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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.1964, Az.: AnwZ (B) 5/64

Zulässigkeit der Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs; Vollziehungsmaßnahmen auf der Grundlage eines Vertretungsverbots für einen Rechtsanwalt; Bestellung eines Rechtsanwalts zum Vertreter eines aufgrund eines Vertretungsverbots nicht zugelassenen Rechtsanwaltes; Nichtigkeit eines Beschlusses des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.07.1964
Aktenzeichen
AnwZ (B) 5/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 14645
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Hamm - 15.04.1964 - AZ: 1 Zu 1/64
EGH Hamm - 15.04.1964 - AZ: 1 Zu 2/64

Fundstellen

  • BGHZ 42, 360 - 364
  • MDR 1964, 940 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 2109-2110 (Volltext mit amtl. LS) "Beschlüsse des Ehrengerichtshofs im Verfahren gem. § 223 BRAO"

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BGH - 20.07.1964 - AZ: AnwZ (B) 6/64

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Greift ein Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot verhängt worden ist, die auf der Grundlage des Vertretungsverbots erlassenen Vollziehungsmaßnahmen im Verfahren gemäß § 223 BRAO deswegen an, weil er den das Vertretungsverbot aussprechenden Beschluß für nichtig hält, so ist gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs die Beschwerde nicht zulässig.

  2. b)

    Gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs, durch welchen dieser im Verfahren gemäß § 223 BRAO entschieden hat, daß die Landesjustizverwaltung dem Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot besteht, einen bestimmten Rechtsanwalt ohne Rechts- und Ermessensfehler zum Vertreter bestellt habe, ist die Beschwerde nicht zulässig.

  3. c)

    Ist die Entscheidung, durch welche gegen einen Rechtsanwalt ein Vertretungsverbot verhängt worden ist, nicht mehr selbständig anfechtbar, macht aber der Rechtsanwalt Nichtigkeit dieser Entscheidung geltend, so kann darüber nach § 116 Satz 2 BRAO in sinngemäßer Anwendung des § 458 Abs. 1, § 462 StPO von dem Ehrengericht entschieden werden, das im Verfahren über die Verhängung des Vertretungsverbots als Gericht des ersten Rechtszugs tätig war.

In der Strafsache
...
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
am 20. Juli 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
der Rechtsanwälte Heins und Dr. Wedesweiler,
der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof,
des Rechtsanwalts Schulten sowie
des Bundesrichters Dr. Vogt
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 15. April 1964 - 1 Zu 1/64 und 2/64 - werden verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel einschließlich der den Antragsgegnern im zweiten Rechtszuge entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf insgesamt 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer in Düsseldorf hat gegen den Antragsteller durch Beschluß vom 10. Mai 1963 ein Vertretungsverbot erlassen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Der Ehrengerichtshof hat darüber am 3. und 4. Dezember 1963 mündlich verhandelt. Am Ende des Termins wurde der Beschluß verkündet, daß die Entscheidung demnächst zugestellt werde. Mit dem in Aussicht gestellten Beschluß hat sodann der Ehrengerichtshof die sofortige Beschwerde des Antragstellers als unbegründet verworfen. Dieser Beschluß ist dem mit Zustellungsvollmacht versehenen Verteidiger des Antragstellers am 17. Januar 1964 zugestellt worden. Dagegen hat der Antragsteller weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat der beschließende Senat mit Beschluß vom heutigen Tag - AnwSt (B) 4/64 - als unzulässig verworfen.

2

Nachdem der Beschluß des Ehrengerichtshofs erlassen war, hat der Antragsgegner zu 1 (im folgenden: Greneralstaatsanwalt) den entscheidenden Teil des Beschlusses den Justiz- und Innenministern der Bundesländer, den Präsidenten des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte und einigen anderen Stellen mit dem Zusatz mitgeteilt, daß der Beschluß dem Antragsteller am 17. Januar 1964 zugestellt worden sei. Insbesondere hat er auch den Antragsgegner zu 2 (im folgenden: Oberlandesgerichtspräsident) von der Verhängung des Vertretungsverbots unterrichtet. Der Oberlandesgerichtspräsident hat hierauf den Rechtsanwalt Dr. F. in D. dem Antragsteller gemäß § 161 BRAO als Vertreter bestellt.

