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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1993, Az.: I ZB 1/92
„rigidite III“

Wareneigenschaft; Fremdsprachiger Begriff; Unverständlichkeit; Freihaltebedürfnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1993
Aktenzeichen
I ZB 1/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14961
Entscheidungsname
rigidite III
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1994, 775 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1994, 370-372 (Volltext mit amtl. LS) "rigidite III"
  • MDR 1994, 464-465 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 1218-1220 (Volltext mit amtl. LS) "rigidite III"
  • WRP 1994, 249-252 (Volltext mit amtl. LS) "RIGIDITE III"

Amtlicher Leitsatz

Ist ein fremdsprachiges Begriff zur Beschreibung von Wareneigenschaften im Verkehr weithin ungeeignet, weil seine Bedeutung in den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen nicht verstanden wird, und wird er deshalb nicht generell beim Absatz von Waren, auf die seine Bedeutung sich bezieht, sondern nur im begrenzten Umfang für deren Im- und Export bzw. ihren Vertrieb mit zusätzlicher fremdländischer Bezeichnung auch im Inland benötigt, so müssen für die Bejahung eines Freihaltebedürfnisses deutliche Hinweise darauf gefordert werden, daß der Begriff nicht nur in einem allgemeinen Sinn zur Beschreibung geeignet ist, sondern tatsächlich zur Beschreibung verwendet oder jedenfalls benötigt wird, und dies außerdem in einer Form, deren Verwendung durch § 16 WZG nicht in ausreichendem Maße gewährleistet ist.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat das Zeichenrigidite

2

für die Waren

3

"Folien und Bänder aus Kunststoffen und aus mit Glas-, Kohlenstoff- oder Aramidfasern verstärkten Kunststoffen als Halbfabrikate zur weiteren industriellen Verarbeitung"

4

angemeldet.

5

Die Prüfungsstelle für Klasse 17 Wz des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine warenbeschreibende Angabe handele. Das französische Wort für "Steifigkeit" sei "rigidité". Durch das Weglassen des Akzents werde das Wort nicht so sehr verfremdet, daß das Freihaltebedürfnis entfiele.

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Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde.

7

II. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt:

8

Die Beschwerde sei unbegründet, weil dem angemeldeten Zeichen das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 WZG entgegenstehe. Zwar sei das angemeldete Zeichen selbst keine Angabe im Sinne der genannten Vorschrift; es unterliege ihr aber als ohne weiteres erkennbare Abwandlung des französischen Sachworts "rigidité" bzw. "RIGIDITE", dessen werbende Verwendung im Im- und Export zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich freigehalten werden müsse.

9

Das Wort "rigidité" sei im Französischen eine die Waren der Anmeldung unmittelbar beschreibende Angabe mit der Bedeutung "Steifigkeit". Es sei auch ein Wort der technischen Sprache für das hier einschlägige Warengebiet. Es beschreibe unmittelbar die Waren der Anmelderin, auf die sich die Anmeldung beziehe. Entscheidend hierfür sei, daß bereits die angemeldeten Halbzeuge durch die Einarbeitung hochfester und hochsteifer Verstärkungsfasern als wesentliche Eigenschaft eine Steifigkeit erhielten, die sie überhaupt erst zur Verwendung für die Herstellung eines bestimmten Endprodukts geeignet mache und die in das Endprodukt eingehe. Das ergebe sich namentlich aus dem von der Anmelderin selbst veröffentlichten Vortrag "Polymere Hochleistungs-Faserverbundwerkstoffe", wo es heiße: "Der Hauptgrund für das Vordringen von Hochleistungs-Verbunden ist ohne Zweifel ihr außergewöhnliches mechanisches Eigenschaftsprofil, das sich durch hohe Festigkeit und Steifigkeit bei gleichzeitig niedriger Dichte auszeichnet. ... Diese besonderen Eigenschaften dieser relativ neuen Werkstoffe basieren auf der Kombination hochfester und hochsteifer Verstärkungsfasern mit mechanisch und thermisch hoch belastbaren Polymeren". In diesen Produktbeschreibungen komme als wesentliches Charakteristikum der Waren die "Steifigkeit" zum Ausdruck. Der französische Ausdruck dafür sei "rigidité".

