." mit den daruntergesetzten Namen der vier N. Rechtsanwälte. Die Fußzeile nennt die Adresse des "Büros N." und weist die Zulassungen der einzelnen Rechtsanwälte aus.
Das Kanzleischild der Beklagten ist wie folgt gestaltet:
T.-R.-S. - Rechtsanwälte - Barbara O.-B., Rechtsanwältin - N.-M.
Die klagende Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk M. erachtet die Betätigung der Beklagten in einer überörtlichen Anwaltssozietät für unzulässig. Sie hat hierzu vorgetragen, die Regelungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung zum Lokalisierungs- und Residenzgebot sowie zum Zweigstellenverbot führten zur Unzulässigkeit der überörtlichen Sozietät von Rechtsanwälten. Darüber hinaus seien der Briefbogen und das Kanzleischild der Beklagten irreführend.
Sie hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten,
gemeinsam mit bei den Gerichten in N. zugelassenen Rechtsanwälten in Form einer Sozietät ihren Beruf als in M. zugelassene Rechtsanwältin zu betreiben,
insbesondere unter Verwendung eines Briefbogens gemäß Anlage A oder B oder eines Kanzleischilds "T.-R.-S. - Rechtsanwälte - Barbara O.-B., Rechtsanwältin - N.-M.".
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist nur hinsichtlich der Verwendung der Briefbögen gemäß Anlage A und B sowie hinsichtlich der Gestaltung des Kanzleischilds erfolglos geblieben. Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht (OLG München NJW 1990, 2134 [OLG München 12.04.1990 - 6 U 5905/89]) abgewiesen.
Mit der Revision begehrt die Klägerin, das landgerichtliche Urteil vollen Umfangs wiederherzustellen. Die Anschlußrevision wendet sich gegen das Verbot, den Briefbogen gemäß Anlage B zu verwenden. Beide Parteien beantragen,
das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hat zur Abweisung des Klageantrags, der Beklagten zu verbieten, ihren Beruf als in M. zugelassene Rechtsanwältin in Form einer Sozietät mit den in N. zugelassenen Rechtsanwälten zu betreiben, ausgeführt, es bestehe keine Rechtsnorm, welche es Rechtsanwälten verbiete, überörtliche Sozietäten einzugehen. Weder vermöge das Standesrecht ein dahingehendes Verbot zu tragen, noch sei ein solches aus den Regeln der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zur Lokalisierungs- und zur Residenzpflicht oder aus dem Verbot, Zweigstellen zu errichten, zu entnehmen. Die von der Beklagten mit ihren Sozietätsmitgliedern getroffene Vereinbarung genüge den Vorstellungen des Verkehrs hinsichtlich der Gestaltung einer Anwaltssozietät. Die Anforderungen an eine überörtliche Sozietät seien nicht höher anzusetzen als bei einer örtlichen Sozietät. Ausgangspunkt seien die Normen zum BGB-Gesellschaftsvertrag. Diese würden im Streitfall erfüllt. Gemeinsamer Zweck der von der Beklagten und ihren N. Kollegen abgeschlossenen Sozietätsvereinbarung sei eine eingehende und wechselseitige Betreuung von Mandanten, die sowohl in N. als auch in M. um eine Beratung nachsuchten und/oder Prozeßvollmacht erteilten. Die eingehenden Mandate würden als solche der überörtlichen Sozietät behandelt, die Honorare auf ein gemeinsames Kanzleikonto verbucht; es erfolge eine Kollisionsüberwachung. Jeder Partner sei zur Ablehnung und zur Annahme von Mandaten berechtigt. Zu bemerken sei, daß allein aus einer gesamtschuldnerischen Haftung nicht auf das Vorliegen einer "echten" Sozietät geschlossen werden könne, da schon das Auftreten als Mitglied der Sozietät nach außen - unabhängig von internen Gesellschafterabsprachen - die gesamtschuldnerische Haftung begründe. Der Anerkennung als Sozietät stehe nicht entgegen, daß die N. Anwälte und die Beklagte keine gemeinsame Kanzlei unterhielten. Das eben sei gerade der auch vom angesprochenen Verkehr erkannte Unterschied der überörtlichen Sozietät zur örtlichen Sozietät. Unerheblich sei auch, welcher Gesellschafter über die eingehenden Gelder verfügungsbefugt oder wie das Eigentum an den Sachmitteln der einzelnen Kanzleien geregelt sei, sowie wer die Kanzleiräume gemietet habe und Arbeitgeber der Angestellten sei. Entscheidend sei die gemeinschaftliche Entgegennahme von Aufträgen und Entgelten sowie eine gewisse Zusammenarbeit der einzelnen Sozien, die naturgemäß bei einer örtlichen Sozietät meist intensiver sei als im Rahmen eines überörtlichen Zusammenschlusses.
