Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1993, Az.: XII ZB 33/92
Versorgungsausgleich; Verzicht; Gerichtliche Genehmigung; Auseinandersetzungsvertrag; Grenzen gerichtlicher Ermittlungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1993
- Aktenzeichen
- XII ZB 33/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14837
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DNotZ 1994, 261-265
- FamRZ 1994, 234-237 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 486-487 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 580-582 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1994, 227 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur gerichtlichen Genehmigung eines Verzichts auf Versorgungsausgleich, den unternehmerisch tätige Ehegatten in einem umfassenden Auseinandersetzungsvertrag vereinbart haben.
2. Zu den Grenzen der gerichtlichen Ermittlungspflicht im Genehmigungsverfahren nach § 1587o II 3 und 5 BGB.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Durchführung eines Versorgungsausgleichs.
Der im Jahre 1936 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1938 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 25. Juli 1958 die Ehe, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder stammen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau im Juni 1988 zugestellt.
Während der Ehezeit (l. Juli 1958 bis 31. Mai 1988, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA) erworben, deren Werte für den Ehemann in Höhe von monatlich 835, 60 DM und für die Ehefrau in Höhe von monatlich 54, 30 DM, jeweils bezogen auf das Ehezeitende, festgestellt worden sind. Bei der Ehefrau beruhen sie auf Kindererziehungszeiten, beim Ehemann auf Pflichtbeiträgen aus der Zeit bis Ende 1971 und wieder ab September 1987, im übrigen auf freiwilligen Beiträgen. Außerdem hat der Ehemann in geringem Umfang Ansprüche aus einer Zusatzversorgung im Baugewerbe, für die er bis Ende 1971 Beiträge geleistet hat. Seit 1972 betrieben die Parteien als alleinige Gesellschafter in der Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft ein Hotel und ein Restaurant in Bad W. Die Betriebsgebäude waren auf zwei Grundstücken errichtet, von denen das eine, 1. 568 qm große im Eigentum der OHG stand, das benachbarte andere, 1.435 qm große im hälftigen Miteigentum der Parteien.
Am 1. September 1988 schlossen die seit spätestens Februar 1987 getrennt lebenden Parteien einen notariell beurkundeten Auseinandersetzungsvertrag. Darin stimmte der mit Wirkung zum 1. Januar 1988 aus der Gesellschaft ausgeschiedene Ehemann der Fortführung des Unternehmens als Einzelfirma durch die Ehefrau zu und übertrug seine Miteigentumshälfte an dem genannten kleineren Grundstück auf die Ehefrau. Als Gegenleistung sowie als Abgeltung seines Geschäftsanteils an der Gesellschaft hatte die Ehefrau einen Betrag von 120.000 DM in monatlichen Raten zu zahlen; außerdem stellte sie ihn im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten als Gesellschafter und als Miteigentümer frei und übernahm sämtliche Grundstücksbelastungen. Die Parteien verzichteten wechselseitig auf Zugewinnausgleich und auf nachehelichen Unterhalt. Schließlich vereinbarten sie für den Fall der Scheidung ihrer Ehe unter § 6c folgendes:
"Die Parteien verzichten gegenseitig auf Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs und nehmen wechselseitig hierin etwa enthaltene Verzichtserklärungen an. Sie erläutern hierzu, daß die Erschienene zu 1) das gesamte eheliche und betriebliche Vermögen übernimmt (allerdings mit gemeinsamen Restverbindlichkeiten in Höhe von etwa 1, 8 bis 1, 9 Millionen DM), während der Erschienene zu 2) insoweit vermögenslos zukünftig seinen Lebensunterhalt durch abhängige Arbeit in seinem bisherigen Beruf oder z.B. als Hausmeister bestreiten muß."
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil vom 22. Februar 1989 die Ehe. der Parteien geschieden - insoweit ist es rechtskräftig -, den Vertrag vom 1. September 1988 aber nicht genehmigt, soweit er den Verzicht auf den Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft, und den Versorgungsausgleich deshalb in der Weise durchgeführt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 390, 65 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat.
