Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.1961, Az.: AnwZ (B) 10/60
Verfahrensarten vor dem Ehrengerichtshof; Möglichkeit der Feststellungsklage nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); Bindung des Ehrengerichts an feststellende Entscheidungen; Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für Feststellungsanträge von Rechtsanwälten; Ausnahmsweise verwaltungsrechtliche Feststellungklage als gebotenes Mittel; Ausweitung eines unvollständig gebliebenen besonderen Rechtswegs durch Art. 19 Abs. 4 GG; Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage vor dem Ehrengericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1961
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 10/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 11908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 18.05.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 34, 244 - 252
- DÖV 1963, 34 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1961, 409-410 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 922-924 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 14, 39 - 44
Amtlicher Leitsatz
- a)
Für die Entscheidung über Feststellungsanträge, die das Standesrecht der Rechtsanwälte betreffen, kommt seit dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung nur der Rechtsweg vor den Ehrengerichtshöfen für Rechtsanwälte in Betracht.
- b)
Ein verwaltungsrechtliches Feststellungsverfahren vor dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte ist nicht schon unter den Voraussetzungen des § 43 VwGO zulässig, sondern nur dann, wenn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG es im Einzelfall erfordert.
- c)
Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte über einen verwaltungsrechtlichen Feststellungsantrag eines Rechtsanwalts ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung nicht von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgezählten Entscheidungen. Die Frage, ob es überhaupt Fälle des § 223 BRAO gibt, in denen die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 42 BRAO zulässig sein könnte, bleibt unentschieden.
Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Februar 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
der Rechtsanwälte Dr. Dix, Dr. habil. Merkel, Dr. Wintzer sowie
der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr. Vogt
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) vom 18. Mai 1960 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die der Beschwerdegegnerin in diesem Rechtszug erwachsenen notwendigen Kosten zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs (Nr. 51 Abs. 2 Satz 2 der Ausgabe für die britische Zone) enthielten bis 1957 den Satz:
"Einzelanwälte dürfen einmal jährlich den Antritt eines Urlaubs und die Rückkehr von einem Urlaub anzeigen, wenn der Urlaub mindestens 14 Tage beträgt."
In der am 11. Mai 1957 von der Bundesrechtsanwaltskammer herausgegebenen Neufassung der Richtlinien ist dieser Satz nicht mehr enthalten (vgl. § 62 a.a.O.).
Die Antragsgegnerin brachte darauf in ihrem Mitteilungsblatt Nr. 43 von Januar 1958 zum Ausdruck, daß Inserate über Urlaubsabwesenheit und Rückkehr vom Urlaub nicht mehr statthaft seien.
Mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 25. März 1958 widersprach der Antragsteller dieser Auffassung. Demgegenüber hielt die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. März 1958 an ihrem Standpunkt fest.
Im Mai 1958 erhob der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin Klage beim Landesverwaltungsgericht in Köln mit dem Antrage,
der Antragsgegnerin gegenüber festzustellen, daß es nicht standeswidrig sei, wenn er im Rahmen der Nr. 51 der früheren Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs den Beginn und das Ende seines Urlaubs in der Tagespresse anzeige.
Nach Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung verwies das Landesverwaltungsgericht die Sache zuständigkeitshalber an den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westf.). Die Beschwerde des Antragstellers hiergegen wurde vom Oberverwaltungsgericht in Münster (Westf.) zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Rechtsstreit auf den Ehrengerichtshof übergegangen sei.
Durch Beschluß vom 18. Mai 1960 hat der Ehrengerichtshof die Klage als unzulässig abgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Beschluß ist dem Antragsteller nicht förmlich zugestellt worden. Am 5. Juli 1960 hat er sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1.
Es ist zunächst zu klären, in welcher Verfahrensart der angefochtene Beschluß ergangen ist.
Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist der Ehrengerichtshof in verschiedenartigen Verfahren tätig, bei denen auch der Rechtsmittelzug nicht einheitlich geregelt ist. Dabei sind nach dem Rechtsstoff zwei große Gruppen zu unterscheiden, Einmal hat der Ehrengerichtshof - als Gericht des zweiten Rechtszuges - Aufgaben in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten; zum anderen trifft er - im ersten Rechtszug - Entscheidungen verwaltungsrechtlicher Natur (vgl. die Zusammenstellung bei Kalsbach, BRAO vor § 92 Anm. III).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen verwaltungsrechtlichen Feststellungsantrag; der Antragsteller hatte ursprünglich Feststellungsklage bei dem Verwaltungsgericht erhoben.
a)
Über die Zulässigkeit eines derartigen verwaltungsrechtlichen Feststellungsantrags trifft die Bundesrechtsanwaltsordnung keine Bestimmung. Ein solcher Antrag läßt sich unmittelbar keiner der oben genannten Verfahrensarten einordnen. Der Ehrengerichtshof hat zwar im Zulassungsverfahren gewisse Feststellungen zu treffen (vgl. §§ 9 Abs. 2, 38 Abs. 2, 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO). Doch handelt es sich hierbei um Fälle besonderer Art, die mit dem vorliegenden Feststellungsantrag keine Ähnlichkeit haben.
b)
Der Feststellungsantrag wird auch nicht unmittelbar von § 223 BRAO gedeckt. Nach dieser Vorschrift können Verwaltungsakte, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergehen, durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Ehrengerichtshofs auch dann angefochten werden, wenn das nicht ausdrücklich in der Bundesrechtsanwaltsordnung bestimmt ist; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts innerhalb von drei Monaten ohne zureichenden Grund nicht beschieden worden ist. Damit entspricht § 223 BRAO der Vorschrift des § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (VwGO), der die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage regelt. Eine Vorschrift über eine Feststellungsklage, wie sie § 43 VwGO vorsieht, ist dagegen in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht enthalten.
c)
§ 223 BRAO kann auch nicht ausdehnend dahin ausgelegt werden, daß in Angelegenheiten von Rechtsanwälten ein verwaltungsrechtlicher Feststellungsantrag vor den Ehrengerichtshof im gleichen Umfange zulässig wäre wie sonst nach § 43 VwGO eine Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten.
Die verwaltungsrechtliche Feststellungsklage ist in den nach 1945 geschaffenen verwaltungsgerichtlichen Gesetzen (vgl. die Zusammenstellung in § 195 Abs. 2 VwGO) durchweg zugelassen worden; sie hat jetzt ihre Grundlage in § 43 VwGO.
Wenn demgegenüber die Bundesrechtsanwaltsordnung eine Feststellungsklage, wie sie dem § 43 VwGO entsprechen würde, nicht vorsieht, sondern in der Generalklausel des § 223 BRAO lediglich eine dem § 42 VwGO entsprechende Regelung trifft, so kann nicht angenommen werden, daß diese Beschränkung auf einem Versehen beruht. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die verwaltungsrechtliche Feststellungsklage bewußt in die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht aufgenommen hat.
d)
Das hat auch seine guten Gründe, wie gerade der vorliegende Fall zeigt.
Das Ziel des Antragstellers geht dahin, durch rechtskräftige Feststellung der von ihm vertretenen Auffassung die Rechtsanwaltskammer daran zu hindern, künftig ehrengerichtliche Maßnahmen (§ 74, § 121 BRAO) gegen ihn zu veranlassen. Das könnte er jedoch mit seinem Feststellungsantrag nicht erreichen.
Selbst eine rechtskräftige sachliche Entscheidung über den hier gestellten Antrag könnte die Berichte im ehrengerichtlichen Verfahren nicht binden. Sie könnte nicht einmal das Rügerecht der Rechtsanwaltskammer nach § 74 BRAO ausschließen, weil auch dieses im weiteren Sinne eine disziplinäre Maßnahme darstellt, die gegebenenfalls ins ehrengerichtliche Verfahren einmündet (§ 74 Abs. 5 BRAO). Zwar wären in beiden Verfahren die Gerichte der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit zur Entscheidung zuständig. Das würde aber nichts daran ändern, daß es sich dem Rechtsstoff nach um zwei völlig verschiedene Verfahrensarten handelt. Das kommt vor allem darin zum Ausdruck, daß es sich bei der Feststellungsklage um einen Parteienprozeß handelt, während das ehrengerichtliche Verfahren auf öffentliche Klage in den Formen des Strafprozesses durchgeführt wird. Ferner würden die im ersten Rechtszug entscheidenden Gerichte und der Instanzenzug verschieden sein. Eine rechtskräftige Entscheidung, die der Ehrengerichtshof im verwaltungsrechtlichen Feststellungsverfahren erlassen hätte, könnte deshalb die Gerichte der Ehrengerichtsbarkeit, auch ihn selbst, in einem etwaigen späteren ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Antragsteller nicht binden.
