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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1956, Az.: II ZR 270/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1956
Aktenzeichen
II ZR 270/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 14.07.1954

Fundstellen

  • BGHZ 21, 148 - 155
  • DB 1956, 844 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1957, 344-345
  • MDR 1956, 727-729 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1956, 1593-1594 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Z. f. B., Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation, Treuhandverwaltung in G. am M., gesetzlich vertreten durch den Treuhänder, Rechtsanwalt Dr. Gottfried Sch. in Au., H.straße ...,

Prozessgegner

die St.- und K. Os. bei Pa., vertreten durch den Verwaltungsratsvorsitzenden,

Amtlicher Leitsatz

1. Errichtet jemand ein Bankkonto und nimmt er in die Kontobezeichnung hinter dem Namen eines Dritten und dem Zusatz "Sonderkonto" seinen eigenen Namen auf, so entscheiden die näheren Umstände bei der Kontoerrichtung, insbesondere der Umstand, wer der Bank gegenüber als Forderungsberechtigter auftritt, darüber, ob der Dritte neben dem das Konto Errichtenden oder an seiner Stelle einen Anspruch gegen die Bank erwirbt.

2. Art I Ziff 2 MRG 52 kann ein Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB sein.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Winkelmann und Dr. Haager

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München, das den Parteien an Verkündungsstatt am 14. Juli 1954 zugestellt worden ist, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Durch Vertrag vom 28. September 1944 übertrug die Klägerin dem mitverklagten Kaufmann Arsène P., dessen Firma damals ihren Sitz in A. hatte, die Einlagerung, Verwaltung, Auslagerung, Verpackung und den Versand von Textilien aller Art gegen ein Entgelt von 2 % ihres Rechnungswertes und Vergütung seiner Auslagen. Diese Aufgabe sollte P. unter der Firmierung Z. f. Be. GmbH, Lagerhaus P., A., durchführen. Kurz vor und nach Kriegsende veräusserten P. und sein Angestellter O. die noch vorhandenen Lagerbestände. O. zahlte einen Teilbetrag des Erlöses von 508.144 RM unter der Bezeichnung "Z. Ap., Sonderkonto Kurt O., Os." auf ein bei der Beklagten errichtetes Konto ein. Mit Schreiben vom 30. Juli 1945 an die Beklagte erklärte die Militärregierung in V. das Konto der Z. als gesperrt. Das Vermögen der Klägerin wurde durch Verfügung der Militärregierung vom 10. September 1945 unter Aufsicht gestellt.

2

Am 12. Februar 1946 ließ O. das Konto auf P. umschreiben. Dieser verfügte in der Zeit vom 7. März 1946 bis zum 7. August 1947 in Teilbeträgen über das gesamte Guthaben. Die Genehmigung der Militärregierung wurde weder zur Umschreibung noch zur Abhebung des Guthabens eingeholt.

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Die Klägerin ist der Auffassung, das von O. aus dem Erlös der eingelagerten Textilien errichtete Konto stehe ihr zu. Die Umschreibung des Kontos auf P. und dessen Verfügungen über das Guthaben seien mangels Genehmigung der Militärregierung nichtig. Die Beklagte sei ihr gegenüber durch die Zahlungen und Überweisungen zugunsten P. von ihrer Schuld nicht befreit worden. Sie müsse ihr den im Verhältnis 100 : 6,5 auf Deutsche Mark umgestellten Betrag des Guthabens auf Grund des mit O. geschlossenen Vertrages, jedenfalls aber aus dem Gesichtspunkte des Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlung erstatten. Sie hat beantragt,

4

P. und die Beklagte samtverbindlich zu verurteilen, an sie 33.029,41 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 7. August 1947 zu zahlen.