2.
Der dagegen gerichteten Revision der Klägerin bleibt der Erfolg versagt; der von der klagenden Rechtsanwaltskammer gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG in zulässiger Weise (BGHZ 109, 153, 156 - Anwaltswahl durch Mieterverein) verfolgte Verbotsanspruch ist nicht begründet.
a)
Gegen die Bildung überörtlicher Rechtsanwaltssozietäten sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Der Bundesgerichtshof hat sich in jüngster Zeit wiederholt für deren Zulässigkeit ausgesprochen (BGHZ 108, 290, 293 ff.; BGHSt 37, 220, 223 [BGH 29.10.1990 - AnwSt R 11/90]; BGH, Beschl. v. 27.05.1991 - AnwSt (B) 2/91, NJW 1991, 2780, 2781). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. Schumann, Die überörtliche Anwaltssozietät, 1990, Rdn. 164 f, 173; Kewenig, Überörtliche Anwaltssozietäten und geltendes Recht, 1989, S. 9 ff., 35; Odersky, Festschrift Merz (1992), S. 439, 440 f.; Brandner, GRUR 1991, 243, 244 [BGH 27.09.1990 - 2 U 87/90]; Michalski, ZIP 1991, 1551, 1555; Prütting, JZ 1989, 705, 706 ff.; Salger, NJW 1988, 186).
aa)
Der Ansicht der Revision, die überörtliche Sozietät von Rechtsanwälten sei unzulässig, da sie mit dem von §§ 18, 27, 28 BRAO festgelegten und durch vorkonstitutionell begründetes Gewohnheitsrecht geprägten Berufsbild des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei, kann nicht beigetreten werden. Ausgangspunkt für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit überörtlicher Anwaltssozietäten ist die gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Freiheit des einzelnen, seinen Beruf gemeinsam mit anderen auszuüben (BVerfGE 80, 269, 278 = NJW 1989, 2611, 2612). Weder dem gesetzten Recht noch einem Gewohnheitsrecht kann eine gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts entnommen werden.
bb)
Auf § 28 der Standesrichtlinien für Rechtsanwälte, wonach eine Anwaltssozietät nur im Rahmen einer gemeinsamen Kanzlei begründet werden kann und somit ein Zusammenschluß von Rechtsanwälten mit verschiedenen Kanzleien für unzulässig erachtet wird, kann das von der Klägerin begehrte Verbot nicht gestützt werden. Den Standesrichtlinien für den Rechtsanwaltsberuf fehlt die Qualität einer Rechtsnorm im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie können deshalb auch nicht als Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel über die anwaltlichen Berufspflichten (§ 43 BRAO) herangezogen werden (BVerfGE 76, 171, 185 = NJW 1988, 191, 192 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81]; BVerfGE 76, 196, 205 ff. = NJW 1988, 194, 195). Der genannten Standesrichtlinie des § 28 kommt keine für die Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerläßliche Bedeutung im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 171 a.a.O.) zu, die es geboten erscheinen ließe, ihren materiellen Gehalt bei der Beurteilung der Zulässigkeit überörtlicher Sozietäten zu berücksichtigen (allg. Meinung, vgl. Odersky a.a.O., S. 441 m.w.N.). Auch die Revision greift hierauf nicht zurück.
cc)
Dem Lokalisierungsgebot des § 18 und der Residenzpflicht des § 27 BRAO glaubt die Revision - entsprechend einer nicht tragenden Erwägung in BGH, Urt. v. 27.04.1981 - AnwSt (R) 5/80, NJW 1981, 2477 [BGH 27.04.1981 - StbStR 5/80]; vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR 1991, 241, 243; Feuerich, AnwBl 1989, 360, 362; ders. (referierend), Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl., § 45 Rdn. 164 ff.; Stefener, AnwBl 1988, 367, 370 - eine Berufsausübungsregelung entnehmen zu können, die der Bildung überörtlicher Anwaltsgemeinschaften entgegenstehe. Darin kann ihr nicht beigetreten werden.
