Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1993, Az.: IV ZR 244/92
Musterbedingungen für Berufsunfähigkeitsversicherung; Verweis auf niedere Tätigkeit; Mechaniker ohne Gesellenprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1993
- Aktenzeichen
- IV ZR 244/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 2 BB-BUZ
Fundstellen
- MDR 1994, 142-143 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 150-151 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 1472-1473 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1994, 455 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Verweisung eines Versicherten, der zwar die Gesellenprüfung nicht abgelegt hat, jedoch jahrelang als Kfz-Mechaniker berufstätig war, auf Tätigkeiten, die nur ein Anlernen oder nicht einmal dieses erfordern, ist im Rahmen der Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aus dem Jahr 1975 (VerBAV 75, 2) unzulässig.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger, ein seit 1977 in Deutschland lebender Türke, der in verschiedenen Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten gearbeitet hat, seit Dezember 1986 von der Beklagten wegen Berufsunfähigkeit die Zahlung einer monatlichen Rente von 1.000 DM beanspruchen kann. Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie sei mit Schreiben vom 29. April 1987 wirksam von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten und damit leistungsfrei geworden; der Kläger habe ihr den noch vor Zustandekommen des Vertrages bei ihm aufgetretenen Bandscheibenvorfall nicht angezeigt. Sie stellt auch seine Berufsunfähigkeit in Abrede, weil er in einer Autoreparaturwerkstatt bei der Annahme und Inspektion reparaturbedürftiger Fahrzeuge tätig werden könne, denn dazu bedürfe es keiner Meisterprüfung. Ob er im Zeitraum des ihm eingeräumten vorläufigen Versicherungsschutzes durch den Bandscheibenvorfall außerstande gesetzt worden sei, seinem bisherigen Beruf nachzugehen, sei ungeklärt.
Der Kläger bestreitet, eine Obliegenheitsverletzung begangen zu haben, und macht geltend, als Ausländer sei er der deutschen Sprache nicht in einem Ausmaße mächtig, daß er sachgerecht die bei einer Fahrzeugreparaturannahme anfallenden schriftlichen Arbeiten erledigen könne. Derartige Stellen würden zudem fast nur an Kfz-Mechanikermeister vergeben, allenfalls an Kfz-Mechaniker mit einer Gesellenprüfung. Er habe aber nur praktische Erfahrungen als Kfz-Mechaniker und keinen Prüfungsabschluß.
Die Klage auf Rentenzahlung ist in erster Instanz abgewiesen worden. Dieses Urteil ist auf die Berufung des Klägers aufgehoben worden unter Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz. Dort ist es erneut zur Klageabweisung gekommen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die erste Revision des Klägers hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache geführt (Senatsurteil vom 16. Oktober 1991 - IV ZR 226/90 - VersR 91, 1397). Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Klägers erneut zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt er unverändert die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Rentenrückstandes von 39.000 DM nebst Zinsen und einer Monatsrente von 1.000 DM für den Zeitraum vom 3. März 1990 bis längstens 1. Oktober 1996.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt erneut zur Aufhebung des Berufungsurteils (veröffentlicht in VersR 1993, 600) und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.
1. Das Berufungsgericht hat weiterhin offengelassen, ob die Beklagte wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten und hierdurch trotz Zusage vorläufigen Deckungsschutzes leistungsfrei geworden ist. Es ist der Ansicht, der Kläger sei aufgrund seines beruflichen Werdeganges im Ergebnis wie ein ungelernter Arbeiter einzustufen und deshalb nahezu auf alle Tätigkeiten verweisbar, die nur ein Anlernen oder nicht einmal dieses erforderten. Deshalb könne er von der Beklagten auch auf "die derzeit ausgeübte und erkennbar längerfristig angelegte Tätigkeit im Inkassobereich eines Rechtsanwaltsbüros" verwiesen werden, für die er monatlich 4.000 DM brutto erhalte. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Kfz-Mechaniker habe er nur Einkünfte von monatlich 2.000 bis allenfalls 2.500 DM brutto erzielt.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei aufgrund seines beruflichen Werdeganges auf nahezu alle Tätigkeiten verweisbar, die keine Vorbildung erfordern, ist rechtsfehlerhaft.
