Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.1962, Az.: AnwZ (B) 41/61
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an die Erteilung des Titels "Fachanwalt für Verwaltungsrecht"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1962
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 41/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 10862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht"
In dem Rechtsstreit
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
am 22. Januar 1962
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger,
der Rechtsanwälte Dr. Greuner, Dr. Dix und Dr. Wedesweiler sowie
der Bundesrichter Dr. Spengler, Börtzler und Dr. Vogt
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der Verhandlung vom 8. Mai 1961 ergangenen Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm (Westf.) wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der seit Ende 1954 oder Anfang 1955 als Rechtsanwalt in Köln zugelassene Antragsteller beantragte am 4. April 1955 erstmalig, ihm die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu gestatten. Der Vorstand der Antragsgegnerin lehnte den Antrag am 4. Mai 1955 mit der Begründung ab, eine Bewährung des Antragstellers auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts sei angesichts seiner kurzen Anwaltstätigkeit noch nicht nachgewiesen, er möge sein Gesuch in ein bis zwei Jahren erneuern.
Am 7./8. Juli 1955 beschloß die Bundesrechtsanwaltskammer, die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" solle nicht mehr neu erteilt werden, jedoch solle den Anwälten, denen die Erlaubnis dazu bereits erteilt war, diese Berechtigung bis auf weiteres nicht entzogen werden.
Am 2. Juni 1956 erneuerte der Antragsteller sein Gesuch. Der Vorstand der Antragsgegnerin lehnte es am 25. September 1956 ab, diesmal mit der Begründung, der Beschluß der Bundesrechtsanwaltskammer vom 7./8. Juli 1955 stehe entgegen. Mit derselben Begründung lehnte er auch am 29. Oktober 1959 ein Gesuch des Antragstellers vom 31. August 1959 und am 11. November 1960 ein Gesuch vom 28. März 1960 ab. Gegen die letzte Ablehnung beantragte der Antragsteller am 29. November 1960 gerichtliche Entscheidung.
In der Sitzung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 27./28. Januar 1961 beschloß diese erneut, die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" solle nicht mehr neu gestattet werden.
Durch den angefochtenen Beschluß wies der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der Beschluß wurde dem Antragsteller am 22. Juli 1961 zugestellt.
Mit der am 27. Juli 1961 eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Gesuch weiter.
Die Antragsgegnerin und die Landesjustizverwaltung, die dem Verfahren beigetreten ist, beantragen,
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
sie als unbegründet, zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1.
Der ablehnende Bescheid des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 11. November 1960 ist ein Verwaltungsakt, der gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangen ist. Denn er betrifft eine standesrechtliche Streitigkeit eines Rechtsanwalts. Die Sache gehört daher nicht zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, sondern ist durch die Bundesrechtsanwaltsordnung ausschließlich der Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte zugewiesen (BGHZ 34, 244, 248 [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 10/60] bis 249). Der Bescheid ist demgemäß vom Antragsteller zutreffend durch Antrag an den Ehrengerichtshof auf gerichtliche Entscheidung angefochten worden (§ 223 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BRAO).
2.
Für das Verfahren über den Antrag gilt u.a. § 42 BRAO entsprechend (§ 223 Abs. 3 Satz 2 BRAO). § 42 BRAO beschränkt die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs in Zulassungsverfahren auf fünf im einzelnen umrissene Tatbestände, bei denen sämtlich für den betroffenen Anwalt die Versagung oder Zurücknahme seiner Zulassung zur Anwaltschaft oder seiner Zulassung bei einem Gericht auf dem Spiel steht.
3.
Hieraus ist im Schrifttum (Kalsbach, BRAO § 223 Anm. 3 II; Bülow, BRAO § 42 Anm. 1) gefolgert worden, daß in den Fällen des § 223 BRAO eine Beschwerde schlechthin ausgeschlossen sei. Der Senat hat in seinem Beschluß BGHZ 34, 244, 250 [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 10/60] bis 251 offen gelassen, ob dieser Auffassung zuzustimmen ist, oder ob bei entsprechender Anwendung des § 42 BRAO eine sofortige Beschwerde wenigstens in den Fällen des § 223 BRAO zulässig ist, in denen es sich um Angelegenheiten gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Anwalt handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Tatbeständen, insbesondere dann, wenn die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Anwalts rührt.
