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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1991, Az.: IV ZR 226/90

Vertragsangebot des Versicherers; Antragsbindung; Zusendung des Versicherungsscheins; Gesetzliche Obliegenheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.1991
Aktenzeichen
IV ZR 226/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1992, 102-103 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 352 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 48 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1992, 160-161 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 1397-1398 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Sendet der Versicherer dem Antragsteller den Versicherungsschein erst nach dem Ablauf des Zeitraums zu, in dem der Antragsteller an seinen Antrag gebunden war, so bewirkt das damit abgegebene Vertragsangebot des Versicherers (§§ 148, 147 BGB), daß die gesetzliche Obliegenheit des § 16 Abs. 1 VVG erneut entsteht. Es geht zwischen den Beteiligten wieder um die "Schließung des Vertrags".

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger, von Beruf Kfz-Mechaniker, von der Beklagten seit Dezember 1986 wegen Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente von 1.000 DM beanspruchen kann.

2

Unter dem 1. August 1986 beantragte er bei der Beklagten den Abschluß einer Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. In dem Antragsformular sind die Fragen Nr. 6 "Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden? (z.B.... Knochen, Gelenke...Wirbelsäule) " und Nr. 9 "Bestehen körperliche... Schäden? (z.B. Versteifung, Rückgratverkrümmung, Bandscheibenschädigung...) " bejaht. In den formularmäßig vorgesehenen Erläuterungen ist zu den bejahten Fragen Nr. 6 und 9 jeweils vermerkt "Verspannungen im Rücken" unter Verweisung auf Dr. L. als den behandelnden Arzt.

3

Die Beklagte fertigte erst unter dem 20. Oktober 1986 den Versicherungsschein aus, in dem sie den beantragten Versicherungsbeginn vom 1. August 1986 auf den 1. Oktober 1986 änderte, und sandte ihn dem Kläger zu. Seit 2. Oktober 1986 befand sich der Kläger wegen Wirbelsäulenbeschwerden in der Behandlung des Arztes Dr. A., der unter anderem eine Computertomographie erstellen ließ. Unter dem 27. November 1986 bescheinigte er dem Kläger Berufsunfähigkeit wegen eines Bandscheibenvorfalles.

4

Das Begehren des Klägers, ihm die vereinbarte Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen, lehnte die Beklagte unter gleichzeitigem Rücktritt vom Vertrag mit Schreiben vom 29. April 1987 ab. Sie macht geltend, der Kläger sei von dem behandelnden Arzt am 7. Oktober 1986 über das Ergebnis der Computertomographie, nämlich den Bandscheibenvorfall, unterrichtet worden, habe ihr dies aber pflichtwidrig nicht mitgeteilt. Im übrigen sei der Kläger nicht berufsunfähig geworden, denn er müsse sich auf sogenannte Vergleichstätigkeiten verweisen lassen. Schließlich sei eine etwaige Berufsunfähigkeit schon vor Annahme des Antrages des Klägers eingetreten.

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Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Zahlungsbegehren unverändert weiter.

Entscheidungsgründe

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Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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1. Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, dem Kläger sei eine Verletzung seiner vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit nicht anzulasten, so daß der Beklagten deshalb auch kein Rücktrittsrecht habe zustehen können.

8

Es hat der Rentenanspruch des Klägers als unschlüssig abgewiesen, weil er nicht dargelegt habe, daß er aus gesundheitlichen Gründen auch nicht in der Lage sei, einen seinem bisherigen Beruf als Kfz-Mechaniker vergleichbaren, ihm nach seinen konkreten Fähigkeiten möglichen und zumutbaren Beruf auszuüben. Entgegen der in den Vorinstanzen von der Beklagten verfochtenen Ansicht ist das Berufungsgericht dabei (zutreffend, vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1987 - IVa ZR 8/86 - VersR 1987, 753 [BGH 13.05.1987 - IV a ZR 8/86] unter I 3 c) davon ausgegangen, daß durch Umschulungsmaßnahmen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers außer Betracht zu bleiben haben. Es ist jedoch der Ansicht, aufgrund seiner früheren Ausbildung und Tätigkeit als Kfz-Mechaniker könne er ohne weiteres in der Reparaturannahme einer Kfz-Werkstatt tätig sein. Dabei fielen weder nennenswerte körperliche Arbeiten an noch ein als solcher zu bezeichnender Schriftverkehr. Daß der Kläger - ein Türke - die deutsche Sprache für mündliche Verhandlungen ausreichend beherrsche, habe das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung feststellen können. Wesentlich mehr als die Entgegennahme von Wünschen und Auftragsangaben der Kunden zu den vorzunehmenden Reparaturen und kurze diesbezügliche Auftragsnotizen fielen in einer Kfz-Reparaturwerkstatt auch nicht an. Daß er als Kfz-Mechaniker nicht ausreichend für diese Aufgabe qualifiziert sei, habe der Kläger nicht schlüssig dargetan bzw. widerlegt. Zwar habe er in der Berufungsverhandlung vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß in Autoreparaturwerkstätten die Annahme von Reparaturen und Inspektionen in "ganz überwiegendem Maße" von Kfz-Meistern durchgeführt werde. Das bedeute aber nicht, daß es keine Ausnahmen gebe. Ergänzend bleibe auszuführen, daß der Beweisantritt verspätet sei und daß seine Berücksichtigung das Verfahren verzögert hätte. Da die Beklagte wiederholt auf die vorerwähnte Vergleichstätigkeit schriftsätzlich hingewiesen habe, sei der Kläger gehalten gewesen, zur fehlenden Verweisbarkeit rechtzeitig vorzutragen.

