Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1981, Az.: IVa ZR 192/80
Berücksichtigung von innerhalb von drei Jahren vom Unfalltage ab noch nicht erkennbar gewesenen Tatsachen bei der gerichtlichen Entscheidung über eine Invalidität; Einbeziehung eines sozialgerichtlichen Urteils in die Beweiswürdigung über eine behauptete Invalidität als Unfallfolge bei Berufung des Versicherungsnehmers auf die gerichtlichen Feststellungen über die Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten; "Anschein der Richtigkeit" des Gutachtens eines vom Gericht anerkannten Sachverständigen; Beweis des unteren Grenzwerts einer Minderung der Arbeitsfähigkeit bei Annahme eines Werts "um 15 bis 20%" in einem schriftlichen Sachverständigengutachten; Deckungsgleichheit des Begriffs der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unfallversicherungsrechts mit dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Berufsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1981
- Aktenzeichen
- IVa ZR 192/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 26.02.1980
- LG München I
Rechtsgrundlagen
- § 8 II Abs. 2 AUB
- § 8 II Abs. 3 AUB
- § 8 II Abs. 4 AUB
- § 8 II Abs. 5 AUB
- § 23 Abs. 2 AVG
- § 24 Abs. 2 AVG
- § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO
- § 13 Abs. 3 AUB
Fundstelle
- VersR 1981, 1151
Amtlicher Leitsatz
- a)
Beruft sich der Versicherungsnehmer darauf, daß das Sozialgericht nach einem Unfall die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des Versicherten festgestellt hat, so ist das Urteil des Sozialgerichts in die Beweiswürdigung über die behauptete Invalidität als Unfallfolge einzubeziehen.
- b)
Das Gutachten eines (fachlich erfahrenen) vom Gericht anerkannten Sachverständigen hat keinen "Anschein der Richtigkeit" für sich, der von einer Prozeßpartei entkräftet werden müßte. Das Gericht muss sich vielmehr unter Berücksichtigung fachlich begründeten Vorbringens der Parteien und von ihnen vorgelegter abweichender Gutachten eine eigene Überzeugung bilden und diese begründen.
- c)
Ist in einem schriftlichen Gutachten eine Minderung der Arbeitsfähigkeit "um 15 bis 20%" angenommen, so darf dies nicht ohne nähere Begründung dahin "interpretiert" werden, der Sachverständige habe nur den unteren Grenzwert als bewiesen angesehen. Zweifel darüber, was der Sachverständige gemeint hat, sind durch dessen Anhörung in mündlicher Verhandlung oder schriftliche Rückfrage zu klären.
- d)
Bei einer gerichtlichen Entscheidung über die Invalidität dürfen Tatsachen nicht berücksichtigt werden, die innerhalb von drei Jahren vom Unfalltage ab noch nicht erkennbar gewesen wären.
- e)
Zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach § 8 II V AUB.
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 1980 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger fordert von der Beklagten als Unfallversicherer Invaliditätsentschädigung. Die Parteien streiten über den Grad der unfallbedingten Invalidität des Klägers.
Der am 22. August 1914 geborene Kläger war seit dem 29. September 1969 bei der Beklagten gegen Unfallfolgen mit einer Versicherungssumme von DM 100.000 für Invalidität versichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) in der damals maßgebenden Fassung (VA 1961, 211 ff. mit den in VA 1962, 218 bekanntgegebenen Änderungen) zugrunde.
Am 12. April 1970 stürzte der Kläger auf der Treppe seines Hauses. Er erlitt einen Bruch des vierten Lendenwirbelkopfes (1) . Seinerzeit war er als kaufmännischer Angestellter berufstätig.
Die Beklagte hat an den Kläger 15% der Versicherungssumme = DM 15.000 als Vorschuß gezahlt. Der Kläger fordert den Rest von DM 85.000 der für den Invaliditätsfall versicherten Summe.
Der Kläger behauptet, er sei aufgrund der Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule und dauernder Schmerzen als Folgen dieses Unfalles dauernd arbeitsunfähig. Er hat dazu im Rechtsstreit Abschriften von Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. T... vom 20. November 1971 und des Nervenarztes Obermedizinaldirektor Dr. G... vom 9. Dezember 1971 vorgelegt. Diese Gutachten waren auf Ersuchen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erstattet worden, deren Mitglied der Kläger ist. Der Kläger hat sich ferner darauf berufen, daß durch ein Urteil des Sozialgerichts München vom 4. Dezember 1972 seine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden sei. Über den Inhalt dieses Urteils hat das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Entscheidung im vorliegenden Zivilprozeß sei ohne Rücksicht auf die ergangene sozialgerichtliche Entscheidung über die Berufsunfähigkeit des Klägers schon deshalb möglich, weil jenes Urteil das ordentliche Gericht im vorliegenden Verfahren nicht binde. An anderer Stelle hat es erörtert, daß der Begriff der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unfallversicherungsrechts sich nicht mit dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Berufsunfähigkeit decke. Es ist deshalb bei der Beweiswürdigung auf jenes Urteil des Sozialgerichts nicht eingegangen.