a) Wie es selbst feststellt, hat der 1952 geborene Kläger in der Türkei zunächst fünf Jahre lang eine Grundschule, danach ein Jahr eine technische Ganztagsschule, anschließend wieder die Normalschule und schließlich eine kaufmännische Handelsschule besucht, ohne dabei einen Abschluß zu erlangen. In der technischen Grundschule konnte er nach seinen Angaben an einem Dreher- und Fräserlehrgang teilnehmen. Nach dem Schulabgang war er über einen nicht näher bekannten Zeitraum hinweg in der Kfz-Werkstatt seines Vaters tätig und eignete sich dabei Mechanikerkenntnisse an.
Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland war er ausweislich eines vorgelegten Zeugnisses des Autohauses A. in K. (Bl. 416 GA) dort vom 16. Januar 1978 bis 31. Dezember 1979 als Kfz-Mechaniker tätig und führte alle mechanischen Arbeiten nach Anweisung zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeberin aus. Aus dem Zeugnis geht ferner hervor, daß er aufgrund seiner guten deutschen Sprachkenntnisse und seiner kooperativen Einstellung sich schnell in die Mannschaft der Werkstatt einführte. Der Kläger hat ferner ein Zeugnis des S.-Vertragshändlers G. H. in K. vom 6. März 1980 (Bl. 417 GA) vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß der Kläger bei ihm seit 1. Februar 1980 als Kfz-Mechaniker beschäftigt war und daß zu seinen Aufgaben die Instandsetzung von Gebrauchtwagen der verschiedensten Fabrikate gehörte. Es heißt weiter, er führe alle anfallenden Reparaturen selbständig aus, arbeite keineswegs nur weisungsgemäß, sondern verschaffe sich über die Gesamtsituation des einzelnen Fahrzeuges einen Überblick und mache entsprechende Reparaturvorschläge. Er sei auch für alle anfallenden Elektroarbeiten eingeteilt, soweit sie nicht fabrikations-spezifisch seien und erledige auch dies selbständig und zufriedenstellend. Vorgelegt hat der Kläger weiter zwei Diplome vom 30. April und 21. Mai 1980, in denen ihm die erfolgreiche Teilnahme an einem S.-Grundlehrgang und einem S.-Lehrgang bezüglich Schaltgetriebe, CI, Turbo und Transistorzündung bescheinigt wird. Die weitere Tätigkeit des Klägers als Kfz-Mechaniker bis 1986 wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich durch eine circa zweijährige Arbeitslosigkeit unterbrochen, so daß er seit Anfang 1978 insgesamt sechs bis sieben Jahre als Mechaniker - ohne Gesellenprüfung - gearbeitet hat. Dennoch meint das Berufungsgericht, dies reiche nicht aus, um zu einer beruflichen Fixierung des Klägers auf die Tätigkeit eines Kfz-Mechanikers mit der faktischen Qualifikation eines Gesellen zu gelangen. Wie es in anderem Zusammenhang selbst betont, hat der Kläger aber Lohnabrechnungen vorgelegt, aus denen sich bereits für 1979 und 1980 Bruttobezüge von monatlich bis zu 2.500 DM ergeben. Schon in seinem Urteil vom 27. Mai 1992 - IV ZR 112/91 - VersR 1992, 1073[BGH 27.05.1992 - IV ZR 112/91] hat der Senat hervorgehoben, daß insbesondere der gezahlte Stundenlohn etwas darüber auszusagen vermag, ob der Lohnempfänger qualifizierte Arbeit geleistet hat. Ist der Kläger, der hier anders als im seinerzeit entschiedenen Fall nicht nur in einem Anlern-, sondern in einem Ausbildungsberuf tätig war, nachhaltig wie ein Mechanikergeselle entlohnt worden, so ist dies ein erhebliches Indiz dafür, daß er auch tatsächlich Gesellenarbeit geleistet hat.