Rechtsanwälte, die nach ihrem Zusammenschluß mit anderen Rechtsanwälten weiterhin bei bestimmten Gerichten zugelassen bleiben und die ihre Wohnsitzpflicht sowie die Pflicht erfüllen, am Ort ihrer Zulassung eine Kanzlei zu unterhalten, verletzen weder die Pflicht zur Lokalisierung (§ 18 BRAO) noch ihre Residenzpflicht gemäß § 27 BRAO (BGHZ 108, 290, 294; Odersky a.a.O., S. 439, 442).
Die dem Gebot der Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht zugrundeliegende Intention des Gesetzgebers, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Gericht und Anwaltschaft zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.11.1989 - 1 BvR 986/89, NJW 1990, 1033), wird durch den Zusammenschluß in einer überörtlichen Sozietät ebensowenig berührt wie die Aufsichtspflicht der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den einzelnen Rechtsanwalt gemäß §§ 56, 73 Abs. 2 BRAO; jeder Rechtsanwalt muß an einem bestimmten Gericht zugelassen bleiben. Auch das im Zusammenhang mit dem Lokalisationsprinzip stehende gesetzgeberische Ziel, wonach zu verhindern sei, daß eine kleine Anzahl von Anwälten sich die Mehrheit der Mandate teile (BT-Drucks. III/120, S. 64; BVerfG NJW 1990 a.a.O.), trägt nicht das Verbot des überörtlichen Zusammenschlusses von Rechtsanwälten. Der Gesetzgeber hat den zu diesem Zweck notwendigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit auf die Prozeßmandate in Zivilsachen vor den Landgerichten und den Gerichten der höheren Rechtszüge gemäß § 78 Abs. 1 ZPO beschränkt. Nur dazu dient die Regelung der Zulassung des Rechtsanwalts an einem bestimmten Gericht gemäß § 18 Abs. 1 BRAO; ein darüber hinausreichender, eigenständiger, die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts regelnder Gehalt wohnt § 18 BRAO nicht inne.
Auch aus der Regelung des § 27 Abs. 1 und 2 BRAO, wonach der Rechtsanwalt gehalten ist, innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks, in dem er zugelassen ist, seinen Wohnsitz zu nehmen und an dem Ort des Gerichts, bei welchem er zugelassen ist, seine Kanzlei einzurichten, sind Bedenken gegen einen Zusammenschluß von Rechtsanwälten in Form der überörtlichen Sozietät nicht herzuleiten. Die Wahl des Wohnsitzes und des Kanzleiortes wird durch die Vereinbarung einer überörtlichen Sozietät nicht berührt.
dd)
Entgegen der Ansicht der Revision kann auch nicht dem Zweigstellenverbot des § 28 Abs. 1 BRAO eine gesetzliche Regelung entnommen werden, welche der Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät generell entgegensteht. Eine dahingehende Verbotswirkung der Norm könnte nur angenommen werden, wenn mit der Vereinbarung einer überörtlichen Sozietät notwendigerweise die Errichtung einer weiteren Kanzlei oder einer Zweigstelle im Sinne des § 28 Abs. 1 BRAO verbunden wäre. Das ist aber nicht der Fall.
Die überörtliche Zusammenarbeit verschiedener Rechtsanwälte kann durchgeführt werden, ohne daß die Kanzlei des einen zur Zweigstelle des anderen wird und ohne daß dort auswärtige Sprechtage im Sinne des § 28 BRAO durchgeführt werden. Allein die Entgegennahme von Mandaten in der Kanzlei des einen für den assoziierten, andernorts residierenden Rechtsanwalt macht diese nicht zu dessen Zweigstelle, ebensowenig wie eine beratende Tätigkeit, beispielsweise in der Kanzlei des assoziierten Rechtsanwalts, zu einem auswärtigen Sprechtag im Sinne des § 28 Abs. 1 BRAO wird.
