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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1960, Az.: IV ZR 45/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1960
Aktenzeichen
IV ZR 45/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 24.06.1959
LG Hamburg

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 585
  • MDR 1961, 212-213 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Rudolf K., N. Y., N.Y. F. A.,

Prozessgegner

die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54,

Amtlicher Leitsatz

Tritt ein im Ausland wohnender, bei einem Oberlandesgericht der Bundesrepublik zugelassener Rechtsanwalt in einem Entschädigungsverfahren vor einem anderen Oberlandesgericht auf, ohne daß diesem der Zustellungsbevollmächtigte, den er am Orte des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, bestellt hat, benannt oder auf andere Weise bekanntgeworden ist, so können die Zustellungen, die in dem Entschädigungsverfahren an ihn vorzunehmen sind, durch Aufgabe zur Post an seine ausländische Anschrift erfolgen.

Amtlicher Leitsatz

Der über die Zustellung eines Urteils durch Aufgabe zur Post von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufzunehmende Aktenvermerk kann auch dann noch erfolgen, wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt ist und der Vermerk ergibt, daß die Rechtsmittelfrist versäumt ist.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Die am 8. Februar 1960 von dem Kläger eingelegte Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. Juni 1959 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten dieses Rechtsmittels.

Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der im ... 1895 geborene Kläger, der Jude ist, ist Diplomkaufmann. Von 1932 bis zum Juli 1936 war er Geschäftsführer der Beleuchtungs- und Glasvertriebs GmbH in H.. Wegen der gegen die Juden gerichteten Verfolgung wanderte er im Jahre 1937 aus Deutschland nach Brüssel aus. Später zog er in die Vereinigten Staaten von Amerika. Dort war er wieder erwerbstätig.

2

Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen.

3

Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 15.915 DM zugesprochen.

4

Der Kläger beansprucht eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Er hat im ersten Rechtszug beantragt,

5

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Berufsentschädigung zu zahlen, die auf folgender Grundlage zu berechnen sei:

  1. a)

    er, der Kläger, sei als selbständiger Berufstätiger anzusehen,

  2. b)

    der Schadenszeitraum sei bis zum 31. Dezember 1949, hilfsweise bis zum 31. Dezember 1948 zu erstrecken.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

7

Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug den Antrag gestellt,

8

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 16.752 DM, hilfsweise 8.376 DM zu zahlen.

9

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

10

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter.

11

Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

12

Das auf Grund einseitiger Verhandlung ergangene und verkündete Urteil des Oberlandesgerichts ist an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 24. Juli 1959 durch Aufgabe zur Post zugestellt worden. Die 6 Monate betragende Frist zur Einlegung der Revision (§218 Abs. 2 Satz 2, §219 Abs. 4 BEG) lief mithin, da der 24. Januar 1960 ein Sonntag war, am 25. Januar 1960 ab. Der Kläger hat jedoch erst am 8. Februar 1960 eine Revisionsschrift eingereicht. Das Rechtsmittel ist mithin verspätet eingelegt und deshalb unzulässig (§554 a Abs. 1 ZPO, §209 Abs. 1 BEG).

13

Das beruht auf folgendem:

14

1.

Der Kläger ist im vorliegenden Verfahren sowohl vor der Entschädigungsbehörde in Hamburg wie vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht in Hamburg durch Rechtsanwalt Dr. Ka. vertreten Worden, der bei dem Oberlandesgericht in Hamm zugelassen ist und in N. Y. wohnt.

15

In Hamm und in Hamburg galt, als das Urteil des Oberlandesgerichts erging, die Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone vom 10. März 1949 (VOBlBrZ 80). Nach deren §22 Abs. 1 mußte ein Rechtsanwalt, wenn er nicht an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen war, wohnte, bei diesem Gericht einen dort wohnenden ständigen Zustellungsbevollmächtigten bestellen. War eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten am Ort des Gerichts nicht ausführbar, so konnte sie nach §22 Abs. 3 durch Aufgabe zur Post an den Rechtsanwalt selbst erfolgen.

