Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1966, Az.: II ZR 252/64
Klage gegen die Unfallversicherung auf Versicherungsschutz; Verlust der Sehkraft auf einem Auge; Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1966
- Aktenzeichen
- II ZR 252/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 11.11.1964
- LG Oldenburg
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 2 Nr. 2 AUB
- § 8 Abs. 2 Nr. 3 AUB
Fundstellen
- DB 1966, 1804-1805 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 113-114 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 295-297 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Zahnarzt Dr. med. dent. Rudolf K., O., G. Straße ...
Prozessgegner
C., A. V.-AG,
vertreten durch den Vorstand, bestehend aus Dr. Reinhard R., Willi P. und Wilhelm L., H., O.-Straße ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Im Rahmen der sog. Gliedertaxe des § 8 II AUB gilt auch für die Bewertung von Teilschädigungen ein genereller Maßstab; auf den Beruf des Versicherten kommt es daher bei der Frage, in welchem Grad die Gebrauchsfähigkeit eines Körperteils oder Sinnesorgans durch den Unfall beeinträchtigt ist, nicht an.
- b)
Die Minderung der Gebrauchsfähigkeit eines Auges ist nicht allein nach der Sehschärfe, sondern nach den gesamten Punktionen des betreffenden Auges zu bemessen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Fleck
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 11. November 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger, von Beruf Zahnarzt, hatte bei der Beklagten eine Unfallversicherung mit einer bei voller Invalidität zu zahlenden Versicherungssumme von 100.000 DM abgeschlossen. Für den gänzlichen Verlust der Sehkraft eines Auges war, abweichend von den allgemeinen Versicherungsbedingungen, ein fester Satz von 80 % der Versicherungssumme vereinbart worden.
Der Kläger hat zwei Unfälle erlitten, bei denen das rechte Auge verletzt worden ist. Infolge der davon zurückgebliebenen Hornhauttrübung beträgt die Sehschärfe auf diesem Auge höchstens noch 1/3. Die Beklagte hat dem Kläger daraufhin 20.000 DM gezahlt. Der Kläger ist der Ansicht, da die Sehschärfe des verletzten Auges um mindestens 2/3 herabgesetzt sei, stünden ihm 2/3 von 80.000 DM = 53.332 DM zu. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 33.332 DM mit Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.
Entscheidungsgründe
1.
Zwischen den Parteien gelten die Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB) von 1961 (abgedr. bei Prölss, VVG 15. Aufl. Anh, zu §§ 179-185), die in § 8 II (= § 7 II der von der Beklagten gebrauchten Fassung) festlegen, welche Entschädigung der Versicherer bei dauernder Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) infolge eines Unfalls zu zahlen hat. Bei Teil Invalidität, wie sie hier vorliegt, ist ein dem Grad der Invalidität entsprechender Teil der Versicherungssumme zu zahlen. Tür Unfallschäden an bestimmten, abschließend bezeichneten Körperteilen und Sinnesorganen werden in § 8 II Nr. 2 AuB feste Invaliditätsgrade unter Ausschluß des Nachweises eines höheren oder geringeren Grades bestimmt, die einen Prozentsatz der jeweiligen Versicherungssumme ausdrücken, Nach dieser sog. Gliedertaxe sind für Sehschäden folgende Sätze maßgebend:
| bei gänzlichem Verlust der Sehkraft beider Augen | 100 % |
|---|---|
| eines Auges | 30 % |
| sofern jedoch die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war | 70 %. |
Ist, wie in diesem Fall, der betreffende Körperteil oder das Sinnesorgan nur teilweise verloren oder gebrauchsunfähig geworden, so wird der entsprechende Teil des für den vollständigen Verlust geltenden Satzes angenommen (§ 8 II Nr. 3 Satz 2). Um die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung geht im wesentlichen der Streit der Parteien, die in tatsächlicher Hinsicht übereinstimmend eine Minderung der Sehschärfe des verletzten Auges um 2/3 zugrunde legen. Während der Kläger in demselben Verhältnis, also mit zwei Dritteln des vereinbarten Satzes von 80 % der Versicherungssumme für den Totalverlust eines Auges, auch den Grad der Gebrauchsunfähigkeit, namentlich unter Berücksichtigung seines Zahnarztberufs, bestimmt wissen möchte, vertritt die Beklagte, gestützt auf ein augenärztliches Gutachten, den Standpunkt, ein Auge, dem noch 1/3 der Sehschärfe verblieben ist, habe allgemein nur 25 % seiner Gebrauchsfähigkeit eingebüßt; sie billigt dem Kläger daher nur 25 % von 80 % der Versicherungssumme = 20.000 DM zu.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten recht gegeben. Soweit diene Entscheidung auf einer Auslegung der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen beruht, ist sie in der Revisionsinstanz unbeschränkt nachprüfbare Hieran ändert es nichts, daß die Parteien durch besondere Abmachung von § 8 II Nr. 2 e AUS insofern abgewichen sind, als sie für den gänzlichen Verlust der Sehkraft eines Auges an Stelle eines festen Invaliditätsgrades von 30 % einen solchen von 80 % vereinbart haben. Denn diese besondere Versicherungsbedingung betrifft nur den festen Hundertsatz der Versicherungssumme, von dem bei der Schädigung eines einzelnen Auges in allen Fällen auszugehen ist. Sie läßt die Frage, nach welchem Maßstab bei nur teilweiser Minderung der Sehkraft auf einem Auge der entsprechende Teilbetrag dieses Hundertsatzes zu ermitteln ist, unberührt. Diese Frage ist daher unabhängig von jener Sondervereinbarung allein nach dem Wortlaut, dem Sinnzusammenhang und dem wirtschaftlichen Zweck des § 8 II Nr. 3 Satz 2 AUB zu beantworten.