Verlagert sich die Tätigkeit des assoziierten Rechtsanwalts dergestalt in den Kanzleibereich des anderen, daß die Kanzlei des Partners als "Zweigstelle" zugleich zur eigenen Kanzlei wird, oder wird in der Öffentlichkeit durch entsprechendes Auftreten der Eindruck erweckt, es werde andernorts eine Zweigstelle unterhalten oder es würden dort Sprechtage abgehalten, so ist darin ein selbständiger Verstoß gegen § 28 BRAO zu sehen, der auch den Zusammenschluß in seiner konkreten Form als gesetzwidrig erscheinen lassen kann; doch wird dadurch die - von der Revision verneinte - generelle Zulässigkeit überörtlicher Anwaltssozietäten nicht in Frage gestellt (BGHZ 108, 294, 295 [BGH 18.09.1989 - AnwZ B 30/89]; Odersky a.a.O., S. 439, 443).
ee)
Auch die von der Revision in dem überörtlichen Zusammenschluß von Anwaltskanzleien aufgezeigte abstrakte Gefahr, daß ein Anwalt durch Einrichtung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen sich auf überörtlicher Ebene Zugang zu Mandaten verschaffe, vermag für sich allein ein Verbot, den Anwaltsberuf in einer Sozietät mit andernorts zugelassenen Rechtsanwälten auszuüben, nicht zu tragen. Die Möglichkeit, daß bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gegen bestehende Normen verstoßen wird, rechtfertigt es nicht, die berufliche Tätigkeit selbst zu verbieten, sofern nicht der Normenverstoß damit zwangsläufig verbunden ist.
ff)
Nicht beigetreten werden kann der Ansicht der Revision, mit der Tätigkeit einer überörtlichen Anwaltssozietät in der Öffentlichkeit sei notwendigerweise die Gefahr übertriebenen oder irreführenden Werbens verbunden, die es geboten erscheinen lassen könnte, die Tätigkeit einer überörtlichen Anwaltssozietät als solche zu unterbinden.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß - im Gegensatz zu örtlichen Anwaltssozietäten, die eine gemeinsame Kanzlei erforderlich machten - bei überörtlichen Sozietäten nicht der Schluß naheliege, die darin zusammengeschlossenen Rechtsanwälte seien auch an dem Kanzleiort ihrer Partner tätig. Das ist nicht erfahrungswidrig und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Soweit die Revision vorbringt, der Rechtsuchende werde irregeführt, da er davon ausgehe, daß ihn auch der assoziierte "Spezialist" vor dem Landgericht vertreten könne, an welchem die Rechtsanwälte der örtlichen Kanzlei zugelassen seien, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Ob der Rechtsuchende irregeführt wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Aus einer verbotswidrigen Werbung im Einzelfall kann ein generelles Verbot der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in überörtlicher Sozietät grundsätzlich nicht hergeleitet werden.
gg)
Auch die von der Revision unter dem Stichwort des "Mandantenschutzes" gegen die Zulässigkeit überörtlicher Anwaltssozietäten angeführten und als unzumutbar bezeichneten Gesichtspunkte - Zuständigkeit mehrerer Anwaltskammern beschränke deren Ermittlungstätigkeit, Kostenrisiko bei einem Regreßprozeß gegen eine Vielzahl von Anwälten, kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand - zeigen, ohne daß es ihrer Erörterung bedarf, im einzelnen keinen Grund auf, der es rechtfertigen könnte, die Ausübung der Berufstätigkeit von Rechtsanwälten im Rahmen überörtlicher Sozietäten einzuschränken. Es ist nicht erkennbar, welche Rechtsnormen nach Auffassung der Revision verletzt sein sollen.