Mit Recht sieht die Revision in diesem Verfahren eine Verletzung des § 286 Abs. 1 ZPO.
Zwar trifft es zu, daß das Urteil des Sozialgerichts die ordentlichen Gerichte im vorliegenden Rechtsstreit nicht bindet. Daraus folgt aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch nicht, daß jenes Urteil für das vorliegende Verfahren bedeutungslos wäre. Der Kläger hat es zum Gegenstand seines Vorbringens und damit auch der Verhandlungen im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO gemacht. Zwar läßt sich die Entscheidung über Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2 AVG nicht unmittelbar auf die Entscheidung über unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 II AUB übertragen. Die Begriffe überschneiden sich aber in wesentlichen Teilen, soweit sie sich mit den medizinischen und sozialen Folgen desselben Unfalles befassen. Die Übereinstimmung ist umso größer, je geringer der Einfluß in Frage kommender anderer Faktoren ("Vorschäden") auf die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ist. Es darf auch nicht außer Betracht bleiben, daß der Sachverhalt im Verfahren vor den Sozialgerichten von Amts wegen ermittelt wird. Beruft sich eine Prozeßpartei im Zivilprozeß auf das Ergebnis solcher Ermittlungen, so kann regelmäßig ein derartiges Vorbringen nicht ohne Begründung zu seinen Lasten als bedeutungslos behandelt werden.
Das Berufungsgericht hätte somit das Urteil des Sozialgerichts in seine eigene Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO einbeziehen müssen. Soweit jenes Urteil zu anderen Ergebnissen kommt als die Sachverständigengutachten des vorliegenden Rechtsstreits, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, hätte das Berufungsgericht auch die Gründe für seine von dem Urteil des Sozialgerichts abweichende Entscheidung angeben müssen (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2.
Das Berufungsgericht hat unter anderem ausgeführt, die Sachverständigen Dr. B... und Dr. R..., auf deren Gutachten das angefochtene Urteil im wesentlichen gestützt ist, seien "ausgebildete und offensichtlich erfahrene medizinische Spezialisten" auf ihren Gebieten; es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß es diesen Sachverständigen (im Vergleich zu den Sachverständigen Dr. T... und Dr. G..., auf die sich der Kläger berufen hatte) am nötigen Sachverstand fehle; die Beurteilung durch die vom Berufungsgericht herangezogenen Sachverständigen habe den Anschein der Richtigkeit für sich.
Diese Ausführungen erwecken den Eindruck, als ginge das Berufungsgericht von einer Vermutung der Richtigkeit der Gutachten der von ihm herangezogenen Sachverständigen aus, die der Kläger ggfs. entkräften müßte. Eine derartige Erwägung wäre jedoch mit § 286 ZPO nicht in Einklang zu bringen. Das Gericht muß sachlich prüfen und in der Entscheidung auch begründen, warum es bei widersprechenden Sachverständigengutachten einem von ihnen folgt. Es kommt dabei vornehmlich auf die fachliche Argumentation an. Es ist nicht Aufgabe einer Partei, ein Gutachten zu entkräften. Wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß es den Sachverständigen Dr. B... und Dr. R... an der nötigen Sachkunde fehlt, so besagt das nichts darüber, ob den Sachverständigen Dr. T... und Dr. G... nicht etwa die gleiche Sachkunde zuzubilligen ist, und ob nicht auch diese Sachverständigen ihre abweichenden Feststellungen nach bestem Wissen und Gewissen getroffen haben.
Das Berufungsgericht räumt dem Kläger ein, daß er sich ein beachtliches medizinisches Wissen angeeignet habe. Dann war es aber auch geboten, auf die auf solchem Wissen aufbauenden fachlichen Einwendungen des Klägers gegen die Gutachten der vom Gericht herangezogenen Sachverständigen im Rahmen der Beweiswürdigung - zumindest in knapper Form - mit Gründen einzugehen (§ 286 Abs. 1 ZPO)
3.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. B... und Dr. R... ergebe sich, daß der Unfall nur zu einer 15 bis 20 %igen Minderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers geführt habe. Diese Beurteilung der Sachverständigen interpretiere das Berufungsgericht dahin, daß lediglich eine Minderung der Arbeitsunfähigkeit um 15% als gesichert gelten könne.