5

P. und die Beklagte haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben geltend gemacht, Inhaber des Kontos sei allein O. gewesen. Die Klägerin habe mit der Errichtung des Kontos keine Gläubigerrechte erworben. Die über ihr Vermögen verhängte Sperre habe das Guthaben nicht betroffen. Wenn P. oder O. über Waren der Klägerin unrechtmäßig verfügt hätten, so ständen der Klägerin gegen jene Schadensersatzansprüche, aber keine Rechte auf das Bankkonto zu. Die Klägerin sei eine Reichsgesellschaft. Ihre Forderungen seien nicht auf Deutsche Mark umgestellt, ihre Ansprüche gegen Geldinstitute seien erloschen. Selbst wenn das Konto gesperrt gewesen wäre, habe P. im Rahmen des Art IV Nr. 6 a des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 darüber verfügen können. Daß dies geschehen sei, habe P. auf ihr Verlangen schriftlich versichert. P. ständen gegen die Klägerin Gegenansprüche in Höhe von 727.981,38 RM zu, die er an sie, Beklagte abgetreten habe. Mit ihnen hat die Beklagte gegenüber der Klageforderung aufgerechnet.

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Die Klägerin hat das Bestehen von Ansprüchen des P. gegen sie in Abrede gestellt.

7

Das Landgericht hat die gegen die Beklagte gerichtete Klage durch Teilurteil abgewiesen. Im zweiten Rechtszuge ist Lothar Si. auf die Ankündigung der Beklagten, ihn wegen der von ihm zugelassenen Umschreibung des Kontos und der Verfügungen über das Guthaben für Verluste der Sparkasse haftbar zu machen, der Beklagten als Streitgehilfe beigetreten. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Die Klägerin stützt den Klageanspruch einmal auf den zwischen O. und der Beklagten bei der Kontoerrichtung geschlossenen Vertrag. Sie meint, die Kontobezeichnung "Zentrallagergemeinschaft A., Sonderkonto Kurt O., Os." in Verbindung mit der Tatsache, daß die bei der Beklagten eingezahlten Gelder aus dem Verkauf ihr gehöriger Textilien stammten und daß dies dem O. nach seiner Bekundung bekannt gewesen sei, weise sie als Kontoinhaberin aus. Nachdem das Konto von der Militärregierung gesperrt worden sei, habe es weder O. auf P. übertragen noch dieser das Guthaben für sich verwenden dürfen. Ohne die Genehmigung der Militärregierung seien die Verfügungen nichtig. Der Anspruch auf Auszahlung des auf Deutsche Mark umgestellten Guthabens an die Beklagte stehe ihr deshalb unverändert zu.

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Das Berufungsgericht verneint eine unmittelbare Berechtigung der Klägerin aus dem von O. mit der Beklagten geschlossenen Giro-Vertrage. Es ist der Ansicht, die von O. gewählte Kontobezeichnung habe zwar für die Beklagte erkennbar werden lassen, daß es sich um die Anlegung fremden Geldes gehandelt habe, die bankübliche Behandlung von Anderkonten - als solche sei das von O. errichtete Sonderkonto aufzufassen - schließe aber die Geltendmachung von Rechten Dritter auf Leistung aus dem Konto gegenüber der Bank aus. O. habe die Klägerin bei der Errichtung des Kontos nicht als verfügungsberechtigt benannt. Die Klägerin sei weder dem O. noch der Beklagten näher bekannt gewesen. Die Bezeichnung "Z. A." sei mehrdeutig. Sie weise auf die Klägerin wie auf P. hin. Der Klägerin seien daher Gläubigerrechte aus der Kontoerrichtung nicht erwachsen.

10

1.

Die Revision meint, schon die Kontobezeichnung lasse die Annahme des Berufungsgerichts, es handle sich hier um ein sog. Anderkonto, über das mangels näherer Bestimmung allein O. verfügungsberechtigt gewesen sei, als rechtsirrtümlich erscheinen. Wenn O. ein Anderkonto hätte errichten wollen, so hätte es auf seinen Namen lauten und den Zusatz "Anderkonto Z." führen müssen. Die Tatsache, daß die Worte "Z. A." am Anfang der Kontobezeichnung gestanden hätten, deute eher auf ein Konto dieser Gemeinschaft hin.