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Nach ständiger Rechtsprechung zu § 4 WZG seien derartige fremdsprachige Sachwörter freihaltebedürftig, wenn sie eine Beschaffenheitsangabe darstellten und entweder von beachtlichen deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres als Beschaffenheitsangabe verstanden würden oder wenn für die an der Ausfuhr und Einfuhr der Waren beteiligten Verkehrskreise ein Freihaltebedürfnis bestehe.

11

Allerdings sei das französische Wort "rigidité" im Inland wohl - auch in Fachkreisen - weithin ungeläufig, so daß die beteiligten inländischen Verkehrskreise es nicht ohne weiteres als Beschaffenheitsangabe verstünden.

12

Die Beschaffenheitsangabe "rigidité" müsse aber für die Mitbewerber, die gleiche Waren im- und exportierten, freigehalten werden. Sie benötigten die beschreibende Angabe "Steifigkeit" auch in der französischen Form. Die Verwendung des deutschen Wortes "Steifigkeit" zur Beschreibung spezifischer Wareneigenschaften werde unter anderem durch den erwähnten Vortrag "Polymere Hochleistungs-Faserverbundwerkstoffe" belegt, in dem das Wort "Steifigkeit" sehr häufig vorkomme. Die Verwendung des entsprechenden französischen Wortes "rigidité" werde durch französisch-sprachige Patentveröffentlichungen auf dem einschlägigen Warengebiet belegt.

13

Das Zeichenwort "rigidite" stehe dem freihaltebedürftigen Fachwort "rigidité" im Rechtssinne gleich, weil es ohne weiteres als Abwandlung des letzteren erkennbar und mit ihm hochgradig verwechselbar sei.

14

Die danach bestehende Möglichkeit der Behinderung der Verkehrskreise durch die Eintragung des Wortes "rigidite" lasse sich weder durch eine sachgerechte Handhabung des Begriffs der Verwechslungsgefahr ausräumen noch könne ihr mit strengen Anforderungen an den Begriff des warenzeichenmäßigen Gebrauchs begegnet werden.

15

Keine sachgerechte Handhabung des Begriffs der Verwechslungsgefahr könne sich nämlich über die Tatsache hinwegsetzen, daß das angemeldete Zeichen und das Sachwort "RIGIDITE" (in der Großschreibung, die dem Verkehr ebenfalls offengehalten werden müsse) buchstaben- und - in deutscher Aussprache - auch lautgleich seien.

16

Auch strengere Anforderungen an den Begriff des warenzeichenmäßigen Gebrauchs könnten die Behinderungsmöglichkeit nicht beseitigen, weil nach den Grundsätzen der Rechtsprechung grundsätzlich jede blickfangmäßig herausgestellte Verwendung eines geschützten Wortes eine warenzeichenmäßige Verwendung sei, die nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 16 WZG falle. Da die Steifigkeit ("rigidité") für die Qualität und damit für den Kauf der hier in Frage stehenden Waren wesentlich sei, biete sich ihre blickfangmäßige Herausstellung aber - insbesondere auch in Großbuchstaben - für die Mitbewerber geradezu an.

17

III. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist, weil sie vom Bundespatentgericht zugelassen worden ist, statthaft (§ 13 Abs. 5 WZG); sie ist auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch in der Sache hat sie Erfolg.

18

1. Die Rechtsbeschwerde rügt, der angefochtene Beschluß sei teilweise nicht mit Gründen versehen, weil er sich lediglich mit solchen Halbzeugen befasse, die durch die Einarbeitung hochfester und hochsteifer Verstärkungsfasern als wesentliche Eigenschaft eine Steifigkeit erhielten; dagegen enthalte er keine Ausführungen zu den im Warenverzeichnis der Anmeldung mitaufgeführten "Folien und Bänder aus Kunststoffen als Halbfabrikate zur weiteren industriellen Verarbeitung". Mit dieser Rüge hat die Rechtsbeschwerde im Ergebnis Erfolg.