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2. Diese Begründung greift die Revision mit Erfolg an. Sie macht geltend, daß der Kläger gegenüber dem - ausweislich der Schriftsätze mehr beiläufigen - Versuch der Beklagten, ihn auch auf eine Tätigkeit in der Reparaturannahme einer Kfz-Werkstatt zu verweisen, mit Schriftsatz vom 23. Mai 1990, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, Beweis durch Sachverständigengutachten dafür angeboten habe, daß er die deutsche Sprache nicht in einem ausreichenden Maße für einen Schriftverkehr beherrsche, der auch in einer Kfz-Reparaturwerkstatt im Zuge der Auftragsannahme geführt werden müsse.

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a) Dem Beweisangebot hätte das Berufungsgericht mangels eigener - im Berufungsurteil nicht ausgewiesener - Sachkunde nachgehen müssen. Von dem Kläger, der gerade geltend machte, er sei sprachlich den Anforderungen des Schriftverkehrs in einer Kfz-Reparaturannahme nicht gewachsen, konnte nicht verlangt werden anzugeben, wie dieser Schriftverkehr in allen Einzelheiten aussehe. Daß es für einen Fahrzeughalter, der regelmäßig Laie auf dem Gebiet des Kfz-Reparaturwesens ist, oft sehr schwierig ist, den Grund für Störungen zu nennen, die er an seinem Fahrzeug bemerkt hat, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Hier ist die sprachliche Gewandtheit des Fachmannes, der das Fahrzeug zur Reparatur entgegennimmt, in gesteigertem Maße gefordert. Gerade der Auftragsumfang muß aus den Reparaturannahmezetteln für den Werkstattmonteur unmißverständlich zu ersehen sein.

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Überdies erfordert die Tätigkeit in einer Kfz-Reparaturannahme eine fortlaufende Unterrichtung über technische Neuerungen. Ob der Kläger über hinreichende Sprachkenntnisse in Wort und Schrift für diese Art unerläßlicher Fortbildung verfügt, ist im Berufungsurteil ebenfalls unerörtert geblieben.

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b) Zu einer Zurückweisung des mit Schriftsatz vom 23. Mai 1990 vorgebrachten Angriffsmittels war das Berufungsgericht nicht befugt. In Betracht kam nur eine Zurückweisung nach § 296 Abs. 2 ZPO. Dazu, daß der Kläger aus grober Nachlässigkeit verspätet vorgetragen habe, enthält das Berufungsurteil nur andeutungsweise Ausführungen, wenn es heißt, die Beklagte habe wiederholt schriftsätzlich auf die vorerwähnte Vergleichstätigkeit hingewiesen, die Beklagte legte dabei allerdings das Schwergewicht ihres Vorbringens auf die unzutreffende Behauptung, der Kläger müsse auch durch Umschulung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzen.

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Vor allem aber weist das Berufungsurteil nicht aus, was das Berufungsgericht gehindert hätte, zu dem begrenzten Fragenkomplex der sprachlichen Anforderungen in Wort und Schrift an jemanden, der in einer Kfz-Werkstatt die Reparaturannahme zu tätigen hat, einen Sachverständigen in der Berufungsverhandlung zu vernehmen. Für eine Ladung blieb zwischen dem 23. Mai und dem 7. Juni 1990 ausreichend Zeit. das Gericht war demnach gehalten, eine etwaige Verspätung durch ihm zumutbare, vorbereitende Maßnahmen auszugleichen und durfte das Vorbringen auch dann nicht unberücksichtigt lassen, wenn eine Verspätung nicht genügend entschuldigt war (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, vgl. nur BGHZ 75, 138, 142 m.w.N.).