Soweit die berufliche Leistung des Klägers normales Gesellenniveau erreicht hat, ist das Anforderungsprofil eines für ihn in Betracht kommenden Vergleichsberufes, auf den die Beklagte ihn verweisen könnte, hieran auszurichten. Allein die nicht abgelegte Gesellenprüfung kann jedenfalls nicht dazu führen, daß dem Kläger jede bloße Anlerntätigkeit angesonnen werden könnte. Ob und inwieweit das Fehlen der Gesellenprüfung oder verbliebene Schwierigkeiten des Klägers im mündlichen und schriftlichen Umgang mit der deutschen Sprache die Palette der Vergleichsberufe bestimmen, bedarf zunächst noch tatrichterlicher Prüfung, nachdem beide Parteien Gelegenheit erhalten haben, ergänzend dazu vorzutragen. Daß sein bisheriger beruflicher Werdegang ihn einem Mechanikergesellen gleichstelle, hat der Kläger bereits mit Sachverständigengutachten und mit der einzuholenden Auskunft der Innung des Kraftfahrzeughandwerks in K. (Bl. 490 GA) unter Beweis gestellt.
Ein Vergleichsberuf ist für ihn erst mit einer Tätigkeit gefunden, die ihn in seinen vorhandenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten, die bestimmend für seinen konkreten Beruf und damit auch maßgebend waren für die erzielte Entlohnung, nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise unter- oder überfordert (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 30. September 1992 - IV ZR 227/91V ZR 227/91 - VersR 1992, 1386 unter II). Daneben sind allerdings auch berücksichtigungsfähig Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die über das hinausreichen, was der Kläger bei seiner bisherigen Berufsausübung tatsächlich einsetzen mußte. Dabei spielt es keine Rolle, auf welchem Wege die vorhandenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erlangt worden sind.
b) Das Berufungsgericht will für den gefundenen Vergleichsberuf auf eine zur Zeit der Berufungsverhandlung von dem Kläger ausgeübte, nach seiner Meinung erkennbar längerfristig angelegte Tätigkeit im Inkassobereich eines Rechtsanwaltsbüros abstellen. Feststellungen dazu, was der Kläger in dem Rechtsanwaltsbüro zu leisten hat, fehlen. Er selbst hat ein Schreiben des Rechtsanwalts M. in K., gerichtet an seinen Prozeßbevollmächtigten, vom 31. März 1992 vorgelegt, in dem es heißt:
"Sehr geehrter Herr Kollege...,
in oben bezeichneter Angelegenheit darf ich Ihnen für die Vorlage vor dem Oberlandesgericht K. mitteilen, daß Herr A. seit dem 01.02. 1992 bei mir als Disponent für Inkassowesen tätig ist.
Diese Maßnahme wird von dem Arbeitsamt entsprechend gefördert, und Herr A. hat für die ersten 2 Monate ein Bruttoeinkommen von DM 3.800 und nach der Einarbeitungszeit ein Bruttoeinkommen von DM 4.000.
Diese Tätigkeit wird von dem Arbeitsamt K. zur Zeit mit 70% gefördert.
Sollten Sie noch weitere Bestätigungen brauchen, kann ich Ihnen diese selbstverständlich übersenden.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen"
Dieses Schreiben allein gibt keinen Aufschluß, um welche, dem Kläger gesundheitlich wie vom Stand seiner beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten her mögliche, unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit mit seinem bisherigen Beruf aber auch zumutbare Berufstätigkeit es sich handeln soll, noch wie er dafür gegebenenfalls ohne den zeitweiligen Zuschuß des Arbeitsamtes entlohnt werden wird. Demgemäß hat die Beklagte allein mit der Berufung auf diese Beschäftigung des Klägers noch keinen in Betracht kommenden Vergleichsberuf aufgezeigt. Etwaige Umschulungserfolge des Klägers können ohnehin nicht berücksichtigt werden, da dies in den bereits genannten Musterbedingungen nicht vorgesehen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 1987 - IVa ZR 8/86 - VersR 1987, 753 [BGH 13.05.1987 - IV a ZR 8/86]).
3. Bei der Zurückverweisung macht der Senat von § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.