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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1987, Az.: IVa ZR 8/86

Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Freistellung von einer Lebensversicherung; Gewährung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1987
Aktenzeichen
IVa ZR 8/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 15.11.1985
LG Koblenz - 06.04.1984

Fundstellen

  • MDR 1987, 1008 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 1050-1052 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1987, 753-755 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Herr Herbert K., S. 16, O.

Prozessgegner

R. Lebensversicherung AG,
vertreten durch den Vorstand, G. straße 14-16, K.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann eine nach Eintritt des Versicherungsfalles in der Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung erfolgreich abgeschlossene Umschulung des Versicherungsnehmers im vertraglich vorgesehenen Nachprüfungsverfahren berücksichtigt werden kann.

In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1987
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. November 1985 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. April 1984 wird unter teilweiser Neufassung des Urteilstenors zurückgewiesen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung VS-Nr. 7/2329126 für die Monate Mai 1982 bis Oktober 1983 5.400,00 DM sowie ab November 1983 bis längstens Oktober 2018 einschließlich eine jährliche Rente in Höhe von 3.600,00 DM, zahlbar vierteljährlich im voraus bis zum 3. November, 3. Februar, 3. Mai und 3. August eines jeden Jahres, zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit 1. Mai 1982 bis längstens 31. Oktober 2018 von der Beitragszahlung für die bei der Beklagten bestehende Lebensversicherung VS-Nr. 7/2329126 freizustellen.

Hinsichtlich des Antrags auf jährliche Rentenzahlung im voraus bleibt die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Der Kläger hat von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Oktober 1981 bis 30. April 1982 die im Falle von mindestens 50%iger Berufsunfähigkeit vertraglich zugesagten Leistungen aus einer bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erhalten. Er begehrt mit seiner Klage die weitere Gewährung dieser der Höhe und dem zeitlichen Umfang nach unstreitigen Leistungen.

2

Dem am 2. November 1977 abgeschlossenen Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Beklagten (BB-BUZ) zugrunde.

3

Seit Schulabschluß bis zum 30. November 1978 arbeitete der Kläger, der im Oktober 1973 die Prüfung als Landwirtschaftsgehilfe und im April 1976 diejenige als staatlich geprüfter Wirtschafter abgelegt hat, im elterlichen Betrieb. Seit Dezember 1978 bezog er - mit Unterbrechungen durch Krankheit und Aushilfsarbeit - Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und schließlich Unterhaltsgeld. Vom 18. September 1980 bis 17. März 1982 wurde er im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 1236 RVO zum Nachrichtengerätemechaniker umgeschult. Seit Mai 1982 ist er als Nachrichtengerätemechaniker tätig.

4

Im Oktober 1981 - während laufender Umschulung - stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Beklagten. Unter dem 20. Januar 1982 anerkannte die Beklagte ihre Leistungspflicht befristet auf den Zeitraum vom 1. Oktober 1981 bis zum 30. April 1982 mit dem Vorbehalt der Nachprüfung der Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit ab dem 1. Mai 1982.

5

Unter Berufung auf ein von ihr eingeholtes Gutachten vom 30. August 1982, in dem die ärztliche Feststellung enthalten ist, daß der Kläger in seinem Umschulungsberuf voll einsatzfähig sei, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15. September 1982 Leistungen über den 30. April 1982 hinaus ab.

6

Die Parteien streiten in erster Linie darum, ob es für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers von Bedeutung ist, daß der Kläger umgeschult worden und in seinem neuen Beruf voll einsatzfähig ist. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger - unter lediglich klarstellender Neufassung seiner Anträge - die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe

7

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

8

I.

