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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1990, Az.: III ZR 155/89

Haftung der Postbank; Eigenhändig zuzustellende Zahlungsanweisung; Auszahlung an andere Person; Unzureichende Ermittlung; Darlehnsnehmeridentität

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1990
Aktenzeichen
III ZR 155/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 111, 334 - 339
  • BB 1990, 1929-1930 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 2314-2315 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 1096-1097 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 39-40 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 237 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1991, 79-80 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 1450-1452 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1990, 222
  • ZIP 1990, 1191-1193

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Haftung der Deutschen Bundespost Postbank, wenn diese eine "eigenhändig" zuzustellende Zahlungsanweisung eines Postgiroteilnehmers an eine andere Person ausgezahlt hat.

2. Die Haftung der Deutschen Bundespost Postbank entfällt nicht deshalb, weil der anweisende Postgiroteilnehmer (hier: Bank) über die Person des Auszahlungsempfängers (hier: Darlehensnehmer) getäuscht worden ist und dies möglicherweise auf unzureichenden Ermittlungen über die Identität des Vertragspartners beruht.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine Teilzahlungsbank, vergibt ihre Kredite auf dem Postweg über ein Konto beim Postgiroamt E. der Beklagten.

2

Auf einen Formularantrag, in dem ein "Alfred R." als Kreditnehmer angegeben war und der für den Kreditnehmer mit "R." und für die "Frau als Mitantragsteller" mit "G.R," unterzeichnet war, bewilligte die Klägerin am 9. Juni 1981 einen Teilzahlungskredit von 6.000 DM und wies die Beklagte am selben Tage an, von ihrem Konto 5.966,30 DM (Nettokredit abzüglich Postgebühren) an Alfred R. durch das zuständige Zustellpostamt "eigenhändig" auszahlen zu lassen. Der Anweisungsbetrag wurde am 20. Juni 1981 ausgezahlt; der Empfänger quittierte den Empfang mit "R. Alfred". In Wirklichkeit hatte die getrennt lebende Ehefrau Gudrun R. den Kreditantrag unterzeichnet und den Auszahlungsbetrag in Empfang genommen.

3

Mit einer Klage gegen Alfred R. auf Rückzahlung eines rückständigen Kreditbetrages wurde die Klägerin abgewiesen, weil sich weder hatte feststellen lassen, daß Alfred R. den Kreditantrag unterschrieben, noch daß er den Darlehensbetrag empfangen hatte. In jenem Rechtsstreit hatte die Klägerin der Beklagten den Streit verkündet.

4

Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch und beziffert ihren Schaden auf insgesamt 10.654,96 DM (Restkapital, Zinsen und Kosten des Vorprozesses).

5

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 2.687 DM nebst 10 % Zinsen seit 15. Januar 1987 Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte gegen Frau R. zu zahlen. Die Berufung der Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei der Klägerin nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 PostG zur Zahlung verpflichtet, weil sie die Zahlungsanweisung der Klägerin nicht ordnungsgemäß ausgeführt habe. Aus dem Umstand, daß der Anweisungsbetrag einer "Mitkreditnehmerin" ausgezahlt worden sei, könne die Beklagte für sich nichts herleiten. Die nicht ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages sei auch nicht überwiegend durch die Klägerin als Absenderin verursacht worden.

8

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

9

II. An die Stelle der bisher beklagten Deutschen Bundespost ist mit dem Inkrafttreten des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1026) am 1. Juli 1989 (Art. 7 PoststruktG) gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 PostVerfG das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTBANK getreten, das nach § 15 Abs. 2 PostG n.F. der Klägerin als Postgiroteilnehmerin dafür haftet, daß ein Zahlungsanweisungsbetrag ordnungsgemäß ausgezahlt oder gutgeschrieben wird.

