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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1969, Az.: V ZR 97/66

Stellvertretung; Vertretungsmacht; Vollmacht des Stellvertreters; Handeln im fremden Namen; Geschäft im eigenen Namen; Mutmaßlicher Wille der Parteien; Wirksamkeit; Teilnichtigkeit; Vollnichtigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1969
Aktenzeichen
V ZR 97/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1969, 2333-2334 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1970, 242-244
  • FamRZ 1970, 77
  • JR 1970, 180
  • MDR 1970, 220-221 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1969, 1473

Redaktioneller Leitsatz

Wenn ein Rechtsgeschäft, das in Stellvertretung abgeschlossen wurde, nur teilweise durch die Vollmacht gedeckt ist, ist je nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien entweder von Teilunwirksamkeit oder von Gesamtunwirksamkeit im Sinne des § 138 BGB auszugehen.

Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Vertrag sowohl im eigenen als auch ohne Vollmacht im fremden Namen geschlossen wurde.