3

Der Antragsteller ist der Meinung, der nicht mündlich verkündete, sondern am 17. Januar 1964 zugestellte Beschluß des Ehrengerichtshofs sei ungültig und unwirksam; ein Vertretungsverbot sei überhaupt nicht mit rechtlicher Wirkung ausgesprochen worden. Er hat, sich in erster Linie auf § 223 BRAO stützend, beim Ehrengerichtshof beantragt,

  1. 1.

    die Mitteilungen des Generalstaatsanwalts an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs, an die Justizbehörden oder die sonst zuständigen Behörden des Landes Hamburg sowie an den Oberlandesgerichtspräsidenten (den Antragsgegner zu 2) aufzuheben oder den Generalstaatsanwalt zur Aufhebung zu verpflichten;

  2. 2.

    die. Verpflichtung des Generalstaatsanwalts auszusprechen, die Mitteilungen dahin zu berichtigen, daß ein rechtswirksames Vertretungsverbot nicht bestehe und daß es sich nicht um einen Beschluß vom 4. Dezember 1963, sondern um die Ausfertigung eines auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. und 4. Dezember 1963 erlassenen, am 17. Januar 1964 zugestellten Beschlusses handle;

  3. 3.

    die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten, mit der er den Rechtsanwalt Dr. F. zum Vertreter bestellt und dafür eine Gebühr von 5 DM in Ansatz gebracht hat, aufzuheben oder den Oberlandesgerichtspräsidenten zur Aufhebung zu verpflichten;

  4. 4.

    festzustellen, daß der Oberlandesgerichtspräsident auch nicht zur Bestellung eines anderen Vertreters berechtigt sei, oder

  5. 5.

    hilfsweise dem Oberlandesgerichtspräsidenten zu untersagen, andere Verfügungen gemäß § 161 Abs. 1 BRAO vorzunehmen.

4

Mit den jetzt angefochtenen Beschlüssen hat der Ehrengerichtshof die Anträge zu den Nrn. 1, 2, 4 und 5 als unzulässig verworfen, den Antrag zu Nr. 3 als unbegründet zurückgewiesen.

5

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers sind in allen Punkten unzulässig.

6

1.

Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, die in einem auf der Grundlage des § 223 BRAO in Gang gesetzten Verfahren erlassen worden ist, kommt, wenn überhaupt, höchstens dann in Betracht, wenn es sich um Angelegenheiten gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Anwalt handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO genannten, insbesondere also dann, wenn die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Anwalts rührt. Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (BGHZ 34, 244, 250/251; AnwZ (B) 41/61 vom 22. Januar 1962; 16/62 vom 1. Oktober 1962; 1/63 vom 29. April 1963). Daran muß festgehalten werden.

7

2.

Diese Voraussetzung trifft, was die Anträge zu den Nrn. 1, 2, 4 und 5 betrifft, aus folgenden Gründen nicht zu:

8

An die Grundlage der beruflichen Existenz des Antragstellers rühren nicht selbständig die Maßnahmen, die in Vollziehung eines durch gerichtliche Entscheidung verhängten Vertretungsverbots der Generalstaatsanwalt getroffen hat, der in den ehrengerichtlichen Verfahren die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen hat (§ 120 BRAO). Viemehr wird der Rechtsanwalt von dem Vertretungsverbot selbst, also davon, daß dieses wirksam verhängt worden ist, in einer den Fállen des § 42 Abs. 1 BRAO vergleichbaren Schwere betroffen. Der Generalstaatsanwalt hat lediglich zum Vollzug des durch den Beschluß des Ehrengerichtshofs seines Bezirks bestätigten Vertretungsverbots beigetragen.