10

III. Für den von der Klägerin geltend gemachten Haftungsanspruch gegen die Beklagte ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Daran hat sich durch die Streichung des § 26 Abs. 2 PostG, der diese ausdrückliche Rechtswegzuweisung enthielt, durch das Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG) vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1026) nichts geändert; denn sie ist nur die Folge der Neufassung des § 7 PostG. Nach § 7 Satz 1 PostG i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl I S. 1449) sind die durch die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Postwesens mit Ausnahme der hoheitlichen Tätigkeit der Deutschen Bundespost POSTDIENST im Rahmen des § 16 PostG - entstehenden Rechtsbeziehungen privatrechtlicher Natur, so daß die bisherige Rechtswegzuweisung überflüssig geworden ist.

11

IV.1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte die Zahlungsanweisung der Klägerin nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat, weil das Zahlungsanweisungsformular den Vermerk "eigenhändig" trug, die Postzustellerin aber den Anweisungsbetrag an die Ehefrau des Anweisungsempfängers ausgezahlt hat; deshalb hafte die Beklagte grundsätzlich nach § 15 Abs. 1 PostG. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

12

Die Versendungsform "Eigenhändig" (§ 30 PostO) ist für die Fälle vorgesehen, in denen eine Sendung ausschließlich an den Empfänger selbst oder an eine von ihm besonders bevollmächtigte Person ausgeliefert werden soll. Die im allgemeinen mögliche Auslieferung von Sendungen an den Ehegatten oder Postbevollmächtigten des Empfängers, je nach Sendungsart darüber hinaus auch an andere Personen, ist bei dieser Versendungsform nicht zulässig. Auch eine "einfache" Postvollmacht reicht zum Empfang solcher Sendungen nicht aus; der Empfänger hat lediglich die Möglichkeit, andere Personen durch eine "Besondere Postvollmacht" für den Empfang eigenhändig z uzustellender Sendungen zu bevollmächtigen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 PostO). Dies war im vorliegenden Fall unstreitig nicht geschehen.

13

2. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht nach § 15 i.V.m. § 14 Abs. 1 PostG ausgeschlossen. Der der Klägerin entstandene Schaden ist nicht überwiegend durch sie selbst als Absender der Zahlungsanweisung verursacht worden (dazu Altmannsperger, PostG, § 14 Rn. 13, § 15 Rn. 26).

14

Diese Voraussetzung des Ausschlusses der Posthaftung liegt nur vor, wenn Form oder Inhalt der Zahlungsanweisung für die Entstehung des Schadens mitursächlich gewesen ist. Die Tatsache, daß der Postgiroteilnehmer überhaupt eine Zahlungsanweisung erteilt hat, ist notwendige Voraussetzung dafür, daß ein Fall der Posthaftung eintritt (zutreffend OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Januar 1986 - 1 U 92/85 - BB 1986, 904; vgl. auch BGHZ 4, 287, 293 zu § 6 Abs. 3 PostG a.F.); sie steht daher mit dem Schadenseintritt nicht in einem Zurechnungszusammenhang.

15

Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Klägerin eine Zahlungsanweisung zugunsten einer ihr unbekannten Person erteilt hat. Ein solches Vorgehen setzt den Anweisenden zwar der Gefahr aus, daß er - wenn Grund der Anweisung ein Darlehensvertrag ist - von dem Anweisungsempfänger den Darlehensbetrag nicht oder nicht vollständig zurückerhält. Diese Gefahr hat aber mit dem Grund der Posthaftung, der Auszahlung an eine andere als die von der Klägerin bezeichnete Person, nichts zu tun. Nach dem Inhalt der von der Klägerin erteilten Anweisung konnte kein Zweifel darüber bestehen, daß der Darlehensbetrag nur an (Herrn) "Alfred R." oder eine durch besondere Vollmacht ausgewiesene Person ausgezahlt werden durfte. Für die unrichtige Ausführung der Zahlungsanweisung hat die Klägerin hiernach keinen Beitrag geleistet, der die Anwendung des § 14 Abs. 1 PostG rechtfertigen könnte.

16

3. Der Klägerin ist durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung ihrer Zahlunganweisung auch ein Schaden entstanden. Der Schaden besteht schon darin, daß die Klägerin den Auszahlungsbetrag verloren und kein gleichwertiges Recht erlangt hat.

