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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1969, Az.: VIII ZR 136/67

Klageänderung; Klagehäufung; Änderung des Klageantrags; Objektive Klagehäufung; Änderung des Klagegrundes; Hauptvorbringen; Hilfsvorbringen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1969
Aktenzeichen
VIII ZR 136/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1970, 229-230 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 44-46 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Wertersatz bei Unmöglichkeit"

Redaktioneller Leitsatz

1. Es handelt sich dann um einen Fall der Klageänderung, wenn der Kläger einen anderen Klageantrag stellt oder aber sein bisheriger Antrag nun auf einem anderen Klagegrund basiert, welcher auch noch nachträglich in Eventualstellung gemäß § 260 ZPO in den Prozeß eingebracht werden kann.

2. Es besteht die Möglichkeit, einen neuen Anspruch in den wegen anderer Ansprüche in die Berufungsinstanz gelangten Rechtsstreit als nachträgliche objektive Klagehäufung einzuführen, sofern diese neue Einführung vom Berufungsgericht als sachdienlich erachtet und damit zugelassen wird.