Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1961, Az.: IV ZR 56/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1961
- Aktenzeichen
- IV ZR 56/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Neustadt/Weinstr. - 10.01.1961
- LG Frankenthal
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 35, 236 - 239
- DVBl 1962, 349 (Kurzinformation)
- MDR 1961, 759-760 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1962, 83 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Max R. in J./I., D. R.str. ... (L.straße),
Prozessgegner
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in M., Al.platz ...,
Amtlicher Leitsatz
Eine wirksame Zustellung liegt nur vor, wenn der Zustellungsempfänger ein mit Datum und Unterschrift versehenes Empfangsbekenntnis ausgestellt hat. Dieses kann auch nachträglich ausgestellt werden. Es wirkt dann auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Zustellungsempfänger das zugestellte Schriftstück entgegengenommen hat. Es kann auch noch ausgestellt werden, wenn bereits ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt ist und sich aus dem Empfangsbekenntnis ergibt, daß die Rechtsmittelfrist versäumt ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr. vom 10. Januar 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Eine Ausfertigung des in dieser Sache ergangenen Urteils des Landgerichts ist der Zustellungsbevollmächtigten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 30. April 1960 übermittelt und von ihr als Zustellung entgegengenommen worden. In dem von ihr an diesem Tage unterzeichneten Empfangsbekenntnis fehlt die Angabe eines Datums. Unter dem 9. November 1960 hat diese Zustellungsbevollmächtigte folgende mit "Bescheinigung" überschriebene Erklärung abgegeben und unterzeichnet:
"Hiermit bescheinige ich, daß ich das Urteil in Sachen
R. Max gegen Land R.
O (WG) 728/59
als Zustellungsbevollmächtigte für RA. Dr. Förster lt. meinen Aufzeichnungen am 30. April 1960 auf der Geschäftsstelle des Landgerichts Frankenthal in Empfang genommen und am gleichen Tage per Post an Herrn RA. Dr. Förster abgesandt habe.
Das Datum in dem Zustellungsstempel wurde versehentlich nicht eingesetzt.
Frankenthal, den 9. November 1960
Die Zustellungsbevollmächtigte:
gez. M."
Gegen das Urteil hat der Kläger am 2. November 1960 Berufung eingelegt, auf den Hinweis des Vorsitzenden des Senats vom 12. November 1960 über die erfolgte Aushändigung des Urteils an die Zustellungsbevollmächtigte des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und die von dieser abgegebenen schriftlichen Erklärungen am 22. November 1960 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und die Berufung am 29. November 1960 begründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers verworfen. Es hat angenommen, das Urteil des Landgerichts sei dem Kläger an 30. April 1960 zugestellt worden. Es sei nicht notwendig, daß das Empfangsbekenntnis des Zustellungsempfänger das Datum des Empfangs enthalte. Mindestens sei aber die Zustellung dadurch wirksam geworden, daß die Zustellungsbevollmächtigte nachträglich am 9. November 1960 den Empfang bescheinigt habe. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht dem Kläger versagt.
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision verfolgt der Kläger seine in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche in der Sache weiter. Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Das Urteil des Landgerichts ist in der vereinfachten Form des §212 a ZPO zugestellt worden. Nach der bereits vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen zutreffenden Rechtsansicht, der sich der Bundesgerichtshof in den BGHZ 8, 314, 30, 299, 303 [BGH 15.01.1953 - IV ZR 180/52]und 30, 335 veröffentlichten Entscheidungen angeschlossen hat, ist die vereinfachte Zustellung nach §198 ZPO oder §212 a ZPO nur wirksam erfolgt, wenn der in dieser Vorschrift bezeichnete Zustellungsempfänger das in diesen Bestimmungen vorgeschriebene Empfangsbekenntnis ausgestellt hat. Die in einem Teil des rechtswissenschaftlichen Schrifttums und in Entscheidungen einiger Oberlandesgerichte vertretene abweichende Ansicht hat der VIII. Zivilsenat in dem BGHZ 30, 299 veröffentlichten Urteil mit eingehender Begründung widerlegt. Hierauf wird für die hier zu treffende Entscheidung verwiesen.
Dieses Empfangsbekenntnis muß mit Datum und mit der Unterschrift des Empfängers versehen sein. Das hat der erkennende Senat gleichfalls in früheren Entscheidungen, wenn auch nur beiläufig, ausgesprochen (BGHZ 30, 335 [BGH 25.09.1959 - IV ZR 84/59] und LM ZPO §233 Nr. 37). Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Angabe des Datums nicht erforderlich sei, da die fehlende Datumsangabe nicht anders behandelt werden könne als eine falsche Datierung, die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht schade, ist irrig.
Das Empfangsbekenntnis nach §198 oder §212 a ZPO hat dieselbe Bedeutung wie die in §190 ZPO geforderte Zustellungsurkunde. Durch diese wird die tatsächlich oder ersatzweise erfolgte Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks beurkundet und durch jene der Empfang dieses Schriftstücks. Beide sollen beurkunden, wem das Schriftstück übergeben oder von wem es empfangen worden ist und wann das geschehen ist. Deswegen ist es ein wesentliches Erfordernis, daß sie das Datum der Zustellung oder des Empfangs enthalten. Diese Angabe wird daher auch in den §§191, 198 und 212 a ZPO zwingend gefordert. Nur dann, wenn das Datum in der Urkunde angegeben ist, liegt eine beurkundete Zustellung vor.