Abgesehen davon, daß aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Gutachten des Sachverständigen Dr. R... eine Minderung der Erwerbsunfähigkeit (2) des Klägers überhaupt nicht zu entnehmen ist, begegnen auch diese Ausführungen rechtlichen Bedenken. Wenn ein Sachverständiger eine Minderung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten um 15 bis 20% annimmt, so bedeutet das nach allgemeinem Sprachgebrauch, daß er sich nicht auf eine genauere Prozentzahl innerhalb des genannten Rahmens festlegen will. Es bedarf dann einer Begründung, wenn das Gericht abweichend davon den unteren oder den oberen Grenzwert des genannten Rahmens seiner Entscheidung zugrunde legen will; fehlt es an jedem weiteren Anhaltspunkt, so wird es meist naheliegen, von einem Mittelwert auszugehen. Eine "Interpretation" dahin, daß der Sachverständige nur den unteren Grenzwert als bewiesen ansehe, würde möglicherweise dem Sachverständigen eine von ihm gar nicht beabsichtigte Begutachtung in unzulässiger Weise unterstellen. Wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, der Sachverständige könnte sich in der genannten Weise mißverständlich und interpretationsbedürftig ausgedrückt haben, so kann und muß es gegebenenfalls solche Zweifel durch Rückfrage bei dem Sachverständigen oder durch dessen persönliche Anhörung in der mündlichen Verhandlung gemäß § 411 Abs. 3 ZPO klären.
Diese rechtlichen Fehler zwingen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
II.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird auch zu berücksichtigen sein:
1.
Die Folgen des vom Berufungsgericht festgestellten Sturzes des Klägers gehören nicht zu den Fällen des Verlustes oder der Gebrauchsunfähigkeit bestimmter Körperteile oder Sinnesorgane nach § 8 II Abs. 2-4 AUB. Somit ist bei der Bemessung des Invaliditätsgrades in Betracht zu ziehen, inwieweit der Versicherte imstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und die ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann (§ 8 II Abs. 5 AUB).
Das angefochtene Urteil enthält zu diesem Tatbestand weder tatsächliche Feststellungen noch läßt es erkennen, daß das Berufungsgericht die genannten Gesichtspunkte der sozialen Zumutbarkeit (vgl. Wussow AUB 4. Aufl. § 8 Anm. 9; Bruck/Möller/Wagner VVG 8. Aufl. Bd. VI/1 Anm. g 308; Prölss/Martin VVG 22. Aufl. AUB § 8 Anm. 9) in seine Erwägungen einbezogen hätte. Ein rein abstrakter Maßstab ohne Berücksichtigung der konkreten Berufs- und Erwerbsverhältnisse des Versicherten ist in den durch § 8 II Abs. 2-4 AUB geregelten Fällen anzulegen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1966 - II ZR 252/64 = VersR 1966, 1133 f.), nicht aber in dem hier vorliegenden Fall einer Invalidität, die nach § 8 II Abs. 5 AUB zu beurteilen ist.
2.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne offenbleiben, ob der Bestimmung des § 13 AUB entnommen werden könne, daß die Frage der dauernden Arbeitsunfähigkeit und ihres Grades nur aus der Situation heraus beurteilt werden dürfe, die sich innerhalb von drei Jahren vom Unfalltage an ergeben habe. Jedenfalls hätten die Sachverständigen Dr. B... und Dr. R... in ergänzenden Stellungnahmen dargelegt, daß ihre Einschätzung des Grades der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers auch schon für einen Zeitpunkt gelte, der drei Jahre nach dem Unfall liegt.
Dazu ist zu bemerken: Nach § 13 Abs. 3 AUB ist das Recht des Versicherers und des Versicherungsnehmers, den Grad der dauernden Arbeitsunfähigkeit jährlich neu feststellen zu lassen, auf die Zeit von drei Jahren vom Unfalltage ab beschränkt. Daraus ergibt sich, daß der entsprechenden Feststellung auch dann, wenn sie erst später durch das Gericht getroffen wird, keine Tatsachen und Erkenntnisse zugrundegelegt werden dürfen, die innerhalb der dreijährigen Frist noch nicht erkennbar waren. Es ist vielmehr auch dann - wie es das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend getan hat - auf den Sachverhalt abzustellen; der spätestens am Ende der dreijährigen Frist erkennbar gewesen wäre, sowie darauf, welcher Grad dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieses Sachverhaltes damals hätte vorausgesehen werden können und müssen.
Dürften später gewonnene Erkenntnisse im Rechtsstreit verwertet werden, so könnte jeder Beteiligte durch die Führung eines Rechtsstreits die von § 13 Abs. 3 AUB im Interesse eines baldigen endgültigen Abschlusses der Ermittlungen bestimmte Frist im Ergebnis auf unbestimmte Zeit verlängern. Das würde Sinn und Zweck der genannten Bestimmung widersprechen und einen unerwünschten Anreiz zur Führung von Prozessen darstellen.
Dehner
Richter am BGH Dr. Schmidt-Kessel kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben Dr. Hoegen
Rassow
Dr. Zopfs