11

Für die Frage, wer der Bank gegenüber berechtigter Kontoinhaber geworden ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, wer in der Kontobezeichnung aufgeführt ist oder aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen. Maßgebend hierfür ist vielmehr, wer bei der Kontoerrichtung der Bank oder der Sparkasse gegenüber als Forderungsberechtigter oder Darlehnsgeber auftritt. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ist somit zu prüfen, wer nach dem erkennbaren Willen des die Einzahlung Bewirkenden Gläubiger der Bank werden sollte (RGZ 73, 221; JW 1937, 988 f Nr. 2). Diese Umstände aber lassen, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht den Schluß zu, daß mit der Kontoerrichtung ein unmittelbares Gläubigerrecht der Klägerin gegenüber der Beklagten entstanden ist. Gegen diese Annahme sprechen die Mehrdeutigkeit der Bezeichnung "Z. Apolda", die von O. bei seiner Zeugenvernehmung wiedergegebene Erklärung seines Arbeitgebers P., er, O., habe mit der Klägerin nichts zu tun, die dem O. von P. erteilte Handelsvollmacht vom 9. April 1945 hinsichtlich der Lager in Ha. und Mo., nach welcher der Erlös aus dem Verkauf der Lagerbestände auf ein gemeinsames Bankkonto Arsène P. oder Kurt O. einzuzahlen war und nach Deckung der Unkosten über die weiteren Beträge nur nach P. Anweisung verfügt werden durfte, endlich die vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen, daß O. weder den damaligen Sitz noch die genaue Firmierung der Klägerin gekannt habe, daß er die Klägerin nicht als verfügungsberechtigt bezeichnet habe und daß für die Beklagte nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, daß O. einem Dritten ein unmittelbares Gläubigerrecht habe verschaffen wollen und wer dieser Dritte gewesen sei.

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Hiernach kann aus der bloßen Kontobezeichnung nichts für ein unmittelbares Gläubigerrecht der Klägerin und gegen die alleinige Verfügungsbefugnis des O. gefolgert werden. Auch aus den vom Berufungsgericht mit Recht als widerspruchsvoll gekennzeichneten Bekundungen des Zeugen O. läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Zwar hat O. erklärt, da er gewußt habe, daß die verkaufte Ware im Eigentum oder besser in der Verfügungsgewalt der Z. gestanden habe, sei es für ihn als Kaufmann logisch gewesen, das Konto für die Z. anzulegen. Er hat aber in unmittelbarem Anschluß daran gesagt, er habe sich der Beklagten gegenüber als verfügungsberechtigt bezeichnet, weil sich niemand von der Z. oder seitens des Pascal gemeldet und weil er selbst die Einzahlung gemacht habe. Sofern dieser Aussage überhaupt eine Bedeutung zukommt, besagt sie, daß O. bei der Errichtung des Kontos wohl hat zu erkennen geben wollen, das eingelegte Geld stamme nicht von ihm, sondern stehe einem Dritten zu, daß er aber nicht - wenigstens nicht vorerst - einen anderen neben sich als verfügungsberechtigt hat benennen wollen. Die Auffassung der Revision, die Bezeichnung des Kontos und die Umstände bei seiner Errichtung sprächen mehr für die Entstehung eines Gläubigerrechts der Klägerin, ist somit nicht gerechtfertigt.

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2.

Es kann nicht als Verfahrensverstoß bezeichnet werden, daß der Berufungsrichter dem Antrage der Klägerin nicht entsprochen hat, einen Banksachverständigen über das Bestehen einer Bankübung zu vernehmen, nach der die Errichtung eines Kontos mit der von O. gewählten Benennung einen unmittelbaren Anspruch der Klägerin auf das Guthaben gegen die Beklagte habe entstehen lassen. Denn die Beantwortung der Frage, wer unter bestimmten Voraussetzungen als Inhaber eines Bankkontos anzusehen ist, bestimmt sich nicht nach banktechnischen, sondern nach rechtlichen Gesichtspunkten und ist deshalb von den Gerichten zu entscheiden. Auch wenn ein Sachverständiger bestätigte, daß eine bestimmte Kontenbezeichnung nach der bei den Banken bestehenden Übung für eine unmittelbare Berechtigung des von dem Einzahlenden bezeichneten Dritten spräche - mehr könnte er nicht aussagen, weil eine eigene Würdigung der näheren Umstände bei der Kontoerrichtung nicht seine Aufgabe und vom Richter nicht zu beachten wäre -, so würden die vom Gericht zu würdigenden begleitenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung der Sachlage nicht ausschliessen. Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt auch nicht erkennen, daß dem Berufungsgericht die von der Klägerin behauptete Bankenübung fremd gewesen sei. Mit seiner Auffassung, daß ein Girovertrag zugunsten der Klägerin nach Lage der Umstände nicht zustandegekommen sei, befindet sich das Berufungsgericht vielmehr in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre (RGZ 60, 143; 73, 221; JW 1937, 988 Nr. 2; OGH brZ in NJW 1950, 643 Nr. 3; BGHZ 11, 43; Heinichen in RGRK z HGB Anm. 42 a; von Godin, Komm z HGB 2. Aufl. Anm. 42 zu §355). Diese bringt teils unter Bezugnahme auf die Bedingungen der Großbanken teils unter Hinweis darauf, daß es nicht Aufgabe der Banken sei, in langwierige Legitimationsermittlungen einzutreten und hierdurch möglicherweise ein zusätzliches Risiko einzugehen, mit Recht zum Ausdruck, auch wenn ein Dritter in der Kontenbezeichnung benannt sei, bleibe Inhaber des Kontos und - trotz der in der Bezeichnung liegenden Kundgebung, daß das Konto für Rechnung eines Dritten angelegt werde und daß es diesem wirtschaftlich zustehe - nicht bloß widerruflich zu Verfügungen über das Guthaben ermächtigt derjenige, der das Konto habe einrichten lassen.