19

Zwar fehlt dem Beschluß insoweit nicht eine Begründung im Sinne der von der Rechtsbeschwerde angeführten Vorschriften der § 13 Abs. 5 WZG, § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG, weil das Bundespatentgericht seine Überlegungen zum Freihaltebedürfnis ersichtlich (vgl. S. 5, Anfang zweiter Absatz) auf alle Waren der Anmeldung bezogen hat, ohne etwaigen Unterschieden des Materials Beachtung zu schenken. Jedoch liegt in letzterem ein Verfahrensmangel, weil es an tragfähigen Feststellungen für die vorgenommene Einbeziehung der nicht faserverstärkten Materialien in den durch den Begriff "rigidité" (= Steifigkeit) beschreibbaren Warenkreis fehlt. Die Feststellungen des Bundespatentgerichts beziehen sich - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausgeführt hat - ausschließlich auf Waren, die durch Einarbeitung hochfester und hochsteifer Verstärkungsfasern charakterisiert werden. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts kann somit, soweit sie sich auf den von der Rechtsbeschwerde und vorstehend näher bezeichneten Teil der nicht in dieser Weise charakterisierten Waren der Anmeldung bezieht, schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben.

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2. Darüber hinaus bestehen jedoch auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, der Eintragung des Zeichens "rigidite" stehe ein Freihaltebedürfnis des deutschen Verkehrs entgegen.

21

a) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde allerdings, daß das Bundespatentgericht in dem angemeldeten Zeichen eine ohne weiteres erkennbare Abwandlung (vgl. BGH, Beschl. v. 3.4.1985 - I ZB 17/84, GRUR 1985, 1053, 1054 - ROAL) des französischen Fachwortes "rigidité" (Steifheit, Steifigkeit) gesehen hat, die mit letzterem im Rechtssinne gleich zu behandeln ist (BGHZ 91, 262, 270 - Indorektal I; BGH aaO - ROAL). Zwar hat das Bundespatentgericht hierfür auf den früher in solchem Zusammenhang üblichen, vom Bundesgerichtshof in der erwähnten ROAL-Entscheidung (aaO) aber als für eine treffende Charakterisierung weniger geeignet bezeichneten Begriff der "hochgradigen Verwechselbarkeit" abgestellt; es hat damit jedoch ersichtlich das ausdrücken wollen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung der Gleichbehandlung ist, nämlich daß der Verkehr, soweit diesem das Fachwort bekannt ist, ohne weiteres Nachdenken die Sachbezeichnung als solche erkennt und daß in dem Wort auch der Teil des Verkehrs, dem das Fachwort noch nicht bekannt ist, die Sachbezeichnung ohne weiteres erkennen wird, sobald er das Fachwort selbst kennengelernt hat (BGHZ 91, 262, 270 - Indorektal I). Diese Voraussetzung durfte das Bundespatentgericht im vorliegenden Fall der buchstabengetreuen, lediglich einen Akzent vermissen lassenden Wortübereinstimmung als erfüllt ansehen, weil der Verkehr, soweit er dem Akzent bzw. seinem Fehlen überhaupt Beachtung schenkt, sehr leicht davon ausgehen kann und wird, daß das Fehlen des Akzents lediglich auf einer Nachlässigkeit der Schreibweise oder des Drucks beruht.

22

b) Ebenfalls erfolglos bleibt die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht sei zu Unrecht von einem rein beschreibenden Charakter des Begriffs "rigidité" mit Bezug auf die in Frage stehenden Waren auch insoweit ausgegangen, als diese als mit Glas-, Kohlenstoff- oder Aramidfasern verstärkte Kunststoffe beschrieben seien. Das Bundespatentgericht hat sich bei seiner Feststellung, das Wort sei in seiner Bedeutung von "Steifigkeit" oder "Steifheit" für die angemeldeten Waren beschaffenheitsbeschreibend, in erster Linie auf Produkterläuterungen der Anmelderin selbst gestützt, die diese in verschiedenen Schriften herausgegeben hat. Schon diese Produkterläuterungen, in denen mit Bezug auf vergleichbare Verbundwerkstoffe das Wort Steifigkeit verwendet werden, tragen die Feststellung des Bundespatentgerichts. Daß die dabei zugrunde gelegten und näher bezeichneten Produkterläuterungen ebenso wie andere, vom Bundespatentgericht herangezogene Unterlagen lediglich in dem von einer Tochtergesellschaft der Anmelderin betriebenen Parallelverfahren betreffend die Warenzeichenanmeldung C 33 752/17 Wz (vgl. Sen.Beschl. v. 9.12.1993 - I ZB 23/91 - RIGIDITE II, zur Veröffentlichung vorgesehen) überreicht worden und nicht bei den vorliegenden Akten sind, ist unschädlich, da die Rechtsbeschwerde, wozu sie in Anbetracht der bei der Anmelderin vorauszusetzenden Kenntnis der Eigenschaften der von ihr hergestellten und auf dem Markt angebotenen Materialien und des Inhalts ihrer Produktbeschreibungen unschwer in der Lage gewesen wäre, substantielle Einwendungen gegen die sachlichen Feststellungen des Bundespatentgerichts nicht erhebt. Im Hinblick hierauf sowie auch auf den Umstand, daß die Tochtergesellschaft der Anmelderin im erwähnten Parallelverfahren den dort in zahlreichen eingeholten Stellungnahmen hergestellten Zusammenhang ihrer Verbundwerkstoffe mit dem auf solche bezogenen Begriff der (Material-)Steifigkeit nicht ernsthaft und überzeugend entgegengetreten ist, erweist sich die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des Bundespatentgerichts sei wegen Nichtvorliegens der zugrunde gelegten Unterlagen nicht überprüfbar, als ungerechtfertigt.

