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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1993, Az.: X ZR 91/92

Empfangsbekenntnis; Überschriebenes Datum; Unwirksame Zustellung; Heilung; Notfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1993
Aktenzeichen
X ZR 91/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1994, 245 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1994, 624 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 302 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 526-527 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1994, 520 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1994, 454-455 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist der Zustellungszeitpunkt eines Urteils dem Empfangsbekenntnis des Anwalts nicht zu entnehmen, weil das Datum überschrieben ist, liegt eine den Formerfordernissen des § 212a ZPO nicht genügende und damit unwirksame Zustellung vor; eine Heilung dieses Zustellungsmangels kommt nicht in Betracht, weil eine Notfrist in Gang gesetzt werden sollte (§§ 187 S. 2, 516 ZPO). (300) BGH, Urteil vom 4.11.1993 (X ZR 91/92, Oldenburg).

Tatbestand:

1

Der Beklagte betreibt eine Autoreparaturwerkstatt.

2

Am 6. Juni 1989 brachte der Kläger seinen PKW in die Werkstatt des Beklagten, wo die Zylinderkopfdichtung am Motor erneuert wurde. Etwa drei Wochen später, nachdem mit dem PKW 2.000 km zurückgelegt waren, führte der Beklagte Nacharbeiten zur Reparatur vom 6. Juni 1989 durch. Anfang Juli 1989 brachte der Kläger den Wagen erneut in die Werkstatt des Beklagten. Dort wurde festgestellt, daß eine umfangreiche Motorreparatur notwendig war. Daraufhin ließ der Kläger den Wagen in eine andere Werkstatt abschleppen, wo u.a. der Motorblock und die Zylinderkopfdichtungen ausgewechselt wurden. Die Reparatur kostete 8. 617, 85 DM.

3

Der Kläger verlangt vom Beklagten Ersatz von 80 % der ihm entstandenen Reparaturkosten von 8. 617, 85 DM, nämlich 6.894, 28 DM zuzüglich einer Nutzungsentschädigung von 1. 155,-- DM für einen dreiwöchigen Ausfall seines Fahrzeugs.

4

Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.049, 28 DM nebst 13 % Zinsen aus 6. 894, 28 DM seit dem 10. Oktober 1989 und 4 % Zinsen aus 1. 155,-- DM seit Klagezustellung zu zahlen.

6

Der Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Er hat vorgetragen, er habe die Zylinderkopfdichtung am 19. Juni 1989 erneuert und den PKW dem Kläger an diesem Tage in einwandfreiem Zustand zurückgegeben. Etwa zwei Wochen später habe er dann die Ventile neu eingestellt und den P bei einer Probefahrt für einwandfrei befunden. Als der Kläger den Wagen am 3. Juli 1989 zu ihm gebracht habe, seien die Ventilschaftdichtungen defekt gewesen, nicht jedoch die Kolben und Ventile.

9

Das erste klageabweisende Urteil des Landgerichts hat das Berufungsgericht aufgehoben und die Sache wegen mangelnder Sachaufklärung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Berufung gegen das zweite klageabweisende Urteil des Landgerichts hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen, weil nicht festgestellt werden könne, daß das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt worden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er beantragt,

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das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

11

Der Beklagte beantragt,

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die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, § 547 ZPO. Sie ist auch begründet.

14

Die Verwerfung der nach seiner Meinung unzulässigen Berufung hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: Die Frist zur Einlegung der Berufung wäre nur gewahrt, wenn das angefochtene Urteil des Landgerichts den Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht schon vor dem 16. Dezember 1991 zugestellt worden sei. Das könne nicht festgestellt werden. Die Zustellungsurkunde enthalte ein überschriebenes Datum, woraus sich eine eindeutige Erklärung nicht ergebe. Möglicherweise sei der 12. oder 13. Dezember 1991 zu lesen, keinesfalls der 16. Dezember 1991. Auch die Beweiserhebung vor dem Senat habe keine Klarheit gebracht. Im übrigen hätte der Senat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, weil die Entstehung des Schadens nicht zwingend allein und ausschließlich im Verantwortungsbereich des Beklagten gelegen haben müsse.

15

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat die Beweisvorschriften der ZPO, insbesondere § 212 a ZPO, rechtsfehlerhaft angewendet.

16

a) Die Berufungsfrist beträgt nach § 516 ZPO einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten erstinstanzlichen Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Nach § 518 Abs. 1 ZPO wird die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift beim Berufungsgericht eingelegt. Die Berufungsschrift des Klägers ist am 16. Januar 1992 (einem Donnerstag) beim Oberlandesgericht eingegangen. Die Berufung wäre deshalb verspätet, wenn das landgerichtliche Urteil bereits vor dem 16. Dezember 1991 zugestellt worden wäre; das hat das Berufungsgericht jedoch nicht in einer von Verfahrensfehlern freien Weise feststellen können.