14

Der im Termin anwesende Sachverständige hätte auch zu dem zusätzlichen Vorbringen des Klägers im Termin Stellung beziehen können, daß die Reparaturannahme regelmäßig Aufgabe von Kfz-Meistern ist.

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Damit diese Beweisaufnahme nachgeholt wird, muß die Sache zurückverwiesen werden, denn im Ergebnis hat das Berufungsgericht bislang zu Recht ein leistungsbefreiendes Rücktrittsrecht der Beklagten verneint.

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c) Zwar war das Angebot des Klägers, an das er sich formularmäßig für sechs Wochen ab Antragstellung hatte gebunden erklären müssen, am 7. Oktober 1986, als er von seinem Bandscheibenvorfall erfahren haben soll, bereits erloschen. In der Zusendung des Versicherungsscheins lag jedoch nunmehr ein Vertragsangebot der Beklagten. Es ging ab seinem Zugang erneut um einen Vertragsschluß zwischen den Parteien. Damit entstand für den Kläger wieder die gesetzliche Obliegenheit gemäß § 16 Abs. 1 VVG. Mit den schriftlichen Angaben in seinem Antrag vom 1. August 1986 hatte er der Beklagten seinen Bandscheibenvorfall gerade noch nicht mitgeteilt. Es handelt sich hierbei in einer Berufsunfähigkeitsversicherung um einen erheblichen Gefahrumstand, der dem Versicherer auch ungefragt mitzuteilen ist. Überdies war der Kläger in dem Antragsformular, das am 1. August 1986 ausgefüllt worden ist, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Beklagte über erhebliche Gesundheitsverschlechterungen, die noch nach Antragstellung eintraten, unterrichtet werden wollte, solange sie keine Entscheidung über den Vertragsabschluß getroffen hatte. Es fehlt aber bislang an der Feststellung, wann der Kläger Kenntnis von dem erlittenen Bandscheibenvorfall erhielt.

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3. Sowohl für die Frage der Erheblichkeit eines Rücktrittsrechts der Beklagten wie für ihren weiteren Einwand, eine etwaige Berufsunfähigkeit des Klägers sei in vorvertraglicher Zeit eingetreten, könnte es von Bedeutung sein, daß der Kläger mit seiner Klagebegründung eine Zusage der Beklagten über vorläufigen Deckungsschutz auch für den Fall des Eintritts seiner Berufsunfähigkeit vorgelegt hat (GA 25, 26). Die bedingungsgemäßen Zusagevoraussetzungen, nämlich die Erteilung einer Einzugsermächtigung und die Bestimmung des beantragten Versicherungsbeginns auf einen innerhalb der ersten zwei Monate nach Antragsdatum liegenden Zeitpunkt, hat der Kläger erfüllt.

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Gemäß § 1 der von der Beklagten verwendeten, auf der Rückseite ihrer Zusage abgedruckten Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung beginnt der vorläufige Versicherungsschutz spätestens mit dem dritten Tag nach dem Antragsdatum. Er endet, wenn - wie hier - der Versicherer den Antrag nicht vorher abgelehnt und der Antragsteller ihn weder widerrufen noch angefochten noch dem Beitragseinzug widersprochen hat, mit dem Beginn der beantragten Versicherung, spätestens mit dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Antragsdatum. In dem Versicherungsschein der Beklagten ist der 1. Oktober 1986 ohne Stundenangabe als Versicherungsbeginn genannt. Der Tatrichter wird gegebenenfalls durch Vertragsauslegung festzustellen haben, ob die Parteien 0.00 Uhr des 1. Oktober 1986 als Versicherungsbeginn vereinbart haben oder ob gemäß § 7 VVG von einem Beginn des endgültigen Versicherungsschutzes erst am Mittag des 1. Oktober 1986 auszugehen ist. Mit dem Wirksamwerden des materiellen Versicherungsschutzes (zur Zulässigkeit einer Rückwärtsversicherung vgl. Senatsurteil vom 21. März 1991 - BGHZ 111, 44) endete der vorläufige Deckungsschutz. Sollte Berufsunfähigkeit des Klägers bereits während der Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes eingetreten sein, so ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Beklagten ein Recht zum Rücktritt vom später geschlossenen Versicherungsvertrag wegen einer erst nach Ablauf des vorläufigen Deckungsschutzes begangenen Obliegenheitsverletzung zugestanden hat.

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Ferner hat ihr Einwand, Berufsunfähigkeit des Klägers sei schon in vorvertraglicher Zeit eingetreten, nur dann Bedeutung, wenn der Kläger vor dem Wirksamwerden eines vorläufigen Deckungsschutzes berufsunfähig geworden ist. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist von einem nahtlosen Anschluß zwischen vorläufigem und endgültigem Deckungsschutz auszugehen.