Das Berufungsgericht behandelt als unbewiesen und läßt dahingestellt, ob der Beklagten bei ihrem Leistungsanerkenntnis vom 20. Januar 1982 bekannt gewesen ist, daß der Kläger - und seit wann - nicht mehr in der Landwirtschaft tätig war und sich seit 1980 in der Umschulung befand. Diese - einmal unterstellte - Kenntnis führe nicht dazu, daß die Beklagte bei ihrer vorbehaltenen Neuentscheidung, ob über den Monat April 1982 hinaus Berufsunfähigkeit im Sinne ihrer Bedingungen gegeben sei, die Berufsunfähigkeit des Klägers am Beruf des Landwirts zu messen gehabt habe. Ob dies bei Anwendung des § 2 Ziff. 1 BB-BUZ geboten sei und ob das Landgericht den Begriff der Berufsunfähigkeit nach dieser Vorschrift richtig ausgelegt habe, könne dahinstehen. Tatsächlich sei der Kläger bereits seit November 1978 aus dem Beruf des Landwirts ausgeschieden, möglicherweise krankheitsbedingt, jedoch, wie er selbst vortrage, nicht wegen bereits damals eingetretener Berufsunfähigkeit. Dann aber habe nach § 2 Ziff. 4 BB-BUZ der Vergleich mit früheren Tätigkeiten nach Art und Weise der Verrichtungen zu unterbleiben. Welcher Art die Kenntnisse und die Tätigkeiten des Versicherungsnehmers seien und wie und wann er diese erworben habe, sei für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nach § 2 Ziff. 4 BB-BUZ unerheblich. Entscheidend sei allein, ob die neue Tätigkeit dem Versicherungsnehmer eine gleichwertige wirtschaftliche und soziale Stellung verschafft habe. Dies sei der Fall.

9

Diese Darlegungen sind in mehrfacher Hinsicht nicht rechtsfehlerfrei.

10

1.

Schon in seinem Ansatzpunkt, die Beklagte habe sich (im Einklang mit ihren Versicherungsbedingungen) für die Zeit ab 1. Mai 1982 eine "Neuentscheidung" wirksam vorbehalten können, indem sie ihr abgegebenes Leistungsanerkenntnis befristete, kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.

11

Von geringfügigen Ausnahmen abgesehen entsprechen die BB-BUZ der Beklagten wortgetreu den in VerBAV 1975, 1 ff. veröffentlichten Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Bereits mit Urteil vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 11/82 - VersR 1984, 51 hat der Senat klargestellt, daß die Versicherer bei Verwendung dieser Musterbedingungen mit der Leistungsanerkennung nach Prüfung ihrer Leistungspflicht eine Selbstbindung eingehen, von der sie sich nicht einseitig in einem weitergehenden Umfang wieder lösen können, als dies ihre AVB ausdrücklich vorsehen.

12

In der Folgezeit hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Januar 1986 - IVa ZR 137/84 - VersR 1986, 277 dargelegt, daß sich ein Versicherer, dessen Versicherungsbedingungen für Berufsunfähigkeit eine auf bestimmte Zeitabschnitte begrenzte Anerkennung von Berufsunfähigkeit nicht vorsehen, nicht von seiner in den Versicherungsbedingungen erklärten Selbstbindung nach Leistungsanerkennung dadurch freistellen kann, daß er die Berufsunfähigkeit nur zeitlich begrenzt anerkennt. Im entschiedenen Fall konnte der Versicherer demnach nicht (bei unverändertem Gesundheitszustand des Versicherten und ohne nachträgliches Bekanntwerden von Umständen, die für die Beurteilung dieses Gesundheitszustandes maßgeblich gewesen wären) die Berufsunfähigkeit des Versicherten und damit seine Leistungspflicht als Versicherer allein unter Berufung auf den Ablauf der gewählten Frist rechtswirksam verneinen.

13

Wie in jenem Fall verwendet die Beklagte Versicherungsbedingungen, die gemäß den §§ 2 und 5 nur folgende Entscheidungsmöglichkeiten vorsehen, wenn ein Versicherter einen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt hat:

  1. a)

    Verneinung der Berufsunfähigkeit,

  2. b)

    Bejahung dauernder Berufsunfähigkeit, die zur Voraussetzung hat, daß eine Änderung des gesundheitlichen, die Berufsunfähigkeit bedingenden Zustandes in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten ist und

  3. c)

    Bejahung einer fingierten Berufsunfähigkeit, die erst bei Fortdauer des gesundheitlichen, die Berufsunfähigkeit bedingenden Zustandes über einen bestimmten Zeitraum - hier von sechs Monaten - hinaus in Betracht kommen kann, allerdings ohne die zusätzliche Feststellung, daß in absehbarer Zeit eine Änderung nicht mehr zu erwarten ist.

