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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1992, Az.: IV ZR 112/91

Klage eines Versicherungsnehmers auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefreiung; Vorliegen von Berufsunfähigkeit; Möglichkeit des Verweises auf Hilfsarbeitertätigkeiten; Berücksichtigung von Schwerhörigkeit und einer Tinitus-Erkrankung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1992
Aktenzeichen
IV ZR 112/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 16052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 06.02.1991

Fundstellen

  • NJW-RR 1992, 1052-1053 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1992, 1073-1074 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Herrn Georg J., K., H.-D.

Prozessgegner

Die B. L. a.G.,
vertreten durch den Vorstand, Kr. alee ..., W.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Dr. Zopfs, Dr. Ritter, Dr. Schlichting und Terno
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1992
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Februar 1991 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger wegen Berufsunfähigkeit eine Jahresrente von 7.200,00 DM und Beitragsfreiheit gemäß der seit 1. März 1986 bei der Beklagten unterhaltenen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beanspruchen kann. Der Zusatzversicherung liegen Bedingungen zugrunde, nach denen die Beklagte ab 50%iger bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit der versicherten Person die zugesagten Leistungen - Rente und Beitragsfreiheit - zu gewähren hat.

2

Der 1941 geborene, seit seiner Kindheit schwerhörige Kläger war ab 1957 bis Anfang 1987 in einem Sägewerk als angelernter Gatterschneider tätig. Laut Bescheinigung seines Arbeitgebers hatte er Rundholzstämme mit dem Gatter zu schneiden und abzulängen, Bretter und Bohlen zu besäumen, Bretter und Kanthölzer mit dem Dicktenhobel zu hobeln, Holz zu sortieren und sachgerecht zu lagern und Gattersägen zu schärfen. Sein Bruttostundenlohn betrug laut dieser Bescheinigung im Januar 1987 14,75 DM.

3

In den Jahren 1985 und 1987 mußte der Kläger sich Leistenbruchoperationen unterziehen, im April 1987 wurde er wegen einer Speiseröhrenentzündung bei Zwerchfellbruch stationär behandelt und operiert. Wegen seiner Schwerhörigkeit trägt er ein Hörgerät; laut seinem Schwerbehindertenausweis vom 26. Juni 1986 ist seine Erwerbsfähigkeit wegen seiner hochgradigen Schwerhörigkeit zu 70 % gemindert.

4

Die Beklagte lehnte die mit Schreiben vom 24. Juni 1987 geltend gemachten Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab, nachdem ihr der Hausarzt des Klägers am 25. Juli 1987 berichtet hatte, der Kläger sei zwar seit 15. Januar 1987 zu "100 % berufsunfähig", könne aber "leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten" verrichten. Die Beklagte meint deshalb, sie könne ihn auf vollschichtige, leichte bis mittelschwere Hilfsarbeitertätigkeiten auch außerhalb der Holzbranche verweisen.

5

Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er sein Klageziel weiter mit der Einschränkung, daß er Leistungen erst ab 1. Juni 1987 fordert.

Entscheidungsgründe

6

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

1.

§ 2 Abs. 1 der hier vereinbarten Bedingungen hat den gleichen Wortlaut wie § 2 Abs. 1 der (in VerBAV 1975, 2 veröffentlichten) Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; danach ist berufsunfähig, wer "infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht".

8

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß der Kläger im Sinne der vereinbarten Bedingungen zu mindestens 50 % berufsunfähig geworden und damit leistungsberechtigt ist. Zwar gingen die Parteien übereinstimmend davon aus, daß der Kläger seine bisherige Tätigkeit als "Gatterschneider" im Sägewerk nicht mehr ausüben könne, weil er wegen seiner wiederkehrenden Leistenbeschwerden nicht mehr schwer heben und tragen solle. Doch auch wenn man die von seinem früheren Arbeitgeber im einzelnen umschriebene Tätigkeit als Beruf im Sinne des § 2 Abs. 1 der Bedingungen ansehe, sei sie nur die eines Hilfsarbeiters oder Handlangers gewesen, die eine "Ausbildung" nicht erfordere, möge der Kläger auch in den langen Jahren sich an einem bestimmten festen Arbeitsplatz bewährt und einige Erfahrungen als "Gatterschneider" gesammelt haben. Zu mehr als zur Ausübung eines schlichten Anlernberufes habe er es jedenfalls nicht gebracht. Deshalb könne die Beklagte ihn auf weniger schwere Hilfsarbeitertätigkeiten verweisen, die wie die von ihr angesprochene Botentätigkeit oder Sortierarbeiten kein schweres Heben und Tragen erforderten.

9

Außer Betracht zu bleiben habe bei der Beurteilung von in Frage kommenden Vergleichstätigkeiten die schon immer vorhandene Behinderung des Klägers durch seine Schwerhörigkeit, die ihn schließlich auch nicht am Tätigwerden als Gatterschneider gehindert habe. Sie erkläre übrigens auch hinlänglich, daß die Frage der Erwerbsunfähigkeit des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren anders beurteilt worden sei.

