Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1993, Az.: IX ZR 100/93
Gläubigeranfechtung; Treuhänder; Rückgewähr; Beendigung des Treuhandverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1993
- Aktenzeichen
- IX ZR 100/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14959
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 124, 298 - 305
- DB 1994, 978 (Kurzinformation)
- MDR 1994, 681-683 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 726-728 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 459-462 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, 218-221 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A6 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Kann die formelle Rechtsstellung des Treuhänders, die dieser durch eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners erlangt hat, nicht in Natur zurückgewährt werden, weil das Treuhandverhältnis beendet ist, schuldet der Treuhänder dem anfechtenden Gläubiger nur insoweit Wertersatz, als das Treugut dem Treuhänder wirtschaftlich zugute gekommen ist.
Tatbestand:
Der Vater der am 11. Oktober 1973 geborenen Beklagten (im folgenden: Schuldner), der bis zum 29. Februar 1992 eine Tischlerei betrieb, schuldet der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge.
Nachdem er und seine Ehefrau, die Mutter der Beklagten, bereits am 28. November 1990 die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben hatten, stellte der Schuldner ab März 1991 die Beitragszahlungen an die Klägerin ein. Am 5. Juni 1991 beantragte diese die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners. Der Antrag wurde mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Von der Klägerin durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen verliefen weitgehend fruchtlos.
Anfang Juni 1991, als die Konten des Schuldners bereits gepfändet waren, eröffnete die Mutter der Beklagten auf deren Namen bei der Raiffeisenbank St. A. ein neues Konto Nr. Der Kontoeröffnungsantrag wurde von Mutter und Tochter unterschrieben. Die Mutter ließ sich eine sogenannte Bankcard sowie Unterschriftsvollmacht erteilen. Eine weitere Bankcard erhielt die Beklagte. In der Folgezeit zog der Schuldner seine Außenstände - insgesamt angeblich 154.517, 77 DM - über das auf den Namen der Beklagten eingerichtete Konto ein. Am 7. September 1992 wies dieses noch ein Guthaben von 0, 15 DM aus.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Rückgewähr gemäß § 7 AnfG und hilfsweise auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung geltend. Ihre auf Zahlung von 66. 225, 01 DM gerichtete (später erweiterte) Klage hatte in erster Instanz überwiegend Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Da die Revisionsbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, mußte auf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil entschieden werden (BGHZ 37, 79, 81). Dieses Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten derzeitigen Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
In der Sache führt die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Anfechtung greife gegenüber der Beklagten nicht durch, weil sie aus dem Vermögen des Schuldners nichts erlangt habe. Das auf ihren Namen eingerichtete Konto bei der Raiffeisenbank St. A. sei ein Konto entweder der Mutter oder aber beider Eltern, nicht aber der Beklagten gewesen. Selbst wenn die Beklagte Kontoinhaberin gewesen sei, habe sie nur die Stellung einer uneigennützigen Treuhänderin für den wirtschaftlichen Inhaber der Forderungen - den Schuldner - gehabt. Als solche könne die Beklagte nicht gemäß § 7 AnfG in Anspruch genommen werden. Ansprüche aus unerlaubter Handlung scheiterten daran, daß der Beklagten nicht nachgewiesen worden sei, sie habe die Klägerin vorsätzlich schädigen wollen.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach den nicht angegriffenen - und somit für den Senat bindenden (§ 561 Abs. 2 ZPO) - Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Schuldner mit seiner Ehefrau abgesprochen, seine geschäftlichen Forderungen über ein auf den Namen der Beklagten neu zu eröffnendes Konto einzuziehen und so dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Die Einziehung seiner Außenstände über dieses, den Kunden zuvor als "neue Bankverbindung" des Schuldners bekanntgegebene Konto Nr. war eine Rechtshandlung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte Inhaberin des Kontos. Indem die Außenstände ihres Vaters über dieses Konto eingezogen wurden, erhielt die Beklagte entsprechende Forderungen gegen die Bank.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich die Frage nach dem Kontoinhaber danach beantwortet, wer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach dem für die Bank erkennbaren Willen desjenigen, der ein Konto eröffnet, in Rechtsbeziehungen zu der Bank treten soll (BGHZ 21, 148, 150 [BGH 25.06.1956 - II ZR 270/54]; BGH, Urt. v. 9. Februar 1972 - VIII ZR 128/70, WM 1972, 383; Canaris, in: GroßKomm zum HGB 4. Aufl. Bankvertragsrecht 1. Teil Rdnr. 151 ff; ders. NJW 1973, 825 ff [BGH 31.01.1973 - IV ZR 61/71]; MünchKomm-BGB/Gottwald, 2. Aufl. § 328 Rdnr. 36; Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl. § 328 Rdnr. 75 f; Palandt/Heinrichs, BGB 53. Aufl. § 328 Rdnr. 9).