2.
§ 8 II Nr. 3 AUB stellt es darauf ab, inwieweit das betreffende Glied oder Organ verloren oder gebrauchsunfähig geworden ist. Da hier nach dem Zusammenhang von Satz 1 und 2 unter "Verlust", anders als etwa in § 8 II Nr. 2 c ("Verlust der Sehkraft", "des Gehörs" usw.), der Verlust des betreffenden Körperteils oder Sinnesorgans selbst verstanden wird, kommt im vorliegenden Fall nur eine "teilweise Gebrauchsunfähigkeit" in Betracht. Das Wort "Gebrauchsunfähigkeit" drückt nach seiner allgemeinen sprachlichen Bedeutung eine Zweckbeziehung aus. Ein Glied oder Sinnesorgan ist in dem Grad in seiner Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt, als es seine natürlichen Aufgaben, im ganzen gesehen, nicht mehr zu erfüllen vermag. Hierbei ist für die Anwendung des § 8 II Nr. 3 Satz 2 AUB grundsätzlich nicht auf die individuellen Verhältnisse des einzelnen Versicherten abzustellen, sondern es ist ein genereller Maßstab anzulegen, wie er dem Durchschnitt der Versicherten entspricht. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang dieser Regelung mit der in § 8 II Nr. 2 AUB aufgestellten starren Gliedertaxe und dem Begriff der Arbeitsfähigkeit, wie er in der privaten Unfallversicherung bei der Invaliditätsentschädigung verwendet wird.
Unter Arbeitsfähigkeit im Sinne der AUB ist grundsätzlich nicht die Fähigkeit zur Ausübung eines bestimmten Berufs zu verstehen, sondern die jedem körperlich unversehrten Menschen eigene, vom tatsächlich ausgeübten Beruf unabhängige Fähigkeit, Arbeit zu leisten (RGZ 161, 184, 190 f). Eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ist daher losgelöst von den konkreten Berufs- und Erwerbsverhältnissen des Versicherten zu beurteilen, soweit der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt. Dem entspricht es, daß die Gliedertaxe des § 8 II Nr. 2 AUB starre Invaliditätsgrade festsetzt, wobei nach ausdrücklicher Bestimmung der Nachweis eines höheren oder geringeren Grades ausgeschlossen ist. Danach erhält z. B. bei Verlust eines kleinen Fingers ein Pianist ebenso wie ein Kaufmann 5 % der Versicherungssumme, obschon die konkrete berufliche Schädigung im einen Fall größer, im anderen Fall geringer zu bewerten sein mag. Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 581 RVO), zum Versorgungsrecht (vgl. § 30 BVG) oder zum Entschädigungsrecht (vgl. § 33 BEG), wo es auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben ankommt, je nach den gesetzlichen Zweck der betreffenden Leistung aber auch die Vorbildung und der tatsächlich ausgeübte Beruf mehr oder minder stark zu berücksichtigen sind, stellt also § 8 II Nr. 2 AUB einen rein abstrakten Maßstab auf.
Dieser abstrakte Maßstab muß sich folgerichtig auch auf die Beurteilung eines Teilverlustes oder einer teilweisen Gebrauchsunfähigkeit nach § 8 II Nr. 3 Satz 2 AUB auswirken. Es ist also ohne Rücksicht auf den Beruf des Versicherten oder darauf, ob ein rechtes oder linkes Glied betroffen ist, zu prüfen, in welchem Maße das Glied gegenüber einem gesunden in seiner Brauchbarkeit beeinträchtigt ist (Prölss a.a.O. § 8 AUB Anm. 7; OLG Hamm, VersR 1962, 269 [OLG Hamm 20.03.1959 - 7 U 241/58]; ebenso von ärztlicher Seite Perret in Handb. der Unfallbegutachtung, herausg. v. Lob, 1961, I, 253 f, 259 f; Köstlin in Bürkle de la Camp/Rostock, Handb, der gesamten Unfallheilkunde, 1955, I, 60).