16

Es kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt Dr. Ka. einen in Hamm wohnenden ständigen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat. Denn jedenfalls hat er diesen weder der Entschädigungsbehörde noch dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht in Hamburg benannt, und es ist auch nicht ersichtlich, daß die Person und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten den Entschädigungsorganen in Hamburg auf andere Weise bekannt geworden ist.

17

Die Vorschrift des §22 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone ist auch auf den Fall zu beziehen, daß der Rechtsanwalt vor einem Gericht auftritt, bei dem er nicht zugelassen ist und das von der Person und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten keine Kenntnis hat, jedenfalls wenn der Rechtsanwalt im Ausland wohnt (vgl. §174 Abs. 2, §175 Abs. 1 ZPO). Das Gericht, vor dem ein auswärtiger, dort nicht zugelassener Rechtsanwalt auftritt, ist nicht verpflichtet, diesen zu befragen, ob er nach §22 Abs. 1 einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, oder den Namen und die Anschrift von Amts wegen zu ermitteln.

18

Unrichtig ist die Auffassung der Revision, dadurch, daß Rechtsanwalt Dr. Ka. schon in der Klage dem Gericht seine Anschrift in N. Y. mitgeteilt habe, sei er zugleich selbst als Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden, an den nach §176 ZPO die zu bewirkenden Zustellungen auf konsularischem Wege gemäß den §§199, 202 ZPO hätten vorgenommen werden müssen. Zustellungsbevollmächtigter kann nur eine im Inland wohnende Person sein. Wenn sie dem Gericht nicht benannt wird, so hat dieses die Wahl, die nach §176 ZPO zu bewirkenden Zustellungen an den Prozeßbevollmächtigten der Partei entweder nach §213 ZPO durch Aufgabe zur Post oder nach den §§199, 202, 208 ZPO durch Ersuchen der zuständigen Behörde des fremden Staates oder des in diesem residierenden Konsuls vorzunehmen.

19

Die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts konnte mithin das Urteil an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers in N. Y. durch Aufgabe zur Post zustellen.

20

2.

Darüber, daß das Urteil des Oberlandesgerichts dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers durch Aufgabe zur Post zugestellt wurde, hat zunächst der Leiter der Verteilungsstelle des Land- und Amtsgerichts Hamburg einen Vermerk aufgenommen, da die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts die Zustellung durch die Verteilungsstelle des Land- und Amtsgerichts hatte vornehmen lassen. Nachdem der Kläger bereits Revision eingelegt hatte, hat auch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts einen von ihm unterzeichneten Vermerk zu den Akten gegeben, in dem er bescheinigt, daß die Zustellung des Urteils des Oberlandesgerichts durch Aufgabe zur Post erfolgt und am 24. Juli 1959 unter der naher angegebenen Anschrift des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in New York geschehen sei.

21

Damit steht fest, daß die Zustellung des Urteils an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers wirksam am 24. Juli 1959 erfolgt ist.

22

Dabei ist der Vermerk, den der Leiter der Verteilungsstelle des Land- und Amtsgerichts angefertigt hat, ohne Bedeutung. Denn der Aussteller dieses Vermerks war nicht Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts, wie sich aus einer Auskunft der Landesjustizverwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg ergibt. Eine wirksame Zustellung durch Aufgabe zur Post liegt jedoch nur vor, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts, von dem die Zustellung der Sendung ausgeht, beurkundet hat, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe zur Post geschehen ist, wenn also dieser Urkundsbeamte durch einen solchen in den Akten niedergelegten und von ihm unterzeichneten Vermerk die Verantwortung dafür übernimmt, daß die Aufgabe zur Post wirklich so, wie es angegeben ist, erfolgt ist.

23

Es kann sich also nur darum handeln, ob der später von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts angefertigte und unterzeichnete Vermerk, der den Anforderungen, die §213 ZPO stellt, entspricht, dazu geführt hat, daß eine wirksame Zustellung vorliegt.