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen entscheidendes Gewicht dem Umstand beigemessen, daß das Girokonto eines Minderjährigen ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 8 BGB) nicht debitorisch geführt werden kann (vgl. Soergel/Damrau, § 1822 Rdnr. 33; MünchKomm-BGB/Schwab, 3. Aufl. § 1822 Rdnr. 52; Palandt/Diederichsen, § 1822 Rdnr. 21). Daraus kann nicht gefolgert werden, daß eine Bank grundsätzlich keine Girokonten für Minderjährige eröffnet. Girokonten für Minderjährige - etwa Schüler oder Auszubildende - sind weit verbreitet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Beklagte und ihre Mutter zu der Raiffeisenbank St. A. gefahren, um auf den Namen der Beklagten ein "Schülerkonto" einzurichten. Bei einem solchen Konto konnte es sich nur um ein Konto der Beklagten, nicht aber der Mutter oder beider Eltern handeln. Dagegen läßt sich nicht einwenden, nach dem Willen der Bank solle der Minderjährige nicht selbst Kontoinhaber werden, wenn die Überziehung des Kontos zu erwarten sei; denn die Beklagte hat nicht behauptet, bei der Eröffnung des Kontos habe die Bank mit dessen Überziehung gerechnet. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts spricht auch der Umstand, daß eine sogenannte Bankcard für die Mutter der Beklagten ausgestellt wurde, nicht dagegen, daß die Beklagte Inhaberin des Kontos werden sollte. Die Bankcard weist einen Kunden als abhebungsbefugt aus (Canaris, Bankvertragsrecht Rdnr. 527 b). Aus dem Vorliegen der Verfügungsmacht kann aber grundsätzlich nicht auf die Kontoinhaberschaft geschlossen werden. Denn nach der Verkehrssitte und den Gepflogenheiten des Bankverkehrs wird häufig einer Person Verfügungsmacht über ein Konto eingeräumt, welches ihr nicht gehört (Canaris, Bankvertragsrecht Rdnr. 159; ders. NJW 1973, 825, 827) [BGH 31.01.1973 - IV ZR 61/71]. Allenfalls könnte aus dem Fehlen der Verfügungsmacht das Fehlen der Kontoinhaberschaft gefolgert werden (vgl. Canaris aaO). Davon, daß die Beklagte keine Verfügungsmacht gehabt habe, kann aber nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil festgestellt, daß auch der Beklagten eine Bankcard ausgestellt worden ist. Ob die Beklagte im Innenverhältnis zu dem Schuldner oder beiden Eltern zu Verfügungen berechtigt war, ist insoweit ohne Belang.
Unerheblich ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch der Umstand, daß das neu zu eröffnende Konto nach dem übereinstimmenden Willen der Eltern der Beklagten dazu bestimmt gewesen ist, als Geschäftskonto für Zahlungen an den Vater zu dienen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, diese Absicht sei der Bank mitgeteilt worden. Dann kann dieser Umstand auch im Rahmen einer objektiven Auslegung nicht herangezogen werden (Canaris, Bankvertragsrecht Rdnr. 161; ders. NJW 1973, 825, 827) [BGH 31.01.1973 - IV ZR 61/71].