14

Auch ihre Selbstbindung hat die Beklagte in § 7 BB-BUZ gleichlautend wie der Versicherer im bereits entschiedenen Fall festgelegt:

  1. 1.

    Die Gesellschaft ist berechtigt, den Grad der Berufsunfähigkeit nachzuprüfen. Zu diesem Zweck kann sie auf ihre Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und - jedoch nur einmal im Jahr - eine Untersuchung des Versicherten durch einen von ihr beauftragten Arzt verlangen. Die Bestimmungen des § 4 finden entsprechende Anwendung.

  2. 2.

    Hat sich der Grad der Berufsunfähigkeit gemindert, so kann die Gesellschaft die Leistungen neu festsetzen. Macht die Gesellschaft eine Herabsetzung oder den Wegfall der Leistungen geltend, so ist sie verpflichtet, dies dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf dessen Rechte aus § 6 mitzuteilen. Die Herabsetzung oder der Wegfall der Leistungen wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absendung der Mitteilung, frühestens jedoch zu Beginn des darauffolgenden Versicherungsvierteljahres wirksam.

15

Die in den Versicherungsbedingungen nicht vorgesehene Befristung des Anerkenntnisses konnte der Beklagten keine Rechte einräumen, die sie sich nicht wirksam in den von ihr verwendeten Versicherungsbedingungen vorbehalten hat. Sie ist unbeachtlich und ermöglicht der Beklagten nicht eine bindungsfreie Neuentscheidung. Deshalb war zum 1. Mai 1982 nicht neuerlich von der Beklagten zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Versicherungsfall eingetreten war, für dessen (erstmalige) Beurteilung auf die Verhältnisse am 1. Mai 1982 - und damit auch auf die seinerzeit bereits abgeschlossene Umschulung des Klägers - abzustellen gewesen wäre; vielmehr konnte sie im Rahmen ihrer erklärten Selbstbindung durch Leistungsanerkenntnis nur noch prüfen, ob sich diejenigen Umstände, bei deren Veränderung sie sich vorbehalten hat, ihr Leistungsanerkenntnis für die Zukunft zu ändern, in einem Maße gewandelt hatten, das nach ihren Versicherungsbedingungen den Leistungswegfall nach sich zieht.

16

2.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war und ist - bei der erstmaligen Prüfung wie bei vorbehaltenen Nachprüfungen - die Berufsunfähigkeit des Klägers nach § 2 Ziff. 1 und nicht nach § 2 Ziff. 4 BB-BUZ zu beurteilen. § 2 Ziff. 4 BB-BUZ lautet - in Übereinstimmung mit der Fassung der Musterbedingungen von 1975 - wie folgt:

4.
Scheidet der Versicherte aus dem Berufsleben aus, und werden spätere Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, so kommt es bei der Anwendung der Ziffern 1 bis 3 darauf an, daß er außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

17

Wer wie der Kläger eine Zeit lang Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe erhält und anschließend unter Gewährung von Unterhaltsgeld umgeschult wird im Rahmen einer nach der RVO vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahme, ist (noch) nicht aus dem Berufsleben ausgeschieden, auch wenn er dem Arbeitsmarkt aus Gesundheitsgründen zeitweise nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß Berufsunfähigkeit einen sogenannten gedehnten Versicherungsfall darstellen kann. Die Krankheit, Körperverletzung oder der Kräfteverfall des Versicherten kommen als Versicherungsfall für sich allein nicht in Betracht. Auch die mit dem körperlichen Prozeß verbundene Unfähigkeit zur Berufsausübung vermag für sich gesehen die Eintrittspflicht des Versicherers noch nicht auszulösen. Als bloße Arbeitsunfähigkeit bleibt sie solange unbeachtlich, wie nicht ein Zustand erreicht ist, dessen Besserung in einem nach den Versicherungsbedingungen maßgeblichen Umfang in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten ist (so Senatsurteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630, 632). Arbeitsunfähigkeit, die typischerweise ungewollt einzutreten pflegt, läßt sich nicht gleichsetzen mit dem willensgesteuerten Vorgang eines Ausscheidens aus dem Berufsleben. Im Oktober 1981 lag die Zeit der tatsächlichen Berufsausübung des Klägers auch nicht schon so lange zurück, daß eine Anknüpfung an den Beruf des Landwirts seiner in diesem Bereich erworbenen Erfahrung und seiner darauf bezogenen Ausbildung nicht mehr sachgerecht Rechnung tragen konnte. Grund für die Einführung des § 2 Ziffer 4 der Musterbedingungen von 1975 war es aber gerade,