23

c) Als rechtsfehlerfrei erweist sich ferner die Ausgangsüberlegung des Bundespatentgerichts, wonach auch fremdsprachige Sachwörter (bzw. ihre ohne weiteres erkennbaren Abwandlungen) freihaltebedürftig im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 WZG seien, wenn sie auf die konkreten Waren bezogen eine Beschaffenheitsangabe darstellten und entweder von beachtlichen deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres als solche verstanden würden oder wenn für die an der Ausfuhr und Einfuhr der Waren beteiligten Verkehrskreise ein Freihaltebedürfnis bestehe.

24

Der Bundesgerichtshof hat - nachdem er zunächst allerdings eine entsprechende Auffassung des Bundespatentgerichts nur billigend referiert hatte (BGH, Beschl. v. 26.11.1987 - I ZB 1/87, GRUR 1988, 379, 380 - RIGIDITE I) - bereits wiederholt entschieden, daß grundsätzlich auch ein bestehendes Bedürfnis der Mitbewerber anerkannt werden müsse, einen fremdsprachigen, dem deutschen Verkehr nicht geläufigen Sachhinweis sowohl im Im- und Export als auch - wegen der Üblichkeit mehrsprachiger Sachhinweise auf Waren, Ankündigungen und dergleichen - beim inländischen Absatz der Ware zu verwenden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.1.1989 - I ZB 4/88, GRUR 1989, 421, 422 - Conductor; BGH, Beschl. v. 28.11.1991 - I ZB 4/90, GRUR 1992, 515, 516 - Vamos). Hieran ist festzuhalten.

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d) Jedoch hat das Bundespatentgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Eigenart des hier in Frage stehenden Freihaltebedürfnisses besondere Maßstäbe für die Annahme seines tatsächlichen Vorliegens und seiner rechtlichen Beachtlichkeit erfordert. Solchen Maßstäben werden die Feststellungen des Bundespatentgerichts - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - nicht gerecht.

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Ist - wie vorliegend - ein fremdsprachiger Begriff zur Beschreibung von Wareneigenschaften im maßgeblichen Verkehr weithin ungeeignet, weil seine entsprechende Bedeutung in den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen nicht verstanden wird, und wird er deshalb nicht generell beim Absatz von Waren, auf die seine Bedeutung sich bezieht, sondern nur in begrenztem Umfang für deren Im- und Export bzw. ihren Vertrieb mit zusätzlicher fremdländischer Bezeichnung auch im Inland benötigt, so ist das Bedürfnis an seiner Freihaltung naturgemäß - jedenfalls quantitativ - geringer als im Falle eines allgemein verständlichen deutschen Begriffs mit gleicher Bedeutung. Während bei letzterem in Anbetracht der großen Breite seiner Verwendbarkeit die Annahme der tatsächlichen Verwendung und eines Bedürfnisses für sie auch dann nicht ganz fernliegt, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine solche Verwendung mit direktem Bezug auf die in Frage stehenden Waren fehlen und eine solche nur vom Begriffsgehalt her jedenfalls möglich erscheint, müssen bei dem hier in Frage stehenden begrenzten Anwendungsbereich in einem allenfalls kleinen Kreis des maßgeblichen Verkehrs deutliche Hinweise darauf gefordert werden, daß der Begriff nicht nur in einem allgemeinen Sinn zur Beschreibung geeignet ist, sondern tatsächlich zur Beschreibung verwendet oder jedenfalls benötigt wird, und dies außerdem in einer Form, deren Verwendung durch § 16 WZG nicht in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Daran fehlt es hier.