Zwar hat die Bank später in erheblichem Umfang über dieses Konto Zahlungen für den Geschäftsbetrieb des Vaters der Beklagten abgewickelt. Dies besagt jedoch nicht. daß die Bank die Zweckbestimmung des Kontos von Anfang an durchschaut und sich damit einverstanden erklärt hat. Für die Bestimmung des Kontoinhabers sind grundsätzlich nur solche Umstände bedeutsam, die zur Zeit des Vertragsschlusses, also bei Kontoeröffnung, gegeben waren (OLG Nürnberg WM 1990, 928, 929 [OLG Nürnberg 24.01.1990 - 9 U 2491/89]; Canaris, Bankvertragsrecht Rdnr. 163; ders. NJW 1973, 825, 828) [BGH 31.01.1973 - IV ZR 61/71]. Soweit bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten der Parteien berücksichtigt werden kann, bedeutet dies nur, daß spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (BGH, Urt. v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879). Aus der für ein "Schülerkonto" ungewöhnlichen Höhe der Zahlungseingänge und dem Umstand, daß auf den Überweisungsträgern regelmäßig der Vater der Beklagten als Zahlungsempfänger angegeben war, dessen Name mit dem, auf den das Konto lautete, nicht übereinstimmte, mußte die Bank aber nicht entnehmen, ihr Vertragspartner und Gläubiger sei jemand anders als die Beklagte. Etwaigen Zweifeln hätte sie im übrigen nur dann nachgehen müssen, wenn die Beklagte jemals versucht hätte, Beträge abzuheben. Das war nach ihrem eigenen Vorbringen nicht der Fall.
Die vom Berufungsgericht gegen die Kontoinhaberschaft der Beklagten herangezogenen Gesichtspunkte sind somit allesamt nicht tragfähig. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, kann der Senat die Willenserklärungen, die zu dem Abschluß des Bankvertrages geführt haben, selbst auslegen. Da die Beklagte sich mit ihrer Mutter zu der Bank begeben hat, um ein "Schülerkonto" eröffnen zu lassen, sie bei der Bank einen Kontoeröffnungsantrag unterschrieben hat (was überflüssig gewesen wäre, wenn es sich um ein Konto der Mutter oder beider Eltern gehandelt hätte), das Konto auf ihren Namen eingerichtet und ihr eine Bankcard ausgehändigt worden ist, wurde allein die Beklagte Kontoinhaberin.
3. Gleichfalls unzutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne, selbst wenn sie Inhaberin des Kontos sei, als uneigennützige Treuhänderin des Schuldners unter keinen Umständen gemäß § 7 Abs. 1 AnfG in Anspruch genommen werden.
Die Beklagte kann fremdnützige Treuhänderin gewesen sein, weil sie mit der Kontoeröffnung lediglich Interessen des Schuldners wahrgenommen hat. Gegebenenfalls hat das Berufungsgericht indessen die Bedeutung des Treuhandgeschäfts für den Anfechtungsanspruch verkannt.
a) Die formelle Rechtsstellung des Treuhänders ist auch bei der fremdnützigen Treuhand ein Vermögenswert, dessen Rückgewähr nach § 7 Abs. 1 AnfG gefordert werden kann (BGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 151/92, NJW 1993, 2041, 2042). Der Treuhänder muß deshalb die Zwangsvollstreckung in das anfechtbar erlangte Treugut solange dulden, als es ihm formell zusteht.
Wenn ein uneigennütziger Treuhänder des Schuldners dessen der Pfändung unterworfene Forderungen gegen seine Kunden einzieht, treten an die Stelle dieser Ansprüche die gleichfalls pfändbaren Ansprüche des Schuldners aus § 667 BGB gegen den Treuhänder. Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger bleiben also möglich. Die Ansprüche des Schuldners gegen den Treuhänder sind als Zugriffsobjekt (vgl. BGHZ 11, 37, 43) aber nicht mit den ursprünglichen Forderungen vergleichbar. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall. Die Forderungen gegen die Kunden waren werthaltig, und ein Zugriff darauf war ohne weiteres möglich. Von dem Anspruch des Schuldners gegen die Beklagte aus dem Treuhandgeschäft kann ein gleiches nicht gesagt werden. Denn das Guthaben auf dem Treuhandkonto Nr. ist - bis auf einen unbedeutenden Rest - nicht mehr vorhanden und seine Verwendung ungewiß.