"daß die Versicherungsbedürftigkeit häufig über die Zeit der Berufsausübung hinaus reicht, beispielsweise beim Aufgeben des Berufs als Ehefrau oder bei Unterbrechung einer begonnenen Berufstätigkeit durch ein Studium. Zunächst dachte man daran, für die Berufsunfähigkeit von Versicherten, die keinen Beruf mehr erfüllen, auf deren zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen.

Nachteilig wäre dabei aber gewesen, daß sowohl sehr bald wieder aufgegebene Berufe als solche maßgeblich geblieben wären, zu denen die Voraussetzungen z.B. wegen fehlender Weiterbildung längst vor dem Auftreten des medizinischen Befundes nicht mehr vorhanden waren. ... Da seine (des Versicherten) Ausbildung und Erfahrung inzwischen nach Aufgabe des Berufs veraltet bzw. vergessen sein können, paßten die Kriterien des § 2 Ziff. 1 in diesem Falle nicht. Die Berufsunfähigkeit des Versicherten kann gerechterweise nur nach Berufen beurteilt werden, die er tatsächlich - mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten - bei Gesundheit noch hätte wahrnehmen können. Mit der Erweiterung des Begriffes der Berufsunfähigkeit in § 2 Ziff. 4 konnte es vermieden werden, fremde Begriffe wie z.B. Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts in die ansonsten berufsbezogene Versicherungsform zu bringen".

18

Diese in VerBAV 1975, 96 veröffentlichte Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen verdeutlicht, was die Versicherer mit der Einfügung des § 2 Ziff. 4 bezweckten und um welche Personengruppe es hierbei geht. Zu ihr zählt der Kläger nicht, der jahrelang als Landwirt tätig war, diese Tätigkeit erst bei Auftreten seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung - aufgrund Kündigung seines Vaters - aufgab und im Oktober 1981 noch über aktuelle Berufserfahrung und eine keineswegs veraltete Berufsausbildung verfügte.

19

Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils läßt sich auch nicht entnehmen (§ 561 ZPO), daß die Beklagte sich für die von ihr erklärte Leistungsablehnung auf die Maßgeblichkeit des § 2 Ziff. 4 BB-BUZ bei Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers berufen hätte.

20

3.

Wie der Streit der Parteien zu entscheiden ist, hängt damit allein davon ab, welche Änderungsmöglichkeiten sich die Beklagte im Falle einer anerkannten dauernden Berufsunfähigkeit in ihren Versicherungsbedingungen rechtswirksam vorbehalten hat.

21

Die gebotene Auslegung dieser Versicherungsbedingungen, bei der die Unklarheitenregel des § 5 AGBG beachtet werden muß - das Versicherungsverhältnis ist im November 1977 und damit unter der Geltung des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande gekommen -, hat bei der Kernbestimmung der Nachprüfung und des dabei vorbehaltenen Änderungsrechts, dem § 7 BB-BUZ anzusetzen.

22

a)

Nachprüfbar ist der "Grad der Berufsunfähigkeit". Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Ziff. 1 BB-BUZ, um die es im Fall des Klägers geht, hat zum einen zur Voraussetzung, daß der Versicherte "infolge Krankheit ... voraussichtlich dauernd außerstande ist, ...". Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, läßt sich nur durch eine medizinisch fundierte Prognose ermitteln, da ein künftiger Geschehensverlauf beurteilt werden muß: Der körperlich-geistige Gesamtzustand des Versicherten muß derart beschaffen sein, daß eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann (so Senatsurteil vom 22. Februar 1984, aaO).