17

a) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Klägerin sei durch die Auszahlung des Kreditbetrages an Frau R. deshalb kein Schaden entstanden, weil sie dieser zur Zahlung kraft Darlehensvertrages verpflichtet gewesen sei. Dies ist nicht der Fall. Die Klägerin wollte nur mit beiden Eheleuten R. einen Darlehensvertrag schließen. Da mit dem Ehemann Alfred R. ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen ist, ist nach § 139 BGB (vgl. BGH Urteil vom 14. November 1969 V ZR 97/66 - NJW 197O, 240, 241) auch zwischen der Klägerin und Frau R. kein wirksames Vertragsverhältnis zustande gekommen.

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b) Die Klägerin muß sich auf ihren Ersatzanspruch allerdings die Leistungen anrechnen lassen, die Frau R. zur Rückzahlung des ihr überwiesenen Betrages erbracht hat. Sie war indes nicht gehindert, die erbrachten Leistungen von Frau R. teilweise auf Zinsen, Gebühren und Spesen zu verrechnen.

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aa) Widersprüchlich und deshalb gegen Treu und Glauben verstoßend wäre es freilich, wenn die Klägerin sich einerseits zur Begründung eines Schadens darauf beriefe, sie habe an Frau R. mangels vertraglicher Verpflichtung nicht auszahlen müssen, wenn sie sich aber andererseits bei der Berechnung ihres Schadens auf Rechte stützt, die sie nur daraus herleiten könnte, daß zwischen ihr und Frau R. ein wirksames Darlehensverhältnis zustande gekommen ist. Entweder stellt die Klägerin sich rechtich auf die Grundlage eines wirksamen Darlehensvertrages; dann kann sie die Auszahlung des Darlehensbetrages nicht als Schaden geltend machen. Oder sie stellt sich auf den Standpunkt, daß der Vertrag wegen der arglistigen Täuschung von Frau R. mindestens anfechtbar ist und sie - die Klägerin - ihn daher nicht durch Auszahlung der Darlehensvaluta zu erfüllen brauchte; dann kann sie in die Berechnung ihres Schadens keine Ansprüche einbeziehen, die sie nur aus einem wirksamen Vertrag mit Frau R. herleiten könnte.

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bb) Ein Anspruch der Klägerin gegen Frau R. auf Zahlung von Zinsen und Spesen setzt aber keinen Vertrag voraus, sondern ergibt sich bereits aus § 179 Abs. 1 BGB, der beim Handeln unter fremdem Namen und bei Fälschung einer Unterschrift entsprechend anwendbar ist (BGHZ 45, 193, 195; MünchKomm/Thiele, BGB 2. Aufl., § 179 Rn. 8).

21

Nach § 179 Abs. 1 BGB schuldet der vollmachtlose Vertreter dem Geschäftsgegner nach dessen Wahl Erfüllung oder Schadensersatz. Dabei handelt es sich um einen Anspruch kraft Gesetzes (BGH Urteile vom 14. November 1969 aaO. und vom 20. November 1970 - IV ZR 188/68 - NJW 1971, 429, 430; RGZ 120, 126, 129) Mit dem Inhalt des Erüllungsanspruchs, der gegen den Vertretenen bestanden hätte.

22

4. Neben § 14 PostG kann die Beklagte sich nicht auf § 254 BGB berufen. § 254 BGB ist neben § 14 PostG nicht anwendbar (BGHZ 4, 287, 291 f.). Daran ist auch nach der Neustrukturierung des Postwesens festzuhalten. Durch sie wird die Problematik der Posthaftung in dieser Hinsicht nicht berührt. Die Revision zeigt auch keine neuen Gesichtspunkte auf, die eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung erforderlich erscheinen lassen könnten.

23

5. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten, ein restlicher Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen Frau R. sei inzwischen durch weitere Zahlungen von Frau R. getilgt, zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen, greift nicht durch (§ 565 a ZPO).