Diese von den besonderen Verhältnissen des Versicherten absehende Betrachtungsweise hat auch ihren guten Sinn. Das Recht der Vertragsversicherung ist weit stärker als etwa das der Sozialversicherung von dem Gedanken der Gefahrengemeinschaft und den Grundsätzen der gleichmäßigen Behandlung der Versicherten und der Prämiengerechtigkeit geprägt, die es erfordern, möglichst gleichartige Risiken zusammenzufassen und zu gleicher Prämie bei grundsätzlich gleichen Leistungen zu versichern. Soll die Versicherungsleistung einem besonderen, in der betreffenden Gefahrenklasse sonst nicht berücksichtigen Interesse des Versicherten Rechnung tragen, so bedarf es einer besonderen Abmachung, wie sie hier insofern - aber auch nur insofern - getroffen worden ist, als die Parteien anstatt des allgemein vorgesehenen abstrakten Entschädigungssatzes von 30 % für den völligen Verlust der Sehkraft eines Auges einen (ebenfalls starren) Satz von 80 % festgelegt haben. Eine verallgemeinernde Regelung wie die des § 8 II Nr. 2 AUB vereinfacht demnach nicht nur die Ermittlung der Versicherungsleistung, sondern entspricht vor allem auch eher dem Wesen der Privatversicherung.
3.
Ist hiernach bei der Prüfung, in welchem Grade die Brauchbarkeit eines der in § 8 II Nr. 2 AUB genannten Körperteile und Sinnesorgane herabgesetzt ist, von der besonderen beruflichen Lage des Versicherten abzusehen, so bedeutet dies andererseits nicht, daß bei Augenverletzungen die Gebrauchsbeeinträchtigung einfach mit der Minderung der Sehschärfe gleichgesetzt werden müßte, wie der Kläger es im Ergebnis anstrebt. Denn die Tauglichkeit eines Organs für die Zwecke, für die es von Natur aus bestimmt ist und allgemein gebraucht wird, hängt von der Gesamtheit seiner Funktionen und nicht nur von einer einzelnen Eigenschaft ab. So ist nach den vom Berufungsgericht als zutreffend erachteten Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. auch für den Gebrauchswert eines Auges neben der zentralen Sehschärfe noch eine Reihe weiterer Punktionen maßgebend; dazu gehören nach einem fachärztlichen Gutachten von Prof. Dr. E. W. in München, auf das sich die Revision bezieht, z. B. die Wahrnehmung des Gesichtsfeldes, die Farbwahrnehmung und die Dunkelanpassung. Die Sehschärfe ist also nicht der einzige Gradmesser für eine Minderung der Gebrauchsfähigkeit.
4.
Das Berufungsgericht hat daher § 8 II Nr. 3 Satz 2 AUB richtig ausgelegt, wenn es bei der Prüfung, in welchem Grade das verletzte Auge des Klägers gebrauchsunfähig geworden ist, den Beruf des Klägers unberücksichtigt gelassen und es auch nicht allein auf die Sehschärfe, sondern auf die gesamten Funktionen des Auges abgestellt hat. Seine auf dieser Grundlage getroffene Feststellung, die Beklagte habe die Gebrauchsminderung mit 25 % zutreffend ermittelt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Feststellung beruht auf den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. S., der sich seinerseits auf eine von Roggenkämper aufgestellte Tabelle stützt (vgl. Roggenkämper, Gutachtliche Beurteilung der Gebrauchsfähigkeit eines Auges auf Grund der sog. Gliedertaxe, Klin. Monatsbl. f. Augenheilkunde, 1951 S. 533). Roggenkämper geht davon aus, daß der Quotient, mit dem in der Augenheilkunde die Sehschärfe ausgedrückt zu werden pflegt und der im Zähler die Leseentfernung, in der ein Zeichen erkannt wird, und im Nenner die Entfernung wiedergibt, in der es nach einer angenommenen Norm erkannt werden sollte, keineswegs mit dem Bruchteil der Gebrauchsfähigkeit gleichzusetzen ist.