23

Die in § 7 BB-BUZ ausdrücklich vorbehaltene jährliche Untersuchung des Versicherten macht unmißverständlich deutlich, daß die Versicherer sich für diesen Bereich ein Nachprüfungsrecht verbunden mit der Berechtigung vorbehalten haben, eine inzwischen eingetretene tatsächliche Änderung des Grades der Berufsunfähigkeit uneingeschränkt zu berücksichtigen.

24

Zwischen den Parteien ist indes unstreitig, daß sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht derart gebessert hat, daß er dem Beruf eines Landwirts wieder in einem Umfang nachgehen könnte, der Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit entfallen ließe.

25

b)

Es geht daher um die Verweisbarkeit auf einen anderen Beruf als den des früher ausgeübten als Landwirt.

26

Der Senat hatte bereits einen Fall zu entscheiden, in dem ein Versicherer, der in gleicher Weise wie die Beklagte in § 7 seine Selbstbindung erklärt und in § 2 die gleiche Begriffsbestimmung der Berufsunfähigkeit vorgenommen hatte, die Versicherte anläßlich einer der vorbehaltenen Nachprüfungen erstmals auf einen sogenannten "Vergleichsberuf" verwiesen hatte. Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. September 1986 - IVa ZR 252/84 - VersR 1986, 1113 die an sich verspätete Verweisung auf einen vorhandenen "Vergleichsberuf" nur deshalb für zulässig und damit rechtswirksam gehalten, weil der Versicherer bislang mit seinem Leistungsanerkenntnis eine überobligationsmäßige Rücksichtnahme gegenüber der Versicherten bewiesen hatte. Es erschien deshalb unbillig, ihn unverändert an seinem Anerkenntnis festzuhalten, soweit es zu ihm deshalb gekommen war, weil die Versicherte nicht sogleich auf den "Vergleichsberuf" verwiesen worden war. Diese Unterlassung des Versicherers beruhte nämlich allein darauf, daß die Parteien den ärztlichen Stellungnahmen folgend, die im Laufe der Zeit abgegeben worden waren, von einer nur vorübergehenden, wieder behebbaren Gesundheitsbeeinträchtigung der Versicherten ausgingen. Solange diese Annahme Bestand hatte, hatte der Versicherer der Versicherten nicht zugemutet, ihren bisherigen Arbeitsplatz (in seinem eigenen Versicherungsunternehmen) aufzugeben und sich statt im Außendienst an einem anderen Arbeitsplatz im Innendienst einzuarbeiten. Ein vergleichbares Entgegenkommen der Beklagten liegt nicht vor.

27

c)

Es trifft nämlich - entgegen der Annahme der Beklagten (wie des Berufungsgerichts) - nicht zu, daß die Beklagte den Kläger auf die Tätigkeit als Nachrichtengerätemechaniker verweisen könnte oder dies gar schon bei ihrer Entscheidung über den im Oktober 1981 erstmals gestellten Leistungsantrag hätte tun können.

28

Die gemäß § 5 BB-BUZ zu treffende Entscheidung der Beklagten hatte entsprechend dem Ergebnis der Überprüfung zu ergehen, ob die Voraussetzungen des § 2 Ziff. 1 BB-BUZ erfüllt waren. Für ein Leistungsanerkenntnis war demnach erforderlich, daß der von seiten der Mediziner als dauerhaft prognostizierte Gesundheitszustand des Versicherten es ihm nicht mehr erlaubte, in dem nach den Versicherungsbedingungen maßgeblichen Umfang seinen Beruf, wie bislang, auszuüben oder "eine andere Tätigkeit, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht." Bei "seinem Beruf" handelt es sich um nichts anderes als die vom Versicherten zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübte Berufstätigkeit, ein in der zeitnahen Vergangenheit abgeschlossenes Geschehen.