hh)
Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, Rechtsanwälten sei es nicht durch vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht verwehrt, sich überörtlich zusammenzuschließen. Unbestritten fortgeltendes vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht vermag zwar die Freiheit der Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einzuschränken (BVerfGE 34, 293, 303; 76, 171 = NJW 1988, 191, 193) [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81]. Ein solches Gewohnheitsrecht besteht im Streitfall aber nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich seit der Entscheidung des Ehrengerichtshofs vom 19. September 1934 (EGHE XXVIII, 174), in welcher erstmals das bis dahin umstrittene Verbot der überörtlichen Sozietät ausgesprochen wurde, vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht hat bilden können (vgl. hierzu Schumann, Die überörtliche Anwaltssozietät, Rdn. 134 ff.). Einer ständigen Übung ist die Kraft einer die Freiheit der Berufsausübung beschränkenden Regel dann abzusprechen, wenn - wie durch die Niederlassungsfreiheit EG-ausländischer Rechtsanwälte im Inland (Art. 52 Abs. 1 EWGV) bedingt - sich die tatsächlichen Verhältnisse gewandelt haben und eine bisherige Übung, wie die bereits angeführten Stimmen der Literatur und zahlreiche überörtliche Sozietäten zeigen, nicht mehr unbestritten fortgilt. In einem solchen Fall bedeutete das Festhalten an überkommenen Regeln des Gewohnheitsrechts einen von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gedeckten Eingriffstatbestand (BVerfGE 22, 114, 121, 122; vgl. auch LG Essen AnwBl 1990, 265, 269).
b)
Ohne Erfolg rügt die Revision, die Sozietätsvereinbarung der Beklagten mit ihren N. Kollegen erfülle jedenfalls nicht die Mindestvoraussetzungen, die an eine überörtliche Sozietät zu stellen seien.
Zutreffend ist der Ansatz der Revision, daß ein Rechtsanwalt im geschäftlichen Verkehr auf die Mitarbeit in einer (überörtlichen) Sozietät nur hinweisen darf, wenn die mit den Sozien getroffenen vertraglichen Absprachen den Vorstellungen entsprechen, die das rechtsuchende Publikum mit der Kundgabe einer Sozietät berechtigterweise verbindet (BGHZ 108, 290, 295). Dem Bild des Außenverhältnisses muß das Innenverhältnis unter den Rechtsanwälten, die als Sozien auftreten, entsprechen. Der Rechtsanwalt darf nicht den Anschein erwecken, sich mit einem anderen Rechtsanwalt zu einer Sozietät zusammengeschlossen zu haben, wenn das in Wahrheit nicht der Fall ist, also nur eine sogenannte Außen- oder Scheinsozietät vorliegt (BGHSt 37, 220, 222 [BGH 29.10.1990 - AnwSt R 11/90] = AnwSt (R) 11/90, NJW 1991, 49, 50 = AnwBl 1991, 97, 98 mit Anm. Senninger; Odersky a.a.O., S. 439, 448). Eine Scheinsozietät stellt einen Verstoß gegen das fortgeltende (vgl. BGHZ 115, 105, 108 f. - Anwaltswerbung) Verbot wettbewerbswidriger Werbung dar, weil damit zu eigenem wettbewerblichen Vorteil im geschäftlichen Verkehr ein Eindruck erweckt wird, der der Wirklichkeit nicht entspricht.
Die Erwartungen, die der Rechtsuchende mit einer überörtlichen Sozietät verbindet, sind im wesentlichen die gleichen, wie sie durch das Auftreten von Rechtsanwälten in einer örtlichen Sozietät begründet werden. Diese werden von der Vereinbarung, welche die Beklagte mit ihren Partnern getroffen hat, erfüllt.
aa)
Zur rechtlichen Wirksamkeit der vorliegenden Sozietätsvereinbarung bedarf es entgegen der Ansicht der Revision nicht der Schriftform des § 34 GWB. Es ergibt sich weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch sind dem Akteninhalt Anhaltspunkte zu entnehmen, daß die Zusammenarbeit der Beklagten mit den N. Rechtsanwälten eine Abrede zur Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung im Sinne der §§ 5 a, 5 b GWB zum Gegenstand hat.
bb)
Der vom Berufungsgericht festgestellte Inhalt der Sozietätsvereinbarung der Beklagten mit den N. Anwälten entspricht den Erwartungen, die der Verkehr berechtigterweise mit der Beauftragung einer Anwaltssozietät verbindet.