Der Treugeber (Schuldner) bleibt zwar wirtschaftlich Inhaber der vom Treuhänder eingezogenen Forderungen. Formell Berechtigter ist aber der Treuhänder. Diese formelle Rechtsstellung hat der Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben. Deshalb können die Gläubiger ein Guthaben auf dem "Treuhand"-Konto nicht aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen den Schuldner pfänden (vgl. BGHZ 11, 37, 41). Auf der anderen Seite sind auch die Ansprüche des Schuldners gegen seine Kunden erloschen. Indem diese auf das vom Schuldner angegebene Konto zahlten, sind sie von ihrer Schuld freigeworden (§ 362 BGB). Durch das Treuhandgeschäft ist also ein Zugriffshindernis entstanden. Dessen Beseitigung dient der Rückgewähranspruch aus § 7 Abs. 1 AnfG.
b) Wie der Umstand zu bewerten ist, daß das Konto der Beklagten - bis auf den unbedeutenden Rest von 0, 15 DM - wieder abgeräumt worden ist, hat das Berufungsgericht - von seiner Warte aus folgerichtig - nicht untersucht.
aa) Der Anfechtungsgegner, der den in anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögen ausgeschiedenen Gegenstand nicht in Natur zurückgewähren kann, ist grundsätzlich zum Wertersatz verpflichtet (BGH, Urt. v. 19. März 1980 - VIII ZR 195/79, NJW 1980, 1795; Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG 7. Aufl. § 7 Anm. 10; Warneyer/Bohnenberg, AnfG 4. Aufl. § 7 Anm. IV b; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens 2. Aufl. § 7 Rdnr. 17). Ob die Unmöglichkeit verschuldet oder unverschuldet ist, bleibt sich gleich (Böhle-Stamschräder/Kilger, aaO; Warneyer/Bohnenberg, aaO; Jaeger, aaO Rdnr. 18). Eine Entreicherung des Anfechtungsgegners ist in der Regel nur für den Fall der Schenkungsanfechtung und nur dann von Bedeutung, wenn der Beschenkte gutgläubig war (§ 7 Abs. 2 AnfG). Bei der Absichtsanfechtung sind die §§ 818, 819 BGB grundsätzlich unanwendbar (Jaeger, aaO Rdnr. 17).
bb) Auf das Treuhandgeschäft können diese allgemeinen Grundsätze nicht unbesehen Anwendung finden.
Der Anfechtungsanspruch soll Gegenstände, die der Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des anfechtenden Gläubigers wieder erschließen und die durch die Vermögensverschiebung verhinderte Zwangsvollstreckung durch "Rückgewähr" der verschobenen Gegenstände wieder ermöglichen (BGHZ 90, 207, 217 f [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83]; BGH, Urt. v. 26. April 1961 - VIII ZR 165/60, NJW 1961, 1463 f; v. 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, WM 1993, 1729, 1730, z.V.b. in BGHZ; Böhle-Stamschräder/Kilger, aaO Einführung II 1; Warneyer/Bohnenberg, aaO Vorbem. III; Jaeger, aaO § 1 Anm. 13 ff). Zurückzugewähren ist deshalb das, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben worden ist, und nicht das, was in das Vermögen des Anfechtungsgegners gelangt ist (BGHZ 71, 61, 63; BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, LM § 37 KO Nr/. 3; v. 15. Oktober 1969 - VIII ZR 136/67, NJW 1970, 44, 46; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 37 Rdnr. 1, 10; Kilger/K. Schmidt, KO 16. Aufl. § 37 Anm. 2). Entsprechendes gilt für den Wertersatzanspruch (BGH, Urt. v. 15. Oktober 1969 - VIII ZR 136/67, aaO; Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 37 Rdnr. 21; Kilger/K. Schmidt, aaO § 37 Anm. 8). Ist aus dem Schuldnervermögen lediglich eine formelle Rechtsposition ausgeschieden und kann der (frühere) Treuhänder diese formelle Rechtsposition nicht zurückgewähren, weil das Treuhandverhältnis beendet ist, würde eine Verpflichtung des Anfechtungsgegners (früheren Treuhänders) zum Wertersatz dem Anfechtenden wirtschaftlich etwas geben, das - solange der Anfechtungsgegner Treuhänder war - niemals aus dem Schuldnervermögen ausgeschieden ist. Deshalb würde dem anfechtenden Gläubiger in vielen Fällen eine doppelte Befriedigungsmöglichkeit verschafft. Hat der Treuhänder das Treugut auf den Treugeber zurückübertragen, kann der Gläubiger bei diesem wieder darauf zugreifen und bedarf keines weiteren Schutzes. Wurde das Treugut auf Geheiß des Schuldners auf einen Dritten übertragen, wird vielfach dieses Geschäft ebenfalls anfechtbar sein. Daneben bedarf der Gläubiger keines Wertersatzanspruchs gegen den Treuhänder.
