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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1994, Az.: LwZR 4/93

Landpachtvertrag; Verlängerungsvereinbarung; Unterschrift des Ehegatten; Mitunterschrift; Vertragsauslegung; Vertretungsmacht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1994
Aktenzeichen
LwZR 4/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 125, 175 - 182
  • DB 1994, 1185 (Kurzinformation)
  • FamRZ 1994, 623-625 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1994, 242 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • MDR 1994, 579 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 1649-1651 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 1224-1226 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ob die Unterschrift des Ehemannes unter einer Verlängerungsvereinbarung zu dem von beiden Eheleuten unterschriebenen Landpachtvertrag zugleich auch für die Ehefrau erfolgt ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln.

2. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß ein Ehemann eine Verlängerungsvereinbarung auch für seine Ehefrau mitunterzeichnet, wenn diese den Hauptvertrag selbst unterschrieben hat.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der am 21. März 1989 verstorbenen Frau Ch. E.. Zugleich ist er der Vormund der jetzt 16jährigen Tochter und Alleinerbin der Erblasserin.

2

Am 23. Januar 1987 schloß die Erblasserin mit den beklagten Eheleuten einen schriftlichen Pachtvertrag über den landwirtschaftlichen Betrieb "Gut B." in O. für die Zeit vom 1. August 1987 bis 30. November 2005. Unterschrieben wurde der Pachtvertrag von der Erblasserin und beiden Beklagten, die auch im Vertragseingang als Pächter genannt werden.

3

Am 31. Januar 1989 unterzeichnete die Erblasserin und der beklagte Ehemann eine schriftliche "Zusatzvereinbarung zum Landpachtvertrag vom 23.1.1987" mit folgendem Inhalt:

4

"Ch. E. R. u. B. D. Gut B. Gut B. O. O.

5

Bezugnehmend auf § 9 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 23.1.1987 wird folgendes vereinbart.

6

Das Pachtverhältnis wird über die vereinbarte Pachtdauer bis zum 30.11.2021 fortgesetzt. Die übrigen Bestimmungen des Vertrages bleiben unberührt."

7

Die Urkunde enthält die handschriftliche Unterschrift der Erblasserin und des beklagten Ehemannes.

8

Der Kläger macht geltend, die Erblasserin sei infolge chronischen Alkoholmißbrauchs beim Abschluß der Zusatzvereinbarung geschäftsunfähig gewesen. Außerdem sei die Zusatzvereinbarung formnichtig, weil sie von der beklagten Ehefrau nicht unterzeichnet worden sei, jedenfalls habe sich die Pachtzeit hierdurch nicht bis zum 30. November 2021, sondern höchstens auf unbestimmte Zeit verlängert.

9

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Zusatzvereinbarung das Pachtverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert habe, hilfsweise festzustellen, daß der Pachtvertrag zum 30. November 2005 ende.

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Der Hauptantrag hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, durch die Zusatzvereinbarung vom 31. Januar 1989 sei das Pachtverhältnis nicht über die ursprünglich vereinbarte Laufzeit hinaus bis zum 30. November 2021 verlängert worden. Der in der Zusatzvereinbarung liegende Änderungsvertrag entbehre der gemäß § 585 a BGB erforderlichen Schriftform, weil in dem Vertrag nicht zum Ausdruck komme, daß der beklagte Ehemann zugleich als Vertreter seiner Ehefrau unterzeichnet habe. Allein die maschinenschriftliche Angabe des Namens beider Beklagten in der Eingangszeile der Urkunde vom 31. Januar 1989 genüge nicht zur Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Die Nichtbeachtung der Schriftform habe zur Folge, daß die im Ursprungsvertrag vereinbarte Pachtzeit erhalten bleibe. Dem Hauptantrag des Klägers könne dennoch entsprochen werden, da dieser gegenüber dem möglichen Feststellungsbegehren ein Minus darstelle.

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II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im wesentlichen stand.