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Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin ständen gegen die Beklagte keine vertraglichen Ansprüche oder auf Vertrag beruhenden Schadensersatzansprüche zu, enthält hiernach keinen Rechtsverstoß.

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II.

Den von der Klägerin weiterhin geltend gemachten Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint. Es nimmt zwar an, daß die von der Militärregierung in V. am 30. Juli 1945 verhängte Vermögenssperre das von O. errichtete Konto ergriffen habe. Es erblickt auch eine Fahrlässigkeit der Beklagten darin, daß sie durch pflichtwidrige Unterlassung der erforderlichen Erkundigungen die Umschreibung des Kontos auf P. und die späteren Abhebungen, ermöglicht habe. Es leugnet gleichwohl eine Schadensersatzpflicht der Beklagten, weil das Gesetz der MilReg Nr. 52, auf dem die Vermögenssperre beruhe, kein Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB sei.

16

Daß die von der Beklagten unter Verletzung ihrer Obhutspflicht zugelassene Kontoübertragung keine Schadensersatzansprüche nach §823 Abs. 1 oder §826 BGB auszulösen vermag, hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt. Gegen diese Ausführungen hat die Revision auch keine Einwendungen erhoben. Sie rügt nur, daß der Berufungsrichter dem MRG 52 den Schutzcharakter auch insoweit abspreche, als die verhängte Sperre der Sicherung von Rückerstattungsansprüchen diene (Art I Abs. 2 d G).

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Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, daß das Gesetz Nr. 52, auch wenn es sich in gewissen Fällen zum Schutze der Inhaber des kontrollierten Vermögens auswirke und einen solchen Schutz zum Ziel gesetzt haben sollte, die in ihm bezeichneten Rechtsgeschäfte im allgemeinen doch nicht zum Schutze irgendwelcher privater Interessen, sondern zur Wahrnehmung des allgemeinen Interesses an der Sicherstellung von Vermögen bestimmter Personen verbiete (Urteil des VI. Zivilsenats vom 10. März 1954 - VI ZR 151/52; vgl. auch BGHZ 1, 302 f[BGH 15.03.1951 - IV ZR 9/50] und LindMöhr Art II MRG 52 Nr. 2 - Bl 2 R -). Ob die in den genannten Urteilen geäußerte Rechtsansicht für die vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Sachen zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Schutzcharakter des MRG 52 für die Fälle verneint, in denen die Sperre das Vermögen politisch belasteter Personen betrifft, erscheint es nicht unbedenklich, dies auch auf die Vorschrift des Art I Abs. 2 MRG 52 zu beziehen, in der die Sicherung des Vermögens für Zwecke der Rückerstattung angeordnet ist; denn die Sicherstellung des Vermögens solcher Personen, denen dieses in Deutschland rechtswidrig entzogen worden ist, geschah unabhängig von den später erlassenen Rückerstattungsgesetzen bereits nach dem Gesetz Nr. 52 mit dem Ziele, die Vermögen den Berechtigten wieder zuzuführen (Dölle-Zweigert, Gesetz Nr. 52 Anm. 14 S. 34). Die Sperrmaßnahmen hinsichtlich dieser Vermögen waren nicht allein in der Absicht erlassen, die beschlagnahmten Gegenstände im Interesse der Militärregierung in ihrem Bestande zu erhalten. Sie verfolgten nach der im Gesetz (Art I Abs. 2) deutlich zum Ausdruck gebrachten Mißbilligung eines solchen Erwerbsvorgangs und angesichts der in ihre Rechtswirksamkeit gesetzten Zweifel offensichtlich auch die Sicherung etwaiger Ansprüche der Berechtigten auf Rückgängigmachung der Veräusserungs- und Entziehungsakte und entbehrten dadurch auch nicht eines gewissen Schutzcharakters zugunsten der durch diese Vorgänge betroffenen Rechtsinhaber (vgl. auch Palandt, Komm z BGB 15. Aufl. Vorbem 1 zum Gesetz Nr. 52). Das aber würde nach herrschender Meinung (RGZ 59, 237 f; 79, 92; 100, 146 f; 102, 224; 119, 437; 128, 300; 138, 168 und 229; Staudinger-Kober, 9. Aufl. Bem. III A 2 a; RGRK z BGB 10. Aufl. Anm. 14 zu I (S. 740); Palandt 15. Aufl. Anm. 9 b zu §823 BGB) bereits genügen, um das MRG Nr. 52 in dem hier gekennzeichneten Umfange als Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB anzusehen.