4.
Die Frage braucht auch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Mag auch die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" für den Antragsteller von erheblich größerer Bedeutung sein als die Frage, um die es in dem vom Senat in BGHZ 34, 244 entschiedenen Falle ging, so reicht doch auch hier die zu entscheidende Streitfrage an Schwere und Tragweite nicht an die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgezählten Tatbestände heran.
a)
Zu Unrecht meint der Antragsteller, seine Beschwerde müsse schon deswegen als zulässig angesehen werden, weil der Ehrengerichtshof am Schluß seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, er würde die "grundsätzliche Bedeutung der Sache" bejaht haben, wenn es darauf angekommen wäre (vgl. zu diesem Begriff: Stein/Jonas, ZPO 18. Aufl. § 546 VI 2 a; Ule, VwGO § 132 I 2 a). Die "grundsätzliche Bedeutung" einer Sache im Hinblick auf Rechtsfragen oder Fragen anwaltlicher Berufspflichten ist etwas anderes als die tatsächliche Schwere und Tragweite (Existenzsgefährdung) der Entscheidung für den betreffenden Antragsteller. Beides kann sich im Einzelfall decken, braucht es aber nicht.
b)
Der Antragsteller behauptet nicht, daß die Versagung der Erlaubnis, die erstrebte Bezeichnung zu führen, für ihn existenzgefährdend sei; dafür ist auch kein Anhaltspunkt ersichtlich. Er meint aber, es müsse für die Zulässigkeit der Beschwerde genügen, daß Fälle denkbar seien, in denen die Versagung der genannten Bezeichnung die berufliche Existenzgrundlage des betreffenden Anwalts berühren könne.
Ob solche Fälle wirklich denkbar sind, kann dahinstehen. Denn der Ansicht des Antragstellers kann nicht zugestimmt werden. In den Fällen, in denen - wie hier - eine konkrete Existenzgefährdung im Einzelfall nicht gegeben ist, kann nur darauf abgestellt werden, ob der mit der Beschwerde angegriffene Verwaltungsakt typischerweise für den Betroffenen zu besonders schwerwiegenden Folgen, zu einer Existenzgefährdung führen kann. Daß das unter außergewöhnlichen, fernliegenden und im Einzelfall nicht gegebenen Voraussetzung gen einmal denkbar sein mag, kann nicht genügen, um die Zulässigkeit der Beschwerde zu begründen. Denn damit würde diese übermäßig ausgedehnt, was mit dem aus § 42 Abs. 1 BRAO ersichtlichen Willen des Gesetzgebers unvereinbar ist.
Die Versagung der vom Antragsteller erstrebten Bezeichnung ist nach der Überzeugung des Senats nicht so schwerwiegend, daß sie typischerweise als existenzgefährdend für den betroffenen Rechtsanwalt angesehen werden könnte.
5.
Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß der angefochtene Beschluß jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte und willkürlich wäre, so daß die Beschwerde deswegen zulässig sein könnte (vgl. BGHZ 34, 244, 251) [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 10/60]. Die Beschwerde ist daher hier auf jeden Fall unzulässig.
6.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 223 Abs. 3 Satz 2, § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
7.
Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen ist im Kopf des Beschlusses mit, aufgeführt, weil ihn der Ehrengerichtshof am Verfahren beteiligt hat und er demgemäß auch im Beschwerderechtszug Ausführungen gemacht und einen Antrag gestellt hat. Einer Entscheidung darüber, ob diese Beteiligung den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprach, bedarf es unter diesen Umstanden nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 223 Abs. 3 Satz 2, § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO.
Dr. Greuner
Dr. Dix
Wedesweiler
Börtzler
Spengler
Dr. Vogt