13

1. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Zusatzvereinbarung als Änderungsvertrag läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

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2. Der Änderungsvertrag entbehrt der gemäß § 585 a BGB erforderlichen Schriftform nicht schon deswegen, weil der als Einheit aufgefaßte Inhalt des gesamten Vertrages weder in einer einheitlichen Urkunde niedergelegt ist noch die Verlängerungsvereinbarung mit dem Ursprungsvertrag körperlich fest verbunden wurde (BGHZ 50, 39, 42; BGH, Urt. v. 26. Februar 1992, XII ZR 129/90, NJW 1992, 2283, 2284; MünchKomm-BGB/Förschler, § 126 Rdn. 10). Denn der Bundesgerichtshof hat es bei Miet- und Pachtverträgen zur Wahrung der gemäß § 566 BGB vorgeschriebenen Schriftform für ausreichend erachtet, daß eine Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben, was früher bereits formgültig niedergelegt war, vorausgesetzt, daß die neue Urkunde ebenfalls von beiden Parteien unterzeichnet ist (Urt. v. 18. Juni 1969, VIII ZR 88/67, WM 1969, 920; Urt. v. 20. März 1974, VIII ZR 31/73, WM 1974, 453, 455; Urt. v. 11. November 1987, VIII ZR 326/86, NJW-RR 1988, 201, 202 = WM 1988, 270, 272 = BGHR BGB § 566 - Nachtragsvereinbarung 1; Urt. v. 20. Dezember 1989, VIII ZR 203/88, NJW-RR 1990, 270, 271 = WM 1990, 566, 568 = BGHR BGB § 566 - Nachtragsvereinbarung 2; Urt. v. 26. Februar 1992, XII ZR 129/90, NJW 1992, 2283, 2284; vgl. auch Schlemminger, NJW 1992, 2249 ff [BGH 17.10.1991 - 4 StR 465/91]). Für die dem gleichen Zweck dienende Formvorschrift des § 585 a BGB kann nichts anderes gelten (Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Aufl. § 585 a Rdn. 30; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 3. Aufl. § 585 a Rdn. 12). Die danach erforderliche Bezugnahme der Zusatzvereinbarung auf den Ursprungsvertrag hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.

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3. Der Änderungsvertrag genügt jedoch deswegen nicht der Schriftform, weil die Urkunde nicht erkennen läßt, daß die Unterschrift des Ehemannes auch die Erklärung seiner Ehefrau decken soll, also auch in deren Namen erfolgt ist, wie dies zur Wahrung der Schriftform erforderlich gewesen wäre (RGZ 96, 286, 289; MünchKomm-BGB/Förschler, 3. Aufl. § 126 Rdn. 21; Erman/Brox, BGB, 9. Aufl. § 126 Rdn. 12). Die entsprechende Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht läßt im Rahmen der revisionsrechtlich eingeschränkten Nachprüfung (BGH, Urt. v. 25. Februar 1987, IV ZR 96/85, NJW-RR 1987, 709 m.w.N.; Urt. v. 25. Februar 1992, X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968) keinen Rechtsfehler erkennen. Sie verletzt keine rechtlichen Grundsätze, ist weder denkfehlerhaft oder widersprüchlich, noch erfahrungswidrig oder lebensfremd, wie die Revision mit ihrer Sachrüge (BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989, V ZR 53/88, WM 1990, 423) geltend macht, und übergeht keinen Auslegungsstoff.

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a) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß es für die Frage, ob jemand eine Erklärung auch im fremden Namen abgibt, auf deren objektiven Erklärungswert ankommt, also darauf, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte für den Empfänger darstellt (BGHZ 36, 30, 33 [BGH 05.10.1961 - VII ZR 207/60]; Urt. v. 20. Mai 1970, VIII ZR 54/69, WM 1970, 816; Urt. v. 17. November 1975, II ZR 120/74, WM 1976, 15, 16). Hierbei sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die Interessenslage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und typische Verhaltensweisen (BGH, Urt. v. 17. November 1975, II ZR 120/74, WM 1976, 15, 16; Urt. v. 12. Dezember 1987, VII ZR 299/86, NJW-RR 1988, 475). Die gesetzliche Schriftform ist jedoch nur gewahrt, wenn der solchermaßen ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat (RGZ 80, 400, 402 f; RGZ 96, 286, 289; BGHZ 52, 26, 29 [BGH 19.03.1969 - VIII ZR 66/67]; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 126 Rdn. 21; BGB-RGRK/Krüger-Nieland, 12. Aufl. § 126 Rdn. 21; Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl. § 126 Rdn. 8; allgemein zur Auslegung formbedürftiger Erklärungen BGHZ 63, 359, 362; BGHZ 80, 246, 250; BGHZ 87, 150, 154 [BGH 25.03.1983 - V ZR 268/81]; Senatsurt. v. 21. Februar 1986, V ZR 126/84, WM 1986, 857; Urt. v. 23. Februar 1987, II ZR 183/86, WM 1987, 686, 688; Senatsurt. v. 18. September 1992, V ZR 84/91, nicht veröffentlicht).