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Das Bundespatentgericht. hat seine Feststellung lediglich darauf gestützt, daß das gleichbedeutende deutsche Wort "Steifigkeit" in einem mit "Polymere Hochleistungs-Faserverbundwerkstoffe" überschriebenen und von der Anmelderin veröffentlichten Vortrag vom 14. und 15. April 1986 häufig (und in Alleinstellung, d.h. ohne konkretisierenden Zusatz) verwendet worden ist und der französische Begriff selbst auch in französisch-sprachigen Patentveröffentlichungen auf dem einschlägigen Warengebiet - ebenfalls ohne konkretisierende Zusätze - vorkommt. Dies belegt jedoch zunächst nur ein - ohnehin naheliegendes - Bedürfnis, den Begriff zur Eigenschaftsbeschreibung in textlichen Zusammenhängen zu verwenden. Für das vom Bundespatentgericht angenommene Bedürfnis an einer herausgestellten beschreibenden Verwendungsweise, die allein den Eindruck einer nicht durch § 16 WZG erlaubten zeichenmäßigen Verwendung erwecken könnte, bieten sie keine konkreten Anhaltspunkte. Der Sinn des Wortes legt hier auch - anders als bei Begriffen wie "olé" oder "Premiere", deren Verwendungsweise der Senat in jüngerer Zeit zu beurteilen hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.1991 - I ZB 3/90, GRUR 1992, 514, 515 [BGH 28.11.1991 - I ZB 3/90] - Ole; BGH, Beschl. v. 27.5.1993 - I ZB 7/91, GRUR 1993, 746 - Premiere) - eine schlagwortartige Herausstellung nicht nahe, weil diese ohne erläuternden Textzusammenhang sprachlich unüblich und nichtssagend erschiene.

28

In den danach - in Ermangelung hinreichender gegenteiliger Feststellungen - allenfalls denkbaren Fällen einer Hervorhebung des Begriffs in einem weiteren, erläuternden Textzusammenhang kann der Verwender sich jedoch - ungeachtet der vom Bundespatentgericht hiergegen erhobenen, teils zwar beachtlichen, aber nicht in jedem Falle durchgreifenden Bedenken - jedenfalls in einem Teil der denkbaren Konfliktfälle auf den vom Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochenen Grundsatz berufen, wonach Angriffen, die gegen solche Verwendungsweisen aus Zeichen erhoben werden, die ihrerseits in Anlehnung an eine beschreibende Angabe gebildet sind, mit strengen Anforderungen an den Begriff des "warenzeichenmäßigen Gebrauchs" bzw. mit dessen sinngerechter Auslegung nach § 16 WZG sowie durch eine sachgerechte Handhabung des Begriffs der Verwechslungsgefahr zu begegnen ist (vgl. BGHZ 91, 262, 272 - Indorektal I; BGH, Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 43 - REHAB mit Anm. Heil; BGH, Beschl. v. 1.12.1988 - I ZB 5/87, GRUR 1989, 264, 265 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; BGH, Beschl. v. 14.12.1988 - I ZB 6/87, GRUR 1989, 349, 350 - ROTH-HÄNDLE KENTUCKY/Cenduggy; vgl. ferner BPatG GRUR 1989, 825, 826 - MARILUND/Merryland; Busse/Starck, WZG, 6. Aufl., § 4 Rdn. 34 auf S. 178 und Teplitzky in Festschrift für v. Gamm, 1990, S. 303, 311 ff.).

29

3. Bei Berücksichtigung aller aufgezeigten Zweifel wird die Annahme des Bundespatentgerichts, es bestehe ein schutzwürdiges Freihaltebedürfnis, von den von ihm getroffenen Feststellungen nicht getragen.

30

IV. Der Beschluß des Bundespatentgerichts ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.