Wertersatz schuldet deshalb nur der Treuhänder, der das anfechtbar erlangte Treugut zum eigenen Vorteil veräußert, verbraucht oder seinen Wert sich sonst zugeführt hat. Ob er gegen die Treuhandabrede verstoßen hat, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist der wirtschaftliche Vorteil, den er aus dem vom Schuldner anfechtbar weggegebenen Vermögenswert gezogen hat. Hat der Treuhänder seine formelle Rechtsposition wieder aufgegeben - etwa das Treugut an den Schuldner zurückgewährt oder zur Schuldentilgung an dessen Gläubiger oder weisungsgemäß an einen Dritten weitergeleitet -, ohne einen eigenen Vorteil daraus gehabt zu haben, kommt ein Wertersatzanspruch gegen den Treuhänder nicht in Betracht. Dieser ist nicht anders zu behandeln als jemand, bei dem der Schuldner Wertgegenstände vorübergehend versteckt hat, um sie dem Gläubigerzugriff zu entziehen.
Dem Treuhänder ist hier ausnahmsweise die Berufung auf eine Entreicherung zu gestatten, weil die formelle Rechtsstellung, die er erlangt hat, von vornherein schuldrechtlich gebunden ist. Sie ist inhaltlich beschränkt insofern, als der Treuhänder das ihm treuhänderisch übertragene Recht als Vermögensgegenstand des Treugebers zu behandeln hat und nur nach Maßgabe der Treuhandabrede davon Gebrauch machen darf. Hinzu kommt eine zeitliche Beschränkung, weil das Treugut auf den Treugeber zurückzuübertragen ist, sobald sich der Zweck der Treuhandabrede erledigt hat (vgl. BGHZ 11, 37, 43; Coing, Die Treuhand kraft privaten Rechtsgeschäfts 1973 S. 142 f, 151; Liebich/Mathews, Treuhand und Treuhänder in Recht und Wirtschaft 2. Aufl. S. 68, 120 f; Reinhardt/Erlinghagen JuS 1962, 41, 42; Gernhuber JuS 1988, 355 f).
Dabei ist freilich die Gefahr nicht zu verkennen, daß ein Schuldner mit Hilfe eines Treuhänders die Gläubigeranfechtung unterläuft. Dies kann zum Beispiel geschehen, indem der Schuldner sein pfändbares Vermögen angesichts der drohenden Zwangsvollstreckung an einen Treuhänder verschiebt und es sich auf möglichst verschlungenen Wegen zurückübertragen läßt, sobald der Gläubiger resigniert hat (zur "Verbergungsfunktion" der Treuhand vgl. Liebich/Mathews, aaO S. 76). Dessen Lage wird noch schwieriger, wenn der Treuhänder das Vermögen nicht auf den Schuldner, sondern auf andere Gläubiger überträgt, um diese vor dem Anfechtenden zu befriedigen. Versäumt es der anfechtende Gläubiger, das vom Schuldner verschobene Vermögen bei dem Treuhänder in Beschlag zu nehmen, und mißlingt die an sich mögliche Anfechtung gegenüber dem anderen Gläubiger, ist das betreffende Vermögen als Zugriffsobjekt für den Anfechtenden verloren. Diese Gefahr ist jedoch hinzunehmen. Das Risiko, den richtigen Zeitpunkt für das Zugreifen zu verpassen, kann einem Gläubiger hier - wie bei der Zwangsvollstreckung überhaupt - niemand abnehmen.