Danach muß eine die Ankündigung der Sozietät rechtfertigende Zusammenarbeit der Sozietätsmitglieder gegeben sein. Jedes Mitglied muß durch die Sozietätsvereinbarung ermächtigt und grundsätzlich verpflichtet sein, den Anwaltsvertrag mit Wirkung für und gegen alle Sozien abzuschließen und deren gesamtschuldnerische Haftung mit den Mandanten zu vereinbaren (BGHSt a.a.O.; Odersky a.a.O., S. 451). An der Vereinbarung der gesamtschuldnerischen Haftung der nach außen in Erscheinung tretenden Sozien der überörtlichen Anwaltsgemeinschaft ist jedenfalls so lange festzuhalten, so lange sich nicht durch eine - dem Gesetzgeber vorbehaltene (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1992 - I ZR 120/90, ZIP 1992, 1500, 1502 - Haftungsbeschränkung bei Anwälten) - Änderung der Haftungsstruktur der Anwaltsgesellschaften die Erwartungshaltung des rechtsuchenden Publikums hinsichtlich der persönlichen Haftung der in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälte gewandelt hat. Des weiteren muß sichergestellt sein, daß eine Kollisionskontrolle stattfindet.
Nach den insoweit von der Revision unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt die von der Beklagten eingegangene Sozietät die vorgenannten Voraussetzungen. Danach werden die Mandate, wenn nicht der Mandant den Wunsch äußert, einen bestimmten Anwalt der Sozietät ausschließlich zu beauftragen, für die überörtliche Sozietät entgegengenommen, also allen Mitgliedern der Sozietät erteilt. Die getroffene Vereinbarung enthält keine Regelung, wonach eines der Sozietätsmitglieder in seiner Vertretungsmacht hinsichtlich der Mandatshaftung eines anderen Rechtsanwalts beschränkt sei. Daraus folgt zugleich die gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder der überörtlichen Anwaltsgemeinschaft (§§ 714, 427 BGB, vgl. BGHZ 70, 247, 249; BGH, Urt. v. 25.06.1992 - I ZR 120/90, ZIP 1992, 1500, 1501 - Haftungsbeschränkung bei Anwälten).
cc)
Die Sozietätsvereinbarung der Beklagten mit ihren N. Kollegen enthält auch keine Abrede, welche es entgegen § 28 BRAO einem assoziierten Mitglied verwehrt, seine Kanzlei faktisch als den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit beizubehalten und/oder zu gestalten. Auf die Frage, auf welche Weise die dingliche Zuordnung der einzelnen zum Kanzleibereich gehörenden Gegenstände gesellschaftsvertraglich geregelt ist, worauf die Revision im Anschluß an Westermann (EWiR 1989, S. 993, 994; vgl. auch Steindorf, Festschrift R. Fischer, S. 746, 757 f.) ersichtlich abstellen will, kommt es nicht an; die Vorstellung des Verkehrs von der Struktur einer Rechtsanwaltssozietät bezieht sich nämlich nicht auf deren Regelung der Vermögensrechte. Das Berufungsgericht hat es deshalb zu Recht als unerheblich angesehen, wer Mieter der M. Kanzlei ist, wem das Eigentum an den Sachmitteln der Kanzleien zusteht und wer Arbeitgeber der Angestellten ist. Für die rechtliche Beurteilung ist es folglich des weiteren unerheblich, daß die Einzelvertretungsmacht, die sich auf vorgenannte Rechtsgeschäfte bezieht, ausgeschlossen ist, wenn diese zu Verbindlichkeiten von mehr als 10.000,00 DM führen können oder Dauerverbindlichkeiten begründen.