10

Auch bezüglich der sozialen Stellung und Einkommensmöglichkeiten sind nach Ansicht des Berufungsgerichts keine wesentlichen Unterschiede bei der Ausübung leichterer und schwerer Hilfsarbeitertätigkeiten gegeben.

11

2.

Diese zum Teil rechtsfehlerhaften Ausführungen tragen die getroffene Entscheidung nicht.

12

a)

Unzutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Schwerhörigkeit des Klägers habe bei der Prüfung, ob ihn die Beklagte mit Erfolg auf einen sogenannten Vergleichsberuf verweisen könne, außer Betracht zu bleiben.

13

Die Beklagte hat mit dem schwerhörigen, seinerzeit schon mehr als zweieinhalb Jahrzehnte im Berufsleben stehenden Kläger einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, ohne bezüglich der Auswirkungen seiner Schwerhörigkeit auf seine Berufsfähigkeit einen Risikoausschluß zu vereinbaren. Das verwehrt es ihr, sich darauf zu berufen, Beschränkungen in der Verweisbarkeit des Klägers hätten unbeachtet zu bleiben, soweit sie sich aus seiner Schwerhörigkeit herleiten. Das Risiko dieser eingeschränkten Verweisbarkeit hat die Beklagte mit dem Vertragsschluß übernommen.

14

Damit scheidet ein Verweisen des Klägers auf Berufstätigkeiten aus, die ein intaktes Gehör erfordern.

15

b)

Demnach kommt auch den im sozialgerichtlichen Verfahren (das mit einem Anerkenntnis der Landesversicherungsanstalt Hannover geendet hat) zur Frage der Erwerbsunfähigkeit des Klägers eingeholten Gutachten eine andere Bedeutung für die Beurteilung seiner Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinn zu, als das Berufungsgericht angenommen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - IVa ZR 192/80 - VersR 1981, 1151 unter I 1). Das Berufungsgericht wird sich auch fragen müssen, ob es weiterhin ohne Gutachten eines Hals-Nasen-Ohrensachverständigen auskommt und sich mit der Beurteilung der Schwerhörigkeit durch die chirurgischen und internistischen Gutachter zufriedengeben kann. Diese Frage stellt sich angesichts des Befundberichts eines HNO-Arztes in den Sozialgerichtsakten (GA 32) vom 6. März 1989, in dem berichtet wird, daß die Sprachverständnisstörungen aufgrund der hochgradigen Schwerhörigkeit ständig zunähmen, so daß die Kommunikation extrem beeinträchtigt sei. Gleichzeitig nehme der Tinnitus extreme Formen an.

16

c)

Daß der Kläger bislang nur in einem Anlernberuf tätig gewesen ist, trifft zu. Immerhin hatte er aber seinen Arbeitsplatz annähernd 30 Jahre lang inne, hatte sich also, wie auch das Berufungsgericht erwähnt, ersichtlich bewährt und Erfahrungen als Gatterschneider gesammelt.

17

Auch in Anlernberufen ist es von Bedeutung, wenn über bloße Hilfsarbeitertätigkeit hinausgehende Berufserfahrungen gesammelt werden, die ein qualifizierteres oder selbständigeres Arbeiten erlauben als das eines Handlangers. Ob dies hier zutrifft, ist ungeprüft geblieben. Bislang hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger dazu auch noch nicht ausreichend vorgetragen (vgl. zu einem ähnlichen Problemkreis das Senatsurteil vom 25. September 1991 - IV ZR 145/90 - VersR 1991, 1358). Die ohnehin gebotene Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag.

18

In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht jedenfalls die vom Sozialgericht bei dem früheren Arbeitgeber des Klägers eingeholten Auskünfte (Bl. 24 der sozialgerichtlichen Akten) zu beachten haben, daß die Arbeit des Klägers "betrieblich erworbene Kenntnisse" erforderte und er als Baufacharbeiter entlohnt wurde.

19

d)

Die Revision rügt, zu Unrecht sei das Vorbringen des Klägers übergangen worden, mit den ihm von der Beklagten angesonnenen Hilfsarbeitertätigkeiten ohne körperlichen Einsatz könne er nur noch einen Monatsbruttolohn von 1.500,00 DM bis 1.800,00 DM erzielen, während er, wie die Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers ausweise, bei ihm zuletzt in der Stunde 14,75 DM verdient habe und ab Juni 1990 17,75 DM erhalten hätte.

20

Dieses Vorbringen kann unter zwei Aspekten von Bedeutung sein:

21

Zum einen vermag auch die Höhe des Stundenlohnes etwas darüber auszusagen, ob der Kläger aufgrund gesammelter Berufserfahrung eine qualifizierte Tätigkeit - etwa der eines Facharbeiters vergleichbar - ausgeübt hat (und dementsprechend entlohnt worden ist).

22

Zum anderen ist es für die Beurteilung, ob ein dem Versicherungsnehmer angesonnener Berufswechsel seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, von Bedeutung, welche Relation zwischen dem bislang erzielten und dem im sogenannten Vergleichsberuf erzielbaren Einkommen besteht.

Bundschuh
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Dr. Schlichting
Terno