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b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auslegung der schriftlichen Erklärungen, daß das von den Beklagten behauptete Vertretungsverhältnis in der Zusatzvereinbarung nicht erkennbar seinen Ausdruck gefunden hat. Wortlaut und Gestaltung der Urkunde enthalten keinen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis. Die Unterschrift des Ehemannes hat einen direkten Bezug zu seiner eigenen Verpflichtungserklärung, die sie deckt. Daß in der Eingangszeile der Zusatzvereinbarung am linken Rand die Erblasserin und rechts beide Beklagten namentlich mit Anschrift aufgeführt werden, bringt für den Empfänger der Erklärung nur zum Ausdruck, daß auch die Ehefrau Vertragspartnerin sein soll. Dies erlaubt jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht den Schluß, daß der Ehemann sie bei der Unterzeichnung vertreten hat (Bub/Treier/Straßberger, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., II Rdn. 945). Hieran ändert selbst die Tatsache nichts, daß es sich um einen bloßen Verlängerungsvertrag zum Hauptvertrag handelt. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist deswegen weder lebensfremd noch widersprüchlich, wie die Revision meint. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Ehemann eine Verlängerungsvereinbarung auch für seine Ehefrau mitunterzeichnet, wenn diese den Hauptvertrag selbst unterschrieben hat.

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c) Soweit bei Mietverträgen über eine gemeinsame Ehewohnung die Auffassung vertreten wird, entweder spreche eine tatsächliche Vermutung (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. I Rdn. 22; Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 3. Aufl. § 6 Rdn. 10 und § 7 Rdn. 14; zustimmend OLG Düsseldorf, WuM 1989, 362, 363) [OLG Düsseldorf 29.05.1989 - 3 W 239/89] oder aber der erste Anschein (Scholz, WuM 1986, 5) dafür, daß die Unterschrift des Ehemannes auch im Namen der Ehefrau erfolgen sollte, kann offenbleiben, ob dies Zustimmung verdient. Jedenfalls gilt dies nicht für den Abschluß oder die Verlängerung eines Landpachtvertrages. Anders als beim Abschluß eines Mietvertrages über die Ehewohnung besteht hier nicht regelmäßig ein Interesse aller Beteiligten daran, daß beide Eheleute Vertragspartner werden. Dementsprechend gibt es auch keinen Erfahrungssatz, daß bei der Verlängerung eines langjährigen Landpachtvertrages ein Ehepartner in der Regel für den anderen mit unterzeichnen will. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn, was die Revision für den vorliegenden Fall geltend macht, der andere Ehepartner einem Beruf nachgeht und die Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes vollständig und eigenverantwortlich dem vertragschließenden Teil überlassen will. Selbst wenn diese Lebensumstände dem Vertragspartner bekannt sein sollten, lassen sie keinen eindeutigen Schluß darauf zu, daß der vertragschließende Eheteil zugleich für seinen - beruflich selbständigen und mit der Bewirtschaftung des Pachtobjekts nicht befaßten - Ehepartners handeln will. Der vertragschließende Teil muß daher gegenüber seinem Vertragspartner klar zum Ausdruck bringen, wenn er seinen Ehepartner vertreten will. Seine Unterschrift hat objektiv keinen typischen Erklärungswert dahin, daß sie auch dessen Erklärung mit erfaßt.

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d) Die Auslegung des Berufungsgerichtsgerichts ist auch nicht denkfehlerhaft. Das Gericht stellt mit seinem Hinweis darauf, daß es bei der Zusatzvereinbarung nicht um ein Geschäft des täglichen Lebens gegangen sei, erkennbar nicht auf den in diesem Zusammenhang unerheblichen Gesichtspunkt der Vertretungsmacht nach § 1357 BGB, sondern auf die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts ab. Im übrigen kommt dem Gesichtspunkt für die Entscheidung keine tragende Bedeutung zu.