Gleichwohl ist der anfechtende Gläubiger in einem solchen Fall nicht schutzlos. Schuldet der Treuhänder keinen Wertersatz gemäß § 7 Abs. 1 AnfG, weil er sich von dem wirtschaftlichen Wert des Treuguts nichts zugeführt hat, kann er dem Gläubiger, dessen Zugriffsmöglichkeit vereitelt wurde, dennoch auf Schadensersatz haften gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 288, 27 StGB (vgl. BGHZ 114, 305, 308 f; BGH, Urt. v. 27. November 1990 - VI ZR 39/90, WM 1991, 467, 469) oder § 826 BGB.
4. Im übrigen hat das Berufungsgericht übersehen, daß der Treuhandvertrag ein verbotenes In-sich-Geschäft (§§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB) und somit schwebend unwirksam war (vgl. BGHZ 65, 123, 125). Zu einer Genehmigung durch die geschäftsfähig gewordene Beklagte hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Für die Entscheidung ist dies jedoch unerheblich. Wenn die Beklagte den Treuhandvertrag nicht genehmigt hat, bestand zwar kein Anspruch des Schuldners gemäß § 667 BGB. Statt dessen war die Beklagte dann aber gemäß § 816 Abs. 2 BGB zur Herausgabe der Gelder verpflichtet, die - für den Schuldner bestimmt - auf ihrem Konto eingingen. Für den Rückgewähranspruch der Klägerin ist dieser Unterschied ohne Bedeutung, weil die Wirksamkeit des Treuhandverhältnisses nur das Innenverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder berührt und die Beklagte in jedem Falle nur eine formelle Rechtsposition erlangt hat.
III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Da die Sache noch tatrichterlicher Aufklärung bedarf, wird sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob der Beklagten die Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, bekannt gewesen ist. Dabei wird, soweit die Beklagte beim Erwerb noch minderjährig war, im Interesse des Minderjährigenschutzes ein strenger Maßstab anzulegen sein.
2. Falls die Kenntnis der Beklagten feststehen sollte, wird der Verbleib der Guthaben auf dem Konto Nr. geklärt werden müssen. Dafür ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig, weil es darum geht, ob die Beklagte von den Kontenguthaben wirtschaftlichen Nutzen gehabt hat. Insofern ist es nicht an ihr, sich zu entlasten, nur weil sie früher treuhänderische Inhaberin des Kontos gewesen ist. Denn das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Die Klägerin hat bislang zwar noch nicht behauptet, die Guthaben auf dem Konto Nr. seien ganz oder teilweise für Zwecke der Beklagten verwendet worden. Da es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zum anfechtungsrechtlichen Wertersatzanspruch gegen Treuhänder gab und alle Beteiligten insoweit die Rechtslage unrichtig beurteilt haben, ist der Klägerin aber noch Gelegenheit zu geben, hierzu vorzutragen. Weiter wird zu beachten sein, daß die Klägerin über die Bewegungen auf dem Konto und die Verwendung der abgehobenen Gelder nicht Bescheid wissen kann. Die entsprechenden Kenntnisse hat - neben ihren Eltern - nur die Beklagte; zumindest kann sie als Kontoinhaberin sie sich leicht verschaffen. Es ist ihr deshalb zuzumuten, etwa noch aufzustellende Behauptungen der Klägerin über die Verwendung der Gelder unter Darlegung der einzelnen Vorgänge zu bestreiten (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162). Insofern ist die Beklagte der Klägerin obendrein aus § 7 Abs. 1 AnfG zur Auskunft verpflichtet, weil durch den Erwerb der Kontenguthaben eine besondere rechtliche Beziehung zwischen den Parteien geschaffen worden war (vgl. BGHZ 74, 379, 380 f [BGH 06.06.1979 - VIII ZR 255/78] = LM § 75 KO Nr. 1 mit Anm. Merz; BGH, Urt. v. 18. Januar 1978 - VIII ZR 266/76, NJW 1978, 1002, 1003; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO § 7 Anm. III 11).