e)
Daraus, daß der Rechtsweg vor dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte für verwaltungsrechtliche Feststellungsanträge in der Regel - mit einer unten noch zu erörternden Ausnahme - nicht gegeben ist, folgt nicht, für solche Anträge in standesrechtlichen Angelegenheiten von Rechtsanwälten sei der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten offen. Das ist nicht der Fall. Der Gesamtheit der Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, die Standes- und disziplinarrechtlichen Streitigkeiten, soweit sie Rechtsanwälte betreffen, den Verwaltungsgerichten zu entziehen und ausschließlich der standesrechtlichen Ehrengerichtsbarkeit der Rechtsanwälte zur Entscheidung zuzuweisen. Mit dieser Absicht der Bundesrechtsanwaltsordnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn man verwaltungsrechtliche Feststellungsanträge, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vor den Ehrengerichtshöfen nicht zulässig sind, als gemäß § 43 VwGO vor den Verwaltungsgerichten zulässig ansehen wollte (so auch das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluß vom 13. Oktober 1959 - II B 873/59 - in dieser Sache).
f)
Der vorliegende Fall hat die Besonderheit, daß die Sache schon vor Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung bei dem Verwaltungsgericht anhängig war und erst im Laufe des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 218 Abs. 5 BRAO auf den Ehrengerichtshof übergegangen ist.
Auch dieser Umstand vermag aber einen Rechtsweg vor dem Ehrengerichtshof nicht zu begründen. Selbst wenn die Klage bis zum Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung vor den Verwaltungsgerichten zulässig war, so hat der Antragsteller doch keinen Anspruch darauf, daß ihm nach Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung dieser Rechtsweg, nunmehr vor dem Ehrengerichtshof, erhalten bleiben müßte.
g)
Es erscheint allerdings nicht als völlig ausgeschlossen, daß auch einmal eine verwaltungsrechtliche Feststellungsklage das gebotene Mittel sein könnte, um der Verletzung der Rechte eines einzelnen durch die öffentliche Gewalt zu begegnen. In einem solchen Falle würde die in Art. 19 Abs. 4 GG niedergelegte Rechtsschutzgarantie den Rechtsweg auch für eine derartige Feststellungsklage eröffnen.
Dabei wäre, bevor auf den ordentlichen Rechtsweg zurückgegriffen wird, zunächst zu prüfen, ob nicht eine "andere Zuständigkeit" in Gestalt eines besonderen Rechtswegs gegeben ist (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG). Das ist in der Tat der Fall.
Art. 19 Abs. 4 GG erschöpft sich nicht darin, den ordentlichen Rechtsweg hilfsweise zu eröffnen, sondern er erweitert auch einen an sich gegebenen, aber in seiner Ausgestaltung unvollständig gebliebenen besonderen Rechtsweg (BFinH Gutachten vom 17. April 1951 = BFinH 55, 277; BFinH Gr. S. 1/55 vom 10. Februar 1958 = NJW 1958, 846; Maunz-Dürig, GG Art. 19 Abs. 4 Rz. 60 bis 61). Entscheidend ist, in welchen Rechtsweg eine Sache nach dem Grundsatz des "Sachzusammenhangs" am ehesten hineingehört (vgl. auch BGHSt 15, 73, 76) [BGH 20.07.1960 - 2 StR 590/59]. Das wäre hier, der Rechtsweg vor den Ehrengerichtshöfen für Rechtsanwälte im Verfahren nach den §§ 37 ff BRAO.
Den nächsten Sachzusammenhang zu Feststellungsanträgen über standesrechtliche Fragen von Rechtsanwälten haben nämlich die in § 223 BRAO genannten Anträge. Bei diesen Anträgen ist nach § 223 Abs. 3 Satz 2 BRAO entsprechend den §§ 37, 39 bis 42 BRAO zu verfahren.