29

Da ein bestimmter Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles "Berufsunfähigkeit" festzustellen ist (§ 5: "... erklärt die Gesellschaft, ... von welchem Zeitpunkt ab sie eine Leistung anerkennt"), ist angesichts der Wortfassung des § 2 Ziffer 1 BB-BUZ und des Bezuges dieser Bestimmung zu § 5 BB-BUZ das ungezwungene Verständnis nahegelegt, auch die vorgesehene Prüfung der Erfahrung und Ausbildung des Versicherten habe auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bezogen zu erfolgen. Damit geht es um zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Erfahrung und bereits erhaltene Ausbildung. Sollten die Versicherer mit § 2 Ziffer 1 BB-BUZ in Verbindung mit § 5 BB-BUZ eine Regelung angestrebt haben, die auch die Berücksichtigung von künftigen Erfahrungen und Ausbildungen vorsieht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanerkenntnis abgegeben werde, so ist dies nicht hinreichend erkennbar zum Ausdruck gebracht worden und damit unbeachtlich geblieben.

30

Mangels bereits im Oktober 1981 erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Nachrichtengerätemechaniker war der Kläger zu diesem Zeitpunkt, den er, von der Beklagten anerkannt, als Eintritt des Versicherungsfalles geltend machte, (noch) nicht imstande, die Tätigkeit eines Nachrichtengerätemechanikers ordnungsgemäß und sachgerecht auszuüben, so daß er auf eine derartige Berufsmöglichkeit nicht verwiesen werden konnte. Die Beklagte hat diesen Versuch auch gar nicht unternommen. Sie hat mit ihrem Leistungsbescheid vom 20. Januar 1982 auch kein überobligationsmäßiges Entgegenkommen gezeigt, das ihr ein späteres ausnahmsweises Abrücken von ihrem Anerkenntnis erlauben würde, soweit es um die nachträgliche Verweisung auf einen "Vergleichsberuf" geht.

31

Diese Verweisungsmöglichkeit hat die Beklagte mangels eines zweifelsfrei erkennbaren Vorbehalts in ihren Versicherungsbedingungen auch nicht im Nachprüfungsverfahren. In ihren Versicherungsbedingungen fehlt eine § 13 der Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung, veröffentlicht in VerBAV 1986, 474, entsprechende Regelung, nach der bei Nachprüfung der Fortdauer anerkannter Berufsunfähigkeit "neu erworbene berufliche Fähigkeiten" Berücksichtigung finden.

32

Grundsätzlich ist den Versicherern die Entscheidung freigestellt, was sie als Versicherungsleistung anbieten und wie sie dementsprechend die Merkmale ihrer Leistungspflicht festlegen. Jedoch muß dies stets in einer § 5 AGBG Rechnung tragenden Weise geschehen, wenn die gewollte Regelung wirksam sein soll.

33

Die tatsächliche Ausgestaltung der hier in Rede stehenden Versicherungsbedingungen der Beklagten macht einem Leser deutlich, daß die Feststellung dauernder Berufsunfähigkeit, des in erster Linie in Betracht kommenden Versicherungsfalles, auf einer von Ärzten zu stellenden Prognose zum zukünftigen Krankheitsverlauf beruht. Daß der Versicherer nicht ein für alle Mal mit den unvermeidlichen Unsicherheitsfaktoren einer mitunter für Jahrzehnte gestellten Prognose belastet bleiben will, ist unschwer einsichtig. Entsprechend der im Leser geweckten Erwartung findet er in den Versicherungsbedingungen der Beklagten auch geregelt, daß für den Bereich der Auswirkungen einer ärztlichen Prognose mit dem Leistungsanerkenntnis keine unveränderliche Selbstbindung des Versicherers erklärt wird (§ 7 BB-BUZ).

