Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.09.1989, Az.: AnwZ (B) 30/89
Überörtliche Sozietät; Zulässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1989
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 30/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 13458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Nordrhein-Westfalen - 03.03.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 108, 290 - 295
- DB 1989, 2168-2169 (Volltext)
- DB 1989, 2419-2421
- MDR 1990, 150-151 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 2890-2891 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2017, 3086
- Stbg 1990, 22 (Volltext)
- ZIP 1989, 1265-1266
Verfahrensgegenstand
Feststellung
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 18. September 1989
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie
die Rechtsanwälte Schaefer, Veser und Dr. Paepcke
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. März 1989 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 27. Oktober 1983 als Rechtsanwalt beim Amts- und beim Landgericht Bochum zugelassen. Er beabsichtigt, mit dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Diplom-Kaufmann Klaus B. aus A. eine Sozietät einzugehen. Mit Schreiben vom 17. Mai 1988 hat er die Antragsgegnerin gebeten, eine Entscheidung des Kammervorstandes zur Frage der Zulässigkeit dieser Sozietät herbeizuführen. Er hat ausgeführt, daß jeder Partner der Sozietät weiterhin am Ort seiner Niederlassung tätig sein wolle, was in den Briefbögen der Sozietät und auf den Praxisschildern der Kanzleien zum Ausdruck gebracht werde. Mit ihrem Schreiben vom 7. September 1988 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Auffassung ihres Präsidiums mitgeteilt, "daß eine überörtliche Sozietät in der vorgeschlagenen Form nicht zulässig ist".
Dagegen hat der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt,
im Wege der gerichtlichen Entscheidung nach § 223 BRAO festzustellen, daß die Eingehung einer überörtlichen Sozietät mit dem Wirtschaftsprüfer Klaus B. in A. standesrechtlich zulässig ist, und zwar mit der Maßgabe, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. September 1988 aufzuheben und diese zu verpflichten, den Antragsteller unter Abstandnahme der Einwendungen des Bescheides unter Beachtung der Auffassung des Ehrengerichtshofes neu zu bescheiden.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Eine Sozietät erfordere, wie sie auch immer im Innenverhältnis der Partner geregelt sei, eine gemeinsame Kanzlei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
1.
Für die Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist von der Natur der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Der Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 3. März 1989 ist eine Entscheidung nach § 223 BRAO. Nach § 223 Abs. 1 BRAO können Verwaltungsakte, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergehen, durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn dies nicht ausdrücklich bestimmt ist. Die Anwendung dieser Vorschrift kommt hier in Betracht, da die Bundesrechtsanwaltsordnung die Anfechtbarkeit von Bescheiden der für die Wahrung des Standesrechts verantwortlichen Rechtsanwaltskammern zu den Grenzen des beruflichen Wirkungsfeldes eines ihr angeschlossenen Rechtsanwalts nicht ausdrücklich regelt. Hier kann allerdings zweifelhaft sein, ob die Antragsgegnerin bereits einen nach § 223 BRAO anfechtbaren Verwaltungsakt erlassen hat. Die vom Antragssteller angefochtene Stellungnahme enthält lediglich einen rechtlichen Hinweis zur Frage der Zulässigkeit einer vom Antragsteller geplanten Sozietät, deren Ausgestaltung er in seiner Anfrage nur in groben Zügen umrissen hat. Sie enthält weder ein Gebot noch ein Verbot und beschneidet deshalb die Rechtstellung sowie die Befugnisse des Antragstellers nicht unmittelbar und hindert ihn rechtlich nicht, die beabsichtigte Sozietät zu schließen. Von Gewicht ist allerdings der Umstand, daß sich der Antragsteller wegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin faktisch standesrechtlich gebunden sehen könnte. Der Senat braucht aber nicht zu entscheiden, ob bereits dies zur Zulässigkeit des gerichtlichen Verfahrens nach § 223 BRAO führt. Ebensowenig bedarf der Entscheidung, ob sich der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin mit dem zunächst gestellten, im Verfahren nach § 223 BRAO nur ausnahmsweise zulässigen (Senatsentscheidung vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 -) Feststellungsantrag wehren konnte und wie der später gestellte Antrag auf Feststellung, Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin sowie Verpflichtung zur Neubescheidung zu verstehen ist. Denn der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers sachlich geprüft und sich auf den Standpunkt gestellt, daß das Begehren des Antragstellers insgesamt unbegründet ist. Er hat damit in dem Verfahren nach § 223 BRAO eine Sachentscheidung getroffen (vgl. Senatsentscheidung vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 53/88).
2.