c)
Des weiteren nicht gebilligt werden kann die Ansicht der Revision, die Beklagte dürfe als in M. zugelassene Einzelanwältin nicht als Mitglied einer überörtlichen Sozietät auftreten, da der Rechtsuchende enttäuscht werde, in M. nur einen Einzelanwalt vorzufinden. Die Verwendung des Begriffs der Sozietät und entsprechend das Auftreten als Mitglied einer überörtlichen Anwaltsgemeinschaft ist schon dann gerechtfertigt, wenn zwei Rechtsanwälte verschiedener Kanzleiorte die genannten Voraussetzungen der überörtlichen Sozietät erfüllen. Ob und inwieweit bei der konkreten Gestaltung ihres werbemäßigen Auftretens ein Fehlverhalten im Einzelfall festzustellen ist (vgl. hierzu nachstehend), berührt nicht die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit überörtlicher Sozietäten. Aber auch sonst kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte ihren Anwaltsberuf in Form einer überörtlichen Sozietät nicht betreiben dürfe, weil sie in dieser Form gegen die ihr als Anwältin obliegenden Pflichten verstieße. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, daß die Beklagte im Zusammenhang mit der Sozietätsvereinbarung mit den N. Rechtsanwälten gegen ihre Residenzpflicht gemäß § 27 BRAO oder gegen das Zweigstellenverbot des § 28 BRAO verstoßen habe.
II.
1.
Neben der Gestaltung des Praxisschilds und des Briefbogens gemäß Anlage A hat das Berufungsgericht - wogegen sich die Anschlußrevision der Beklagten allein wendet - auch den Briefbogen gemäß Anlage B als irreführend beanstandet. Es hat ausgeführt, durch die größenmäßig hervorgehobene Kopfzeile "T. R. S." werde der irreführende Eindruck erweckt, in M. bestehe eine aus mehreren Anwälten zusammengesetzte Sozietät. Hierbei handele es sich um eine täuschende Blickfangwerbung, die durch das Kleingedruckte nicht korrigiert werden könne.
2.
Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Anders als die Anschlußrevision meint, hat das Berufungsgericht den Tatbestand der Irreführung nicht schon damit begründet, eine Kopfzeile, welche nur den Namen der überörtlichen Sozietät nenne, sei als solche auf jeden Fall irreführend (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1991, 241, 242 mit ablehnenden Anmerkungen von Brandner, GRUR 1991, 243, 245 [BGH 27.09.1990 - 2 U 87/90]; Prütting, AnwBl 1991, 49 ff. und Schockenhoff, NJW 1991, 1158, 1159 f.; auch Odersky a.a.O., S. 454). Es hat vielmehr - wie auch schon das Landgericht - den Irreführungstatbestand daraus hergeleitet, daß die Gestaltung des in seiner Gesamtheit angegriffenen Briefbogens gemäß Anlage B den irreführenden Eindruck erwecke, in M. unterhielten außer der Beklagten auch die Rechtsanwälte Dr. T., Dr. R. und S. eine Kanzlei. Gegen diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Sie stützt sich auf die Feststellung, daß in der rechten Spalte unter dem Namen der Beklagten nur der Kanzleiname M. vollständig mit Anschrift und Telefon- und Telefaxnummer angegeben ist, worunter sich - kleiner gedruckt - ein Hinweis auf "Büro N." ohne weitere Adressenangaben mit den Namen der N. Rechtsanwälte befindet. In der Fußzeile wird das "Büro N." mit Adresse und technischen Nummern näher bestimmt.
Eine solche Gestaltung genügt nicht dem aus §§ 27, 28 BRAO folgenden Gebot, die Kanzleiorte der jeweiligen Sozietätsmitglieder einer überörtlichen Kanzlei auf dem Briefbogen deutlich hervorzuheben, um den Eindruck zu vermeiden, einzelne Anwälte der Sozietät unterhielten - in unzulässiger Weise - mehrere Kanzleien. Zwar ist es nicht unbedingt erforderlich, daß schon der Briefkopf sämtliche Mitglieder der Sozietät aufführt. Er kann sich auf die Angabe des Namens eines der Mitglieder (mit der Angabe "und Partner") oder einiger von ihnen beschränken, auch wenn dies in hervorgehobener Form geschieht. Ist dies aber der Fall, muß sich aus den Angaben auf dem Briefbogen an anderer Stelle unübersehbar und deutlich ergeben, wer der Sozietät angehört und wo, d.h. an welchen verschiedenen Orten, die jeweiligen Sozietätsmitglieder ihren Kanzleisitz haben. Dem ist hier nicht genügt.
III.
Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten waren danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Teplitzky,
Mees,
v. Ungern-Sternberg,
Ullmann