17

Die Zustellung des landgerichtlichen Urteils war nach §§ 270 Abs. 1, 317 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu bewirken. Im Streitfall mußte sie an den für den erstinstanzlichen Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten des Klägers erfolgen (§§ 78 Abs. 1, 176 ZPO). Als Zustellungsweg konnte die Geschäftsstelle des Landgerichts die Zustellung nach § 212 a ZPO wählen. Hiernach genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis des Anwalts. Diese (vereinfachte) Zustellung ist nur wirksam, wenn das Empfangsbekenntnis mit Datum und Unterschrift des Empfängers versehen ist (BGH, Urt. v. 14.06. 1961 - IV ZR 56/61, BGHZ 35, 236, 237). Wesentliches Erfordernis ist, daß das Empfangsbekenntnis neben der Unterschrift des Zustellungsempfängers auch das Datum der Zustellung oder des Empfangs enthält. Ein fehlendes Datum führt deshalb zur Unwirksamkeit der Zustellung (BGHZ 35, 237 [BGH 14.06.1961 - IV ZR 56/61]; BGH, Beschl. v. 12.09. 1990 - 2 StR 359/90, AnwBl. 1990, 628; BGH, Urt. v. 07.06. 1990 - III ZR 216/89, NJW 1990, 2125 [BGH 07.06.1990 - III ZR 216/89]). Denn das Empfangsbekenntnis soll nicht nur beurkunden, wem das zugestellte Schriftstück übergeben oder von wem es empfangen worden ist, sondern auch, wann das geschehen ist. Dem Fehlen jeder Datumsangabe steht es gleich, wenn die Datumsangabe nicht lesbar ist. Auch dann fehlt es nämlich an der nach § 212 a ZPO notwendigen Beurkundung des Zustellungszeitpunkts durch den Zustellungsempfänger (BGH, Beschl. v. 12.06. 1986 - IX ZB 39/86, BGHR ZPO § 212 a - Zeitpunkt 1 - unleserliches Datum = BGH DB 1986, 1920). In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war das Empfangsbekenntnis mit einem Eingangsstempel des Zustellungsempfängers versehen, der Stempelabdruck aber so mangelhaft, daß die Datumsangabe nicht lesbar war. Im Streitfall vermochte das Berufungsgericht dem Empfangsbekenntnis den Zustellungszeitpunkt deshalb nicht zu entnehmen, weil das Datum überschrieben ist. Der Senat sieht das ebenso. Damit ist die Zustellung unwirksam, eine Heilung des Zustellungsmangels kommt nicht in Betracht, weil eine Notfrist in Gang gesetzt werden sollte (§§ 187 Satz 2, 516 ZPO).

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b) Das angefochtene Urteil hat auch nicht deshalb Bestand, weil das Berufungsgericht ausgeführt hat, es hätte die Berufung im übrigen als unbegründet zurückgewiesen, weil die Entstehung des Schadens nicht zwingend allein und ausschließlich im Verantwortungsbereich des Beklagten gelegen haben müsse. Hilfsweise Erwägungen zur Begründetheit sind bei Abweisung der Klage als unzulässig grundsätzlich als nicht geschrieben zu behandeln und daher vom Revisionsgericht nicht zu beachten (BGHZ 11, 222, 224 [BGH 10.12.1953 - IV ZR 48/53]; BGH, Urt. v. 07.06. 1990 - III ZR 216/90, NJW 1990, 2125, 2126) [BGH 07.06.1990 - III ZR 216/89]. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn das Berufungsurteil für die Sachentscheidung eine verwertbare Tatsachengrundlage festgestellt hat und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGHZ 46, 281, 283 ff.; BGH, Urt. v. 10.10.1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 438). Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, sondern hypothetische Überlegungen angestellt, die nicht als hilfsweise erfolgte sachliche Entscheidung, sondern als bloße Hinweise zur Rechtslage zu verstehen sind. Abgesehen davon könnte eine sachliche Klageabweisung mit einer solchen Rechtserwägung auch nicht gerechtfertigt werden. Daß die Entstehung des Schadens nicht "allein" und "ausschließlich" im Verantwortungsbereich des Beklagten gelegen haben müsse, läßt nämlich dessen teilweise Mitverursachung offen, so daß sich die weitere, vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage einer gemäß § 287 ZPO abzugrenzenden Teilverantwortlichkeit des Beklagten stellt (vgl. BGH, Urt. v. 26.05. 1952 - III ZR 73/51, Lindenmaier/Möhring § 823 (C) Nr. 4; Palandt, Komm. z. BGB, 52. Aufl., Vorbem. 87 vor § 249 BGB; MünchKomm z. BGB, 2. Aufl., Vorbem. 50 vor § 249 BGB).

19

II. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.