9

Durch diese Rechtsmeinung des Senats ist die vom Antragsteller angestrebte gerichtliche Nachprüfung der Gültigkeit oder Nichtigkeit des Vertretungsverbots nicht endgültig abgeschnitten. Der Senat selbst hat die vom Antragsteller auch hier geltend gemachte Nichtigkeit, auf die der Senat in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht eingehen kann, in seinem Beschluß vom heutigen Tage (AnwSt (B) 4/64), mit dem er die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Antragstellers gegen den das Vertretungsverbot bestätigenden Beschluß des Ehrengerichtshofs verneint hat, als Vortrage prüfen müssen und verneint. Davon abgesehen liegt ein Fall vor, dessen gerichtliche Nachprüfbarkeit durch das Gesetz, nämlich durch § 458 Abs. 1, § 462 StPO besonders geregelt ist. § 458 Abs. 1 StPO betrifft nicht nur die Vollstreckung der eigentlichen Strafe, sondern auch von Nebenstrafen und Nebenfolgen (Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 450 Anm. 2); durch § 463 a Abs. 1 StPO ist die Anwendbarkeit der Vorschrift auch auf die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung ausgedehnt. Sie gilt also ganz allgemein, soweit es sich um die Vollstreckung einer nicht mehr selbständig anfechtbaren Entscheidung eines Strafgerichts handelt. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist auch anerkannt, daß "in ganz seltenen Ausnahmefällen" eine strafgerichtliche Entscheidung nichtig und unbeachtlich sein und daß dann dieser Mangel im Wege des § 458 Abs. 1 StPO geltendgemacht werden kann (vgl. dazu Eb., Schmidt, StPO Teil I Rz. 218, 223; Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 458 Anm. 5 und Einleitung Kap. 13, S. 144 ff, 159). Nach § 116 Satz 2 BRAO sind § 458 Abs. 1 und § 462 StPO im ehrengerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden. Daß der vom Ehrengerichtshof auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. und 4. Dezember 1963 erlassene Beschluß, mit dem er die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen das vom Ehrengericht verhängte Vertretungsverbot verworfen hat, nicht mehr selbständig angefochten werden kann, hat der Senat heute in der Sache AnwSt (B) 4/64 entschieden.

10

3.

Die Zulässigkeit der Beschwerden des Antragstellers gegen die angefochtenen Beschlüsse des Ehrengerichtshofs wird auch nicht dadurch begründet, daß der Antragsteller eine Verletzung der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geltend macht und sich auf Art. 13 der Konvention beruft. Der Sinn seines Vorbringens geht nicht dahin, daß unmittelbar die jetzt angefochtenen Beschlüsse vom 15. April 1964 gegen die Konvention verstießen, sondern daß§ 150 Abs. 1 BRAO und der vom Ehrengerichtshof auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. und 4. Dezember 1963 erlassene Beschluß mit der Konvention nicht im Einklang stünden. Deswegen kann sich aus diesem Vorbringen die Zulässigkeit der Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 15. April 1964 nicht ergeben.

11

4.

Auch soweit der Ehrengerichtshof den Antrag des Antragstellers zu Nr. 3 als unbegründet zurückgewiesen hat, ist die sofortige Beschwerde nicht zulässig. Es rührt nicht an die Grundlage der beruflichen Existenz des Antragstellers, daß ihn der Oberlandesgerichtspräsident, der mit Recht von der Wirksamkeit der das Vertretungsverbot bestätigenden Entscheidung des Ehrengerichtshofs ausging (vgl. den Beschluß des Senats in der Sache AnwSt (B) 4/64), einen Vertreter bestellt hat. Insbesondere ist dadurch, daß der Oberlandesgerichtspräsident gerade den Rechtsanwalt Dr. Farnborough bestellt hat, die Existenzgrundlage des Antragstellers nicht in so schwer wiegender Weise betroffen worden. Die Bedingungen, unter denen der Vertreter die Vertretung zu führen hat. sind in § 161 Abs. 4 und 5 BRAO festgelegt; sie gelten unterschiedslos für jeden Rechtsanwalt, den der Oberlandesgerichtspräsident als Vertreter auswählt. Deswegen kann dadurch, welchen von mehreren an sich als zuverlässig geltenden Rechtsanwälten der Oberlandesgerichtspräsident als Vertreter auswählt und bestellt, die Rechtstellung des Vertretenen auch nicht annähernd in dem Maße berührt werden, wie es in den Fällen des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO zutrifft.

Glanzmann
Heins
Wedesweiler
Börtzler
Kirchhof
Schulten
Vogt