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e) Soweit die Revision weiterhin geltend macht, beide Vertragsparteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß nach Begründung des Pachtverhältnisses auf seiten der Beklagten nur der Ehemann für beide Eheleute habe handeln sollen, hat sie eine Nichtberücksichtigung dieser Tatsache nicht entsprechend § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO gerügt. Eine derartige Rüge wäre im übrigen auch unerheblich, weil das Vertretungsverhältnis in der Urkunde keinen Ausdruck gefunden hat.

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4. Der Verlängerungsvertrag ist auch nicht etwa nur mit dem Ehemann formwirksam abgeschlossen worden. Denn die Erblasserin wollte ihn erkennbar nur mit beiden Eheleuten abschließen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 1990, III ZR 155/89, NJW 1991, 39, 40).

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5. Dem Berufungsgericht ist nur insoweit nicht zu folgen, als es die Auffassung vertritt, der Formmangel der Zusatzvereinbarung führe dazu, daß die im Ursprungsvertrag vereinbarte Pachtzeit erhalten bleibe, das Pachtverhältnis also mit Ablauf des 30. November 2005 ende.

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Nach allgemeiner Meinung führt der Formmangel eines Änderungsvertrages zu einem Miet- oder Pachtvertrag dazu, daß der zunächst formgültig geschlossene ursprüngliche Vertrag nunmehr gleichfalls der Schriftform entbehrt und als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt (BGHZ 50, 39, 43; BGHZ 65, 49, 54 [BGH 02.07.1975 - VIII ZR 223/73]; BGHZ 99, 54, 60; Urt. v. 2. Juli 1975, VIII ZR 223/73, NJW 1975, 1653, 1655; Urt. v. 29. Januar 1992, XII ZR 179/90, NJW 1992, 654, 655) [BayObLG 29.11.1990 - 3 RReg St 168/90], wobei die Mindestlaufzeit mit Abschluß des Abänderungsvertrages beginnt (BGHZ 99, 54, 60; Urt. v. 24. Januar 1990, VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518). Hiervon hat die Rechtsprechung nur für den - hier vorliegenden - Fall eine Ausnahme zugelassen, daß der Änderungsvertrag in den Inhalt des zur Zeit der Änderung bestehenden ursprünglichen Vertrages während dessen Laufzeit in keiner Weise eingreift, sondern lediglich zur Folge haben soll, daß der vereinbarten Laufzeit ein weiterer Zeitabschnitt angefügt wird, es sich also um einen reinen Verlängerungsvertrag handelt. Denn in diesem Fall sind die Interessen des im Hinblick auf § 571 BGB in erster Linie geschützten künftigen Grundstückserwerbers ausreichend gewahrt, wenn die aus dem formgültigen Ursprungsvertrag nicht ersichtliche Verpflichtung ihn nicht über die sich aus § 566 Satz 2 BGB ergebende zeitliche Grenze hinaus bindet (BGHZ 50, 39, 43). Für den Landpachtvertrag gilt nichts anderes (§§ 585 a Satz 2, 594 a Abs. 1 BGB). Deswegen führt der Formmangel vorliegend dazu, daß der ursprüngliche, formgültige Vertrag bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit fest abgeschlossen bleibt und nur der Verlängerungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist. Eine Vertragsverlängerung wäre nur dann nicht eingetreten, wenn der - formlose - Vertrag aus anderen Gründen, insbesondere wegen Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin, unwirksam wäre. Denn § 585 a Satz 2 BGB setzt voraus, daß ein - formloser - Vertrag überhaupt zustande gekommen ist (Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Aufl., § 585 a Rdn. 43; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 3. Aufl. § 585 a Rdn. 14; RGRGK-BGB/Gelhaar, 12. Aufl., § 566 Rdn. 13). Ob dies hier der Fall ist, hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht offengelassen, weil es für den - zuerkannten - Hauptantrag hierauf nicht ankommt und die Beklagten hierdurch auch nicht beschwert sind.

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Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.