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert. Es hat die Regelung in § 6c des Vertrages vom 1. September 1988 genehmigt und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die Ehefrau die Zurückweisung der Beschwerde. Der Ehemann beantragt, die weitere Beschwerde zurückzuweisen.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der gemäß § 1587 o Abs. 1 BGB zulässigen Scheidungsvereinbarung über den Ausgleich von Versorgungsanrechten habe die Genehmigung gemäß Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift nicht verweigert werden dürfen, denn die der ausgleichsberechtigten Ehefrau versprochenen Leistungen seien zu ihrer Sicherung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters weder offensichtlich ungeeignet noch führten sie zu einem unangemessenen Ausgleich. Aufgrund der Vermögensauseinandersetzung sei die Ehefrau Alleineigentümerin des gesamten Grundbesitzes und Alleininhaberin des Gewerbebetriebes geworden, dessen laufender Ertrag über fast zwei Jahrzehnte trotz hoher Belastungen ausgereicht habe, den Lebensunterhalt für beide Parteien zu sichern und noch in gewissem Umfang eine Altersversorgung für den Ehemann aufzubauen. Umstände, die es als zweifelhaft erscheinen ließen, daß das auch in Zukunft möglich sein werde, lägen nicht vor. Die Ehefrau habe ihre Behauptung, sie könne dem Betrieb nur soviel entnehmen, daß sie persönlich gerade überlebe, nicht mit überprüfbaren Tatsachen belegt. Einer unter dem 10. Juli 1990 erteilten gerichtlichen Auflage, die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen für den Betrieb sowie ihre Steuerbescheide jeweils für die Zeit ab 1986 - zu den Akten zu reichen, sei sie trotz Erinnerung nicht nachgekommen, ohne dieses Verhalten zu erklären. Mangels Vorlage dieser auch für eine sachverständige Überprüfung nötigen Unterlagen sei davon auszugehen, daß die Betriebe auch in Zukunft ausreichend Gewinn abwerfen. Die Ehefrau könne sie im Falle der Erwerbsunfähigkeit und des Alters verpachten oder veräußern und aus den Erträgen ihren Lebensunterhalt sichern. Unter Zugrundelegung der Wertangaben des Ehemannes, wonach sich der Wert der bebauten Grundstücke auf etwa 3 Mio. DM belaufe, sei im Falle des Verkaufs ein Überschuß von etwa 1 Mio. DM zu erwarten, der bei langfristiger Anlage eine Rente erbringe, die die zu erwartende Rente des Ehemannes bei weitem übertreffe. Die schon im ersten Rechtszug vorgelegten Brandversicherungsscheine belegten die Angaben des Ehemannes, denn die Versicherungssummen für die Gebäude ließen auf einen Wiederherstellungswert von fast 4 Mio. DM schließen; hinzu komme der mit 300.000 DM geschätzte Wert der Grundstücke und der etwaige innere Wert der Betriebe. Die Scheidungsvereinbarung lasse auch keinen unangemessenen Ausgleich erkennen. Der Ehemann behalte die an sich ausgleichspflichtigen Rentenanwartschaften im Wert von etwa 74.000 DM und bekomme noch eine Zahlung von 120.000 DM, zusammen somit rund 200.000 DM. Dafür, daß die Vereinbarung der Ehefrau nicht ebenfalls einen Vermögenszuwachs in dieser Größenordnung gebracht habe, sei nichts erkennbar und mangels ihrer Beteiligung an der weiteren Sachaufklärung auch nicht feststellbar.
2. Die weitere Beschwerde zieht nicht in Zweifel, daß der auf den Versorgungsausgleich verzichtende Ehegatte grundsätzlich auch durch die Übertragung von Grundbesitz hinreichend gesichert werden kann, wenn dieser im Versorgungsfall laufende Erträge erbringt. Sie beanstandet aber, daß der Vortrag der Ehefrau über die schlechte Ertragslage des Unternehmens das Oberlandesgericht nicht zur Aufnahme insoweit erforderlicher Ermittlungen und zur Feststellung der dargelegten Tatsachen veranlaßt habe. Sie macht geltend, das Gericht habe die geeignet erscheinenden Beweise von Amts wegen (§ 12 FGG) erheben und die Erfüllung von Auflagen notfalls durch Zwangsmittel durchsetzen müssen, nicht aber den Tatsachenvortrag des Ehemannes als zugestanden behandeln dürfen. Mindestens habe die von der Ehefrau angebotene Auskunft ihres Steuerberaters eingeholt werden müssen. Außerdem weist sie darauf hin, daß sich die Vermögensverhältnisse der Ehefrau inzwischen stark verschlechtert hätten; beide Grundstücke befänden sich im Zeitpunkt der Beschwerdebegründung (September 1992) im Zwangsversteigerungsverfahren und es sei zu befürchten, daß auch nach einer Verwertung noch erhebliche Restforderungen der Banken verblieben.