Diese ist hier unanfechtbar.
Entscheidungen nach § 223 BRAO sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Senat hat die sofortige Beschwerde ausnahmsweise für statthaft angesehen, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362 [BGH 20.07.1964 - AnwZ B 5/64]; 50, 197, 198; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 37/88 -, vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 53/88 - und vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 8/89, jeweils mit Nachw.), d.h. wenn endgültig oder unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder als Anwaltsbewerber berührt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Wie bereits dargelegt, beschneidet die das Begehren des Antragstellers zurückweisende Entscheidung des Ehrengerichtshofs die Rechtstellung und die Befugnisse des Antragstellers nicht unmittelbar. Der Senat hat bereits entschieden, daß für eine über § 42 Abs. 1 BRAO hinausgehende Beschwerdemöglichkeit gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs dann kein Raum ist, wenn der Antragsteller ein Begehren trotz der gerichtlichen Entscheidung weiter verfolgen und eine endgültige zurückweisende Entscheidung mit den in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Rechtsmitteln beim Bundesgerichtshof anfechten kann (Senatsentscheidung vom 22. Mai 1985 - AnwZ (B) 42/84 - insoweit in BGHZ 94, 364, 366 nicht abgedruckt). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem genannten zwar dadurch, daß der Antragsteller, wenn er sein Begehren trotz der vom Ehrengerichtshof gebilligten Rechtsauffassung der Antragsgegnerin verwirklichen will, möglicherweise mit gegen ihn gerichteten Maßnahmen zu rechnen haben wird. Gegen diese kann er sich aber mit den in der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechtsmitteln zur Wehr setzen.
Abgesehen davon ist nicht dargetan, daß der Antragsteller, der hier eine überörtliche Sozietät mit einem Wirtschaftsprüfer eingehen will, in seiner Existenzgrundlage als Rechtsanwalt berührt wird. Hinzu kommt, daß die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht zur Entscheidung eines konkreten Falles, sondern lediglich zu theoretischen Erwägungen führen würde. Die pauschalen Angaben des Antragstellers in seiner Voranfrage reichen nämlich nicht aus, um sein Vorhaben und damit auch die Antwort der Antragsgegnerin auf eine konkrete Sachverhaltsgestaltung festzulegen.
Der Antragsteller hat in seiner bisher lediglich vorläufigen Anfrage nach der Zulässigkeit der von ihm geplanten überörtlichen Sozietät weder deren Modalitäten aufgezeigt noch zur Frage Stellung genommen, worin die Gemeinschaftlichkeit der Berufsausübung mit einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - mit dem er grundsätzlich zusammenarbeiten darf (vgl. Laufhütte in Festschrift für Gerd Pfeiffer S. 959, 964 f. m.w.N.) - und der Gesellschaftszweck der Sozietät bestehen sollen. Er hat nur pauschal darauf hingewiesen, daß er gegen die Grundsätze der Lokalisierung (§ 18 BRAO) und der Residenzpflichten, wie sie für Rechtsanwälte in § 27 BRAO festgelegt sind, nicht verstoßen und daß er auch keine Zweigstelle am Niederlassungsort seines Partners einrichten wolle.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, daß die von der Bundesrechtsanwaltsordnung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (im folgenden Richtlinien) grundsätzlich nicht mehr als Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung der anwaltlichen Berufspflichten herangezogen werden dürfen - in einer Übergangszeit nur dann, wenn die Heranziehung unerläßlich ist, um die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfG NJW 1988, 191, 194, 196) [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81]- ist strittig, ob das geltende Recht das in § 28 Abs. 1 der Richtlinien ausgesprochene Verbot der überörtlichen Sozietät rechtfertigt. Der Senat für Steuerberatersachen des Bundesgerichtshofes hat in der zur überörtlichen Sozietät von Steuerberatern ergangenen Entscheidung vom 27. April 1981 (BGHSt 30, 81, 83) in einer vergleichenden, nicht zu den tragenden Entscheidungsgründen gehörenden Bemerkung ausgeführt, bei Rechtsanwälten sei die überörtliche Sozietät - anders als bei Steuerberatern - unzulässig und dies folge aus den Geboten der Lokalisierung (§ 18 BRAO), aus den Residenzpflichten (§ 27 BRAO) und vor allem aus dem Zweigstellenverbot (§ 28 BRAO). An dieser Auffassung wird in der Rechtsprechung und der Literatur zum Teil festgehalten (LG München I, Urt. v. 23. August 1989 - 7 HK O 10332/89; Feuerich AnwBl. 1989, 360; a.A. Salger NJW 1988, 186; Rabe NJW 1989, 1113; Kewenig, Überörtliche Anwaltssozietäten und geltendes Recht, 1989; Prütting JZ 1989, 705 jeweils mit Nachweisen; vgl. auch LG Köln, Urt. v. 8. August 1989 - 31 O 371/89 -) und zur Unterstützung der Auffassung, daß überörtliche Sozietäten nach wie vor nicht gestattet sind, auf das Verbot irreführender Werbung verwiesen (Feuerich a.a.O. S. 365).