34

Der Leser der Versicherungsbedingungen der Beklagten stellt weiter fest, daß die Verweisbarkeit auf einen "Vergleichsberuf" vom Versicherer prognosefrei ermittelt wird. Prognosebedingte Unsicherheitsfaktoren, die einen Vorbehalt des Versicherers bei seiner Selbstbindung erwarten ließen, werden hier demnach nicht geschaffen. Der Leser erhält auch keinen klaren Hinweis, daß der "Vergleichsberuf" als wandelbarer Begriff in den Versicherungsbedingungen gehandhabt werden soll, dergestalt daß er von der weiteren Entwicklung der beruflichen Fähigkeiten des Versicherten beeinflußt wird. Weder § 2 Ziffer 1 noch § 7 in Verbindung mit § 6 BB-BUZ bringen einen etwaigen Willen des Versicherers, im Rahmen des § 7 einen anderen zeitlichen Bezugspunkt für die Verweisbarkeit auf "Vergleichsberufe" wählen zu können als bei der Anerkennung der Berufsunfähigkeit, in einer dem Prüfungsmaßstab des § 5 AGBG genügenden Klarheit zum Ausdruck.

35

Auch mit dem in § 7 BB-BUZ für entsprechend anwendbar erklärten § 4 BB-BUZ ist diese ausreichende Klarheit nicht herbeigeführt worden. In Ziffer 4 dieser Bestimmung wird dem Versicherten lediglich die Obliegenheit auferlegt, Anordnungen zu befolgen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt nach gewissenhaftem Ermessen trifft, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, wobei dem Versicherten nichts Unbilliges zugemutet werden darf. Weder § 4 noch die übrigen Bestimmungen der Versicherungsbedingungen der Beklagten sehen - in Übereinstimmung mit den Musterbedingungen von 1975 - eine Obliegenheit des Versicherten zu Umschulung oder sonstigem Erwerb neuer beruflicher Fähigkeiten vor.

36

Jedenfalls ohne Vorhandensein einer solchen Obliegenheit ist auch der im Nachprüfungsverfahren für entsprechend anwendbar erklärte § 4 Ziffer 2 c BB-BUZ nicht geeignet, Klarheit im von der Beklagten gewünschten Sinne zu schaffen. Die Bestimmung lautet:

2.
Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit oder der Erhöhung ihres Grades sind der Gesellschaft unverzüglich einzureichen: ...

c)
Unterlagen über den Beruf des Versicherten, seine Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen.

37

Der Erwerb weiterer beruflicher Fähigkeiten wird auch in dieser Bestimmung nicht genannt, dagegen als zeitlicher Bezugspunkt für alle mit Unterlagen zu dokumentierenden Vorgänge der Eintritt des Versicherungsfalles "Berufsunfähigkeit". Auf ihn beziehen sich die vom Versicherten zu dokumentierenden "eingetretenen Veränderungen", nämlich in seinem bisherigen Beruf, seiner bisherigen Stellung und Tätigkeit.

38

Allein der Umstand, daß § 4 BB-BUZ im Nachprüfungsverfahren für entsprechend anwendbar erklärt wird, macht nicht hinreichend deutlich, daß zeitlicher Bezugspunkt für den Ausbildungs- und Erfahrungsstand des Versicherten nicht mehr der Eintritt des Versicherungsfalles, sondern derjenige der Nachprüfung des Versicherers sein solle.

39

II.

Da in den Versicherungsbedingungen der Beklagten keine § 5 AGBG standhaltende Regelung getroffen ist, die es der Beklagten im Nachprüfungsverfahren erlauben würde, den Kläger auf die nach Eintritt des Versicherungsfalles erfolgreich abgeschlossene Umschulung zum Nachrichtengerätemechaniker zu verweisen, da hierzu keine weiteren Feststellungen mehr in Betracht kommen und der übrige Sachvortrag der Parteien demnach nicht entscheidungserheblich ist, war das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und mit den vom Kläger beantragten Klarstellungen wiederherzustellen. Nicht berechtigt war lediglich das Begehren, die Berufsunfähigkeitsrente jährlich im voraus zu zahlen. Gemäß § 1 Ziff. 2 BB-BUZ hat die Beklagte lediglich vierteljährliche Vorauszahlung zugesagt.

Dr. Hoegen,
Rottmüller,
Dr. Schmidt-Kessel,
Dr. Zopfs,
Dr. Ritter