18

Einer Vertiefung und abschliessenden Entscheidung dieser Frage und einer Prüfung, inwieweit die hier erörterten Gesichtspunkte mit den vorerwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Einklang zu bringen sind, bedarf es indessen nicht. Auch wenn man den Schutzcharakter der Bestimmung des Art I Abs. 2 MRG 52 bejahte, könnte die Klägerin unter Berufung auf diese Vorschrift keine Schadensersatzansprüche für sich herleiten. Das Verbot, über rechtswidrig entzogene Vermögensgegenstände zu verfügen, kann seinem Wesen und Ziel nach nur den Schutz des Berechtigten, also desjenigen im Auge haben, der vor der Entziehung rechtmässiger Inhaber des betreffenden Vermögens gewesen ist. Es mag sich im Einzelfalle auch zugunsten des gegenwärtigen Besitzers der gesperrten Vermögensgegenstände auswirken. Die Sperrmaßnahmen sind jedoch weder zu seinem noch zum Schutze des Treuhänders angeordnet worden. Denn dieser verwaltet nur für Rechnung dessen, den es angeht. Sie sollen das betroffene Vermögen gegen Verschiebungen schützen und in seinem Bestande erhalten; aber das Verbot, über die Vermögensgegenstände zu verfügen, richtet sich gleichermaßen gegen den Besitzer wie gegen jeden anderen derzeitigen Vermögensinhaber oder -erwerber. Es ist also nicht in seinem Interesse ergangen, sondern richtet sich, unabhängig von dem Ausgang des Rückerstattungsverfahrens und ohne Rücksicht auf das Bestehen etwaiger Ersatzansprüche gegen den Berechtigten, auch gegen ihn. Es kann daher von ihm nicht als Schutzgesetz gegen unberechtigte Verfügungen Dritter in Anspruch genommen werden.

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Hiernach entfällt eine Berufung der Klägerin auf den im Art I Abs. 2 MRG 52 etwa enthaltenen Schutzcharakter, weil sie nicht zu den Personen gehört, zu deren Schutz das genannte Gesetz bestimmt ist (RGZ 73, 32). Dem Oberlandesgericht ist deshalb im Ergebnis darin beizutreten, daß der Klägerin auch aus dem Gesichtspunkte der unerlaubten Handlung keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen.

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III.

Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Einwendungen der Beklagten, namentlich darauf, ob der Klägerin ein Anspruch auf das Bankguthaben verwehrt sei, weil es sich bei ihr um eine Kriegsgesellschaft im Sinne des §14 Nr. 5 UmstG handele, ob Pascal über das Guthaben im Rahmen des Art IV Nr. 6 a MRG 52 rechtmäßig verfügt habe und ob die Klageforderung durch Aufrechnung mit den ihr von Pascal abgetretenen Gegenansprüchen getilgt sei. Da das Berufungsgericht das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte mit Recht verneint hat, war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Kuhn Dr. Winkelmann Dr. Haager