Diese Vorschriften sind daher auch für das Verfahren über verwaltungsrechtliche Feststellungsanträge wie dem vorliegenden entsprechend anwendbar.
2.
Ob die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 4 GG bei einem verwaltungsrechtlichen Feststellungsantrag gegeben sein können, gegebenenfalls wann, kann der Senat im vorliegenden Fall nicht näher prüfen.
Denn die eingelegte Beschwerde ist hier unzulässig.
a)
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, beurteilt sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 42 BRAO in entsprechender Anwendung.
Nach § 42 Abs. 1 BRAO steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde in bestimmten, unter Nr. 1 bis 5 im einzelnen aufgezählten Fällen zu. Die in § 223 BRAO geregelten Fälle sind dabei nicht genannt. Daraus hat man gefolgert, daß in den Fällen des § 223 BRAO eine Beschwerde überhaupt nicht gegeben sei (Kalsbach, BRAO § 223 Anm. 3 II; Bülow, BRAO § 42 Anm. 1). Es ließe sich allerdings auch die Auffassung vertreten, eine entsprechende Anwendung des § 42 BRAO sei dahin zu verstehen, daß in den Fällen des § 223 BRAO die Beschwerde wenigstens dann zulässig sei, wenn es sich um Angelegenheiten gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Anwalt handelt, wie bei den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten, insbesondere also dann, wenn die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Anwalts rührt.
Im vorliegenden Falle braucht die Frage nicht entschieden zu werden. Denn hier handelt es sich zweifelsfrei um eine Angelegenheit, die in ihrer Bedeutung bei weitem nicht an die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fälle heranreicht. Die Beschwerde ist daher hier nach beiden vorgenannten Ansichten unzulässig.
b)
Auch dann, wenn das Gesetz kein Rechtsmittel vorsieht, ist eine Beschwerde von der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen dann zugelassen worden, wenn der angefochtene Beschluß jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte und willkürlich war (vgl. BGHZ 28, 349, 350 [BGH 18.11.1958 - VIII ZR 13/57] bis 351; Stein-Jonas ZPO vor § 511 Anm. IV 2; § 567 Anm. I 4).
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Der Ehrengerichtshof hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
§ 223 BRAO sei nicht unmittelbar anwendbar, da ein Verwaltungsakt fehle. Eine Feststellungsklage sehe die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor. Eine solche Klage verbiete sich auch, weil dem disziplinaron ehrengerichtlichen Verfahren nicht vorgegriffen werden dürfe. Aber auch wenn man entsprechend dem § 43 VwGO eine verwaltungsrechtliche Feststellungsklage im allgemeinen zulassen wollte, so seien deren Voraussetzungen hier doch nicht gegeben. Es fehle an einem "Rechtsverhältnis" im Sinne des § 43 VwGO. Es handele sich hier um eine "vorbeugende Feststellungsklage", die zugleich den Charakter einer "vorbeugenden Unterlassungsklage" habe. Derartige Klagen seien nach geltendem Recht nicht zulässig.
Angesichts dieser Begründung läßt sich keineswegs sagen, die Entscheidung des Ehrengerichtshofs sei willkürlich oder entbehre jeder gesetzlichen Grundlage.
c)
Die Zulässigkeit der Beschwerde kann auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG gefolgert werden. Nach dieser Vorschrift braucht nicht notwendigerweise ein mehrstufiger Instanzenzug zu bestehen (BVerfGE 4, 74, 94; 4, 205, 211 [BVerfG 07.07.1955 - 1 BvR 635/52]; 6, 7, 12 [BVerfG 08.10.1956 - 1 BvR 205/56]; BVerwGE 1, 60, 61 [BVerwG 12.01.1954 - I C 99/53] bis 62; 3, 145 bis 147; 6, 84 bis 85).
d)
Auch der Umstand, daß die Klage bei Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung bereits vor dem Verwaltungsgericht anhängig und nach der damals geltenden MilRegVO Nr. 165 (§ 27) ein Instanzenzug im Verwaltungsstreitverfahren vorgesehen war, vermag die Zulässigkeit der Beschwerde nicht zu begründen.
3.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. KostO.
Dr. Dix
Dr. Merkel
Dr. Wint
Börtzler
Kirchhof
Dr. Vogt