3. Die angefochtene Entscheidung hält diesen Angriffen stand. Die Genehmigung des vertraglichen Verzichts der Parteien auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch das Oberlandesgericht - dessen. Zuständigkeit insoweit nicht zweifelhaft ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 24. März 1982 - IVb ZB 530/80 - FamRZ 1982, 688) - läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
a) § 1587 o BGB ermöglicht es Ehegatten grundsätzlich, statt des vom Gesetzgeber angeordneten Ausgleichs ihrer ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte eine ihren individuellen Verhältnissen angepaßte vertragliche Lösung zu suchen. Das Gesetz hat den Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, sondern ihn lediglich in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. So unterliegen vertragliche Vereinbarungen einerseits dem Beurkundungszwang (§ 1587 o Abs. 2 Satz 1 BGB) und dürfen andererseits keine Manipulationen zu Lasten der Versorgungsträger oder der Solidargemeinschaft aller Versicherten aufweisen (§ 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB). In beiderlei Hinsicht gibt die in Rede stehende Vereinbarung keinen Anlaß zur Beanstandung. Durch das außerdem als dritte Schranke eingeführte Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung (§ 1587 o Abs. 2 Sätze 3 und 4 BGB) soll nach den im Gesetzgebungsverfahren hervorgetretenen Absichten (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 49 und BVerfG FamRZ 1982, 769, 772) verhindert werden, daß der sozial schwächere Ehegatte bei einer Vereinbarung unter dem Druck der Scheidungssituation übervorteilt wird. Es ist jedoch nicht der Sinn dieser Vorschrift, die Vertragsfreiheit der Ehegatten noch weiter einzuschränken, wenn die Erfüllung dieser Schutzfunktion gesichert ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 746/80 - FamRZ 1982, 471, 473, und vom 11. März 1987 - IVb ZB 47/84 - BGHR BGB § 1587 o Abs. 2 Satz 3 Genehmigungsfähigkeit 2 = FamRZ 1987, 578, 580). Dementsprechend hat der Senat etwa bei einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich dem Umstand Bedeutung beigemessen, ob es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, um für den ausgleichsberechtigten Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen (Senatsbeschluß vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 106/85 - BGHR aaO Genehmigungsfähigkeit 1). Derartige Gesichtspunkte treten insbesondere dann in den Vordergrund, wenn wie im vorliegenden Fall Ehegatten gemeinsam als selbständige Unternehmer tätig gewesen sind und als Vorsorge für Alter und Invalidität des einen oder beider Ehegatten nicht oder nicht in erster Linie Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung geleistet haben, sondern statt dessen für Vermögensbildung durch Stärkung des Unternehmens gesorgt haben. Bei einer solchen Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse kommt der gesetzlichen Regelung besondere Bedeutung zu, wonach die Genehmigung nur verweigert werden soll, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist oder zu keinem angemessenen Ausgleich führt.
Im vorliegenden Fall haben beide Parteien seit Übernahme des Hotelbetriebes im Jahre 1972 bis zu ihrer Trennung im Jahre 1987 keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung geleistet, sondern ihre Arbeitskraft unternehmerisch eingesetzt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des vereinbarten Verzichts auf Versorgungsausgleich entscheidend darauf abgestellt hat, daß die Ehefrau das Alleineigentum an den beiden bebauten Grundstücken. erhielt und das Unternehmen, dessen Ertrag bis zu diesem Zeitpunkt beiden Ehegatten gemeinsam zugute gekommen war, nunmehr allein weiter betreiben konnte. Es läßt keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Oberlandesgericht davon ausgeht, die Ehefrau könne im Falle des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sich den Ertrag oder die Substanz des Hotel- und Restaurantbetriebes und der Grundstücke durch Verpachtung oder Verkauf nutzbar machen und monatlich eine die Rente des Ehemannes übersteigende Rendite erzielen, wenn der Wert ihres Vermögens die Verbindlichkeiten um 1 bis 2 Mio. DM übersteigt. Hiergegen führt auch die weitere Beschwerde keinen Angriff.
b) Dem Oberlandesgericht ist aber entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde auch kein Verfahrensverstoß durch Unterlassung gebotener Beweiserhebungen unterlaufen. Zwar trifft es zu, daß im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vornehmen und die geeignet erscheinenden Beweise erheben muß (§ 12 FGG). Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs, zu dem auch das Genehmigungsverfahren zu rechnen ist, stehen sich die Ehegatten aber regelmäßig als Gegner gegenüber, die widerstreitende vermögensrechtliche Interessen privatrechtlicher Natur verfolgen; es handelt sich um eine echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 180, 188). In einem solchen Verfahren kann das Gericht, ohne seine Aufklärungspflicht zu verletzen, davon ausgehen, daß die Parteien ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen (Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - BGHR FGG § 12 Versorgungsausgleich 1 = FamRZ 1988, 709, 710 unter 4). Den Parteien obliegt es, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die gerichtliche Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären, findet dort ihre Grenze, wo ein Verfahrensbeteiligter es allein oder in erster Linie in der Hand hat, die notwendigen Erklärungen abzugeben, hiervon aber absieht (BGH, Beschluß vom 9..Dezember 1991 - NotZ 19/90 - BGHR aaO Amtsermittlung 1). Die Ermittlungspflicht des Gerichts endet auch dort, wo ein Verfahrensbeteiligter es unterläßt, die bei ihm vorhandenen Beweismittel vorzulegen, um eine seinen Interessen entsprechende Entscheidung herbeizuführen (vgl. Keidel/Amelung FGG, 13. Aufl., § 12 Rdn. 197 m.w.N. bei Fußn. 562). Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Verfahren für die Frage, ob dem in einem umfangreichen Auseinandersetzungsvertrag enthaltenen Verzicht auf den Versorgungsausgleich die gerichtliche Genehmigung verweigert werden muß.