24

Die in dem Gesetz vorgeschriebene Beurkundung gehört zum Zustellungsvorgang selbst (Urteile des Senats BGHZ 8, 314[BGH 15.01.1953 - IV ZR 180/52], RzW 1960, 271 Nr. 28 sowie vom 15. Juni 1960 IV ZR 16/60, für die amtliche Sammlung bestimmt). Sie muß notwendig der Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an die Post, die sie bezeugt, nachfolgen, bewirkt jedoch in Verbindung mit der formgerechten Übergabe zur Post, daß die Zustellung bereits im Zeitpunkt dieser Übergabe als bewirkt gilt (§175 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Darauf, in welchem zeitlichen Abstand von der Übergabe die Beurkundung vorgenommen worden ist, kommt es grundsätzlich nicht an.

25

Wesentliche Voraussetzung für die Nachholung des Vermerks geraume Zeit nach der Übergabe ist, daß der zuständige Urkundsbeamte, der ihn auszustellen hat, noch die Verantwortung für die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben übernehmen kann. Es mag freilich Fälle geben, in denen eine solche Nachholung nicht mehr in Betracht kommt, auch wenn der Urkundsbeamte zu ihr noch in der Lage wäre. Darauf braucht hier nicht eingegangen zu werden, denn Tatsachen, die die Nachholung des Aktenvermerks unzulässig gemacht haben könnten, liegen nicht vor. Insbesondere hindert die Einlegung der Revision nicht die Nachholung des Vermerks, der klargestellt hat, daß die Revisionsfrist bereits abgelaufen war, als das Rechtsmittel eingelegt wurde. Solange ein Aktenvermerk des zuständigen Beamten nicht vorliegt, aber noch nachgeholt werden kann, ist ungewiß, ob die Zustellung wirksam durch Aufgabe zur Post erfolgt und die Revision zulässig ist. Da regelmäßig die fehlerfreie Durchführung von Zustellungen dem sachgerechten Ablauf des Verfahrens dient und mangelhafte Zustellungen nach Möglichkeit, falls dadurch das Ergebnis des Rechtsstreits beeinflußt wird, noch in Ordnung zu bringen sind, war es angebracht, daß seitens des Revisionsgerichts, bevor es über die eingelegte Revision entschied, auf die Nachholung des Aktenvermerks, sofern der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts in der Lage war, ihn zu geben, hingewirkt wurde. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der dem Gericht keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hatte, mußte als bei einem Gericht der Bundesrepublik zugelassener Rechtsanwalt von vornherein damit rechnen, daß die an ihn vorzunehmenden Zustellungen durch Aufgabe zur Post erfolgten und deshalb für sie maßgebend ein Zeitpunkt war, der vor dem Tag lag, an dem er die Sendung in N. Y. empfing. Auch die beklagte Partei mußte unter den gegebenen Umständen damit rechnen, daß die Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers durch Aufgabe zur Post erfolgte. Beide Parteien mußten auch von Anfang an berücksichtigen, daß eine etwa unterbliebene Beurkundung der Zustellung nachgeholt werden konnte.

26

Zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht lag ein ordnungsmäßiger Vermerk des zuständigen Urkundsbeamten über die Zustellung des Urteils durch Aufgabe zur Post an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers vor. Damit stand in diesem Zeitpunkt fest, daß als Tag der Zustellung das Datum der Aufgabe zur Post gilt und die Revision verspätet eingelegt worden ist. Die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils wurde nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts sich zur Absendung der Verteilungsstelle des Land- und Amtsgerichts bediente. Es ist auch nicht nachzuprüfen, auf welche Weise er sich Gewißheit darüber verschaffte, daß die Sendung an dem von ihm genannten Tage und unter der von ihm angegebenen Anschrift tatsächlich zur Post gegeben wurde. Es war seine Sache, zu prüfen und zu entscheiden, ob ihm durch die Angaben in der von dem Leiter der Verteilungsstelle des Land- und Amtsgerichts ausgestellten und unterzeichneten Urkunde, die ihm bei der Ausstellung des Vermerks in einer beglaubigten Fotokopie vorlag, diejenige Gewißheit verschafft wurde, die ihn dazu befähigte, unter eigener Verantwortung selbst in dem von ihm nach §213 ZPO aufgenommenen Aktenvermerk die nötigen Feststellungen über die erfolgte Aufgabe zur Post zu treffen.

27

3.

Die Revision des Klägers muß nach alledem als unzulässig verworfen werden.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf §209 Abs. 1, §225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO.

Ascher Raske Wüstenberg Maaß Wilden