Rechtsanwälte, die nach dem Zusammenschluß mit anderen Rechtsanwälten (oder mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, wie vom Antragsteller erstrebt) weiterhin bei bestimmten Gerichten zugelassen bleiben und die ihre Wohnsitzpflicht sowie die Pflicht erfüllen, am Ort ihrer Zulassung eine Kanzlei zu unterhalten, verletzen indes weder die Pflicht zur Lokalisierung (§ 18 BRAO) noch die Residenzpflichten (§ 27 BRAO). Es stellt sich aber die Frage, ob der Rechtsanwalt, der mit einem anderen Rechtsanwalt oder, was für diese Frage keinen Unterschied macht, mit einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eine überörtliche Sozietät eingeht, gegen den aus den §§ 27 und 28 BRAO folgenden Grundsatz verstößt, daß er (von gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen abgesehen) nur eine Kanzlei einrichten darf. Es sind bei einer überörtlichen Sozietät Sachverhaltsgestaltungen denkbar, in denen der Rechtsanwalt "seine" Kanzlei nicht nur an dem Ort seiner Zulassung hat, sondern daß auch die Kanzlei am anderen Ort rechtlich als "seine" Kanzlei zu werten ist. Das wäre dann der Fall, wenn er auch diese zweite Kanzlei zu einem tatsächlichen Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit (zu einer "Niederlassung") macht ähnlich wie die erste. Die §§ 27 und 28 BRAO stünden - vorbehaltlich ihrer verfassungsrechtlichen Überprüfung - einer solchen Sachverhaltsgestaltung entgegen. Indessen ist nach Auffassung des Senats mit der Ankündigung und Führung einer überörtlichen Sozietät nach heutiger Anschauung nicht wesensnotwendig verbunden, daß alle Kanzleien der Sozietät jedem Mitglied der Sozietät als "seine" Kanzlei zugerechnet werden, daß also jedes Mitglied der Sozietät im Rechtssinn zwangsläufig mehrere Kanzleien unterhält. Es sind vielmehr Sachverhaltsgestaltungen denkbar, bei denen nach der Verkehrsanschauung die Kanzlei des einen Mitglieds der Sozietät (nur) an dem einen Ort besteht, während die Kanzlei an dem anderen Ort (nur) einem anderen Mitglied der Sozietät zugerechnet wird. Einer solchen Sachverhaltsgestaltung stehen die §§ 27, 28 BRAO nicht entgegen.
Die - z.B. in der Verwendung eines gemeinsamen Briefkopfs liegende - Ankündigung, daß eine Sozietät bestehe, muß freilich auch der Wahrheit entsprechen. Trotz der getrennten Kanzleien muß eine die Ankündigung als Sozietät rechtfertigende Zusammenarbeit gegeben sein. Bei Sachverhaltsgestaltungen, bei denen dieses Merkmal nicht in ausreichendem Maße erfüllt ist, könnte gegen das Verbot irreführender Werbung verstoßen sein. Ebenso darf der Rechtsanwalt nicht den Anschein erwecken, daß er zwei Kanzleien unterhält, wenn in Wirklichkeit eine überörtliche Sozietät besteht, bei der jedes Mitglied "seine" Kanzlei (nur) an einem Ort hat.
All dies zeigt, daß die in der Voranfrage des Antragstellers enthaltenen Angaben und die darauf erteilte Antwort der Antragsgegnerin nicht ausreichen, um die begehrte Maßnahme eindeutig festzulegen. Die Zulassung der sofortigen Beschwerde würde deshalb im Ergebnis nicht zur Entscheidung eines konkreten Falles, sondern lediglich zu theoretischen Erwägungen führen, die für die Beurteilung verschiedener Sachverhaltsgestaltungen herangezogen werden könnten. Dafür kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, das in den Fällen des § 223 BRAO ausschließlich der Wahrung des Rechts eines Rechtsanwalts oder Anwaltsbewerbers in Fällen unmittelbarer Gefährdung seiner Existenzgrundlage dient, nicht zugelassen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Laufhütte
Lepa
Thode
Schaefer
Veser
Paepcke