Schließen Ehegatten, die sich während der Ehezeit mehr als 15 Jahre lang gemeinsam unternehmerisch betätigt haben, im Hinblick auf die Scheidung unter anwaltlichem Beistand auf beiden Seiten einen derartigen Auseinandersetzungsvertrag, kann zunächst davon ausgegangen werden, daß sie ihre gegenläufigen vermögensrechtlichen Interessen zu einem angemessenen Ausgleich gebracht haben. Der gesetzgeberische Zweck, durch das Genehmigungserfordernis einen sozial schwächeren Ehegatten vor Übervorteilung zu schützen, tritt in solchen Fällen von vornherein zurück. Der Umstand, daß die Ehefrau hier dem Ehemann nicht nur seine Versorgungsanwartschaften ungekürzt belassen hat, sondern ihm darüber hinaus auch noch die Zahlung von 120.000 DM in monatlichen Raten von 1. 300 DM versprochen hat, läßt darauf schließen, daß die Parteien in der Übertragung des Gesellschaftsanteils des Ehemannes und seines Miteigentumsanteils an dem den Parteien gemeinschaftlich gehörenden Grundstück eine adäquate Vermögensübertragung gesehen haben und bei Vertragsschluß übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß der Ertrag des Unternehmens auch künftig nicht nur wie bisher den Lebensbedarf der Ehefrau decken, sondern es ihr ermöglichen werde, die daneben übernommenen Verpflichtungen zusätzlich zu den bereits bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Das Gesetz verlangt nicht, daß der Familienrichter bis ins einzelne untersucht, ob die von den Parteien und ihren juristischen oder steuerlichen Beratern angestellten Überlegungen, die sich in dem vertraglich gefundenen Gesamtausgleich niedergeschlagen haben, zu einem angemessenen Ausgleich geführt haben; ihm ist nur die Prüfung aufgegeben, ob die dem Ausgleichsberechtigten zugesagte Leistung zur Sicherung geeignet und angemessen ist; verweigert werden soll die Genehmigung nur dann, wenn dies "offensichtlich" nicht der Fall ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. § 1587 o BGB Rdn. 22 m.w.N.).
Lagen im Zeitpunkt der Vereinbarung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung vor, darf sie auch nicht im Hinblick auf eine seither eingetretene unerwartete Entwicklung versagt werden, wenn diese nicht in den Risikobereich beider Ehegatten fällt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 158/91 - zur Veröffentlichung bestimmt), sondern wenn das Risiko der künftigen Entwicklung einem der nunmehr geschiedenen Ehegatten allein zugerechnet werden muß. Unter diesem Blickpunkt bestand für den Tatrichter daher keine Verpflichtung, die Genehmigung etwa deshalb zu verweigern, weil sich die Erwartung der Ehefrau möglicherweise wegen einer in den mehr als drei Jahren bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts eingetretenen ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung als zweifelhaft oder irrig erwiesen hatte.
Eine Partei, die sich, wie die Ehefrau, im Genehmigungsverfahren darauf beruft, der Ertrag des von ihr übernommenen Unternehmens reiche nicht (mehr) aus, die mit der Übernahme eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen und die daraus die Notwendigkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 390, 65 DM herleiten will, muß überdies in besonderem Maße dazu beitragen, die von ihr angestrebte gerichtliche Entscheidung zu ermöglichen, indem sie den gerichtlichen Auflagen zur Vorlage von Unterlagen nachkommt, die ihren diesbezüglichen Vortrag erhärten könnten. Das hat die Ehefrau unterlassen. Sie hat auch nicht dargetan, warum sie mehr als 18 Monate lang der Auflage des Oberlandesgericht nicht nachgekommen ist, die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Steuerbescheide vorzulegen. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, daß das Oberlandesgericht schließlich ohne weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen entschieden hat und auch davon abgesehen hat, den in der Beschwerdebegründung benannten Steuerberater der Ehefrau zu vernehmen oder eine Auskunft von ihm einzuholen. Denn ohne Kenntnis der angeforderten Unterlagen hätten weder einem sachverständigen Zeugen weiterführende Fragen gestellt noch einem Sachverständigen geeignete Gutachteraufträge erteilt werden können.