Die Zustellung ist am Tage der wirklichen Zustellung auch dann wirksam erfolgt, wenn in der Zustellungsurkunde oder in dem Empfangsbekenntnis ein falsches Datum eingesetzt ist (RGZ 156, 357; LM ZPO §233 Nr. 37; Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. §190 I, 2; Wieczorek ZPO §190 A II a 2). Daraus kann aber nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, geschlossen werden, daß die Datumsangabe auch fehlen kann. Wenn das Gesetz für eine Beurkundung bestimmte Förmlichkeiten und Angaben verlangt, ist diese Beurkundung nur erfolgt, wenn diese Förmlichkeiten beachtet und die geforderten Angaben gemacht sind. Es ist nicht in jedem Falle erforderlich, daß die geforderten Angaben richtig sind. So war nach dem vor Inkrafttreten des Testamentsgesetzes vom 31. Juli 1938 geltenden Recht ein eigenhändiges Testament nur gültig, wenn darin auch der Ort und die Zeit der Errichtung des Testaments angegeben waren. Die Gültigkeit des Testaments wurde aber nicht dadurch berührt, daß diese Angaben unrichtig waren. Schließlich können die Angaben in der Zustellungsurkunde auch durch einen nachträglich auf die Urkunde gesetzten Vermerk berichtigt werden (Stein/Jonas/Schönke a.a.O. §191 I). Solange jedoch eine wesentliche Angabe wie das Datum bei dem Empfangsbekenntnis überhaupt fehlt, ist die Beurkundung noch nicht erfolgt. Eine wirksame Zustellung liegt dann noch nicht vor (RGZ 51, 163; RG JW 1928, 2847).
Zutreffend ist hingegen die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, daß das Urteil deswegen am 30. April 1960 wirksam zugestellt worden ist, weil die Zustellungsbevollmächtigte am 9. November 1960 ein Empfangsbekenntnis ausgestellt hat. Damit, daß das Berufungsgericht dieses von ihm eingeholte Empfangsbekenntnis berücksichtigt hat, hat es nicht gegen das Verfahrensrecht verstoßen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 5. Januar 1961 hat das Berufungsgericht die Parteien von diesem Empfangsbekenntnis unterrichtet. Der Kläger hatte daher Gelegenheit darzutun, daß das Empfangsbekenntnis unrichtig sei und Beweise hierfür anzutreten. Die Zustellung nach §§198, 212 a ZPO ist, wenn ein ordnungsgemäßes Empfangsbekenntnis ausgestellt worden ist, in dem Augenblick wirksam geschehen, in dem der Zustellungsempfänger das zuzustellende Schriftstück mit dem Willen, es als zugestellt anzusehen, entgegengenommen hat. Das Empfangsbekenntnis selbst kann später ausgestellt werden. Das Gesetz verlangt nicht, daß diese Urkunde bei der Empfangnahme des Schriftstücks ausgestellt wird. Das Empfangsbekenntnis wirkt, wenn es später ausgestellt wird, auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Aussteller das Schriftstück als zugestellt entgegengenommen hat (RGZ 150, 394; RG JW 1936, 926 Nr. 14; BGHZ 30, 299, 302) [BGH 07.07.1959 - VIII ZR 111/58]. Ebenso wie der von dem Urkundsbeamten nach §213 ZPO anzufertigende Vermerk (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 28. Oktober 1960 IV ZR 45/60), kann das Empfangsbekenntnis auch noch ausgestellt werden, wenn bereits gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt ist und das Empfangsbekenntnis ergibt, daß die Rechtsmittelfrist versäumt ist. Allein der Zustellungsempfänger muß verantwortlich prüfen, ob er in der Lage ist, die Erklärung abzugeben, er habe das zugestellte Schriftstück an einem bestimmten Tage empfangen. Sieht er sich dazu in der Lage und stellt er das Empfangsbekenntnis aus, dann ist das Schriftstück an dem in dem Empfangsbekenntnis bezeichneten Tage zugestellt, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Empfangsbekenntnis eine unrichtige Datumsangabe enthält. Das Gericht hat von sich aus über die Richtigkeit der Datumsangabe keine Ermittlungen anzustellen. Das ergibt §212 a ZPO, wonach das Empfangsbekenntnis zum Nachweis der Zustellung genügt.
Danach war die Berufung verspätet eingelegt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist ist dem Kläger mit Recht versagt worden. Sie könnte dem Kläger nur erteilt werden, wenn er durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden wäre, die Berufungsfrist zu wahren. Ein solcher kann nicht angenommen werden, solange nicht dargetan ist, daß die Versäumung der Frist weder von ihm selbst noch von einem seiner Prozeßbevollmächtigten verschuldet worden ist; denn deren Verschulden muß er sich nach §232 ZPO zurechnen lassen. Es ist nicht dargetan, daß den Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges kein Verschulden trifft. Dessen Zustellungsbevollmächtigten war das Urteil zugestellt worden. Seine Aufgabe war es, sich den Tag der Urteilszustellung von dieser mitteilen zu lassen und ihn dem Kläger bekanntzugeben.
Daß er dieser Pflicht genügt hat und das trotzdem ohne ein vom Kläger oder dem Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges nicht zu vertretendes Verschulden versehentlich der 2. Mai 1960 als Tag der Zustellung des Urteils angenommen worden ist, hat der Kläger nicht dargetan.
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.