So ist ein Auge mit einer Sehschärfe von 5/10 erfahrungsgemäß nicht nur zu 50 %, sondern noch nahezu voll gebrauchsfähig. Ebenso leuchtet ein, daß z.B. der Gebrauchswert eines Auges erheblich stärker beeinträchtigt wird, wenn es eine restliche Sehschärfe von 0,1 völlig verliert, als wenn etwa die Sehschärfe von 0,9 auf 0,8 gemindert wird (vgl. LG Göttingen, VersR 1963, 1017 [LG Göttingen 02.07.1962 - 3 O 83/61]). Auf Grund solcher Erfahrungen und Vorstellungen hat Roggenkämper folgende Tabelle aufgestellt, die zu der verbliebenen Sehschärfe (linksstehende Bruchzahl) jeweils die entsprechende Minderung der Gebrauchsfähigkeit (rechtsstehende Prozentzahl) angibt:
| 5/5 | = | 0 % | 5/35 = 55 % |
|---|---|---|---|
| 5/10 | = | 10 % | 5/50 = 70 % |
| 5/15 | = | 25 % | 3/50 = 85 % |
| 5/20 | = | 33 % | 1/50 = 100 % (prakt. Blindheit). |
| 5/25 | = | 40 % |
Das Berufungsgericht durfte diese vom. Sachverständigen Dr. S. verwertete Tabelle nach Roggenkämper als eine zwar nicht rechtsverbindliche, aber als Anhaltspunkt auch im Falle des Klägers praktisch brauchbare Arbeitsgrundlage für die Beurteilung der verminderten Tauglichkeit eines Auges ansehen. Demgegenüber greifen die Rügen der Revision nicht durch.
a)
Der Revision ist zuzugeben, daß die Gebrauchsminderung des verletzten Auges hier ohne Rücksicht auf den unversehrten Zustand des anderen Auges zu beurteilen, das einzelne Auge also für sich zu betrachten ist. Das folgt schon daraus, daß in § 8 II Nr. 2 c AUB für den Verlust der Sehkraft auf nur einem Auge ein Invaliditätsgrad bestimmt ist, der im Verhältnis zu den Sätzen für den gleichzeitig oder nacheinander eintretenden Verlust der Sehkraft auf beiden Augen wesentlich geringer ist. Die Tatsache, daß der einseitige Verlust der Sehkraft durch das gesunde Auge zum Teil wieder ausgeglichen wird, ist bei diesen Sätzen also schon eingerechnet. Deshalb kann sie bei der Bewertung einer Gebrauchsminderung nach § 8 II Nr. 3 Satz 2 AUB nicht noch einmal zu Lasten des Versicherten berücksichtigt werden. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat aber aus dem Umstand, daß Roggenkämper z. B. bei 1/50 Sehschärfe eine 100 %ige Gebrauchsunfähgkeit annimmt, den Schluß gezogen, seine Tabelle lasse die Sehleistung des anderen Auges außer Betracht, An dieser Folgerung, die mit den eigenen Ausführungen Roggenkämpers (a.a.O.) übereinstimmt und jetzt auch in dem von der Revision beigebrachten Gutachten als richtig anerkannt wird, war das Berufungsgericht nicht dadurch gehindert, daß die Parteien übereinstimmend das Gegenteil angenommen hatten. Denn es handelt sich nicht um eine Tatsache, an deren Vortrag durch die Parteien das Gericht gebunden wäre und die Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses nach § 288 ZPO sein könnte (vgl. BGH LM ZPO § 138 Nr. 1), sondern um die richterliche Beurteilung einer wissenschaftlichen Methode auf ihre grundsätzliche Eignung für die nach § 8 II Nr. 2 Satz 2 AUB notwendige Feststellung eines Tatbestands, der hier streitig ist.
b)
Soweit die Revision sich den Inhalt des von ihr vorgelegten Gutachtens zu eigen macht, bezweifelt sie im Grunde auch nicht, daß die von Roggenkämper aufgestellte Tabelle auf wissenschaftlich einwandfreien Überlegungen beruht. Sie meint nur, die Anwendung dieser Tabelle führe zu ungerechten Ergebnissen, wenn es sich, wie hier, um einen Zahnarzt handle, der bei seiner Tätigkeit praktisch ausschließlich auf die zentrale Sehschärfe des Auges angewiesen sei; in einem solchen Fall sei daher die Invaliditätsentschädigung nach dem sog. Zehntelbruchwerttarif zu errechnen, also im wesentlichen der Verlust der zentralen Sehschärfe zugrunde zu legen. Dieser Einwand scheitert aber daran, daß es im Anwendungsbereich der Gliedertaxe des § 2 II Nr. 2 AUB auf den Beruf des Versicherten nicht ankommt, wie bereits ausgeführt wurde.
Nicht richtig ist auch die von der Revision aufgegriffene Überlegung des Gutachters, wenn eine Versicherung sich schon auf den Standpunkt stelle, es sei gleichgültig, ob das Auge eines Chirurgen oder eines Bürogehilfen geschädigt sei, so könne sie andererseits nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung willkürlich die für sie am vorteilhaftesten erscheinende Gliedertaxe anwenden. Von Willkür könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Beklagte bei der Bewertung von Augenschäden nicht einheitlich verfahren, sondern sich von Fall zu Fall die für sie günstigste Methode aussuchen würde. Dafür ist aber nichts vorgetragen.
5.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Liesecke
Fleck